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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 06.05.2008
Aktenzeichen: 9 UF 33/07
Rechtsgebiete: BGB, VAHRG, FGG


Vorschriften:

BGB § 1577 Abs. 3
BGB § 1587 Abs. 1
BGB § 1587 c Nr. 1
BGB § 1587 g Abs. 1
BGB § 1587 g Abs. 1 Satz 1
BGB § 1587 g Abs. 2 Satz 2
BGB § 1587 h
BGB § 1587 h Nr. 1
BGB § 1587 h Abs. 1 Nr 1 Hs. 2
BGB § 1587 k Abs. 1
VAHRG § 1
VAHRG § 2
VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 1
FGG § 13 a Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

2. Auf die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Kostenentscheidung abgeändert. Die gerichtlichen Verfahrenskosten werden dem Antragsgegner auferlegt.

3. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.

Die Antragstellerin, geb. am 2.8.1941, und der Antragsgegner, geb. am 14. 10.1941, haben am 27.8.1966 geheiratet. Durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 31.5.1996 wurde ihre Ehe rechtskräftig geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. In der Ehezeit (gem. § 1587 Abs. 2 BGB 1.8.1966 bis 30.6.1992) haben beide Ehegatten Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehemann verfügt zudem über zwei Betriebsrenten: zum einen bei der Deutschen Bank, zum anderen beim Beamtenversicherungsverein des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes (BVV).

Das Amtsgericht hatte den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es vom Versicherungskonto des Ehemannes Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 785,43 DM, bezogen auf den 30. 6.1992, auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen hat. In Höhe eines Betrages von 70,00 DM wurde zudem im Wege des erweiterten Splittings und unter Beschränkung auf den Grenzbetrag die betriebliche Altersversorgung des Ehemannes bei der Deutschen Bank teilweise ausgeglichen. Im Übrigen hatte das Amtsgericht den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Dabei behandelte es das betriebliche Anrecht des Ehemannes bei der Deutschen Bank als im Anwartschafts- und Leistungsstadium statisch. Es stellte den Eheanteil bei einem Wert von jährlich 37.044 DM mit 23.511,60 DM fest und rechnete es unter Zugrundelegung der Barwert-Verordnung in ein dynamisches Anrecht von monatlich 371,85 DM um. Die Hälfte dieses Betrags sei um die der Ehefrau im Wege des erweiterten Splittings bereits gutgebrachten 70,00 DM zu vermindern; in Höhe des dann verbleibenden Betrags bleibe der schuldrechtliche Ausgleich vorbehalten.

Gleiches gelte für die als volldynamisch zu behandelnde Betriebsrente beim BVV, deren Ehezeitanteil es mit 261,59 DM feststellte.

Die Antragstellerin, die am 28.12.1999 wieder geheiratet hat, bezieht seit 2001 vorgezogene Altersrente von - seit 1.7.2005 - 839,25 € brutto und abzüglich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen 762,88 € netto. Sie bewohnt mit ihrem Ehemann die frühere Ehewohnung der Parteien im eigenen Haus. Bis Mai 2007 hat sie noch Erwerbseinkünfte erzielt.

Der Antragsgegner bezieht seit 1.7.2002 Altersrente von - seit zumindest 1.1.2006 - 966,36 € brutto und abzüglich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen 872,14 € netto. Er ist schwerbehindert, besitzt seit 1995 mehrere Grundstücke, ist Inhaber eines Wertpapierdepots und muss Kredite bedienen.

Die Antragstellerin hat die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs beantragt. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner verpflichtet, ab dem 15.6.2006 an die Antragstellerin eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 732,19 € zu zahlen.

Dagegen wendet sich die Beschwerde des Antragsgegners, der eine unzutreffende Berechnung des Ausgleichsbetrags rügt und zudem der Auffassung ist, der schuldrechtliche Versorgungsausgleich sei gemäß § 1587 h BGB weggefallen.

Die Antragstellerin rügt die Kostenentscheidung erster Instanz.

II.

Die Beschwerde ist zulässig aber unbegründet.

Die Antragstellerin hat Anspruch auf Zahlung von monatlich 732,19 € aus §§ 2 VAHRG, 1587 g Abs. 1 BGB.

1.

Bei der Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Verbundurteil des Amtsgerichts Lemgo vom 31.5.1996 konnte die Anwartschaften beim BVV gar nicht, die Anwartschaften bei der Deutschen Bank nur in Höhe von monatlich 70,00 DM, bezogen auf den 30.6.1992 ausgeglichen werden, der Ausgleich ist insoweit dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten geblieben, §§ 2 i.V.m. 1 VAHRG.

a)

Vom BVV erhält der Antragsgegner seit dem 1.1.2006 eine Betriebsrente in Höhe von 902,08 €. Der in den 902,08 € enthaltene Sonderzuschlag ist beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, dies auch wenn die Ausgangsentscheidung den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nur hinsichtlich der Stamm- und der Überschussrente ausdrücklich vorbehalten hat. Dies schon deshalb, weil in Fällen wie dem vorliegenden die Entscheidung, die Rente dem Versorgungsausgleich vorzubehalten, nur deklaratorischer Art ist, und der Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unmittelbar aus dem Gesetz folgt (vgl. Schwab/Hahne, Handbuch Scheidungsrecht, 5. Aufl., Kap VII, Rn 234).

Auch wenn der Sonderzuschlag nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 1992, 1051) nicht Teil der Betriebsrente ist, die nach § 1587 Abs. 1 BGB dem Versorgungsausgleich unterliegt, ist er doch deren Anpassungsfaktor und ändert als solcher den Wert der Rente. Dies ist nach § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB zu berücksichtigen, da es sich um Wertänderungen der Betriebsrente handelt, die dem Versorgungsanrecht am Ende der Ehezeit aufgrund der Versorgungsordnung bereits latent innegewohnt haben (vgl. BGH FamRZ 1997, 285).

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist die Rente nicht zu dynamisieren. Eine Dynamisierung wird nur benötigt, um Anwartschaften mit unterschiedlicher Dynamik vergleichbar zu machen, hier dagegen ist nur eine Rente auszugleichen (vgl. BGH FamRZ 2000, 89; FamRZ 1997, 285; Schwab/Hahne a.a.O., Kap VI, Rn. 243).

Der Ehezeitanteil ist vom Amtsgericht zutreffend und nicht angegriffen mit 902,08 € x = 640,52 € errechnet worden. Zugrunde liegt ein Ehezeit vom 1.8.1966 bis 30.6.1992 = 311 Monate und eine Versicherungsdauer vom 1.1.1966 bis 30.6.2002 (Bl. 47) = 438 Monate.

Auszugleichen ist hiervon die Hälfte, § 1587 g Abs. 1 Satz 1 BGB, also 320,26 €.

b)

Von der Deutschen Bank bezieht der Antragsgegner monatlich 1.284,58 € Betriebsrente.

Der Ehezeitanteil ist vom Amtsgericht zutreffend und nicht angegriffen mit 1.284,58 € x = 912,11 € errechnet worden. Grundlage sind eine Betriebszugehörigkeit vom 1.1.1966 bis 30.6.2002 = 438 Monate und eine Ehezeit von 311 Monaten.

Der Antragstellerin steht grundsätzlich wiederum die Hälfte zu, § 1587 g Abs. 1 Satz 1 BGB, also 456,06 €.

Die Rente ist allerdings schon teilweise öffentlich-rechtlich nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ausgeglichen, und dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegt nur der noch nicht ausgeglichene Anteil.

Der Ausgleich erfolgte in Höhe von monatlich 70,00 DM (= 35,79 €), bezogen auf den 30.6.1992.

Das Amtsgericht hat die Wertsteigerung des Ausgleichsbetrags dadurch berücksichtigt, dass es ihn mit Hilfe der aktuellen Rentenwerte hochgerechnet hat: 35,79 € x = 44,13 €. Diese Berechnungsmethode ist vom BGH erst in letzter Zeit mehrfach (FamRZ 2007, 1805; FamRZ 2007, 1545; FamRZ 2007, 120) für nicht zu beanstanden befunden worden.

Es verbleiben (456,06 € - 44,13 € =) 411,93 €.

Insgesamt sind daher (320,26 € + 411,93 € =) 732,19 € auszugleichen.

2.

Nach § 1587 k Abs. 1 BGB kann die Zahlung ab Zustellung des Antrags verlangt werden, hier also ab 15.6.2006.

3.

Der Ausgleichsanspruch ist nicht ausgeschlossen.

Nach der Härteklausel des § 1587 h BGB kann der Ausgleichsanspruch zwar ausgeschlossen sein. In Betracht kommt aber nur ein Ausschluss nach dessen Nr. 1, dessen Voraussetzungen nicht vorliegen.

§ 1587 h Nr. 1 BGB verlangt, dass (1.) der Berechtigte, also die Antragstellerin, den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und seinem Vermögen bestreiten kann und (2.) die Gewährung des Versorgungsausgleichs für den Verpflichteten bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde.

Die zweite Voraussetzung ist nicht gegeben.

Eine unbillige Härte liegt stets dann vor, wenn dem Ausgleichspflichtigen bei Erfüllung des Ausgleichsanspruchs der eigene notwendige Lebensbedarf nicht verbleiben würde (BGH FamRZ 2007, 1545 [1547]; FamRZ 2007, 363 [364]; Soergel/Lipp § 1587 h Rn 8; vgl. BT-Drucks. 7/650, S. 166).

Ein Ausschluss kommt zudem regelmäßig in Betracht, wenn der angemessene Bedarf des Pflichtigen nicht oder nur gerade eben gesichert ist (BGH FamRZ 2007, 120 [122]; Schwab/Hahne Kap VI Rn 294; Soergel/Lipp, BGB 13. Aufl., § 1587 h Rn 8).

Sowohl des notwendige als auch der angemessene Bedarf des Antragsgegners sind gesichert.

Der Antragsgegner erhält eine Nettoaltersrente von 872,14 €. Zudem erhält er die beiden Betriebsrenten von 902,08 € und 1.284,58 €, wobei es sich insoweit um die Bruttobeträge handelt, netto sind es 751,87 € und 1.266,15 €. Insgesamt ergeben sich Renteneinkünfte von netto 2.890,16 €.

Der Antragsgegner zahlt vereinbarungsgemäß auf ein Darlehen, das einem Grundstück der Klägerin dient, monatlich 207,07 €.

Der Antragsgegner ist schwerbehindert. Das Amtsgericht hat seinen krankheitsbedingten Mehrbedarf anhand seiner Angaben zu seinen Gunsten mit 372,25 € angenommen und dahin stehen lassen, ob die Aufwendungen wirklich medizinisch notwendig waren. Dies kann auch weiterhin zugunsten des Antragsgegners dahinstehen.

Für die Nutzung des eigengenutzten Hauses ist kein - positiver oder negativer -Nutzungsvorteil zuzurechnen, da die Zinslasten dem Wohnwert entsprechen. Der Antragsgegner zahlt monatlich 1.006,61 € Kreditraten, davon entfallen nach seiner Aufstellung vom 8.12.2006 755,06 € auf Zinsen, das Amtsgericht hat 9.047,60 € Zinsen festgestellt, monatsdurchschnittlich 753,97 €. Das Amtsgericht hat anhand des Mietspiegels unangegriffen einen Mietwert in Höhe der Zinsen ermittelt.

Es ergeben sich anrechenbare Einkünfte von

 Renteneinkünfte2.890,16 €
abz. Darlehensrate- 207,07 €
krankheitsbedingter Mehrbedarf- 372,25 €
Rest2.310,84 €

und es verbleiben nach Abzug der Ausgleichsrente 1.578,65 €.

Die Rüge des Antragsgegners, dass das Amtsgericht seine übrigen Darlehensbelastungen nicht berücksichtigt hat, wobei den Lasten auch Einnahmen gegenüber stehen, geht fehl.

Zwar ist bei § 1587 h BGB für sich genommen unerheblich, dass die negativen Einkünfte nicht eheprägend sind, es kommt bei § 1587 h BGB auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs an (vgl. Schwab/Hahne, a.a.O., Kap. VI Rn. 294; Soergel/Lipp, a.a.O., § 1587 h Rn. 3, jeweils für den Berechtigten).

Unterhaltsrechtlich gilt, dass Verluste aus Vermietung und Verpachtung nicht anzuerkennen sind (BGH FamRZ 2003, 741; Wendl/Gerhardt § 1 Rz 302). Das ist beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, der unterhaltsähnlich ausgestaltet ist (Schwab/Hahne, a.a.O., Kap. VI Rn. 246), nicht anders. Dies gilt insbesondere, wenn die Verluste vermeidbar sind, insbesondere die Immobilien veräußert werden können. Der Antragsgegner hat sein Vermögen wirtschaftlich sinnvoll anzulegen und mögliche Einkünfte zu erzielen und Verluste zu vermeiden. Dies folgt auch aus der Regelung der §§ 1587 h Abs. 1 Nr 1 Hs. 2, 1577 Abs. 3 BGB, nach der der Pflichtige sogar gehalten sein kann, sein Vermögen zu verwerten, soweit dies nicht unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre (Palandt/Brudermüller, BGB, 67. Aufl., § 1587 h Rn 4).

Der Vortrag des Antragsgegners, es sei jedenfalls zur Zeit kein Markt vorhanden, ist in dieser Form völlig unzureichend, es fehlen jegliche Angaben zum erzielbaren Preis, nachdem der Antragsgegner die Werte der Immobilien selbst in seiner Anlage 2 zum Schreiben vom 19.10.2007 mit 170.000 € und 148.110 €, zusammen rund 318.000 € angegeben hat.

Außerdem werden die Verluste möglicherweise zumindest zum Teil durch Gewinne aus dem Aktienbesitz wieder ausgeglichen.

Eine grobe Unbilligkeit i.s.d § 1587 h Nr. 1 BGB kommt zwar auch in Betracht, wenn auch der angemessene Unterhalt des Berechtigten auch bei Zahlung der Ausgleichsrente gesichert ist, aber der Berechtigte über die im Vergleich zum Pflichtigen evident höhere Einkünfte verfügt (BGH FamRZ 2007, 120 [122]; Palandt/Brudermüller, a.a.O.: § 1587 h Rn. 4: grobes Ungleichgewicht).

Die Antragstellerin erhält eine Altersrente von netto 762,88 € und erzielt monatlich 51,13 € aus Verpachtung von landwirtschaftlicher Nutzfläche und Wald. Sie wohnt mietfrei in der Wohnung im eigenen Haus. Der Antragsgegner bemisst die ersparte Miete mit 345,36 €. Dies hat das Amtsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, wird von der Antragstellerin nicht angegriffen und erscheint realistisch.

Die Antragstellerin erhält monatlich 100 € von ihrer Mutter, die in der Einliegewohnung des Hauses der Antragstellerin lebt und pflegebedürftig ist.

Zugunsten des Antragsgegners kann unterstellt werden, dass die Antragstellerin dem Antragsgegner gegenüber gehalten ist, 200 € als angemessene Miete zu verlangen, so dass sie sich weitere 100 € als erzielbare Einkünfte anzurechen hat. Insgesamt ergeben sich unter Einschluss der Versorgungsrente anrechenbare Einkünfte von 2.091,56 €:

 Rente762,88 €
Pacht51,13 €
Wohnvorteil345,36 €
Miete Mutter200,00 €
Ausgleichsrente732,19 €
 2.091,56 €

Dem Antragsgegner verbleiben zwar nur 1.578,65 € (siehe oben).

Dies ist aber noch kein Gefälle, das zur Annahe einer unbilligen Härte iS.v. § 1587 h BGB, die dem Begriff der groben Unbilligkeit i.S.v. § 1587 c Nr. 1 BGB entspricht (Schwab/Hahne, a.a.O. Kap VI Rn 294) reichen könnte.

Auch die übrigen Umstände führen zu keiner anderen Bewertung.

Das Amtsgericht hat bei der Billigkeitsabwägung auf Seiten des Antragsgegners zu Recht berücksichtigt, dass er seine Vermögensdispositionen in Kenntnis des Umstandes vorgenommen hat, dass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich noch ausstand, und dass er für den Erfolg seiner Vermögensdisposition grundsätzlich selbst verantwortlich ist.

Zugunsten des Antragsgegners kann ist zwar seine Behinderung zu berücksichtigen. Allerdings fällt dieser Umstand nicht gesondert nochmals besonders ins Gewicht, da die krankheitsbedingten Mehraufwendungen schon berücksichtigt sind.

4.

Es entspricht der Billigkeit, § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG, dem Antragsgegner die gerichtlichen Kosten aufzuerlegen, da er sich unberechtigt geweigert hat, die Ausgleichsrente zu zahlen.

Ende der Entscheidung

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