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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 28.08.2009
Aktenzeichen: 9 W 53/09
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Tenor:
Dem Antragsgegner wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 10.000,-- €, ersatzweise für je 250,- Euro Ordnungsgeld einen Tag Ordnungshaft, aufgegeben, es zu unterlassen wörtlich und/oder sinngemäß zu behaupten, er sei gegen seinen Willen als Wahlkreiskandidat der NPD aufgestellt worden, insbesondere, er sei nie auf einer NPD-Veranstaltung gewesen.
Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde des Antragsstellers gegen die teilweise Zurückweisung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung ist in der Sache begründet.
Der Antragsteller vermochte durch Vorlage der schriftlichen Zustimmungserklärung des Antragsgegners vom 1. Juni 2009 - die unstreitig die echte Unterschrift des Antragsgegners trägt - glaubhaft zu machen, dass der Antragsgegner jedenfalls anfänglich nicht gegen seinen Willen als Wahlkreiskandidat der NPD aufgestellt worden ist.
Demgegenüber hat der Antragsgegner zunächst nicht glaubhaft gemacht, dass seine Zustimmung durch Täuschung erschlichen wurde, indem ihm seitens des Antragsstellers vorgespiegelt wurde, er leiste lediglich eine Unterschrift gegen einen Moscheebau in L. Seine eidesstattliche Erklärung vom 21.8.2009 verhält sich nur zu seinem Alkoholkonsum in der Nacht vom 31.5. auf den 1.6.2009.
Soweit der Antragsgegner sich weiter darauf berufen hat, er habe sich bei Abgabe der Zustimmungserklärung zur Kandidatur wegen Alkoholkonsums in einem den freien Willen ausschließenden Zustand befunden, so wäre - selbst wenn man auf Grundlage der eidesstattlichen Versicherungen der Zeugen T, H und T2 eine Volltrunkenheit des Antragsgegners bei Abgabe der Willenserklärung als hinreichend glaubhaft gemacht ansähe - seine Kandidatur für die NPD nicht gegen seinen Willen, sondern lediglich ohne seinen Willen erfolgt.
Dass der Antragsgegner schließlich heute nicht mehr bereit ist, für die NPD zu kandidieren, ändert nichts daran, dass glaubhaft gemacht ist, dass diese Kandidatur jedenfalls ursprünglich nicht gegen seinen Willen erfolgt ist, vielmehr er im Gegenteil seine Bereitschaft für die Kandidatur durch seine eigenhändig unterschriebene Zustimmungserklärung in der amtlichen Wählbarkeitsbescheinigung nach außen dokumentiert haben dürfte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Ende der Entscheidung
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