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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 17.12.2004
Aktenzeichen: 9 U 30/03
Rechtsgebiete: BGB, AufG, BGB


Vorschriften:

BGB § 249
BGB § 826
BGB § 830 Abs. 2
AufG § 3
BGB § 2
BGB § 91 Abs. 4 n.F.
1.

Die Überleitung von Ansprüchen gegen Schuldner des hilfsbedürftigen Unterhaltsgläubigers auf den Sozialhilfeträger schließt die Geltendmachung eigener Schadensersatzansprüche des Unterhaltsgläubigers und Sozialhilfeempfängers gegen den Schädiger nicht aus.

2.

Die Beteiligung an einer sittenwidrigen Vereitelung titulierter Unterhaltsansprüche von Seiten des Titelschuldners führt zur Haftung aus § 826 BGB; spielt der Titelschuldner sein Erwerbsgeschäft und Vermögen planmäßig in die Hände seines mit den Umständen vertrauten Lebenspartners, um der Unterhaltsberechtigten (geschiedenen Ehefrau) den Vollstreckungszugriff zu vereiteln, begründet das - jenseits eines möglichen Gläubigeranfechtungstatbestandes - den Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB.

3.

Der Schadensersatzanspruch kann der Höhe nach auf den Wert des Vermögens, das dem Vollstreckungszugriff unterlegen hätte, beschränkt sein, wenn der Schuldner gerade dieses Vermögen hätte liquidieren müssen, um die Titelansprüche erfüllen zu können.


Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels - das am 4. September 2002 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert.

Die Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 97.145,46 € nebst 4 % Zinsen seit dem 24. März 2000 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Gründe: A. Die Klägerin ist Inhaberin mehrerer titulierter Ansprüche gegen ihren früheren Ehemann C, namentlich auf Zahlung von Unterhalt, Zugewinn- und vertraglichem Vermögensausgleich sowie Erstattung von Verfahrenskosten aus verschiedenen Rechtsstreiten. Nachdem sie durch Zwangsvollstreckung in das Grundeigentum des Schuldners in 1998 nur 50.555,64 DM beitreiben konnte, beliefen sich ihre Forderungen bei Beginn des vorliegenden Rechtsstreits noch auf eine Gesamthöhe von 237.260,00 DM. Sie nimmt die Beklagte, die jetzige Ehefrau des Schuldners, mit dem Vorwurf der Beteiligung an dessen vorsätzlicher, sittenwidriger Vollstreckungsvereitelung auf Schadensersatz in Höhe ihres Forderungsausfalls in Anspruch. Diesen Vorwurf stützt sie darauf, dass der Schuldner der Beklagten persönliche Wertgegenstände sowie Hausrat übertrug und ihr Mietzinsansprüche abtrat, vor allem aber darauf, dass er seine als selbständiger Unternehmer betriebene Gebäudereinigungsfirma sowie jegliche Erwerbstätigkeit ersatzlos aufgab, während die Beklagte parallel dazu ein eigenes derartiges Unternehmen aufbaute, was nach den hier gewählten Modalitäten faktisch - so meint die Klägerin - einer unentgeltlichen Übertragung des Betriebs gleichkomme, mit dem Ziel, den Schuldner zu Lasten ihrer Befriedigungsmöglichkeiten gänzlich vermögenslos zu stellen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes bis zum Abschluss der ersten Instanz wird auf das angefochtene Urteil, mit dem das Landgericht der Klage vollumfänglich stattgegeben hat, Bezug genommen. Mit der Berufung begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. I. Sie meint, die Klägerin sei für die Schadensersatzklage nicht aktivlegitimiert, denn die Rückübertragung der Unterhaltsansprüche durch den Sozialhilfeträger für die Zeit ab dem 1.6.1998 sei ohne ausdrückliche Kostenübernahmeerklärung wegen Nichtbeachtung von § 91 IV S. 2 BSHG n. F. gemäß dem Beschluss des OLG Hamm v. 23.9.97, 7 WF 379/97 nicht wirksam. II. a) Die Schadensersatzklage wegen Vollstreckungsvereitelung unterliege hinsichtlich der Positionen, die keine Unterhaltsforderungen der Klägerin beinhalten, schon deshalb der Abweisung, weil die Rechtsprechung des BGH zu § 826 BGB bei Unterhaltspflichtverletzung insoweit nicht anwendbar sei. Die Beklagte bestreitet weiterhin, dass der Ehemann sich durch eine Reihe planmäßiger, in sich zusammenhängender Maßnahmen seines gesamten greifbaren Vermögens entäußert und ihr als einer in den Plan eingeweihten Dritten mit dem Ziel zugewendet habe, den Zugriff der Klägerin aufgrund deren Unterhaltsforderungen zu vereiteln und jene so der Sozialhilfe zu überantworten. Die vom Landgericht hierfür herangezogenen Indizien trügen dessen anderslautende Feststellung nicht: 1. Die Klägerin sei aufgrund ihres - z. T. gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten G, ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter - schon seit 1996 gehaltenen Immobilienvermögens nicht mittellos i. S. d. Sozialhilferechts. Darüber hinaus sei sie durch das eheähnliche Zusammenleben mit dem ausreichend leistungsfähigen Zeugen G versorgt. 2. Da die Aufgabe des Reinigungsunternehmens durch den Schuldner auf dessen - vom Landgericht fehlerhaft übergangener - Erkrankung beruht habe, könne die von § 826 BGB vorausgesetzte "Art und Weise des Vorgehens" nicht vorliegen. Der - angebliche - Versuch, speziell Unterhaltsforderungen der Klägerin zu beeinträchtigen, begründe keine besonderen Umstände i. S. d. Rechtsprechung. 3. Die Beklagte habe weder die gesamten Vermögensverhältnisse des Schuldners noch die Einzelheiten der Scheidungsvereinbarung vom 19.12.1994 gekannt. Gerade ihre vom Landgericht dafür herangezogene Anhörung rechtfertige dessen anderslautende Feststellung nicht. Der Schenkungsvertrag vom 21.2.1997 sei auf Rechtsrat des beurkundenden Notars ( zur Vermeidung eines sittenwidrigen Geliebtentestaments ) so geschlossen worden und habe nur der Absicherung der seinerzeit mit dem Schuldner noch nicht verheirateten Beklagten gedient; Zeugnis Dieter C. Die Klägerin würde durch eine Vollstreckungszugriff auf den übertragenen Hausrat keinen Erlös erzielt haben, während andererseits die Neuanschaffungskosten für Hausrat in keiner Relation zum Wertverlust auch nur kurzfristig gebrauchten Hausrates stünden. 4. Auch weitere vom Landgericht herangezogene Indizien trügen dessen Schlussfolgerung auf ihre Schädigungsabsicht gegenüber der Klägerin nicht. So sei die Einstellung des Gewerbes des Schuldners nicht erst parallel zur Vorlage des Sachverständigengutachtens E zum Unternehmenswert im Scheidungsverbundverfahren - am 19.12.1997 nach Beweisbeschluss vom 16.9.97 - erfolgt, sondern nach schon Ende 1996 begonnener Abwicklung bereits zum 31.3.1997. Zu diesem Termin habe nämlich auch bereits der Schuldner seinen Mitarbeitern gekündigt gehabt. Da nach den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils die Beklagte mit ihrem Unternehmen bereits in 1996 beträchtliche, ihren Lebensunterhalt sichernde Gewinne erzielt habe, könne die Schädigung der Klägerin nicht das Ziel ihrer Umsatzsteigerung durch Werbung der vormaligen Kunden des Schuldners und Neueinstellung eines Teils der von jenem entlassenen Mitarbeiter gewesen sein. Erst recht lasse sich diesem ökonomischen Verhalten keine planmäßige Teilnahme an einer unerlaubten Handlung ihres Lebensgefährten zwecks Vermögensverschiebung zum Nachteil der Klägerin und eigenem finanziellen Vorteil entnehmen. b) Ebenso sei die Folgerung des Landgerichts, der Schuldner habe seinen Gewerbebetrieb nur pro forma aufgegeben, aus den S. 13 ff des angefochtenen Urteils herangezogenen Indizien nicht gerechtfertigt: 1. Die Neueinstellung von fünf durch den Schuldner gekündigten Mitarbeitern seines alten Betriebs durch die Beklagte ( bei schließlich insgesamt 24 Mitarbeitern ) sei vor dem Hintergrund ihrer Umsatzausweitung und des Wettbewerbsdrucks allein ökonomisch verständlich, ebenso die Fortsetzung des alten Telefon- und Telefaxanschlusses sowie die Beibehaltung des alten Konzessionsträgers und Steuerberaters und der Geschäftsräume. Die Geschäftsbriefbögen seien dagegen nicht mit dem alten Firmenlogo versehen gewesen. 2. Die Gewinnung alter Kunden des Schuldners für das Unternehmen der Beklagten beruhe nicht auf einer Betriebsübernahme, nicht einmal auf einem Informationsvorsprung, sondern auf eigener konkurrenzfähiger Bewerbung um diese Kunden im harten Wettbewerb nur aufgrund der für diese unterbreiteten günstigeren Konditionen. Dies ergebe sich auch aus der Aussage des Zeugen T. III. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin sei wegen des eheähnlichen Zusammenlebens mit dem Zeugen G verwirkt. Dies sei Gegenstand der vom Schuldner erhobenen Vollstreckungsgegenklage ( 12 UF 159/01 ), hinsichtlich derer das Vorbringen der Berufungsbegründung vom 2.11.2002 in Bezug genommen werde. Die Beklagte könne angesichts des 1996 gemeinsam mit G erworbenen und bewohnten Immobilienbesitzes der Klägerin dieser nicht in weiterem Umfang für angeblichen Schaden verantwortlich sein als der angebliche Haupttäter /Schuldner selbst. IV. a) Das angefochtene Urteil verkenne, dass der Ehemann nicht gleichzeitig Zugewinnausgleich, der den Wert seines zur Erfüllung des Anspruchs notwendig zu veräußernden Unternehmens einbezieht, und Unterhalt auf der Grundlage seiner Leistungsfähigkeit aus den Erträgen eben dieses Unternehmens schulden könne. Der von der Klägerin erstrittene Zugewinnausgleichstitel sei daher materiell unrichtig; ein Zugewinnausgleichsanspruch habe nicht bestanden. Der falsche Titel könne entgegen der Auffassung des Landgerichts keinen Schadensersatzanspruch gegen sie, Beklagte als Ehefrau des Schuldners begründen. b) 1. Selbst wenn die der Beklagten und dem Schuldner vorgeworfenen schädigenden Übertragungshandlungen unterblieben wären, hätte die Klägerin ihre Forderungen gegen den Schuldner nicht, jedenfalls nicht über die Gesamtsumme von 186.545 DM - dem nach dem Sachverständigengutachten E dem Schuldner verbleibenden Verkaufserlös aus der fiktiven Veräußerung seines Unternehmens - hinaus, durchsetzen können. Der Schuldner würde auch dann die Verbindlichkeiten, die nicht auf der Unterhalts- und der Zugewinnausgleichsverpflichtung beruhen, nicht erfüllt haben. Die Verbindlichkeiten aus Zugewinnausgleich, Unterhalt und Restabfindung wären allenfalls in Gesamthöhe der vorgenannten 186.545 DM ( abzgl. zwischenzeitlich erhaltener 30.100 € ) zu befriedigen gewesen. Nach der Scheidungsfolgenvereinbarung vom 19.12.1994 sei ein Zugewinnausgleichsanspruch bei gleichzeitigem Unterhaltsanspruch der Klägerin ausgeschlossen, denn die Einnahmen des Schuldners aus dem ihm ungeschmälert verbleibenden Unternehmen seien zur Grundlage seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit gemacht worden. Der zur Befriedigung einer Zugewinnausgleichsforderung notwendige Verkauf des Unternehmens hätte dem Schuldner die Basis für die Erzielung des mit monatlich 5.000 DM netto angenommenen Einkommens genommen. 2. Im Übrigen habe das Landgericht hinsichtlich der angeblich vereitelten Unterhaltsansprüche fehlerhaft übergangen, dass der Schuldner auch ohne die vermeintlich schädigenden Übertragungen sein Reinigungsunternehmen aus gesundheitlichen Gründen in jedem Fall hätte aufgeben müssen. Dessen dauerhafte Erwerbsunfähigkeit ob der sich zunehmend verschlimmernden Erkrankung des gesamten Haltungs- und Bewegungsapparates, wie schon erstinstanzlich durch Sachverständigengutachten und Zeugnis des Orthopäden Z1 unter Beweis gestellt, habe dem Ehemann eine auch nur geringste Arbeitsbelastung verboten. Bei fiktiver Fortsetzung seiner unternehmerischen Tätigkeit würde der Schuldner aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen jedenfalls einen weiteren kaufmännischen Mitarbeiter mit Kosten von 80.000 DM jährlich eingestellt haben müssen. Das danach allenfalls verbleibende Bruttoeinkommen von jährlich 60.000 DM hätte die Unterhaltslast von monatlich 2.000 DM bzw. 2.450 DM nicht gerechtfertigt. Noch weniger hätten die für die Zeit von November 1997 bis März 2.000 mit der Klage geltend gemachten Rückstände i. H. v. 237.261,99 DM daraus und aus dem der Beklagten übertragenen, für die Vollstreckung wertlosen Hausrat befriedigt werden können. c) Schließlich habe das Landgericht auch bei der Prüfung der Schadenshöhe den Vortrag der Beklagten hinsichtlich der fehlenden Unterhaltsbedürftigkeit der Klägerin nicht beachtet. Der angeblichen Unterhaltsbedürftigkeit stünden zurechenbare Einkünfte aus der Versorgung des Zeugen G - so schon das Urteil des 12. Familiensenats des OLG Hamm vom 17.11.1999 mit fiktiven 300 DM monatlich - sowie erzielbare Zinsen aus dem Zugewinnausgleich und der Abfindung des Hausmiteigentums entgegen. Die Beklagte beantragt, abändernd die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Erledigung des Rechtsstreits festzustellen in Höhe eines gezahlten Betrages von 25.564 € zzgl. 4 % Zinsen seit dem 7. August 1998 und soweit ab November 2000 mehr als monatlich 548,00 € sowie für die Zeit ab 1. Mai 2004 mehr als 278,00 € geltend gemacht worden sind, und im Übrigen die Berufung zurückzuweisen. I. Den Erledigungserklärungen liegt folgendes Geschehen zugrunde: a) Der Schuldner hatte seinen Scheidungsanwalt wegen schuldhaft misslungener Abwehr des Zugewinnausgleichsanspruchs im Scheidungsverbundverfahren später auf Schadensersatz in Anspruch genommen; auf den insoweit durch Prozessvergleich vom 18.12.2002 titulierten Freistellungsanspruch in Höhe von 50.000 DM ( = 25.564 € ) zzgl. Zinsen hatte die Klägerin zugegriffen und aus der Vollstreckung bzw. der Freigabe dieses dem Schuldner erwachsenen Freistellungsanspruchs insgesamt 30.100,71 € erlangt. b) Auf die Vollstreckungsgegenklage des Schuldners hat der 12. Familiensenat des OLG Hamm mit rechtskräftigem Urteil vom 17. September 2004 - 12 UF 159/01 - den Unterhaltstitel der Klägerin teilweise abgeändert und deren Unterhaltsanspruch auf monatlich 548 € ab dem 1. November 2000 und weiter auf 278 € monatlich ab dem 1. Mai 2004 gekürzt. II. Im Übrigen verteidigt die Klägerin das landgerichtliche Urteil und hält an ihrem erstinstanzlichen Vorbringen fest. a) Hinsichtlich der behaupteten planmäßigen Verschiebung des Schuldnervermögens auf die Beklagte stützt sie sich auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 17.11.99 des hiesigen 12. Familiensenats, mit dem die erste Abänderungsklage des Schuldners bezüglich seiner Unterhaltsverpflichtung ( 5 F 253/97 AG Lüdenscheid = 12 UF 156/98 OLG Hamm ) mit eben der Begründung, dass er sich durch mutwillige Überleitung seines Reinigungsbetriebs vorwerfbar gezielt leistungsunfähig gemacht habe, abgewiesen blieb. Auch der Schenkungsvertrag vom 23.9.97 zwischen dem Schuldner und der Beklagten, die keinerlei Sicherungsbedürfnisse gehabt habe, sei nur durch die Absicht der Vertragspartner, Vollstreckungsmaßnahmen seitens der Klägerin zu vereiteln, motiviert. b) Die Vermögensverschiebungen seien ursächlich für ihren Schaden. Der Schuldner hätte sein Reinigungsunternehmen nicht verkaufen müssen, um den Unterhaltsanspruch der Klägerin erfüllen zu können. c) Zur Anspruchshöhe: Sie, die Klägerin, habe ihren Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nicht verwirkt. Der Vorwurf der Berufung, sie habe wahrheitswidrig ihr Immobilienvermögen verschwiegen, gehe fehl, weil sie ihren 1/4-Miteigentumsanteil an dem mit 510 TDM voll finanzierten Haus F-Straße in I dem Sozialamt mitgeteilt habe, diese Umstände auch unterhaltsrechtlich nicht relevant seien. Der Zeuge G habe in dem unterhaltsrechtlichen Abänderungsverfahren bei seiner Vernehmung vor dem 12. FS am 24.3.04 wahrheitsgemäß bestätigt, dass er erst seit Ende Oktober 1998 mit der Klägerin in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenwohne. Die ihr zugerechneten Einkünfte von 300 DM aus der Versorgung Flataus seien im ( ersten ) familiengerichtlichen Abänderungsverfahren zutreffend auf ihren Unterhaltsanspruch nicht angerechnet, weil dieser Anspruch hilfsweise mit dem weiteren auf Altersvorsorgeunterhalt aufgefüllt worden sei. Zinsen aus Zugewinnausgleich und Immobilienvermögensausgleich seien mangels Zahlung der Grundbeträge nicht erzielt, im Übrigen nach der Scheidungsfolgenvereinbarung vom 19.12.1994 auch nicht auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Akten des Rechtstreite 12 UF 159/01; 12 UF 156/98; 12 UF 395/96 jeweils OLG Hamm sind zur Ergänzung des Parteivorbringens Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. B. Die Berufung der Beklagten bleibt erfolglos, soweit sie ihre Schadensersatzpflicht dem Grunde nach in Abrede stellt ( I. ); sie ist jedoch mit dem Angriff gegen die Anspruchshöhe teilweise begründet und führt zur Klageabweisung soweit die Klägerin Schadensersatz über den Wert des vom Schuldner weggegebenen Vermögens hinaus verlangt ( II. ). I. a) Zu Unrecht stellt die Beklagte die Anspruchsberechtigung der Klägerin mit dem Einwand der Unwirksamkeit der mit dem Sozialhilfeträger vereinbarten Rückabtretung unter Berufung auf den Beschluss des hiesigen 7. Familiensenats, Az. 7 WF 379/97, veröffentlicht in FamRZ 1998, 174, in Abrede. § 91 BSHG ist vorliegend nicht einschlägig. Die Klägerin macht nicht Unterhaltsansprüche geltend, die allein nach der genannten Vorschrift auf den Sozialhilfeträger hätten übergegangen sein können, sondern Schadensersatzansprüche, für deren gesetzlichen Übergang § 116 SGB X die Rechtsgrundlage wäre. Insoweit bestehende Bedenken gegen den Anspruchsübergang im Hinblick auf die erforderliche qualitative und zeitliche Kongruenz zwischen dem zugefügten generellen Vermögensschaden und der Hilfe zum geleisteten Lebensunterhalt können dahinstehen, weil sich die Anspruchsberechtigung der Klägerin selbst bei unwirksamer Rückabtretung jedenfalls aus dem Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe ergäbe, dem in Verbindung mit dem Zusammenspiel des § 116 SGB X mit § 2 BSHG die Ermächtigung des Geschädigten zu entnehmen ist, nach dem Rechtsübergang auf den Sozialhilfeträger zur Vermeidung der Hilfsbedürftigkeit die Ersatzleistung im eigenen Namen vom Schädiger einzufordern; so BGH NJW 1996, 726. Im vorliegenden Fall war zwar die Hilfsbedürftigkeit der Klägerin bereits eingetreten, der Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe gebietet es jedoch auch hier, den Geschädigten seinen Ersatzanspruch im eigenen Namen verfolgen zu lassen mit der Möglichkeit des Ausgleichs der Rückgewähr evtl. zuviel bezogener Sozialhilfe im Innenverhältnis zum Sozialhilfeträger. Darüber hinaus ist die mit dem Sozialamt vereinbarte Inkassozession vom 30.10.00 ergänzend dahin auszulegen, dass sie auch vormals auf den Sozialhilfeträger übergeleitete oder gesetzlich übergegangene Schadensersatzansprüche mit umfasst. Sie ist selbst dann ohne ausdrückliche Vereinbarung der Übernahme der Prozesskosten durch den Sozialhilfeträger wirksam ist. Den zu § 91 BSHG ergangenen Beschluss des hiesigen 7. Familiensenats hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 22.9.99 in NJW 2000, 812/3 ausdrücklich verworfen und erkannt, die Verpflichtung des Leistungsträgers ( zur Kostenübernahme ) ergebe sich als Folge der Rückabtretung unmittelbar aus der analog anwendbaren Regelung des Bundessozialhilfegesetzes und brauche deshalb in der Abtretungsvereinbarung nicht mehr wiederholt zu werden. Soweit § 116 SGB X in Frage steht, wäre die genannte BGH-Entscheidung darauf zu übertragen und ergäbe sich die Verpflichtung zur Kostenübernahme auch hier unmittelbar aus der analogen Anwendung von § 91 IV BSHG. b) Gesetzliche Grundlage des Schadensersatzanspruchs der Klägerin ist § 826 BGB . Die dafür erforderlichen Umstände in der schädigenden Handlung, die den Vorwurf der Sittenwidrigkeit begründen, hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt. 1. Bei dieser Bewertung der Schädigungshandlung ist nicht allein auf die Beklagte abzustellen, sondern es genügt - was die Berufung in ihrer Argumentation wiederholt verkennt - eine die vorsätzlich sittenwidrige Schädigung bewirkende Handlung in der Person des Ehemannes/Schuldners, an der die Beklagte sich nur ihrerseits vorsätzlich beteiligt hat i. S. v. § 830 II BGB, z. B. durch Beihilfe; vgl. schon BGH vom 3.2.1954 in LM Nr. 2 zu § 826 (Ge) BGB. Insoweit ist es seit dem Urteil des Reichsgerichts vom 19.9.1910 ( RGZ 74, 224 ) gefestigte, zuletzt durch BGH NJW 2000,3138 bestätigte, höchstrichterliche Rechtsprechung, dass allein der anfechtungsrechtlich relevante Vorsatz des Schuldners, durch sein Verhalten seine Gläubiger zu benachteiligen und die Kenntnis des anderen Teils davon noch nicht ausreichen, eine Schadensersatzpflicht nach § 826 BGB auszulösen. Nur auf diese Weise gekennzeichnete Sachverhalte werden durch § 3 AnfG abschließend mit der für diesen Tatbestand ausschließlich gewollten Rechtsfolge der Anfechtbarkeit erfasst; RG a. a. O.. Um darüber hinaus § 826 BGB zur Anwendung kommen zu lassen, bedarf es des Hinzutretens weiterer, den Vorwurf der Sittenwidrigkeit begründender Umstände, die hier vorliegen. 2. Allerdings trägt der noch vom Reichsgericht a.a.O. herangezogene Gesichtspunkt, dass der Schuldner speziell Unterhaltsansprüche vereitelt hat, die sich auf eine nachwirkende familienrechtliche Bindung zum Gläubiger gründen, den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht ( so BGH vom 2.7.1958 in WM 58, 1278 und vom 26.1.1973 in NJW 1973, 513 ), die dazu erforderliche besondere Verwerflichkeit muss vielmehr in der Art und Weise des Vorgehens und in der Folge völliger Erwerbs- und Vermögenslosigkeit des Schuldners begründet sein; BGH, Urteil vom 3.2.1954 (a. a. O.). 3. Die danach - neben der genannten Folge - maßgeblichen, in der Art und Weise des Vorgehens liegenden Umstände sieht die höchstrichterliche Rechtsprechung, der auch das OLG Oldenburg in seinem Urteil vom 12.3.1996, Az. 9 U 94/95, folgt, seit der Reichsgerichtsentscheidung von 1910 a. a. O. darin, dass "der Unterhaltsschuldner durch eine Reihe planmäßiger, in sich zusammenhängender Maßnahmen seine Erwerbstätigkeit aufgibt, sich seines gesamten greifbaren Vermögens entäußert und es einem mit dem Sachverhalt vertrauten Dritten zuwendet, um auf diesem Weg der (geschiedenen) Ehefrau den Zugriff wegen ihres Unterhaltsanspruchs zu vereiteln"; BGH NJW 1973, 513 m. w. N. 4. Ein planmäßiges Vorgehen dieser Art ist im vorliegenden Fall gegeben: 4.1 Die zusammenhängende Reihe der - mit der Beklagten koordinierten - Maßnahmen des Schuldners begann mit der Anmeldung des Reinigungsbetriebs der Beklagten am 22.1.1996, dessen Umsatzerlöse von 81.508 DM in diesem Jahr ( Bl.247 Anlagenband ) über 371.696,00 DM in 1997 ( Bl. 66 GA ) auf 522.689 DM in 1998 ( Bl.256 Anlagenband ) kletterten, während der Umsatz des Schuldners von 453.588 DM in 1995 ( Bl.62 Anlagenband ) über 333.195,00 DM in 1996 ( Bl. 66 GA ) auf 61.396 DM während der ersten drei Monate in 1997 (Bl. 185 GA) bis zur Geschäftsaufgabe sank. Der Schuldner ließ so seinen Betrieb nach und nach zum Erliegen kommen, während die Beklagte von ihm entlassene Mitarbeiter übernahm sowie Kunden, bei denen sich zwar mit einem Angebot bewerben musste, einen maßgeblichen Wettbewerbsvorteil aber allein dadurch hatte, dass sie Zugang zu den Vertragspreisen ihres Vorgängers, des Schuldners, hatte, von diesem als "Nachfolgeunternehmen" vorgeschlagen wurde ( Aussage des Zeugen T ) und die Aufträge mit übernommenen Mitarbeitern (einschließlich zunächst des Schuldners) ausführen konnte, die die Gegebenheiten bei dem Kunden schon kannten. 4.2 Dass dies nicht nur parallele Ereignisse waren, wie sie als Zuwachs jedes beliebigen Konkurrenten bei Ausscheiden eines Marktteilnehmers zu erwarten sind, belegt neben den umgekehrt proportionalen Umsatzerlösen beider Unternehmen plastisch der Umstand, dass die Beklagte "ihren" Betrieb unter der Geschäftsadresse des Schuldnerunternehmens, mit deren Telefon- und Faxnummer, dessen Firmenlogo auf dem Briefkopf und demselben Konzessionsträger führte. Das Vorliegen einer faktischen Betriebsübertragung haben auch schon das landgerichtliche Urteil und bereits das - vorgetragene - Urteil des 12. Familiensenats vom 17.11.99 in dem ersten Abänderungsrechtsstreit 12 UF 156/98 gegenüber dem Schuldner festgestellt. Dem schließt sich der Senat an. Die Beklagte hat nichts Durchgreifendes dagegen setzen können. 4.3 Dass - entgegen der Annahme des Landgerichts, die die Berufung als ungenau rügt - die Einstellung des Gewerbebetriebes durch den Schuldner nicht erst parallel zur Vorlage des Sachverständigengutachtens Deitmer im Scheidungsverfahren, sondern schon ca. sechs Monate vorher erfolgt ist, ist unerheblich. Die Klage auf Zugewinnausgleich war im Verbundverfahren schon vorher anhängig, weshalb der Schuldner bereits Anfang 1997 mit einer entsprechenden Zahlungspflicht über den vereinbarten Unterhalt und sonstigen Vermögensausgleich hinaus rechnen musste. 4.4 Weitere erhebliche, von der Berufung nicht einmal mehr bestrittene "Maßnahmen" liegen darin, dass der Schuldner - ohne Entgelt - in dem Betrieb seiner nunmehrigen Ehefrau sowohl mit Hilfsdiensten als auch mit Leitungsfunktionen mitarbeitet, wie es aus den Aussagen der Zeugen C und besonders Undine Richter deutlich wird. Für die Zeugin war er der "Chef". 4.5 In den Gesamtplan, sich zu Lasten der Ansprüche der Klägerin völlig vermögenslos zu machen, fügen sich weitere Vermögensübertragungen des Schuldners nahtlos ein. Unter dem 21.2.1997 erfolgt die notarielle Schenkung von Hausrat, Schmuck und Wertgegenständen an die Beklagte, die mit deren angeblichem Sicherungsbedürfnis nicht nachvollziehbar zu erklären ist. Zum einen nennt die Vertragsurkunde nicht das Motiv der Sicherung, sondern der Belohnung für haushälterische Dienste, die im Rahmen einer bestehenden Lebens- und Unterhaltsgemeinschaft insbesondere bei bestehender Absicht der Eheschließung herkömmlicherweise nicht gesondert entlohnt zu werden pflegen. Vor allem aber gab der formale Eigentumserwerb der Beklagten keine Sicherung, weil sie die Gegenstände nicht ohne Zustimmung des Schenkers veräußern durfte und bei Beendigung der Lebensgemeinschaft zurück übertragen musste. Gerade die dahingehende Klausel in § 3 des Schenkungsvertrags zeigt, dass es dem Schuldner nur darum ging, bestimmte Vermögensgegenstände dem Vollstreckungszugriff der Klägerin zu entziehen, sich aber deren Nutzen und Verfügbarkeit zu erhalten. Dass die Liste der Schenkungsobjekte auch angeblich wertlosen und für eine Vollstreckung uninteressanten Hausrat enthält, steht diesem Gesamtbild nicht entgegen. Hier mag übergroße Angst vor der Gläubigerin oder Verschleierungsabsicht wirksam geworden sein; eine "leihweise" Schenkung solcher geringwertiger Güter an die Beklagte machte aber jedenfalls auch für deren vorgegebene Entlohnung oder Sicherung keinen Sinn. Seiner letzten nennenswerten Vermögensgegenstände hat sich der Schuldner - nachdem sein Grundeigentum über Wert belastet war und Bank- und Versicherungsguthaben, die nach der Scheidungsvereinbarung zugunsten der Klägerin bei Rechtskraft der Scheidung hätten ausgeglichen werden müssen, von ihm anderweitig verbraucht waren - dann begeben, indem er die Ansprüche auf Mieteinnahmen aus seinem Hauseigentum der Beklagten am 15.4.1998 abtrat. 5. Das Ergebnis der völligen Erwerbs- und Vermögenslosigkeit des Schuldners aus der Gesamtheit seiner Maßnahmen liegt auf der Hand und wird von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. Es hat die vom Schuldner gewollte Folge, dass die Klägerin für ihre titulierten Ansprüche beim Schuldner keine Befriedigung finden kann. Der vom Landgericht für die Begründung der Sittenwidrigkeit mit herangezogene Umstand, dass die Klägerin so der Sozialhilfe anheim fiel, ist für das Eingreifen von § 826 BGB unerheblich. Auf die dagegen von der Berufung mit der Behauptung, die Klägerin habe die Sozialhilfeleistungen durch Verschweigen von Immobilienbesitz und Unterhaltsgemeinschaft mit G erschlichen, geführten Angriffe kommt es deshalb nicht an. 6. Die Bewertung des Verhaltens des Schuldners als sittenwidrig hält gegenüber dem Einwand der Beklagten, jener habe triftige gesundheitliche Gründe für die Aufgabe seines Gebäudereinigungsunternehmens gehabt, aus zwei Gründen stand: 6.1 Der - zwar durch die Tatsache der Zuerkennung einer EU-Rente erhärtete - Einwand ist gleichwohl selbst ohne zeugenschaftliche Vernehmung des behandelnden Orthopäden Z1 und Einholung des schon erstinstanzlich beantragten Sachverständigengutachtens nicht stichhaltig, weil der angebliche degenerative "Verschleiß des gesamten Halte- und Bewegungsapparates" (Bl. 173 GA) den Schuldner nicht hindern konnte, in der von der Zeugin S und auch dem Zeugen M. C geschilderten Weise in dem Betrieb der Beklagten mitzuarbeiten. Dann hätte er den Betrieb auch selbst fortführen können, denn als Chef hätte er überwiegend Leitungsfunktionen zu erfüllen gehabt, die eine nennenswerte körperliche Belastung nicht verursachten. Beschränkte körperliche Hilfstätigkeiten konnte er offenbar auch im Betrieb der Beklagten - wie von dieser Bl. 82 R GA eingeräumt und von den vorgenannten Zeugen beobachtet - ausführen. Mehr brauchte es nicht. 6.2 Selbst wenn man der Beklagten darin folgt, der Schuldner hätte seinen Betrieb aus zwingenden gesundheitlichen Gründen aufgegeben, begründet schon der Umstand, dass er dies - zu Gunsten seiner neuen Lebensgefährtin - tat, ohne einen marktgerecht zu erzielenden, erheblichen Kaufpreis zu erlösen, im Zusammenhang aller vom Schuldner und der Beklagten getroffenen Maßnahmen hinlänglich den Vorwurf sittenwidrigen Verhaltens zu Lasten der Klägerin. Ein gesundheitlich begründetes, zusätzliches Motiv entlastet den Schuldner nicht von dem Tadel, sich durch die Art und Weise der Betriebsaufgabe, nämlich ohne den Versuch einen beachtlichen Verkaufserlös für den von dem Sachverständigen Deitmer mit 260.000 DM geschätzten Unternehmenswert ( Bl. 205 GA ) zu erzielen, zu Lasten der Klägerin arm und erwerbslos gemacht zu haben. Die Verlagerung des Sittenwidrigkeitsurteils schwergewichtig auf den Vorwurf, das Unternehmen ohne Verkaufserlös aufgegeben zu haben, bleibt ohne Einfluss auf die Bemessung des ohnehin nur begrenzt zu ersetzenden Schadens, wie unten II. b) zu zeigen sein wird. 7. Die Vertrautheit der Beklagten mit den die Sittenwidrigkeit begründenden Umständen im Handeln des Schuldners drängt sich schon aus der persönlichen Verbundenheit zu ihm und der notwendigen teilweisen Teilnahme an den Maßnahmen, namentlich in Form ihrer Gewerbeanmeldung auf. Überdies hat sie bei ihrer Anhörung vor der Kammer (Bl. 83 GA) eingeräumt, von ihrem Mann bzw. damaligen Lebensgefährten jedenfalls im Groben über dessen ehevertraglichen Vereinbarungen mit der Klägerin informiert worden zu sein. Dass sie dies durch die Lebensgemeinschaft mit dem Schuldner in einer Wohnung "unweigerlich mitbekommen hat" - so ihre Einlassung - rechtfertigt den Schluss, dass sie über alle diesbezüglichen Pläne des Schuldners informiert war, zumal ihr nicht entgangen sein konnte, dass auf diese Weise der Unterhalt für ihre neue Ehe sichergestellt wurde. II. Der Schaden der Klägerin besteht darin, dass sie ihre titulierten Forderungen gegen den Schuldner nicht vollstrecken kann. a) Insoweit kann die Beklagte mit all ihren Einwänden gegen das Bestehen der rechtskräftig titulierten Ansprüche der Klägerin gegen den Schuldner nicht durchdringen. Zwar besteht insofern keine formelle Rechtskraftwirkung aus jenen Titeln im Verhältnis zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits. Es besteht jedoch hier ebenso wie bei der Gläubigeranfechtung ein Gleichlauf der Einwendungsbefugnisse von Anfechtungsgegner und Schuldner. Die Konstellation der Parteien und ihrer rechtlichen Interessen im Schadensersatzprozess des Gläubigers gegen den Empfänger übertragener Vermögensteile wegen Vereitelung seiner Vollstreckungsmöglichkeiten beim Schuldner ist der des Anfechtungsgläubigers, der wegen der Vermögensübertragung den Anspruch aus § 11 AnfG auf Duldung der Zwangsvollstreckung verfolgt, im hier maßgeblichen Kern gleichartig. Nachdem der Anspruch des Gläubigers gegenüber dem Schuldner rechtskräftig zuerkannt bzw. durch Vergleich oder notarielle Urkunde tituliert ist, stellt er eine Rechtsposition dar, die insoweit auch gegenüber Dritten geschützt ist. Im Anfechtungsprozess kann aber der Anfechtungsgegner gegen den Anspruch des Gläubigers nur die Einwendungen geltend machen, die der Schuldner selbst noch vorbringen kann, vgl. BGH NJW 1999, 641 für den Fall der Titulierung durch Prozessvergleich. Eine nachträgliche Veränderung der tatsächlichen Voraussetzungen auch durch Urteil titulierter Ansprüche kann dementsprechend der Anfechtungsgegner oder Gegner eines gleichartigen Schadensersatzanspruchs nur insoweit geltend machen, wie der Schuldner selbst damit im Wege einer Abänderungsklage gehört würde. Im vorliegenden Fall sind indes gerade die hier von der Beklagten vorgebrachten Einwendungen gegen das Bestehen der titulierten Unterhaltsansprüche der Klägerin schon zweimal Gegenstand einer Abänderungsklage des Schuldners gewesen und zuletzt mit dem Berufungsurteil vom 17.9.2004 im Verfahren 12 UF 159/01 OLG Hamm beschieden worden. Der danach verbliebene Umfang der Titulierung bestimmt zunächst auch den Schadensersatzanspruch der Klägerin aus dem Verlust ihrer Vollstreckungsmöglichkeit. Die übrigen, ihrem Schadensersatzanspruch zugrundegelegten Ansprüche gegen den Schuldner sind ohnehin aufgrund der insoweit bestehenden Rechtskraft der Titel der Geltendmachung jedweder Einwendung des Schuldners entzogen. Das gilt hier namentlich für die Angriffe der Beklagten gegen den im Scheidungsverbundurteil der Klägerin zugesprochenen Anspruch auf Zugewinnausgleich, der den Hauptanteil ihrer Schadensersatzforderung ausfüllt. Das Scheidungsverbundurteil mag womöglich in diesem Punkt unrichtig sein, weil es der Klägerin einen aus dem Vermögen des Reinigungsbetriebs des Ehemannes resultierenden Zugewinnausgleich zuerkennt, obwohl das - ungeschmälerte - Nettoeinkommen aus der selbständigen Tätigkeit in diesem Betrieb in der notariellen Scheidungsvereinbarung vom 19.12.1994 ausdrücklich zur Grundlage für die Bemessung der von der Klägerin seither reklamierten Unterhaltsansprüche gemacht und nur die Verteilung des übrigen Vermögens geregelt worden ist. Ob in der zweifachen Teilhabe der Klägerin an dem Unternehmenswert, nämlich sowohl unterhaltsrechtlich durch die Vereinbarung vom 19.12.1994 als auch güterrechtlich durch das Scheidungsverbundurteil, ein Verstoß gegen den vom BGH vertretenen familienrechtlichen Grundsatz, dass ein güterrechtlicher Ausgleich nicht stattzufinden hat, soweit eine Vermögensposition bereits auf andere Weise, z. B. unterhaltsrechtlich ausgeglichen wird ( so zuletzt BGH NJW 2004, 2675 für den Fall einer in die Unterhaltsberechnung einbezogenen Arbeitnehmerabfindung ) liegt, kann aber dahinstehen. Die Familiengerichte haben der Klägerin sowohl Zugewinn als auch - davon unbeeinflussten - Unterhalt rechtskräftig zuerkannt, so dass die Beklagte derartige Einwendungen gegen die titulierten Ansprüche nicht mehr erheben kann. b) Im Ergebnis richtig ist dagegen die Auffassung der Beklagten, der Schadensersatzanspruch der Klägerin sei durch den Betrag des Unternehmenswertes von ( lt. Gutachten E Bl. 205 GA ) 186.545 DM begrenzt, den der Schuldner bei einer Veräußerung seines Betriebes nach Steuern hätte erzielen können, weil der Klägerin allenfalls dieser Wert für eine Zwangsvollstreckung hätte dienen können. Hierzu ist jedoch noch der Wert der unter dem 21.2.1997 der Beklagten geschenkten Gegenstände, soweit sie beim Schuldner pfändbar waren, zu addieren. Der Senat schätzt gemäß § 287 ZPO den Gesamtwert des so der Beklagten überlassenen Vermögens des Schuldners auf der Basis der - von den Parteien nicht angegriffenen - Unternehmensbewertung durch den Gutachter E und unter Berücksichtigung des erfahrungsgemäß geringen Vollstreckungserlöses der für die am 21.2.1997 übertragenen, z. T. nicht einmal pfändbaren Gegenstände auf 190.000 DM, das sind der Klägerin noch zuerkannten 97.145,46 €. Die Beschränkung des Schadensersatzes auf den Wert des übertragenen Vermögens ist zunächst dann geboten, wenn man die Sittenwidrigkeit des Vorgehens des Schuldners allein darin erblicken könnte, dass er ( neben der Sachschenkung vom 21.2.1997 ) sein Unternehmen ohne Erzielung des marktgerechten Kaufpreises aufgegeben hat, ihm also zugestanden würde, dass er den Betrieb in jedem Fall aus gesundheitlichen Gründen hätte aufgeben müssen. Aber auch wenn man das Vorgehen des Schuldners als Gesamtheit würdigen muss und die Sittenwidrigkeit der Schädigung in der - mangels ausreichender gesundheitlicher Gründe - vorwerfbaren Einstellung jeglicher Gewinnerzielung aus seinem Betrieb zu Gunsten der daran mitwirkenden Beklagten sieht, ergibt sich wegen der Besonderheit des vorliegenden Falles nichts anderes. Zwar wäre die Klägerin gemäß § 249 BGB im Ansatz so zu stellen, als erzielte der Schuldner aus dem weiterhin selbst betriebenen Unternehmen das zur Bedienung ihrer Unterhaltsansprüche ausreichende Einkommen. So hat der Bundesgerichtshof bereits in seiner ersten einschlägigen Entscheidung vom 3.2.1954 ( LM Nr. 2 zu § 826 (Ge) BGB ) grundsätzlich festgestellt, dass die Haftung des an der sittenwidrigen Schädigung Mitwirkenden nicht auf das mit der Tat übernommene Vermögen beschränkt, er vielmehr verpflichtet ist, den Unterhaltsberechtigten in der Weise zu entschädigen, dass er ihm Unterhalt im Umfange der Unterhaltspflicht des Schuldners fortgewährt. Dass vorliegend neben Unterhaltsansprüchen noch weitere Ansprüche im Raum stehen, ist für die auf diese Weise begründete Substitutionspflicht des Schädigers an sich unerheblich; die haftungsausfüllende Kausalität ist prinzipiell in gleicher Weise gegeben. Der vorliegende Fall weist jedoch die Besonderheit auf, dass der Schuldner allein zur Befriedigung des Zugewinnausgleichsanspruchs die Hälfte des Wertes seines Unternehmens und zur Befriedigung aller fälligen Ansprüche das ganze Unternehmen hätte liquidieren müssen. Das ergibt sich daraus, dass trotz der Erlöse der Klägerin aus der Vollstreckung in den Grundbesitz ( 1998 über die Commerzbank ) ihre Gesamtforderung einschließlich der rückständigen Unterhaltsbeträge bei Klageerhebung den Wert des Reinigungsbetriebes überstieg, der Schuldner aber sonst kein ausreichendes Vermögen mehr hatte. ( Zu dem zusätzlich noch zu seinem Vermögen zu rechnenden, ohnehin erst später realisierten Schadensersatzanspruch des Schuldners gegen seinen früheren Prozessbevollmächtigten im Wert von 30.100,71 € nachstehend unter c).) Durch einen Zugriff der Klägerin auf sein restliches Vermögen wäre ihm die Grundlage seiner Einkommenserzielung durch Erwerbsarbeit im eigenen Unternehmen so in jedem Fall entzogen worden. Die Klägerin hätte nach der entgeltlichen Veräußerung des Reinigungsbetriebs - sei es durch den Schuldners selbst, sei es im Wege einer Vollstreckung - in jedem Fall ihre weiteren Vollstreckungsmöglichkeiten verloren, da sie den Schuldner nicht zu einer anderen Erwerbsarbeit zwingen konnte. Deshalb führt ohne Bemühen des vom Bundesgerichtshof verworfenen Gesichtspunktes der Vermögensübernahme allein die Kausalitätsprüfung wiederum zu einer Beschränkung der Haftung der Beklagten im wesentlichen auf den Wert des vom Schuldner aufgegebenen Reinigungsbetriebs, zu dem der Wert der 1997 geschenkten Gegenstände, auf die die Klägerin sonst gleichfalls hätte zugreifen können, tritt. c) Für die vorstehende Betrachtung ist der weitere Vermögensgegenstand, den der Schuldner in Form seines Schadensersatzanspruchs gegen seinen früheren Prozessbevollmächtigten hatte und für den die Klägerin aus ihrem Zugriff auf den im Prozessvergleich des Schuldners mit jenem vereinbarten Freistellungsanspruch 30.100,71 € erlöst hat, im Ergebnis unbeachtlich. Dieser Erlös mindert ihren von der Beklagten zu verantwortenden Schaden - und damit den Klageanspruch - nicht, weil er der bei dem Schuldner zu liquidierenden Haftungsmasse zusätzlich hinzuzurechnen ist. Der erst im Laufe des vorliegenden Rechtsstreits realisierte Schadensersatz-/Freistellungsanspruch gegen jenen Prozessbevollmächtigten stand der Klägerin unabhängig von den streitgegenständlichen Schädigungshandlungen nach § 826 BGB für ihre Vollstreckung zur Verfügung, ohne dass sich durch dessen Verwertung ihre bis dahin fällige Gesamtforderung gegen den Schuldner unter den zuerkannten, aus der Summe der sittenwidrig von diesem aufgegebenen Vermögenswerte gebildeten Betrag von 97.145,48 € verringert. In Höhe des zwischenzeitlich beigetriebenen Betrags von 30.100,71 € ist aber entgegen der Auffassung der Klägerin der Rechtstreit nicht in der Hauptsache erledigt worden. Unabhängig davon, welche Zahlungen der Titelschuldner noch an die Klägerin leistete oder bei diesem beigetrieben werden konnten, war die Haftung der Beklagten von Anfang an auf die durch das Kausalitätserfordernis gezogene Grenze von 97.145,48 € beschränkt. Diese wird durch die Beitreibung der 30.100,71 € nicht mehr gesenkt. d) In Höhe des den Betrag von 97.145,48 € übersteigenden Hauptantrags war die Klage somit abzuweisen. e) Der Zinsanspruch auf die zuerkannte Hauptforderung folgt aus § 291 BGB. Seit Rechtshängigkeit war ein Anspruch gegen den Ehemann der Beklagten immer in Höhe von mindestens 97.145,48 € fällig. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO. Das Urteil ist gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 II ZPO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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