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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 29.08.2006
Aktenzeichen: 9 U 28/06
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 29. November 2005 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

Die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt, hat keinen Erfolg.

Es kann dahinstehen, ob der Kläger mit dem im Senatstermin überreichten Fax des E vom 28.08.06 seine Aktivlegitimation -auch rechtzeitig- nachgewiesen hat.

Jedenfalls hat das Landgericht die Klage mit der zutreffenden Erwägung abgewiesen, daß der Sachverständige S -vom Kläger unbestritten- an dem Mercedes neben kompatiblen auch nicht kompatible Schäden festgestellt hat. Unabhängig davon, daß der Kläger auch in der Berufungsinstanz keine plausible Erlärung dazu abgegeben hat, warum er subjektiv davon ausgegangen sein will, der Mercedes sei im Zeitpunkt des Abstellens vor dem Unfall schadensfrei gewesen, besteht damit auch bezüglich der kompatiblen Schäden die Möglichkeit, daß sie einem zweiten, hier nicht streitgegenständlichen Unfallereignis zuzuordnen sind. Damit kann der Kläger auch bezüglich der denkbar kompatiblen Schäden den Kausalitätsnachweis nicht führen.

Damit kommt es nicht mehr darauf an, daß der Senat hier auch ausreichende Indizien dafür sieht, daß es sich vorliegend um einen manipulierten Unfall gehandelt hat, bei dem der Kläger mit der Schadenszufügung einverstanden war. Hierfür sprechen u.a. das geschädigte Fahrzeug (Mercedes der gehobenen Klasse), das Schädigerfahrzeug (alter, wertloser Peugeot), die Unfallstelle (ruhig, spät, keine Zeugen), die Unfallkonstellation (Anprall an ein stehendes Fahrzeug, Gefahr für Insassen nicht zu erwarten), das Schadensbild (Streif- bzw. Blechschaden), die finanziellen Verhältnisse der Beteiligten (ALG II), die Abrechnung auf Gutachterbasis und das mangelnde Interesse des Beklagten zu 1 an der Aufklärung des Sachverhalts.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Ziff. 10, 713 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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