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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 24.06.2008
Aktenzeichen: 9 UF 132/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1600 c Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgericht - Familiengericht - Soest vom 24.08.2008 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gründe:

I.

Der Kläger ficht die Vaterschaft bezüglich des am 10.11.1998 geborenen Beklagten an.

Die Kindesmutter, die Zeugin S, und der Kläger waren zur Zeit der Geburt des Beklagten miteinander verheiratet. Mittlerweile ist die Ehe geschieden.

Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien hat die Kindesmutter in der gesetzlichen Empfängniszeit vom 14.01.1998 bis zum 13.05.1998 sowohl mit dem Kläger als auch mit dessen Zwillingsbruder S1 geschlechtlich verkehrt.

Das Amtsgericht hat die Kindesmutter als Zeugin vernommen und ein Sachverständigengutachten eingeholt, in das neben den Parteien und der Kindesmutter

auch der Zwillingsbruder einbezogen worden ist. Es hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe die Vermutung des 1600c Abs. 1 BGB dafür, dass der Beklagte von dem Mann, der mit der Kindesmutter zum Zeitpunkt seiner Geburt verheiratet gewesen sei, stamme, nicht widerlegt. Das Sachverständigengutachten habe eine gleich hohe Vaterschaftswahrscheinlichkeit für den Beklagten und seinen Zwillingsbruder ergeben.

Die Berufung des Klägers greift die Beweiswürdigung an. Er meint, angesichts der Fruchtlosigkeit des DNA-Gutachtens hätte das Gericht der Aussage der Kindesmutter ein höheres Gewicht beimessen müssen, die angegeben habe, in der fraglichen Zeit häufiger mit dem Bruder als dem Kläger verkehrt zu haben und daher den Bruder des Klägers für den Vater ihres Kindes halte.

II.

Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Den Beweis dafür, dass er entgegen der Vermutung des

§ 1600 c Abs. 1 BGB nicht der Vater des Beklagten ist, hat der Kläger auch nach ergänzender Beweisaufnahme vor dem Senat nicht erbracht.

1.

Nach dem Ergebnis des eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. C kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger der Vater des Beklagten ist. Zwar steht aufgrund des Gutachtens fest, dass eine gleich hohe Wahrscheinlichkeit auch für eine Vaterschaft des Zwillingsbruders des Klägers spricht und entweder der Kläger oder sein Zwillingsbruder Vater des Klägers ist. Dass es nicht der Kläger ist, konnte aber auch auf der Grundlage des vom Senat ergänzend eingeholten Gutachtens, das weitere mehr als eintausend Genomorte einbezogen hat, nicht festgestellt werden.

2.

Wie das Amtsgericht zutreffend angenommen hat, konnte die Vaterschaft des Klägers auch nicht aufgrund der Aussage der in erster Instanz vernommenen Zeugin S ausgeschlossen werden. Aus der Aussage der Kindesmutter lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit schließen, dass der Kläger nicht der Vater des Beklagten ist. Zwar hat die Zeugin ausgesagt, in der gesetzlichen Empfängniszeit häufiger mit dem Zwillingsbruder des Klägers geschlechtlich verkehrt zu haben und diesen für den Vater des Beklagten zu halten. Sie hat jedoch auch angegeben, dass sie jedenfalls auch, wenn auch nicht so oft, mit dem Kläger Geschlechtsverkehr gehabt habe. Auch der Kläger hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im Termin vor dem Amtsgericht eingeräumt, für die in Rede stehende Zeit geschlechtlichen Verkehr mit seiner damaligen Ehefrau nicht ausschließen zu können. Der Senat folgt der Beweiswürdigung des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung, dass es für die Frage, wer Vater des Beklagten ist und wer als solcher auszuschließen ist, nicht auf die Häufigkeit der geschlechtlichen Kontakte ankommen kann. Auch bei der Einschätzung der Kindesmutter handelt es sich lediglich um eine Vermutung, die tragfähige Grundlage für einen Beweis nicht sein kann. Da der Kläger mithin beweisfällig geblieben ist, hat es bei der gesetzlichen Vermutung des

§ 1600c Abs. 1 BGB zu verbleiben.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Ende der Entscheidung

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