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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 13.09.2002
Aktenzeichen: 9 U 49/02
Rechtsgebiete: BGB, StrReinG NW, ZPO


Vorschriften:

BGB § 284
BGB § 288
BGB § 839
BGB § 847
StrReinG NW § 1 Abs. 2
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 543 Abs. 2 n.F.
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 713
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

9 U 49/02 0LG Hamm

Verkündet am 13. September 2002

In dem Rechtsstreit

hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 13. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Schmilz, den Richter am Oberlandesgericht Rupp und die Richterin am Oberlandesgericht Bleistein

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 29. November 2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verantwortlichkeit für einen Glätteunfall, den die Klägerin als Fußgängerin am 4. Dezember 1998 gegen 9.30 Uhr in erlitten hat. Die Klägerin behauptet, sie habe zu diesem Zeitpunkt von der U-Bahn-Station kommend die Straße mit festen Schuhen über die in der Nähe der - Brücke gelegene Verkehrsinsel in Richtung dieser Brücke überquert. Dabei sei sie zwischen der Verkehrsinsel und dem gegenüberliegenden Bürgersteig auf der mit Pulverschnee bedeckten und glatten sowie etwas abschüssigen Fahrbahn ausgerutscht und mit dem rechten Sprunggelenk umgeschlagen. Der Schnee war unstreitig spätestens ab 06.00 Uhr früh gefallen und die Fahrbahn zur Unfallzeit noch nicht abgestreut. Die Klägerin meint, die Beklagte habe die ihr obliegende Räum- und Streupflicht verletzt und behauptet, es handle sich bei der Unfallstelle um einen Fußgängerüberweg der zur Unfallzeit stark frequentiert gewesen sei. Die Klägerin behauptet weiter, sie habe die am selben Tag unstreitig bei ihr festgestellten Verletzungen-Sprunggelenkverrenkungsbruch rechts mit körperfernem Wadenbeinbruch, Abbruch des Innenknöchels sowie Abbruch eines hinteren Tibiafragments - bei diesem Unfall erlitten, wobei sich aus dem Sturz auch eine posttraumatische Arthrose entwickelt habe.

Die Haftpflichtversicherung des von der Beklagten mit dem Winterdienst in dem Unfallbereich beauftragten Privatunternehmers hat an die Klägerin vorprozessual unstreitig einen beliebig verrechenbaren Vorschuss in Höhe von 1.000,00 DM gezahlt.

Mit der Klage hat die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld in der Größenordnung weiterer 15.000,00 DM sowie die Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis begehrt.

Die Beklagte ist diesem Begehren entgegengetreten. Sie verneint eine zur Unfallzeit an der Unfallstelle bestehende Streupflicht und bestreitet die behauptete starke Frequentierung des Überweges durch Fußgänger Sie meint, dass zur Unfallzeit keine allgemeinen Streumaßnahmen geboten gewesen seien und behauptet, es habe zu dieser Zeit nur vereinzelt und örtlich begrenzt Glätte auf Straßen und Wege geherrscht.

Das Landgericht hat nach Inaugenscheinnahme der Unfallörtlichkeit - zur Frage der Frequentierung des Überweges - sowie der Anhörung der Klägerin der Klage stattgegeben. Es hat eine Streupflichtverletzung der Beklagten an der Unfallstelle bejaht, ein Mitverschulden der Klägerin als nicht bewiesen angesehen und ein Schmerzensgeld von insgesamt 16.000,00 DM für angemessen erachtet.

Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter, wobei sie weiterhin den Unfallhergang; und eine stärke Frequentierung der Unfallstelle durch Fußgänger bestraftet, die zeitliche Voraussetzungen einer Streupflicht zur Unfallzeit in Abrede stellt und die Verletzungsfolgen bestreitet.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Landgericht hat eine Haftung der Beklagten für den Sturz der Klägerin im Ergebnis zu Recht bejaht Sie hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß den §§ 839, 847 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Straßenreinigungsgesetz.NW (StrReinG NW), Art. 34 GG für die bei dem Sturz entstandenen Schäden einzustehen.

1.

Nach § 1 Abs. 2 StrReinG NW erstreckt sich die innerhalb geschlossener Ortslagen bestehende Reinigungspflicht der Gemeinden auch auf die Winterwartung und umfasst dabei insbesondere auch das Bestreuen der Gehwege und Fußgängerüberwege bei Schnee- und Eisglätte. Gegen diese Verpflichtung hat die Beklagte im Streitfall schuldhaft verstoßen und hierdurch den Unfall der Klägerin verursacht.

a)

Der Senat hat zunächst keinen Zweifel daran, dass die Klägerin an der von ihr bezeichneten Stelle auf der Fahrbahn der Straße infolge Schneeglätte gestürzt ist und sich dabei die in den Arztberichten vom 09.10.1999 (Bl. 7 f d.A.) und vom 15.03.2000 (Bl. 9 ff. dA) attestierten Verletzungen und Verletzungsfolgen zugezogen hat. Diese Überzeugung gründet auf der detaillierten und glaubhaften Darstellung der Klägerin und dem persönlichen Eindruck, den der Senat bei der Anhörung von ihr gewonnen hat. Es kommt hinzu, dass die Klägerin nach ihrem Sturz nicht mehr gehfähig war und von der Unfallstelle mit einem Krankentransportwagen abgeholt werden musste, so dass sie damit rechnen musste, bei unwahrer Angabe des Unfallorts durch das Personal dieses Fahrzeugs der Lüge überführt zu werden.

b)

Diese Unfallstelle gehörte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme räumlich zu dem streupflichtigen Bereich.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass nicht - nur die besonders gekennzeichneten Fußgängerüberwege (z.B. "Zebrastreifen"), sondern auch solche Straßenübergänge streupflichtig sind, auf denen lebhafter Fußgängerverkehr herrscht ("unentbehrliche Fußgängerüberwege", vgl. BGH VersR 1991, 1212; Rinne NJW 1996, 3303 <3306>). Diese Voraussetzung liegt nach der Überzeugung des Senats hier vor. Das Landgericht hat den von der Klägerin gewählten Straßenübergang aufgrund der von ihm am 06.08.2001 durchgeführten Zahlung (34 Personen in 1/2 Stunde) zutreffend als unentbehrlichen Überweg in dem vorstehenden Sinn bewertet. Diese Qualifizierung entspricht auch der Einschätzung der Beklagten, die den Übergang in ihren Streuplan - wenn auch nur in der nachrangigen Rubrik C - aufgenommen hat (Bl. 70 d.A.)

c)

Auch die zeitlichen Voraussetzungen einer Streupflicht der Unfallstelle waren gegeben.

Nach anerkannter Rechtsprechung setzt die Streupflicht in der Regel erst bei Vorliegen einer konkret - aktuellen Glättegefahrenlage ein; eine Pflicht zu vorbeugendem Streuen besteht grundsätzlich nicht (BGHZ 40, 379 <381>). Mit dieser Maßgabe müssen Winterdienstmaßnahmen morgens so rechtzeitig begonnen werden, dass glatte und streupflichtige Verkehrsflächen zu Beginn des Hauptberufsverkehrs, d.h. an Werktagen in der Regel spätestens um 07.00 Uhr, abgestreut sind (BGH VersR 1985, 271). Tritt die Glätte im Laufe des Tages ein, muss dem Streupflichtigen ein angemessener Zeitraum zugebilligt werden, um die erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Glätte zu treffen (BGH VersR 1985, 973).

Im Streitfall hatte der Deutsche Wetterdienst - Regionalzentrale - nach den zu den Akten gereichten kurzfristigen Wettervorhersagen für den 04.12.1998 um 03.31 Uhr und 08,06 Uhr im Vormittagsverlauf das Einsetzen eines stärkeren Schneefalls und zuvor reichten Schneefall oder Schneegriesel angesagt und bei leichtem Frost stellenweise einen dünnen Belag oder Nässe mit möglichem Überfrieren und Glätte prognostiziert (Bl. 41,42 d.A.). Ferner ist unstreitig, dass am Unfalltag seit den frühen Morgenstunden eine größere Anzahl von Einzeleinsätzen nach den vorrangigen Streuplanstufen I und II sowie auf einzeln benannten Straßen durchgeführt wurde (Bl. 37 - 39 d.A.). Bei dieser Sachlage war die Beklagte verpflichtet gewesen, bereits am Morgen des 04.12.1998 auch im Unfallbereich Kontrollfahrten durchzuführen und hatte hierbei so frühzeitig die akute Streubedürftigkeit des Unfallbereiches feststellen können und müssen, dass die erforderlichen Streumaßnahmen noch vor dem Unfall möglich gewesen wären.

Hiergegen kann die Beklagte auch nicht einwenden, für den Unfallbereich hätten keine Glättemeldungen vorgelegen. Nach gefestigter Rechtsprechung müssen die Gemeinden im Rahmen der Räum- und Streupflicht auch eine Organisation schaffen, die die sichere Erfüllung der ihnen obliegenden Winterdienstmaßnahmen gewährleistet (BGH VersR 1962,1013). Dazu gehört nicht nur die Aufstellung eines Streuplans, in dem die zu sichernden Verkehrsflächen nach dem Grad der Dringlichkeit ihrer Sicherung aufgeführt sind sondern auch ein Warnsystem, durch das Entstandene Glättebereiche rechtzeitig bekannt werden. Für einen so zu organisierenden Warndienst können Polizeidienststellen, Straßenwärter und sonstige im Außendienst tätige Personen herangezogen werden; jedoch muss organisatorisch gewährleistet sein, dass dann, wenn die Witterungsverhältnisse die Möglichkeit der Glättebildung nahelegen, das Straßennetz systematisch überprüft wird und etwaige Glättemeldungen zuverlässig an die für den Winterdienst verantwortlichen Personen gelangen. Eine diesen Anforderungen genügende Organisation des Winterdienstes hat die Beklagte nicht bewiesen. Vielmehr hat die Vernehmung des Zeugen ergeben, dass Glättemeldungen von Mitteilungen der Polizei und Feuerwehr, Wahrnehmungen der Fahrer des Öffentlichen Nahverkehrs und sonstiger im Außendienst tätiger Mitarbeiter der Beklagten herrührten und damit auf die Örtlichkeiten beschränkt waren, wo diese Personen sich gerade aufhielten. Ferner ist nicht bewiesen dass eingehende Meldungen zuverlässig und auf klar nachvollziehbarem Weg zu den für die Streueinsätze Verantwortlichen gelangt sind. Vielmehr handle Beweisaufnahme insoweit nur ergeben, dass die Pförtner der Betriebe der Beklagten die Anlaufstellen für eingehende Meldungen waren und lediglich polizeiliche Meldungen protokolliert würden.

d)

Die Verantwortlichkeit der Beklagten für das Fehlen von Streumaßnahmen an der Unfallstelle entfällt auch nicht deshalb, weil sie sich zur Durchführung des Winterdienstes für den Gehbereich eines privaten Unternehmers, des Strafverkündeten bedient hat. Die Beklagte ist hierdurch von ihrer gegenüber den Verkehrsteilnehmern bestehenden Verpflichtung nicht frei geworden, sondern hätte auch insoweit insbesondere eine geeignete Organisation zur zuverlässigen Durchführung des Winterdienstes schaffen und ihre Beachtung Oberwachen müssen. Dass sie hierfür nichts Konkretes vorgetragen hat, geht zu ihren Lasten und begründet ihre Haftung wegen Verletzung der Streupflicht.

2.

Die Beklagte hat nicht den ihr obliegenden Beweis erbracht, dass die Klägerin an ihrem Sturz ein Mitverschulden trifft. Die bloße Tatsache des Sturzes stellt noch kein hinreichendes Indiz für eine Unachtsamkeit der Klägerin dar. Die Darstellung der Klägerin, sie habe winterfeste Schuhe - ohne Ledersohlen - getragen, ist nicht widerlegt worden. Nach alledem kommt eine Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens nicht in Betracht.

3.

Das Landgericht hat mit dem von ihm erkannten Schmerzensgeldbetrag von noch 15.000,00 DM (zuzüglich zu den vorprozessual bereits gezahlten 1.000,00 DM) in Anbetracht von Art und Schwere der bei dem Sturz erlittenen Verletzungen das rechte Maß gefunden. Wegen der Einzelheiten der Verletzungen und Verletzungsfolgen wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Die Zinsforderung ist nach den §§ 284, 288 BGB begründet.

4.

Der Feststellungsantrag ist wegen der nach den Knochenfrakturen möglichen Spätfolgen, insbesondere des Risikos schwerwiegender künftiger Schäden im Hüftbereich, zulässig und begründet.

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über de vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10. 711 und 713 ZPO.

Anlass für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO n.F. ist nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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