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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 05.11.2004
Aktenzeichen: 9 U 26/04
Rechtsgebiete: BGB, BSHG


Vorschriften:

BGB § 518 Abs. 1
BGB § 826
BSHG § 68
BSHG § 90
Zur Frage eines Erstattungsanspruches von Leistungen des Sozialhilfeträgers gegen den Abkömmling und Erben des Zahlungsempfängers wegen des Vorwurfes, Hilfsbedürftigkeit durch Zuwendungen an den späteren Erben vorsätzlich und sittenwidrig herbeigeführt zu haben.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. Dezember 2003 verkündete Urteil der Zivilkammer I des Landgerichts Detmold abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe: I. Der Kläger fordert von der Beklagten Erstattung von Sozialhilfeleistungen (Hilfe zur Pflege nach § 68 BSHG), die er für Frau N (Mutter der Beklagten) in der Zeit zwischen dem 01.03.2000 und deren Tod am 05.06.2001 erbracht hat. Zuvor hatten die Eltern der Beklagten, Eheleute N und L N, 1997/98 der Beklagten und ihrem am 2.Juni 2004 verstorbenen Ehemann im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Zweifamilienhauses, in dem auch sie wohnen sollten, insgesamt 100.000,00 DM zugewendet. Die Parteien streiten darüber, ob diese Zuwendungen schenkweise erbracht worden sind und durch sie planmäßig zumindest wesentliche Teile des Vermögens der Eheleute N für die Bezahlung der Pflegekosten entzogen werden sollten. Die am 24. Februar 1922 geborene N war seit dem 01. September 1996 durch den Medizinischen Dienst WestfalenLippe in die Pflegestufe 1 eingeordnet. Im August 1997 verunfallte sie mit der Folge, dass sie zumindest zeitweise an den Rollstuhl gefesselt war. Mit notariellen Verträgen vom 18. Dezember 1997 erwarben die Beklagten ein noch zu errichtendes Wohnhaus mit zwei Wohnungen, von denen die Erdgeschosswohnung für die Eheleute N bestimmt war. Am 19. Dezember 1997 überwies der Vater der Beklagten, L N, von einem für ihn und seine Ehefrau N geführten Sparkassenkonto den Beklagten 30.000,00 DM, am 16. Februar 1998 weitere 20.000,00 DM und am 24. Februar 1998 restliche 50.000,00 DM. Am 01. Juli 1998 zogen die Eheleute N in die für sie vorgesehene Wohnung ein. Im Laufe des Jahres 1998 erkundigte sich die Beklagte sich bei dem Kläger nach einer etwaigen Kostenübernahme für den Fall der Heimunterbringung, wobei ihr erklärt wurde, es sei zunächst das eigene Vermögen einzusetzen. Mit Wirkung zum 01. Januar 1999 wurde die Mutter der Beklagten in die Pflegestufe II eingestuft und befand sich seit dem 19. Juli 1999 in dem Pflegeheim C. Am 15. November 1999 beantragte L N für seine Ehefrau Hilfe zur Pflege. Dabei verneinte er die in dem Antragsvordruck gestellten Fragen nach Schenkungen und Vermögensübertragungen. Diese wurden von dem Kläger in der Folgezeit im Rahmen eigener Nachforschungen ermittelt. Mit Bescheid vom 26. April 2000 erklärte der Kläger die Überleitung eines von ihm geltend gemachten Schenkungsrückforderungsanspruchs bis zur Höhe der gewährten Sozialhilfeleistungen. Der Kläger behauptet, bei der Übertragung der insgesamt 100.000,00 DM sei es den Beteiligten ausschließlich darum gegangen, angesichts der sich abzeichnenden Notwendigkeit einer Heimunterbringung der Frau N deren Vermögen vor dem Träger der Sozialhilfe in Sicherheit zu bringen. Die vorgetragenen Rechtfertigungsgründe für die Zahlungen entsprächen nicht der Wahrheit. Pflegeleistungen hätten die Beklagten zu keinem Zeitpunkt erbracht. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger von der Beklagten und ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann Ersatz seiner mit 18.092,31 Euro bezifferten Aufwendungen begehrt. Die Beklagte ist diesem Begehren entgegengetreten. Sie behauptet, es sei Ende 1997/Anfang 1998 nicht absehbar gewesen, dass Frau N demnächst nicht mehr im Haus würde verpflegt werden können. Im November 1997 sei zwischen den Eheleuten N einerseits und ihnen, den Beklagten, andererseits mündlich vereinbart worden, dass jene sich mit insgesamt 100.000,00 DM an dem Erwerb des Hausobjekts beteiligen sollten. Als Gegenleistung sei die Nutzung der Wohnung im Erdgeschoss gegen Zahlung einer ermäßigten Miete sowie persönliche T und Pflege bestimmt worden. Das Landgericht hat nach Anhörung der Beklagten der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Es hat bei den Geldzuwendungen ein kollusives Zusammenwirken der Eheleute N mit der Beklagten zum Nachteil des Klägers als bewiesen angesehen und einen Schadenersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung bejaht. Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter, wobei sie das Vorliegen eines sittenwidrigen Verhaltens weiterhin in Abrede stellt und der von dem Kläger behaupteten - vom Landgericht nicht erörterten - Unentgeltlichkerit der Geldzuwendungen entgegentritt. II. Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger kann nach den Umständen des Falles von der Beklagten keinen Ersatz für die von ihm gezahlten Sozialhilfeleistungen verlangen. 1. Die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs nach § 826 BGB sind nicht bewiesen. Der Senat hat keine hinreichenden Feststellungen für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Klägers durch die Beklagte und ihren - inzwischen verstorbenen - Ehemann treffen können. a) Ein sittenwidriges Verhalten im Sinne von § 826 BGB ist nach anerkannter Rechtsprechung dann zu bejahen, wenn die beanstandete Handlung nach ihrem Inhalt oder Gesamtcharakter, insbesondere aus einer zusammenfassenden Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, d.h. mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- oder Sittenordnung unvereinbar ist (vgl. nur BGHZ 86, 88; NJW 2001, 1127 m.w.N.). Dabei ist die Beurteilung nach den zum Zeitpunkt des beanstandeten Verhaltens bestehenden Verhältnissen, d.h. aus einer ex ante Perspektive, vorzunehmen (vgl. etwa BGHZ 7, 111; BGH NJW 1989 1277 m.w.N.). Dass eine Handlung danach als unbillig erscheint, genügt für sich allein nicht, um einen Sittenverstoß anzunehmen. Ebenso ist die Verfolgung eigener Interessen bei der Ausübung von Rechten grundsätzlich auch dann als legitim anzusehen, wenn damit eine Schädigung Dritter verbunden ist (BGH DB 1988, 226). Für das Vorliegen von Vorsatz und Sittenwidrigkeit ist der Anspruchsteller in vollem Umfang beweispflichtig. b) Das Landgericht hat ein vorsätzliches und sittenwidriges Verhalten der Beklagten und ihres Ehemannes bejaht. Beide hätten zum Zeitpunkt der Zuwendungen der insgesamt 100.000,00 DM positiv gewusst oder sich zumindest der Erkenntnis verschlossen, dass die Eheleute N in absehbarer Zeit nicht mehr für sich selbst würden sorgen können und für die Begleichung der entstehenden Pflegekosten auf ihre Ersparnisse würden zugreifen müssen. Dies habe sich jedem verständig Denkenden "aufdrängen" müssen und "offen auf der Hand gelegen". Durch die Übertragung der Ersparnisse hätten die Eheleute N wie auch die Beklagten - zumindest auch - den Zweck verfolgt, diese Vermögensmassen dem Zugriff der öffentlichen Hand zu entziehen. Die Nichtangabe der Transaktion gegenüber dem Kläger und die nachfolgenden Rechtfertigungsbemühungen stellten eine Täuschung und den Versuch dar, den Kläger hierüber in nicht zu billigender Weise im Unklaren zu lassen, zumal die übertragenen Beträge zum Zeitpunkt ihrer Zuwendung für das Bauvorhaben noch gar nicht benötigt worden seien und die behaupteten Makler- und Notargebühren sowie die Grunderwerbsteuer niedriger als 50.000,00 DM gewesen seien. Schließlich sei auch die Notwendigkeit der Aufgabe der bisherigen Mietwohnung der Eheleute N nicht dargelegt worden. c) Gegen diese Bewertung wendet sich die Berufung mit Recht. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass insbesondere die enge zeitliche Nähe zwischen den Zuwendungen der Eheleute N im Dezember 1997 sowie im Februar 1998 und dem Eintritt der finanziellen Hilfsbedürftigkeit der Mutter der Beklagten bei nachträglicher Betrachtung eine planmäßige Verknüpfung beider Ereignisse zum Nachteil des Klägers als Sozialhilfeträger plausibel und lebensnah erscheinen lässt. Auch könnte die gesundheitliche Situation der Mutter der Beklagten seit August 1996 (Einordnung in die Pflegestufe I wegen Durchblutungsstörungen mit Schwindel und Gleichgewichtsstörungen; sturzbedingte Oberschenkelfraktur) den Verdacht erhärten, dass die Beteiligten der Zuwendungen die baldige Notwendigkeit einer Heimunterbringung der Mutter erwarteten und aus diesem Grunde die Ersparnisse beider Eltern einer Verwendung für Pflegekosten entziehen wollten. Die Einschätzung des Landgerichts trägt jedoch den aus einer ex ante Perspektive zu beurteilenden Besonderheiten der konkreten Lebenssituation der an den Zuwendungen beteiligten Personen und den an den Nachweis eines sittenwidrigen Verhaltens zu stellenden Beweisanforderungen nicht hinreichend Rechnung Aus der engen zeitlichen Nähe zwischen Zuwendungen und Eintritt der finanziellen Hilfsbedürftigkeit der Frau N kann auch bei lebensnaher Würdigung noch nicht mit hinreichender Sicherheit auf eine Schädigungsabsicht der Beklagten geschlossen werden. Es lässt sich nicht von vornherein ausschließen, dass die Beklagte mit ihrem Hauserwerb ein engeres Zusammenwohnen mit ihren Eltern beabsichtigt hatte, zumal ihre Mutter wegen eines 1997 erlittenen Oberschenkelhalsbruches nur begrenzt mobil war. Des weiteren kann nicht generell davon ausgegangen werden, dass alte Menschen einen späteren Aufenthalt in einem Pflegeheim vorausplanen oder ohne Not an einer derartigen Planung von nahen Verwandten mitwirken und ohne entsprechende Gegenleistung freiwillig auf ihre Ersparnisse verzichten, die ihnen häufig noch am ehesten das Gefühl von Einfluss- und Selbstbestimmungsmöglichkeit vermitteln. Eine andere Beurteilung folgt im Ergebnis auch nicht aus der seit September 1996 erfolgten Einstufung der Mutter der Beklagten in der Pflegestufe I und ihrem in demselben Jahr erlittenen Oberschenkelhalsbruch. In dem Untersuchungsbefund des Dr. med. T vom 6. November 1996 ist die Entwicklung der Pflegebedürftigkeit der Mutter als "nicht absehbar" beschrieben worden. Diese Prognose und der Befund "Durchblutungsstörungen mit Schwindel und Gleichgewichtsstörungen" in Verbindung mit der zeitlichen Nähe zwischen Geldzuwendungen und Heimunterbringung mag einen gewissen Verdacht auf absichtliche Schädigung des Klägers begründen, reicht aber zur sicheren Feststellung einer solchen Absicht nicht aus. Schließlich kann auch aus unrichtigen Angaben des Vaters der Beklagten zu Schenkungen und Vermögensübertragungen gegenüber dem Kläger keine Schädigungsabsicht der Beklagten hergeleitet werden. Falls ihr Vater bewusst eine unwahre Auskunft erteilt haben sollte, was nicht mehr zuverlässig geklärt werden kann, könnte dies ausschließlich aus seiner Initiative und ohne Wissen der Beklagten geschehen sein. 2. Das Zahlungsbegehren des Klägers lässt sich aber auch nicht auf einen - gemäß § 90 BSHG an den Kläger übergeleiteten - Rückforderungsanspruch nach § 528 Abs. 1 S. 1 BGB stützen. Eine danach erforderliche Schenkung - hier in Form einer "gemischten" Schenkung - der Eheleute N an die Beklagte und ihren Ehemann ist gleichfalls nicht bewiesen. a) Eine Schenkung setzt eine Einigung der Beteiligten über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung voraus, eine "gemischte" Schenkung demnach eine Einigung über die teilweise Unentgeltlichkeit (BGH NJW 1982, 43; NJW-RR 1996, 754 <755>). Hinsichtlich der Bewertung gilt grundsätzlich, dass die Vertragsparteien im Rahmen der Vertragsfreiheit den Wert der auszutauschenden Leistungen und damit auch die Größe eines eventuellen Leistungsüberschusses selbst bestimmen können und dürfen (vgl. BGH NJW 1972, 1709 <1710>). Es gibt keine Vermutung für den grundsätzlichen Schenkungscharakter von Leistungen unter nahen Verwandten (vgl. BGH NJW 1995, 1349). Allerdings ist nach der Rechtsprechung des BGH demjenigen, der sich auf das Vorliegen einer gemischten Schenkung beruft, eine Beweiserleichterung in Form einer tatsächlichen Vermutung zuzubilligen, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein objektives, über ein geringes Maß deutlich hinausgehendes Missverhältnis besteht. Die Einschränkung der privatautonomen Bewertung von Leistung und Gegenleistung durch eine derartige Vermutung ist gerechtfertigt, wenn schutzwerte Interessen berührt werden. Dies ist hier der Fall, da der strittige Anspruch aus § 528 BGB auf den Träger der Sozialhilfe übergeleitet worden ist. b) Der Kläger hat nicht bewiesen, dass zwischen den Zuwendungen der Eheleute N2 in Höhe von 100.000,00 DM und etwaigen Gegenleistungen der Beklagten ein grobes objektives Missverhältnis bestanden hat. Nach dem unwiderlegten Vorbringen der Beklagten war zum Zeitpunkt der Zuwendungen der Eheleute N beabsichtigt, dass diese in dem u.a. von ihrem Geld erworbenen Neubau eine Wohnung beziehen sollten. Unstreitig sind sie auch tatsächlich am 01. Juli 1998 in diese Wohnung eingezogen. Der Kläger hat die Behauptung der Beklagten nicht widerlegt, dass den Eheleuten N an der von ihnen in Aussicht genommenen und später bezogenen Wohnung (im Erdgeschoss) ein Wohnrecht eingeräumt werden sollte und für die nächsten 9 Jahre ein von 1.000,00 DM auf 500,00 DM ermäßigter Mietzins sowie für die Zeit danach Mietzinsfreiheit vereinbart worden ist. Dass die zum Zeitpunkt der Zuwendungen ca. 76 Jahre alte und nach einem Unfall auf einen Rollstuhl angewiesene Mutter der Beklagten zu 1) diesen Zeitraum in der Wohnung noch würde erleben können, war in Anbetracht der heute generell gesteigerten Lebenserwartung nicht von vornherein abwegig. Auch die damalige Einstufung in die Pflegestufe I stand der Annahme einer noch mehrere Jahre dauernden Wohnmöglichkeit in eigener Wohnung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn - wie hier - die Beklagte in demselben Haus wohnte und erforderliche Hilfeleistungen erbringen konnte. Eine solche Planung kann nach der Beurteilung des Senats nicht von vornherein als lebensfremd und unglaubhaft bewertet werden. Auf der Grundlage dieser Bewertung stellte der beabsichtigte Mietzinsverzicht von monatlich 500,00 DM für den Zeitraum von 9 Jahren eine Gegenleistung der Beklagten in Höhe von 54.000,00 DM und der noch weitergehende Verzicht von monatlich 1.000,00 DM in den darauf folgenden vier Jahren (bis zum Alter der Mutter von 90 Jahren) eine zusätzliche Gegenleistung von weiteren 48.000,00 DM dar. Diese rein rechnerische Kalkulation ist aber für die Bemessung des Vorteils der Eheleute N nicht einmal entscheidend. Denn es ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass diese durch ihr gesichertes Wohnrecht in dem Haus der Beklagten von den mit dem Wohnen in einer Mietwohnung typischerweise verbundenen Risiken (Mieterhöhungen, Steigerung der Nebenkosten, Verlust der vertrauten Umgebung im hohen Alter etc.) befreit wurden. Dies hat gerade für alte Menschen auch objektiv einen erheblichen Wert, der weit über die teilweise Ersparnis von Mietzins hinausgeht und im Streitfall durchaus die Größenordnung von 100.000,00 DM erreicht haben kann. Dass die Planung sich in der Folgezeit tatsächlich nur für einen kurzen Zeitraum hat realisieren lassen, berührt die der Annahme einer (gemischten) Schenkung entgegenstehende Gegenseitigkeitsvereinbarung nicht, da maßgeblich auf die Erwartungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen ist und vieles dafür spricht, dass die spätere tatsächliche Entwicklung ähnlich wie im Falle eines verlorenen Baukostenzuschusses nicht im Vordergrund gestanden hat. Aus diesen Gründen ist ein grobes Missverhältnis zwischen den Zuwendungen der Eheleute N und den geplanten Gegenleistungen der Beklagten jedenfalls nicht mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Sicherheit festzustellen. Mithin hat der Kläger die für den Rückforderungsanspruch nach § 528 Abs. 1 BGB erforderliche Schenkung nicht bewiesen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO n.F. liegen nicht vor.

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