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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 15.09.2009
Aktenzeichen: 9 U 230/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 254
BGB § 823 Abs. 1
Verletzt jemand einen anderen dadurch, dass er beim "Luftgitarre" Spielen das Gleichgewicht verliert, weil er sich dabei zu weit über einen Mitspieler gebeugt hat, und schließlich auf ihn gefallen ist, haftet er dem Verletzten aus § 823 BGB, denn er ist für das die Sturzgefahr begründende Verhalten verantwortlich. Die Sorgfaltsanforderungen sind anders geartet als bei der Teilnahme an Gesellschaftstänzen.

Eine Einwilligung des Verletzen in ein mit dem "Luftgitarre" Spielen verbundenes Verletzungsrisiko kommt nicht in Betracht, wenn eine gemeinsame "Darbietung" nicht abgesprochen war.


Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 6. Oktober 2008 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jegliche, auch zukünftige materielle Schäden aus dem Unfall vom 16. November 2007 in der Gaststätte "E" in X zu ersetzen.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 660,66 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Juli 2008 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

A.

Der Kläger begehrt neben Ersatz von unstreitigen Heilbehandlungskosten die Feststellung umfassender Ersatzpflicht des Beklagten für seinen materiellen Schaden aus einem Unfall am 16.11.2007 während einer Hochzeitsfeier in der Gaststätte "E" in X. Beide Parteien waren Hochzeitsgäste. Gegen 21:00 Uhr spielte der Kläger auf der - jedenfalls nicht überfüllten - Tanzfläche allein zur Musik "Luftgitarre", wobei er sich nach hinten überbeugte. Der größere und schwerere Beklagte versuchte spontan, ihn zu imitieren, wobei er sich, dem Kläger gegenüber stehend, vorbeugte. Dabei verlor er das Gleichgewicht und stürzte auf den Kläger, der dabei Rotationstraumata beider Kniegelenke erlitt.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dem Beklagten sei kein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen. Solches sei nicht schon bei jedem Hinfallen mit Schadensfolgen für Dritte gegeben. Das Maß der anzuwenden Sorgfalt bestimme sich hier nach dem Maß an Umsicht und Rücksichtnahme, das auch sonst beim Tanzen in Gesellschaft von besonnenen und gewissenhaften Tänzern aufgewandt werde. Dieses habe der Beklagte angesichts der Üblichkeit solcher Spiele bei derartigen Festveranstaltungen nicht verletzt, namentlich sei ihm trotz seiner Ungeübtheit in diesen Bewegungen kein - für eine Schadensersatzpflicht zu forderndes - rücksichtsloses Verhalten vorzuwerfen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes bis zum Abschluss der ersten Instanz wird auf das angefochtene Urteil einschließlich seiner Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Klageanträge weiter. Er rügt eine rechtsfehlerhafte Bestimmung des dem Beklagten abzuverlangenden Sorgfaltsmaßes durch das Landgericht. Das Verhalten beim Luftgitarrespiel sei hinsichtlich der bestehenden Sorgfaltspflichten dem Tanzen in Gesellschaft nicht vergleichbar. Auch sei für deren Verletzung die vom Landgericht vermisste besondere Rücksichtslosigkeit ebensowenig erforderlich wie beispielsweise beim Fußgängerverkehr. Dem Beklagten sei vorzuwerfen, sich hinsichtlich der Beibehaltung des Gleichgewichts überschätzt zu haben.

Im Tatsächlichen hält der Kläger daran fest, außer den Parteien seien nur noch zwei Frauen auf der Tanzfläche gewesen, die aber von ihnen entfernt getanzt hätten. Er behauptet, nach nunmehriger mündlicher Auskunft der behandelnden Ärzte sei mit seiner Wiederherstellung nicht mehr zu rechnen und er werde als Feuerwehrmann berufsunfähig bleiben.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und bestreitet (erstmals), dass der Kläger im Luftgitarrespiel geübt, er, der Beklagte, jedoch ungeübt gewesen sei. Es sei vielmehr von beiderseits gleicher Übung auszugehen. Auch der Gewichtsunterschied der Parteien sei nicht gravierend gewesen.

Der Senat hat die Parteien persönlich gehört. Wegen des Inhalts ihrer Erklärungen wird auf den Berichterstattervermerk vom 15.09.2009 verwiesen.

B.

Die zulässige Berufung ist begründet, weil die vom Landgericht abgewiesene Klage zulässig und begründet ist.

I. Der Feststellungsantrag ist trotz teilweiser Bezifferbarkeit des (allein streitgegenständlichen) materiellen Schadens zulässig, weil der Kläger eine noch nicht abgeschlossene Schadensentwicklung dargelegt hat; vgl. BGH NJW 1984, 1552/4; BGH VersR 1992, 370.

II. Die Klage ist sowohl mit dem Feststellungs- wie mit dem Zahlungsantrag aus § 823 I BGB begründet.

a) Der Kläger ist durch eine Handlung des Beklagten verletzt worden. Gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung ist seit dem Urteil des BGH vom 12. Februar 1962, Az. VI ZR 70/62, = BGHZ 39, 103 /106 ff. = VersR 63, 485 /486, dass von einer "Handlung" nur bei einem Verhalten gesprochen werden kann, das der Bewusstseinskontrolle und Willenslenkung unterliegt und somit beherrschbar ist. Allein ein solches "willkürliches" Verhalten kann dem Schädiger zugerechnet werden; "unwillkürliche" Körperbewegungen, die vom menschlichen Bewusstsein nicht kontrolliert werden können, denen also jede Willenssteuerung von vornherein fehlt, vermögen eine Verschuldenshaftung nicht zu begründen. Zwar war das Fallen des Beklagten auf den Kläger keine willensgesteuerte Handlung im vorstehenden Sinne. Darauf kommt es indes nicht an, sondern auf das vorherige Bewegungsverhalten des Beklagten, das zu seinem Umstürzen geführt hat. Dass der Beklagte sich bei seinen zuletzt vorhergehenden Luftgitarrebewegungen, die den Gleichgewichtsverlust erst herbeiführten, nicht willensgesteuert, sondern unter physischem Zwang bewegt hätte, macht er zu Recht selbst nicht geltend.

b) Als Rechtfertigungsgrund kommt hier nur eine etwaige Einwilligung des Klägers in seine Gefährdung in Betracht. Die von der Rechtsprechung für Sportveranstaltungen entwickelten Grundsätze über die Inkaufnahme unvermeidbarer Risiken bei regelrechter Ausübung dieser Sportart sind auf Tanzveranstaltungen aus gesellschaftlichen Anlässen jedoch schon nicht übertragbar; vgl. OLG Hamm, VersR 1988, 1295. Der Gesichtspunkt der Risikoinkaufnahme greift aber auch deshalb nicht, weil der Kläger den Beklagten nicht zum Mitmachen aufgefordert, vielmehr sich von anderen Tänzern abgesondert allein auf die Tanzfläche gestellt hatte, während der Beklagte sich ihm spontan gegenüber stellte. Schließlich ist "Luftgitarre" entgegen der im landgerichtlichen Urteil erkennbaren Auffassung schon keine "Tanzform", jedenfalls kein Paartanz. Für eine insoweit mögliche "Formationsvorführung" bedarf es eines gemeinsamen Entschlusses; ein unaufgefordertes Mitmachen reicht für einen konkludenten Haftungsausschluss nicht.

c) Zu Unrecht hat die Vorinstanz das Verschulden des Beklagten verneint. Das Landgericht stellt hier Sorgfaltsanforderungen, wie sie in der Entscheidung des OLG Hamm VersR 1988, 1295 und in dem ausdrücklich zitierten Urteil des OLG Oldenburg in NJW-RR 1990, 1437 für das Tanzen in Gesellschaft umschrieben sind. Danach bestimmt sich der Umfang der anzuwendenden Sorgfalt nach dem Maß an Umsicht und Rücksichtnahme, das beim Tanzen von einem besonnenen und gewissenhaften Tänzer angewandt wird. Diese Sorgfaltsanforderungen sind auf den vorliegenden Fall aber nicht übertragbar, schon weil das "Luftgitarre-Spielen" nicht vergleichbar mit dem Tanzen in Gesellschaft ist. Es erscheint auch fraglich, ob dem OLG Oldenburg darin gefolgt werden kann, dass der Teilnehmer am gesellschaftlichen Tanz für seinen Übereifer oder mangelnde Körperbeherrschung grundsätzlich nicht soll einstehen müssen. Es lösen solche Gefährdungen eine Haftung aus, die die Möglichkeit einer Verletzung für den Sachkundigen nahe legen. Dabei kann allerdings die Schwelle je nach den sozialen Anforderungen vor- bzw. zurück verlegt sein; so Geigel/Wellner, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl. Kap. 14, Rz. 19. Diese "sozialen Anforderungen" an einen "Luftgitarre" Vorführenden auf der allgemein frequentierten Tanzfläche einer Hochzeitsgesellschaft sind aber gerade wegen der Einnahme labiler Gleichgewichtspositionen höher als an die Tänzer, die den gerade gespielten und von allen ausgeführten Gesellschaftstanz tanzen. Der Luftgitarrenspieler "tanzt aus der Reihe". Deshalb muss hier jedenfalls die vom OLG Oldenburg selbst bezeichnete Ausnahme greifen, dass das Tanzverhalten des Schädigers sich signifikant von dem anderer Tänzer unterscheidet, ohne dass er dies durch größere Körperbeherrschung ausgleichen kann. Das Verhalten des Beklagten hat sich zwar nicht signifikant von dem des Klägers unterschieden, wohl aber von dem sonst auf der Tanzfläche üblichen. Wer eine Tanzform wählt und dabei nahe anderen Personen Figuren ausführt, die besondere Anforderungen an die Beibehaltung des Gleichgewichts stellen, muss die dafür erforderliche Körperbeherrschung gewährleisten. Das konnte der Beklagte nicht.

Soweit die Berufungserwiderung nunmehr mangelnde Übung des Beklagten im Luftgitarrespiel bestreiten will, steht dem die Geständniswirkung des Tatbestandes des erstinstanzlichen Urteils aus § 314 ZPO entgegen.

d) Dem Kläger ist nicht als gemäß § 254 I BGB anspruchsminderndes Mitverschulden anzulasten, dass er sich nicht seinerseits entfernte, als der Beklagte, dessen Körperbeherrschung er nicht einzuschätzen vermochte, begann ihn direkt gegenüber stehend zu imitieren. Insoweit ist nicht festzustellen, dass der Kläger, der das "Mitmachen" des anderen nur beiläufig wahrnahm, mit dessen Überbeugen rechnen musste und ihm noch ausreichend Zeit zum Ausweichen blieb.

e) Die Höhe des mit dem Leistungsantrag zu Ziffer 2. geltend gemachten Schadens ist unstreitig. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 I, 291 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Das Urteil ist gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht.

Ende der Entscheidung

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