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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 25.05.2004
Aktenzeichen: 9 U 208/03
Rechtsgebiete: BGB, StrWGNW, GG


Vorschriften:

BGB a.F. § 839
BGB a.F. § 847 Abs. 1
StrWGNW § 9
StrWGNW § 9a
GG Art. 34
Es besteht keine allgemeine Verkehrssicherungspflicht der Gemeinden, die Oberflächen von Fahrbahnen in einem auch für den schadlosen Fußgängerverkehr geeigneten Zustand zu halten. Das gilt auch dann, wenn etwa im Bereich einer nahe liegenden Gaststätte damit gerechnet werden muss, dass Fußgänger dort die Fahrbahn überqueren.
Oberlandesgericht Hamm Im Namen des Volkes Urteil

9 U 208/03 OLG Hamm

Verkündet am 25. Mai 2004

In dem Rechtsstreit

hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichs Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Schmitz sowie die Richter am Oberlandesgericht Rupp und Dr. Mersson

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.10.2003 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

(gem. § 540 ZPO)

I.

Die Klägerin ist in der Nacht vom 18. auf den 19.08.2000 in L beim Überqueren der vor der Gaststätte L1 verlaufenden S Straße in ein Schlagloch getreten, dabei umgeknickt und hat sich eine offene Unterschenkelfraktur zugezogen. Das Landgericht hat die auf Schadensersatz (6.258,34 Euro), Schmerzensgeld (vorgesteller Betrag mindestens 8.000,-- Euro) und Feststellung der Einstandspflicht für Zukunftsschäden gerichtete Klage abgewiesen. Auf die hierzu in der angefochtenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr ursprüngliches Klagebegehren weiter, geht dabei aber nunmehr von einem klägerseits als angemessen angesehenen Mindestschmerzensgeldbetrag von 5.000,-- Euro aus.

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 9, 9 a StrWG NW, §§ 839, 847 Abs. 1 a. F. BGB , Art. 34 GG wegen schuldhafter Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht.

Auch wenn die Beklagte - was unstreitig ist - grundsätzlich die Verkehrssicherungspflicht für die Straße, auf der die Klägerin gestürzt ist, traf, sind unter dem Gesichtspunkt einer Verkehrssicherungspflicht nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet und erforderlich sind, nicht ohne weiteres beherrschbare Gefahren abzuwenden. Bei Straßen kommt es darauf an, wie sich die Straße dem Benutzer erkennbar darbietet. Dabei hängen die Sicherheitserwartungen des Benutzers auch von der Widmung und dem Zweck der Verkehrsfläche ab.

Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet das, daß die Verkehrssicherungspflicht für die Fahrbahn, die dem Autoverkehr dient, sich an den Anforderungen des Fahrzeugverkehrs ausrichten muß. Damit sind in diesem Bereich an die Verkehrssicherungspflicht andere Anforderungen zu stellen, als etwa im Bereich eines Bürgersteigs, der dem Fußgängerverkehr dient. Das Schlagloch in der Fahrbahn, durch das die Klägerin zu Fall gekommen ist, ist jedoch für den Fahrzeugverkehr, auf dessen Sicherungsbedürfnisse vorliegend abzustellen ist, kein gefahrträchtiges Hindernis.

Etwas anderes ergibt sich im vorliegenden Fall nicht daraus, daß die Klägerin die Straße vor einer Gaststätte überquert hat, um zu gegenüber der Gaststätte befindlichen Parkbuchten zu gelangen. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, daß sie, um zu diesen Parkbuchten zu gelangen, notwendigerweise als Fußgängerin die in erster Linie für den Fahrzeugverkehr vorgesehene Fahrbahn überqueren mußte. Jedoch sind die Parkbuchten nebeneinander an der Fahrbahn angeordnet, so daß durch die Anlage der Parkfläche keine Bündelung des Fußgängerverkehrs auf einen bestimmten Bereich der Straße erfolgt. Es liegt letztlich keine andere Situation vor, wie sie in vielen Gemeinden gegeben ist, in der Parkplätze am Straßenrand genutzt werden, um auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindliche Kinos, Gaststätten, Kaufhäuser, Geschäfte oder sonstige Einrichtungen zu erreichen. Allein aus diesem Grunde zu fordern, daß eine Gemeinde verpflichtet wäre, wegen der möglichen Überquerung der Straße durch Fußgänger, die auf der einen Seite parken, um auf der anderen Seite ein Ladenlokal u. s. w. zu besuchen, auch Straßen in einem bürgersteigähnlichen Pflegezustand zu halten, würde die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht überspannen und - unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit - die Gemeinden auch finanziell überfordern.

Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Anordnung der Parkplätze zu der vorstehend bereits angesprochenen Bündelung des Fußgängerverkehrs beim Überqueren der Straße in einem bestimmten Bereich führen würde und einer Gemeinde dies auch bekannt wäre. Dies ist vorliegend, wie dargestellt, jedoch nicht der Fall.

Schließlich sind die Anforderungen an die die Beklagte treffende Verkehrssicherungspflicht im vorliegenden Fall nicht deshalb zu erhöhen, weil den Parkbuchten eine Gaststätte gegenüber liegt. Es ist nicht Aufgabe einer Gemeinde, spezielle Sicherheitsvorkehrungen für den Fall zu treffen, dass Fußgänger nach einem Gaststättenbesuch in - möglicherweise - "abgelenktem Zustand" die Straße betreten.

Aus den vorstehenden Gründen kommt es nicht mehr darauf an, ob und in welchem Umfang die Klägerin, die gehalten war, bei Dunkelheit und anhaltendem Regen sich besonders vorsichtig fortzubewegen, ggfls. auch ein anspruchminderndes Eigenverschulden treffen würde.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Ziff. 10, 713 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 543 ZPO sind nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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