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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 10.08.2007
Aktenzeichen: 9 W 33/07
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 48 Abs. 4 |
Tenor:
Der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom 8. Mai 2007 wird dahin abgeändert, dass der Streitwert für das Ausgangsverfahren 6.000,00 € beträgt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
1. Die gemäß §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 I GKG statthafte und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist teilweise begründet.
2. Die Streitwerte für den Unterlassungsantrag der Klage - 4.000,00 € - und für den Zahlungsantrag - 2.000,00 € - sind hier zu addieren. Die von der Vorinstanz für sein Unterlassen der Zusammenrechnung herangezogene Vorschrift des § 48 IV GKG ist nach Auffassung des Senats für die Klagehäufung aus einem Unterlassungsanspruch und einem Schmerzensgeldanspruch wegen ehrenrühriger Äußerungen nicht einschlägig, weil der vermögensrechtliche Zahlungsanspruch nicht aus dem nichtvermögensrechtlichen Unterlassungsanspruch hergeleitet ist, sondern beide Ansprüche ihre gemeinsame Grundlage in der dem Anspruchsgegner vorgeworfenen unerlaubten Handlung finden. Insofern liegt der Sachverhalt anders als in den Fällen der Verbindung einer Regelunterhaltsklage mit dem Antrag auf die den Unterhaltsanspruch voraussetzende Feststellung der Vaterschaft oder der Klage auf Trennungsunterhalt mit der Feststellung des Rechts zum Getrenntleben des Ehegatten; vgl. dazu die Rechtsprechungsnachweise bei Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl. § 48 GKG, Rz. 46. Dies übersieht der ebenfalls bei Hartmann a. a. O. als Anwendungsfall des § 48 IV GKG angeführte Beschluss des OLG Köln vom 18.8.1993 - Az. 19 W 37/93 -, veröffentlicht in OLGR 1993, 284; VersR 1994, 875, der § 48 IV GKG, bzw. den seinerzeit gleichlautenden § 12 III GKG, auf eine Klagehäufung von Unterlassungs- und Schmerzensgeldanspruch wegen ehrenrühriger Behauptungen anwendet.
Obwohl der Senat mit seiner Entscheidung von der Auffassung des OLG Köln abweicht, ist die Rechtsbeschwerde nicht gemäß § 574 III, II Ziffer 2. ZPO zuzulassen, weil dieses Rechtsmittel durch §§ 68 I S. 5, 66 III S. 3 GKG ausgeschlossen ist.
3. Die Beschwerde hat dagegen keinen Erfolg, soweit sie auch das Ziel einer Heraufsetzung des Streitwertes für den Unterlassungsanspruch verfolgt. Dessen Bemessung mit nur einmal 4.000,00 € obwohl der Kläger die Unterlassung dreier Äußerungen begehrt hat, ist nicht zu beanstanden, weil das Landgericht der Gesamtintensität der durch sie begangenen und deshalb erneut zu besorgenden Ehrverletzung abgewogen und hinreichend Rechnung getragen hat. Insoweit macht der Senat sich die Begründung des angefochtenen Beschlusses, auf die verwiesen wird, zu eigen.
4. Eine Kostenentscheidung unterbleibt gemäß § 68 Abs. III GKG.
Ende der Entscheidung
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