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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 18.05.2007
Aktenzeichen: 9 WF 40/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 S. 1 | |
ZPO § 117 Abs. 2 | |
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 | |
ZPO § 640 Abs. 2 Nr. 1 | |
ZPO § 640 Abs. 2 Nr. 2 |
Tenor:
wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wetter vom 23.03.2007 abgeändert. Dem Beklagten wird mit Wirkung ab dem 15.05.2007 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T bewilligt.
Gründe:
I.
Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
II.
Sie ist auch begründet, jedenfalls mit Wirkung ab dem 15.05.2007, weil an diesem Tag die Erklärung des Beklagten gemäß § 117 Abs. 2 ZPO bei Gericht eingegangen ist.
Die Rechtsverteidigung des Beklagten ist nicht mutwillig im Sinne des § 114 S. 1 ZPO. Dem beklagten Vater ist im Vaterschaftsanfechtungsverfahren auch dann PKH zu bewilligen, wenn er dem Klageantrag nicht entgegentritt oder diesen sogar unterstützt. Denn letztlich ist es in dieser Konstellation Zufall, wer die Klage (früher) erhebt. Der beklagte Vater kann sich dem Anfechtungsverfahren nicht entziehen, selbst wenn er es wollte. Dann kann seine Beteiligung am Verfahren - wie auch immer sie ausfällt - nicht mutwillig sein (vgl. auch OLG Koblenz, FamRZ 2002, 1194; OLG Köln, FamRZ 2003, 1018; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 114 Rn. 53).
Seiner Rechtsverteidigung fehlt aus den gleichen Gründen auch nicht die hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 S. 1 ZPO. Denn auf eine Erfolgsaussicht im eigentlichen Sinne kann es hier nicht ankommen. Insofern unterscheidet sich die Anfechtungsklage gemäß § 640 Abs. 2 Nr. 2 ZPO von der Feststellungsklage gemäß § 640 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, für die die Frage der hinreichenden Erfolgsaussicht umstritten ist (vgl. OLG Naumburg, FamRZ 2006, 960). Darum geht es hier aber nicht.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.
Ende der Entscheidung
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