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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 01.12.2009
Aktenzeichen: I-15 Wx 236/09
Rechtsgebiete: BGB, LPartG, GG
Vorschriften:
BGB § 1742 | |
LPartG § 9 Abs. 7 | |
GG Art. 6 Abs. 1 |
2) Diese sich aus §§ 1742 BGB, 9 Abs. 7 LPartG ergebende Beschränkung steht mit Art. 6 Abs. 1 GG im Einklang.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS
I-15 Wx 236/09 OLG Hamm
In der Adoptionssache
betreffend die am ... 1999 geborene J.,
hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 01.12.2009 auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 07.08.2009 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 16.03.2009 durch
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beteiligte zu 1) hat am 09.07.2004 das 1999 in H., Bulgarien, geborene Kind J. durch Gerichtsbeschluss des Stadtgerichts Sofia adoptiert. Seit dieser Zeit sind die verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Kind und seinen Verwandten nach Art. 61 des Familiengesetzbuches der Republik Bulgarien unterbrochen.
Am ... 2005 hat die Beteiligte zu 1) mit der Beteiligten zu 2) vor dem Standesbeamten in Münster eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet. In ihrem gemeinsamen Haushalt lebt auch das von der Beteiligten zu 1) adoptierte Kind, das schon seit seiner Geburt bei der Beteiligten zu 1) in Münster wohnt und auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Die Beteiligte zu 2) möchte das von ihrer Lebenspartnerin adoptierte Kind Julia ebenfalls adoptieren und hat deshalb in einer notariell beurkundeten Erklärung beim Vormundschaftsgericht einen Antrag auf Annahme als Kind gestellt. Die Beteiligte zu 1) hat diesem Antrag in derselben notariellen Urkunde zugestimmt.
Mit Beschluss vom 30.08.2008 hat das Amtsgericht den Antrag auf Annahme als Kind zurückgewiesen mit der Begründung, dass Lebenspartner nicht gemeinschaftlich ein Kind annehmen könnten.
Hiergegen hat die Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz vom 21.10.2008 Beschwerde eingelegt, die das Landgericht mit Beschluss vom 16.03.2009 zurückgewiesen hat.
Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2).
II.
Die weitere Beschwerde ist nach §§ 27, 29 FGG statthaft und auch sonst zulässig. Der Senat legt die sowohl von dem Urkundsnotar mit Schriftsatz vom 03.08.2009 als auch von den jetzigen Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 07.08.2009 ohne ausdrücklich Bezeichnung der Beschwerdeführerin eingelegten Rechtsmittel dahin aus, dass sie nur von der Beteiligten zu 2) eingelegt sind. Denn nur diese ist nach § 20 Abs. 2 FGG beschwerdeberechtigt, weil die Adoption nur auf den von ihr gestellten Antrag ausgesprochen werden könnte.
In der Sache ist die weitere Beschwerde jedoch unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht.
Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt, das den Antrag, die Annahme des minderjährigen Kindes auszusprechen, zurückgewiesen hat.
§ 1742 BGB verbietet im Grundsatz eine Zweitadoption minderjähriger Kinder (vgl. § 1768 Abs. 1 S. 2 BGB hinsichtlich der Volljährigenadoption), solange das (erste) Annahmeverhältnis besteht. Dies hat seinen gesetzgeberischen Grund darin, zu verhindern, dass einander widersprechende Elternrechte bestehen und dass Rechte und Pflichten im Erbrecht und Unterhaltsrecht kumulieren, wenn die erste Adoption die zweite unberührt lässt, bzw. im umgekehrten Fall zu verhindern, dass das Kind von Familie zu Familie weitergereicht wird und die strengen Bestimmungen über die nur ausnahmsweise zulässige Aufhebung von Annahmeverhältnissen (§§ 1759 ff. BGB) umgangen werden könnten, wenn die weitere Adoption die erste ablöst (vgl. MünchKommBGB/Maurer, 5. Aufl., § 1742 Rn 1; Staudinger/Frank, Neubearbeitung 2007, § 1742 Rn 4). Weitere Gründe der Regelung liegen darin, eine Umgehung des Verbotes gemeinschaftlicher Fremdadoption durch eine spätere Zweitadoption zu verhindern und den Willen der Eltern zu respektieren, die in eine Einzeladoption eingewilligt haben, möglicherweise aber nicht mit einer ergänzenden späteren Adoption durch den Lebenspartner des Annehmenden einverstanden sind (vgl. Staudinger/Frank, a.a.O., § 1742 Rn 14).
Von dem Grundsatz, dass eine mehrfache Annahme unzulässig ist, lässt das Gesetz nur eine Ausnahme zu: Auch ohne vorherige Beendigung des Annahmeverhältnisses gestattet § 1742 BGB eine Zweitadoption (nur) dann, wenn das Kind bei Lebzeiten eines Annehmenden von dessen Ehegatten angenommen wird. In diesem Fall können nämlich widersprechende Elternrechte nicht entstehen, weil das angenommene Kind nach § 1754 Abs. 1 BGB das gemeinschaftliche Kind der Ehegatten wird und nach § 1754 Abs. 3 BGB die elterliche Sorge den Ehegatten gemeinsam zusteht (MünchKommBGB/Maurer, a.a.O., Rn 2). In diesen Vorschriften manifestiert sich der vom Gesetzgeber mit der Adoption (auch) verfolgte soziale Zweck der Kindesfürsorge: Das Kind soll in einer lebenstüchtigen Familie aufwachsen (BT-Drs. 7/3061 S.1 und 7/5087 S. 1; Palandt/Diederichsen, BGB, 68. Aufl., Einf v § 1741 Rn 1), in der es soziale Verhaltensweisen von der Sprache bis zu Wertvorstellungen einübt (MünchKommBGB/Maurer, a.a.O., Rn 2), die ihm von einer weiblichen und männlichen Bezugsperson vorgelebt werden. In dieser Beziehung bilden sie auch ihre eigene geschlechtliche Identität aus. Das Gesetz stellt damit wesentlich auf den Schutz des Kindes ab, der von der Gesetzessystematik und nach der Gesetzesbegründung am ehesten in einer aus Mutter, Vater und Kind bestehenden Familie gewährleistet werden soll.
Eine gleichzeitige oder nachfolgende mehrfache Adoption durch einen Lebenspartner schließt das geltende Recht aus. Auch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) hat hieran nichts geändert. Zwar ermöglicht der mit Wirkung zum 01.01.2005 eingefügte § 9 Abs. 7 S. 1 LPartG, dass ein Lebenspartner ein Kind seines Lebenspartners allein annehmen kann. Die Rechtsfolgenverweisung in § 9 Abs. 7 S. 2 LPartG umfasst aber nicht die Vorschrift des § 1742 BGB, so dass die Auffassung, § 9 Abs. 7 S. 2 LPartG schließe die Adoption eines adoptierten Kindes nicht aus (Grziwotz DNotZ 2005, 13, 25; v. Dickhuth-Harrach FPR 2005, 273, 276), nicht überzeugend ist (ebenso AG Hamburg FamRZ 2009, 355; Hk-LPartG/Kemper, 2. Aufl., § 9 Rn 26; Hausmann/Hohloch, Das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, 2. Aufl., Kap. 6, Rn 60, 61; Muschelder, Das Recht der eingetragenen Lebenspartnerschaft, 2. Aufl., Rn 426; MünchKommBGB/Maurer, a.a.O., § 1741 Rn 26; Staudinger/Frank, a.a.O., § 1742 Rn 14).
Zwar ist der Gesetzgeber nicht gehindert, das im Adoptionsrecht des BGB verankerte Familienbild, das als Beziehung zwischen Vater, Mutter und Kind mit der Konsequenz angesehen wird, dass bei Adoptionen Minderjähriger diese bei verheirateten Ehepartnern aufwachsen sollen, zu ändern; verpflichtet ist er dazu aber nicht. Die weiteren gesetzlichen Bemühungen der Bundestagsfraktion des Bündnis 90/Die Grünen (vom 13. 06. 2007 - BT-Drs Drucksache 16/5596) und der FDP (vom 18. 03. 2009 - BT-Drs. 16/12293) sehen zwar eine Ergänzung des Gesetzes dahin vor, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zusammenlebenden gleichgeschlechtlichen Paaren die gemeinsame Adoption zu ermöglichen; ein Gesetzesbeschluss ist dazu in der abgelaufenen Legislaturperiode nicht mehr zustande gekommen.
Die derzeitige gesetzliche Regelung ist nach Überzeugung des Senats verfassungsmäßig. Die emotionale und soziale Elternschaft, die die Beteiligte zu 2) zu dem betroffenen Kind begründet hat, wird zwar von dem Schutzbereich der Familie in Art. 6 Abs. 1 GG erfasst. Dieser Gesichtspunkt zwingt indessen den Gesetzgeber nicht zu einer Ausgestaltung des familienrechtlichen Rechtsinstituts der Adoption, die eine gemeinsame Adoption minderjähriger Kinder durch gleichgeschlechtliche Lebenspartner eröffnet. Der Senat versteht das Urteil des BVerfG v. 17.07.2002 (BVerfGE 105, 313 = NJW 2002, 2543, insbesondere die Ausführungen zu Textziff. 103) dahin, dass die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft die Befugnis und die Aufgabe des Gesetzgebers unberührt lassen, die Strukturprinzipen ausformen, die der Ehe die Gestalt und die Exklusivität geben, in der sie verfassungsrechtlichen Schutz erfährt. Dieser Gesichtspunkt schließt die Befugnis ein, Strukturprinzipien der familienrechtlichen Rechtsinstitute der Ehe und der Adoption aufeinander abzustimmen. Beide Rechtsinstitute sind einem übereinstimmenden Erziehungsbild verpflichtet, das die Kindererziehung zuvorderst als Aufgabe einer aus Vater, Mutter und Kind bestehenden Familie ansieht. Darin liegt zugleich ein gewichtiger Sachgrund für eine Ungleichbehandlung von Ehegatten gegenüber gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern. Die jüngste Entscheidung des BVerfG vom 07.07.2009 (1 BvR 1164/07 - = DB 2009, 2441) zur Hinterbliebenenversorgung eingetragener Lebenspartner kann, weil sie nicht die Ausgestaltung der Strukturprinzipien von Ehe und Adoption betrifft, hier nicht zu einer anderen Beurteilung führen.
Da die Beteiligte zu 2) gezielt die Rechtsfolgen einer Quasi - Stiefkindadoption herbeiführen will, diese rechtlich aber ausgeschlossen ist, ist der Senat der Vorfrage der Anerkennungsfähigkeit der von dem bulgarischen Gericht ausgesprochenen Adoption nicht weiter nachgegangen.
Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 131, 30 KostO.
Ende der Entscheidung
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