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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 07.04.2000
Aktenzeichen: 9 U 257/98
Rechtsgebiete: StVG, StVO, BGB, ZPO


Vorschriften:

StVG § 17 Abs. 1 S. 2
StVO § 18 Abs. 5 Nr. 1
StVO § 1 Abs. 2
StVO § 18 Abs. 3
BGB § 284
BGB § 288
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

9 U 257/98 OLG Hamm 1 O 205/98 LG Arnsberg

Verkündet am 7. April 2000

In dem Rechtsstreit

hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 07. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Becker, den Richter am Oberlandesgericht Rupp und den Richter am Landgericht Dr. Pense

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18. September 1999 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert:

Die Beklagten bleiben als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 7 % Zinsen aus 5.206,42 DM vom 1. Januar 1998 bis zum 18. Juni 1998 zu zahlen.

Sie werden darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin weitere 1.415,65 DM nebst 7 % Zinsen seit dem 1. Januar 1998 bis zum 18. September 1998 und weitere 4 % Zinsen aus 1.415,65 DM seit dem 19. September 1998 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 68 % und die Beklagten 32 %. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Klägerin 91 % und die Beklagten 9 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Klägerin in Höhe von 14.159,30 DM und die Beklagten in Höhe von 1.415,65 DM.

Tatbestand und Entscheidungsgründe

I.

Die Parteien streiten über die Verantwortlichkeit und den Umfang der ersatzfähigen Schäden bezüglich eines Verkehrsunfalls, der sich am 9.6.1997 auf der Bundesautobahn A Richtungsfahrbahn im Bereichsdes Landkreises ereignet hat.

Der Zeuge - und frühere Widerbeklagte zu 2) wechselte mit dem LKW-Gespann der Klägerin in Höhe der Tank- und Raststätte " " von der dortigen Beschleunigungsspur auf den rechten Fahrstreifen der A .

Zur selben Zeit fuhr auf diesem Fahrstreifen der Beklagte zu 1) mit dem bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten LKW der Beklagten zu 2) von hinten an das klägerische Gespann heran. Als dieses sich etwa in Höhe des Endes der Beschleunigungsspur - bei km 144,24 - befand, fuhr der LKW auf den Anhänger des Gespannes auf. Ob das Gespann den Spurwechsel zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen hatte und wie lange es bereits auf der Fahrspur gefahren war, ist zwischen den Parteien streitig

Die Klägerin behauptet, das von dem Zeugen gefahrene Gespann habe sich zum Zeitpunkt des Anstoßes bereits mehrere Sekunden lang auf dem rechten Fahrstreifen der A befunden. Der Beklagte zu 1) habe den Unfall verschuldet, da er mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei; demgegenüber sei die Kollision für den Zeugen unabwendbar gewesen.

Zum Schadensumang trägt die Klägerin vor, die aus einer Treppenanlage aus Naturstein bestehende Ladung sei infolge des Anstoßes unbrauchbar geworden und an den klägerischen Fahrzeugen ferner Nutzungsausfall entstanden. Nachdem die Klägerin zunächst ihren gesamten mit 20.781,37 DM bezifferten Schaden eingeklagt hatte (, hat sie nach der im ersten Rechtszug durch die Beklagte zu 3) erfolgten Zahlung von 5.206,42 DM den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt, und ihre Klageforderung entsprechend ermäßigt. Der noch geltend gemachte Schadenersatzanspruch erstreckt sich auch auf eine behauptete Beschädigung der Ladung und fiktiv berechnete Nutzungsausfallentschädigung für die beschädigten klägerischen Fahrzeuge.

Die Beklagten haben sich der Erledigungserklärung angeschlossen und treten dem weitergehenden Klagebegehren entgegen. Sie führen den Unfall auf einen schuldhaften Fahrfehler des Zeugen zurück, da dieser wegen der Annäherung ihres LKW seinen Spurwechsel auf den Fahrstreifen hätte zurückstellen müssen. Bezüglich der Anspruchshöhe bestreiten sie den behaupteten Ladungsschaden und halten eine fiktive Berechnung des Nutzungsausfallschadens bei gewerblichen Fahrzeugen für unzulässig.

Die Beklagte zu 2) hatte darüber hinaus im ersten Rechtszug im Wege der Widerklage von dem Kläger und dem jetzigen Zeugen - als Widerbeklagten zu 2) - Zahlung von 20,00 DM als hälftigen Ersatz der ihr zustehenden Auslagenpauschale verlangt.

Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen der Klage in Höhe von 5.206,42 DM sowie der Widerklage in vollem Umfang stattgegeben und die weitergehende Klage abgewiesen. Es hat schuldhafte Fahrfehler beider beteiligten Fahrzeugführer als bewiesen angesehen und die Betriebsgefahren der von ihnen gelenkten Kraftfahrzeuge mit 2/3 zu Lasten des Klägers und zu 1/3 zu Lasten der Beklagten bemessen. Bezüglich der Schadenshöhe hat es den von dem Kläger behaupteten unfallbedingten Frachtschaffen für nicht bewiesen erachtet und eine fiktive Berechnung des Nutzungsausfallschadens der klägerischen Fahrzeuge als nicht statthaft angesehen.

Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Klageantrag in vollem Umfang weiter. Er rügt unzureichende Sachverhaltsaufklärung und beanstandet in der Sache die vom Landgericht vorgenommene Haftungsverteilung sowie die Abweisung der Schadenspositionen Nutzungsausfall und Frachtschaden.

II.

Die Berufung ist zu einem geringen Teil begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten wegen des Unfalles vom 09.06.1997 einen Schadenersatzanspruch in Höhe von insgesamt 6.622,07 DM erlangt. Ihr steht daher unter Berücksichtigung des vorprozessual bereits erhaltenen Betrages von 5.206,42 DM eine restliche Hauptforderung über 1.415,65 DM zu.

1.

Die vom Landgericht der Beklagten dem Grunde nach zugemessene Haftungsquote von 1/3 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Auch nach der Beurteilung des Senats haben beide beteiligten Fahrzeugführer den Unfall mitverschuldet und sind die Betriebsgefahren der von ihnen gelenkten Kraftfahrzeuge hierdurch gemäß § 17 Abs. 1, S. 2 StVG auf Verantwortungsquoten von 2/3 (Klägerfahrzeug) und 1/3 (Beklagtenfahrzeug) erhöht worden.

a)

Der Beklagte zu 1) hat insofern schuldhafte Fahrfehler begangen, als er mit unzulässig hoher Geschwindigkeit gefahren ist und zudem verspätet reagiert hat.

aa)

Nach der von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. vorgenommenen Auswertung der Tachografenscheibe des Beklagten-LKW steht fest, dass dieses Fahrzeug zu Beginn seines Abbremsens eine Geschwindigkeit von mindestens 84 km/h aufgewiesen hatte, obwohl für Lastkraftwagen nach § 18 Abs. 5 Nr. 1 StVO nur eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h zugelassen war. Dieser schuldhafte Verstoß war auch unfallursächlich, da der Beklagte zu 1) nach den klaren und überzeugenden Berechnungen des Sachverständigen, die dieser in seinem Zeit-Wege-Diagramm auch grafisch gut nachvollziehbar veranschaulicht hat (Anlage C 1 zu dem Gutachten), die Kollision bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h zeitlich hätte vermeiden können.

bb) Der Vorwurf der verspäteten Reaktion des Beklagten zu 1) - Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO - lässt sich allerdings nicht damit begründen, dass dieser Beklagte bei seiner ersten Wahrnehmung des Spurwechsels des klägerischen Gespannes nicht unverzüglich reagiert hätte. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. kann nämlich nicht festgestellt weiden, dass seine Reaktion später als 2,2 Sekunden vor der Kollision erfolgt war, als das Gespann der Klägerin gerade mit seinen linken Rädern die markierte unterbrochene Trennlinie zwischen Einfahr- und rechtem Fahrstreifen überfahren hatte. Seine Reaktion auf dieses Gefahrzeichen war schnellstmöglich und daher insoweit nicht zu beanstanden.

Dem Beklagten zu 1) ist aber dennoch aus anderem Grunde eine schuldhaft verzögerte Reaktion anzulasten, weil er nach der für ihn erkennbaren Fahrweise des klägerischen Gespannes und der für ihn bei der Annäherung gleichfalls grob abschätzbaren Geschwindigkeitsdifferenz zwischen beiden Fahrzeugen damit hätte rechnen können und müssen, dass der Zeuge spätestens am Ende der Beschleunigungsspur mit dem Gespann auf die Fahrspur auffahren würde und dabei eine ernsthafte Auffahrgefahr entstehen würde. Dieser Gefahr hätte sich der Beklagte zu l) trotz seines Vorranges nicht verschließen und sein Vorfahrtsrecht nicht erzwingen dürfen. Nach den Berechnungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. waren die vorgenannten Gefahrenmomente dem Beklagten zu 1) - bei Annahme der ihm günstigsten Umstände - bereits 4,5 Sekunden vor der Kollision erkennbar, als das Gespann sich 35 Meter vor ihm befand und zwischen beiden Fahrzeugen eine Geschwindigkeitsdifferenz von etwa 30 km/h bestand. Hätte der Beklagte zu l) bereits zu diesem Zeitpunkt den Bremsvorgang eingeleitet, wäre das Auffahren vermieden worden. Dabei entlastet ihn nicht, dass er nach seinen Angaben zu diesem Zeitpunkt zunächst nach hinten geblickt hatte, um eine Ausweichmöglichkeit auf die linke Fahrspur zu erkunden. Da diese Ausweichmöglichkeit unsicher war und sein Fahrzeug während des Zurückschauens ungebremst weiterfuhr, hätte er das sichere Mittel eines sofortigen Abbremsens wählen müssen. Dass er dies nicht getan hat, begründet den gegen ihn gerichteten Vorwurf fehlerhafter Reaktion.

b)

Die Klägerin muss sich anspruchsmindernd entgegenhalten lassen, dass der Zeuge beim Wechsel auf die rechte Fahrspur der A den Vorrang des fließenden Verkehrs nicht in dem gebotenen Maße beachtet und damit schuldhaft gegen § 18 Abs. 3 StVO verstoßen hat.

Der Sachverständigen Dipl.-Ing. hat aufgrund der durch Auswertung der Diagrammscheibe bekannten Geschwindigkeit des Beklagten-LKW zur Zeit des Anstoßes (73 km/h) im Zusammenhang mit der aus den Fahrzeugbeschädigungen errechneten Differenzgeschwindigkeit für den Zeitpunkt des Auffahrens eine Geschwindigkeit des Gespannes von 55 bis 60 km/h ermittelt. In Anbetracht dieser - relativ geringen - Geschwindigkeit, dem durch Beladung mit Steinmaterial reduzierten Beschleunigungsvermögen und dem Erfahrungswissen um die von Lastkraftwagen auf Autobahnen gefahrenen Geschwindigkeiten um 80 km/h hätte der Zeuge sein Auffahren auf die Fahrspur der A bis nach der Vorbeifahrt des Beklagten-LKW zurückstellen müssen. Da er diesen LKW zu Beginn seines Spurwechsels auch gesehen hatte, kann er sich auch nicht auf ein unvermutetes Auftauchen des Fahrzeuges berufen; soweit er dessen Entfernung und Geschwindigkeit falsch eingeschätzt hat, fällt dies in den von ihm zu vertretenden Risikobereich.

Durch den schuldhaften Fahrfehler des Zeugen hat sich bei dem Unfall eine erhöhte Betriebsgefahr des klägerischen Gespannes ausgewirkt. Diese müssen neben dem Beklagten zu 1) als Fahrer auch die Beklagte zu 2) als Halterin und die Beklagte zu 3) als Haftpflichtversicherer des Fahrzeuges gegen sich gelten lassen.

c)

Die gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 StVG vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Betriebsgefahren führt hier zu einer Quotelung der Verantwortlichkeit im Verhältnis von 2/3 zu Lasten der Klägerin und 1/3 zu Lasten der Beklagten.

Zu Lasten der Klägerin ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Vorschriften über Vorfahrt und Vorrang zu dem Kernbestand der für einen hinreichend sicheren Fahrzeugverkehr unerlässlichen Grundregeln gehören und daher auch Verstößen besonderes Gewicht beigemessen werden muss. Dies gilt auch und gerade für Autobahnen und sonstige Schnellstraßen, da wegen der dort gefahrenen hohen Geschwindigkeiten rechtzeitige Reaktionen auf Vorfahrtverletzungen besonders schwierig sind.

Demgegenüber wiegen die Verstöße des Beklagten zu 1) weniger schwer, da die sicher feststellbare Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit einem Betrag von 4 km nur geringfügig war und auch die fehlerhafte Reaktion auf eine Vorfahrtverletzung geringer als diese Verletzung zu gewichten ist. Daher trägt die erkannte Quotelung den beiderseitigen Verursachungsbeiträgen an dem Unfall hinreichend Rechnung.

2.

Der ersatzfähige Schaden der Klägerin beläuft sich auf insgesamt 19.619,41 DM. Davon sind die Schadenpositionen 1 - 5 und 7 in Höhe von 15.619,41 DM unstreitig.

Darüber hinaus ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber auch der mit 4.246,96 DM in Rechnung gestellte Ladungsschaden ersatzfähig. Die Zeugen und haben detailliert und glaubhaft bekundet, dass auf dem an dem Unfallbeteiligten klägerischen Gespann Elemente einer aus Naturstein bestehenden Außentreppe - Tritte und Stoßkanten geladen waren, die bei einem Umfallen insbesondere an den Ecken leicht beschädigt werden können, und infolge des Auffahrunfalles auch tatsächlich derart beschädigt worden sind, dass die Elemente noch einmal angefertigt werden mussten.

Der Betrag von 4.246.96 DM erscheint bei einer nach 287 ZPO gebotenen Schadensschätzung angemessen und lässt keine Anhaltspunkte für eine überhöhte Berechnung erkennen.

Hieraus errechnet sich unter Berücksichtigung der Haftungsquote der Beklagten von 1/3 ein Schadenersatzanspruch in Höhe von insgesamt 6.622,12 DM. Dies ergibt nach Abzug der im ersten Rechtszug bereits gezahlten 5.206,47 DM den zuerkannten Restbetrag von 1.415,70 DM.

3.

Die Zinsforderung ist nach Maßgabe der §§ 284, 288 BGB in dem zuerkannten Maße begründet. Da die Klägerin lediglich für die erste Instanz ein Zinsbescheinigung über einen Zinssatz von 7 % vorgelegt, diese jedoch nicht für den zweiten Rechtszug aktualisiert hat, waren die höheren Zinsen lediglich bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht (18.09.1998) zuzusprechen; im übrigen war auf den gesetzlichen Zinssatz abzustellen.

4.

Soweit die Klägerin eine abstrakt berechnete Nutzungsausfallentschädigung für ihre bei dem Unfall beschädigten Fahrzeuge geltend macht, hat die Klage auch nach der Beurteilung des Senats keinen Erfolg.

a)

Die Frage, ob auch für gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge eine abstrakte Nutzungs(ausfall)entschädigung zu gewähren ist, wird in Rechtsprechung und Literatur streitig diskutiert (vgl. die Übersicht bei Greger, Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., 1997, Anhang I Rn. 129 m.w.N.).

In der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und auch noch neueren Entscheidungen der Instanzgerichte ist eine derartige Entschädigung gewährt worden, wenn die in dem Verzicht eines Ersatzfahrzeuges liegende Entbehrung sich für den Geschäschädigten als "fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil" ausgewirkt hat (vgl. etwa BGH NJW 1985, 2471, Senat NZV 1993, 65; OLG Köln NZV 1995, 401); siehe auch Born, NZV 1993, 6).

In anderen Entscheidungen sowie einem Teil des Schrifttums wird eine abstrakte Entschädigung für Nutzfahrzeuge verneint (vgl. etwa OLG Düsseldorf VersR 1995, 1321; OLG Schleswig VersR 1996; 866; OLG Köln VersR 1997, 506; in diesem Sinne im Schrifttum: etwa Greger a.a.O.; Palandt/ Heinrichs, 59. Aufl. 2000, Vorbem. zu 249, Rn. 24), wobei Greger und Palandt/Heinrichs diese Auffassung mit der Entscheidung des Großen Senats des Bundesgerichtshofs vom 09.07.1986 (BGHZ 98, 212 = NJW 1987, 50) begründen. Dort sind der erwerbswirtschaftliche produktive Einsatz gewerblicher Fahrzeuge mit der Möglichkeit konkreter Ausweisung des Ausfalles und der eigenwirtschaftliche Einsatz privater Kraftfahrzeuge, die sich nicht in einem Gewinnentgang niederschlagen, einander gegenübergestellt; zugleich wird die abstrakte Entschädigung nur für letztere wegen ihrer zentralen Bedeutung für die eigene - private - Lebenshaltung begründet (BGH NJW a.a.O. S. 51 f.). Nach dieser Ansicht kann ein vorübergehender Ausfall gewerblicher Fahrzeuge regelmäßig nur nach dem entgangenen Gewinn (§ 252 BGB), den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeuges oder der Miete eines Ersätzfahrzeuges bemessen werden.

b)

Der Senat hält im Hinblick auf die in der Entscheidung des Großen Senats des Bundesgerichtshofs ausgeführten Erwägungen zur vertieften Begründung der abstrakten Nutzungsausfallentschädigung bei der vorübergehenden Einbuße eigenwirtschaftlich eingesetzter Wirtschaftsgüter an seiner in dem oben zitierten Urteil vertretenen Auffassung nicht fest und schließt sich der Ansicht von Greger und Palandt/Heinrichs an, dass die abstrakte Nutzungsausfallentschädigung bei gewerblich genutzten Kraftfahrzeugen jedenfalls gründsätzlich nicht in Betracht kommt.

Da die Klägerin weder einen Gewinnentgang dargelegt hat noch zur Frage der Kosten für Vorhaltemaßnahmen oder zu etwaigen Mietwagenkosten vorgetragen hat, kann ein ersatzfähiger Nutzungsausfallschaden nicht festgestellt werden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.

Ende der Entscheidung

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