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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 20.10.2006
Aktenzeichen: 9 WF 121/06
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Höxter vom 14.7.2006 dahin abgeändert, daß dem Kläger zu den Bedingungen des angefochtenen Beschlusses Prozeßkostenhilfe bewilligt wird, soweit er die Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung aus der Urkunde des Kreises Höxter vom 8.2.2001 (Urk. Nr. ####2001) auf monatlich 193 € ab März 2006 begehrt.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Gebühr nach Nr. 1811 KV soll nicht erhoben werden

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist zum überwiegenden Teil begründet.

Die Frage, ob und inwieweit der Selbstbehalt des Klägers aufgrund geringerer Wohnkosten als im Selbstbehalt von 360 € enthalten, zu reduzieren ist, kann nicht im summarischen Prozeßkostenhilfeverfahren entschieden werden.

Das Problem ist kompliziert:

Ist der Wohnanteil anderweitig gedeckt oder deutlich geringer, kann zwar eine Verringerung in Betracht kommen (Heiß/Born/Heiß 3.527; Wendl/Scholz § 2 Rz 269f). Allerdings unterliegt es grundsätzlich der freien Disposition des Pflichtigen, wie er die ihm zu belassenden Mittel nutzt, und er darf seine Bedürfnisse anders als in den Unterhaltstabellen gewichten und sich zugunsten anderer Dinge mit einer preiswerteren Wohnung begnügen (BGH FamRZ 2004, 186 [189] mit zustimmender Anmerkung Schürmann; FamRZ 2004, 370 [372]). Eine Verringerung des Selbstbehalts kommt dementsprechend nur in Betracht, wenn die billigere Wohnung nicht mit geringerem Komfort erkauft ist (OLG Hamm FamRZ 2006, 952).

Auch ist zu beachten, daß bei einem in den Selbstbehalt eingearbeiteten Warmmietanteil von 360 € der übrige Teil, also (890 € - 360 € = ) 530 €, unter dem entsprechenden sozialhilferechtlichen Grundbedarf nach SGB II liegt (Soyka FamRZ 2005, 1287 [1288]; Schürmann FamRZ 2005, 148; Riegner FPR 2006, 324 [328f]). Der Selbstbehalt darf aus verfassungsrechtlichen Gründen, dem bei der Auferlegung von Unterhaltspflichten zu beachtendem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des Art 2 I GG (BVerfG FamRZ 2003, 661), jedoch nicht so niedrig sein, daß der Pflichtige infolge seiner Unterhaltspflicht selbst sozialhilfebedürftig wird (BGH FamRZ 1990, 849; FamRZ 2006, 683 [684]).

Zur Vermeidung der Gefahr der Sozialhilfebedürftigkeit war auch bei der Festsetzung des Selbstbehalts in den Leitlinien beabsichtigt, das sozialhilferechtliche Existenzminimum maßvoll (Scholz FamRZ 1993, 125 [132]; ähnlich Soyka FamRz 2003, 1154 [1157]: angemessener Abstand) zu überschreiten. Dem genügen die derzeitigen Selbstbehaltsätze nur, wenn der Wohnkostenanteil unter den 360 € liegt, die in den Eigenbedarf einfließen (Soyka FamRZ 2005, 1287 [1288]; Kritik daher bei Riegner FPR 2006, 324 [327ff]).

Die Berechnung des Amtsgerichts ändert sich bei zugrundelegung der übrigen Zahlen des angefochtenen Beschlusses bzw des Nichtabhilfebeschlusses wie folgt:

Verteilungsmasse: 1.726,62 € - 890 € = 836,62 €

Gesamtbedarf: 1446 €

Mangelquote: 57,86 €

Anspruch Beklagte: 334 € x 57,86 % = rund 193 €.

Ende der Entscheidung

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