Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 27.10.2006
Aktenzeichen: 9 U 71/06
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 249
BGB § 823
ZPO § 531
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 27. Januar 2006 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

(abgekürzt gem. § 540 ZPO)

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen einer Verletzung, die er sich am 14. April 2002 beim Springen auf einem Trampolin, welches in einer Freizeiteinrichtung der Beklagten im B-park in E aufgestellt war. Er behauptet, die Sprungfläche des Trampolins sei bei seinem Sprung bis zum Boden durchgeschlagen, weil das Gerät falsch aufgestellt gewesen sei. Der Abstand zwischen der Sprungfläche und dem darunter befindlichen Boden sei zu gering gewesen und habe insbesondere nicht den Vorgaben des Herstellers des Gerätes entsprochen. Außerdem habe der Untergrund statt aus einer Aufpolsterung mit einer weichen, gummiähnlichen Masse aus verfestigtem Mutterboden bestanden. Der Kläger wirft der Beklagten neben den genannten Mängeln eine ungenügende Wartung des Trampolins sowie das Fehlen von Hinweisen auf die mit dem Trampolinspringen verbundenen Gefahren sowie die zulässigen Übungen und Bewegungen auf dem Gerät vor.

Das Landgericht hat nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Kläger habe seine Behauptung, er sei beim Springen auf dem Trampolin auf den Boden gestoßen und habe sich hierbei verletzt, nicht bewiesen. Der Sachverständige habe zur Überzeugung des Gerichts festgestellt, dass der vom Kl. behauptete Geschehensablauf nicht zu dem behaupteten Durchschlagen auf den Boden habe führen können, da dies physikalisch nicht möglich sei. Die Beklagte hafte auch nicht wegen eines unterlassenen Warnhinweises. Zum einen sei fraglich, ob der Kl. sich die vom Sachverständigen für wahrscheinlich gehaltene "Klappmesserversion" überhaupt zu Eigen machen wolle. Nur dann habe sich ein fehlender Warnhinweis ursächlich auswirken können. Dabei sei nicht klar, wie der Warnhinweis überhaupt habe lauten sollen. Zum anderen habe auch keine Verpflichtung der Beklagten zum Anbringen einer Warntafel bestanden. Eine Warnung vor allen erdenklichen Verletzungsfolgen überspanne die Anforderungen an die Hinweispflichten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Mit seiner Berufung, mit der der Kläger seinen erstinstanzlichen Antrag in vollem Umfang weiter verfolgt, greift er das landgerichtliche Urteil mit der Begründung an, das Sachverständigengutachten sei unzutreffend gewürdigt worden.

Das Sachverständigengutachten habe ein Durchschlagen des Klägers auf den Boden beim Trampolinspringen nur für den Fall vollständig ausgeschlossen, dass kein Element der Sprungmatte beschädigt sei. Soweit dagegen ein Element der Sprungmatte beschädigt sei, wie dies bei der Besichtigung durch den Sachverständigen im Jahre 2005 der Fall gewesen sei, sei es nach der Einschätzung des Sachverständigen lediglich mit hoher Wahrscheinlichkeit, aber eben nicht vollständig ausgeschlossen, dass der Unfall auf diese Beschädigung zurückzuführen sei. Das Landgericht habe über den Unfallhergang Mutmaßungen angestellt, die fehlerhaft seien. Der vom Sachverständigen für wahrscheinlich gehaltene Unfallhergang entsprechend der sog. Klappmesserversion entspreche nicht dem Vortrag des Klägers, der immer behauptet habe, er sei mit dem Steißbein aufgestoßen, d.h. es habe eine Einwirkung von außen stattgefunden.

Das Landgericht habe außerdem zu Unrecht die Notwendigkeit der Anbringung eines Warnhinweises an dem Trampolin verneint und die Verletzung der Wartungs- und Überwachungspflicht der Beklagten, die sich daraus ergebe, dass ihr der nicht ordnungsgemäße Zustand des Spielgerätes nicht aufgefallen sei, nicht berücksichtigt.

Schließlich habe das Landgericht nicht die Ausführungen des SV zur DIN - EN 13219 beachtet, nach der ein Trampolin nicht ohne Aufsicht benutzt werden sollte und die Grubentiefe unter dem Trampolin 80 cm betragen müsse, während es bei dem streitgegenständlichen Trampolin nach den Feststellungen des SV nur 52 cm gewesen seien.

Die Zurückweisung der Berufung beantragende Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet, da der Kläger auch in der Berufungsinstanz die Verletzung einer für die Verletzung des Klägers ursächlichen Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte nicht bewiesen hat und somit ein Schadensersatzanspruch aus §§ 823, 249 BGB oder aus einem sonstigen Rechtsgrund nicht gegeben ist.

Die Auffassung der Berufung, der Sachverständige habe ein Aufschlagen des Klägers auf dem Boden unter dem Trampolin nicht ausgeschlossen, sondern nur als sehr unwahrscheinlich angesehen, ist unzutreffend. Die in Bezug genommenen Ausführungen in dem Gutachten des Sachverständigen Mahler vom 5. Oktober 2005 beziehen sich auf einen Sachverhalt, den der Kläger in erster Instanz nicht vorgetragen hat, nämlich, dass die Sprungfläche des Trampolins am Unfalltag beschädigt gewesen sei. Abgesehen davon, dass der Berücksichtigung dieses neuen Vortrages in der Berufungsinstanz § 531 ZPO entgegensteht, da dieser in erster Instanz spätestens nach Vorliegen des Sachverständigengutachtens hätte erfolgen müssen, hat der Kläger nicht unter Beweis gestellt, dass die mehrere Jahre nach dem Unfall bei der Besichtigung des zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Betrieb befindlichen Trampolins durch den Sachverständigen festgestellte geringfügige Beschädigung der Sprungfläche am Unfalltag vorhanden war. Es ist somit nach den insoweit von der Berufung nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen davon auszugehen, dass ein Durchschlagen der Sprungfläche des Trampolins, so wie es am Unfalltag aufgestellt war, technisch ausgeschlossen war und nicht die Ursache für die Verletzung des Klägers gewesen sein kann.

Die vom Sachverständigen als mögliche Unfallursache angesprochene "Klappmesserversion", bei der - ohne Einwirkung von außen -durch das Zusammenklappen des Körpers auf der Sprungfläche des Trampolins unterhalb und oberhalb der Hüfte typischerweise der 12. Brustwirbel und der 1. und 2. oder 3. Lendenwirbel in Mitleidenschaft gezogen werden, ist zwar nachvollziehbar und unter Berücksichtigung des Verletzungsbildes beim Klägers nahe liegend. Der Kläger hat einen solchen Hergang jedoch immer ausdrücklich ausgeschlossen und ihn sich nicht einmal hilfsweise zu Eigen gemacht. Ein Aufprall des Klägers mit dem Steißbein auf dem Boden unter dem Trampolin ist nach den bereits angesprochenen Feststellungen des Sachverständigen, die keinerlei Zweifeln begegnen, ausgeschlossen. Aus dem Beharren des Klägers auf dem von ihm behaupteten Unfallhergang folgt weiter, dass das Fehlen von Hinweisen und Warnungen abgesehen davon, dass ihm nach seinen Angaben bei seiner persönlichen Anhörung durch den Senat die Risiken beim Trampolinspringen aus dem Sportunterricht in der Berufschule bekannt waren und es sich bei dem hier in Frage stehenden Trampolin nach seinen Ausmaßen, seinem Aussehen und der Aufstellung zwischen Spielgeräten für Kinder erkennbar um ein Spielgerät handelte und nicht um ein Sportgerät hinsichtlich der Benutzung des Trampolins nicht unfallursächlich gewesen sein kann. In der von ihm angegebenen Benutzung (zunächst Hüpfen im Stehen, dann Springen in den Sitz mit rechtwinklig zum Oberkörper angewinkelten Beinen, ohne hierbei jedoch nach dem Auftreffen auf der Sprungfläche mit den Beinen in Richtung Oberkörper zusammenzuklappen), konnte es zu keiner Verletzung kommen, so dass ein fehlender Hinweis auf eventuelle Gefahren bei einer bestimmten Benutzung des Gerätes für dennoch eingetretene Verletzungen nicht ursächlich gewesen sein kann.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs.1, 708 Nr.10 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

Zurück