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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 31.05.2005
Aktenzeichen: 9 WF 67/05
Rechtsgebiete: ZPO, RPflG, SGB VIII, BGB


Vorschriften:

ZPO § 567 I
ZPO § 724
ZPO § 798a
RPflG § 11 I
SGB VIII § 95
SGB VIII § 96
BGB § 1612a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahren nach einem Beschwerdewert von 1.203,41 EUR.

Gründe:

Die gemäß §§ 724, 567 I ZPO, 11 I RPflG zulässige Beschwerde ist nicht begründet, weil das Amtsgericht die Titelumschreibung auf den Antragsteller als Rechtsnachfolger gemäß §§ 95,96 SGB VIII zu Recht abgelehnt hat. Der Beklagte kann der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 12.12.2000 bezüglich der Unterhaltsverpflichtung für den Sohn XXX entgegenhalten, daß XXX am 18.5.2001 volljährig geworden ist. Der Antragsteller muß sich also für die Leistungen nach Eintritt der Volljährigkeit einen neuen Titel verschaffen. Der Ausnahmefall des § 798a ZPO liegt seinem unmißverständlichen Wortlaut nach nicht vor, wie auch der Antragsteller einräumt, weil es sich nicht um einen nach § 1612a BGB auf die - betragsunabhängige - Leistung des, Regelunterhalts gefaßten Anspruch handelt. Im Urteil vom 12.12.2000 ist XXX ab Januar 2001 ein Anspruch von 204,00 DM als Mangelbetrag vom Tabellensatz für die Altersgruppe 12 - 17 von 510,00 DM zuerkannt worden. Also kann der Beklagte als Unterhaltsschuldner sich zur Abwehr der Zwangsvollstreckung auf die Volljährigkeit des Sohnes berufen. Wie das OLG Brandenburg (FamRZ. 2004,1888) in Übereinstimmung mit den Kommentaren festgestellt hat, kann die mit dem KindUG eingeführte Vorschrift des § 798a ZPO angesichts ihrer Zweckbestimmung nicht auf titulierte Ansprüche über bezifferte Beträge analog angewandt werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO analog.

Ende der Entscheidung

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