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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 28.03.2003
Aktenzeichen: 1 Zs 120/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO §§ 172 ff.
StPO § 172 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Unter Verwerfung des weitergehenden Antrags wird die Staatsanwaltschaft Köln angewiesen, gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Wuchers (§ 291 Abs. 1 Nr. 3 StGB) im Tatzeitraum Februar/März 1999 einzuleiten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller war in der Zeit vom 1. Februar 1999 bis zum 30. Juni 2001 als Assistenzarzt in der Inneren Abteilung der St.-K.-Hospital GmbH in F. beschäftigt, deren Geschäftsführer der Beschuldigte ist.

Nach Auffassung des Antragstellers hat sich der Beschuldigte in dieser Eigenschaft ihm gegenüber während des vorgenannten Zeitraums des Wuchers in Form des Lohnwuchers (§ 291 Abs. 1 Nr. 3 StGB), des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (§ 266a Abs. 1 StGB) sowie des Betruges (§ 263 StGB) in Form des Sozialversicherungsbeitragsbetrugs strafbar gemacht. Auf seine entsprechende Strafanzeige vom 12. August 2002 hat die Staatsanwaltschaft Köln mit Verfügung vom 18. Oktober 2002 die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Beschuldigten abgelehnt, da ein Anfangsverdacht nicht ersichtlich sei. Die hiergegen von dem Antragsteller erhobene Beschwerde hat der Generalstaatsanwalt mit Bescheid vom 3. Februar 2003, zur Post gegeben am 5. Februar 2003, als unbegründet zurückgewiesen.

Mit einem am 6. März 2003 bei dem Senat eingegangenen Schriftsatz beantragt der Antragsteller, die Erhebung der öffentlichen Klage gegen den Beschuldigten wegen Wuchers, Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt sowie wegen Betruges anzuordnen.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erweist sich in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang als zulässig und begründet, im übrigen allerdings als unzulässig.

1.

Der Zulässigkeit des Antrags steht es nicht entgegen, dass die Staatsanwaltschaft bislang kein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten durchgeführt hat und deshalb auch keine Entscheidung über den Abschluss eines solchen (§§ 170, 171 StPO) vorliegt.

Zwar setzt die Durchführung des in den §§ 172 ff. StPO geregelten Klageerzwingungsverfahrens nach dem Wortlaut des § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO die Einstellung eines vorangegangenen Ermittlungsverfahrens (§ 170 Abs. 2 StPO) bzw. die entsprechende Unterrichtung des Antragstellers (§ 171 StPO) voraus.

Doch ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass die §§ 172 ff. StPO für die Fallkonstellation, dass die Staatsanwaltschaft trotz vorangegangener Strafanzeige unter Verkennung der Rechtslage überhaupt kein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder ein solches vorzeitig abgebrochen hat, eine Regelungslücke enthalten und deshalb die Oberlandesgerichte als minus zur Anordnung der Erhebung der öffentlichen Klage (§ 175 StPO) die Einleitung bzw. Fortsetzung eines Ermittlungsverfahrens aufgeben können (vgl. OLG Zweibrücken OLGSt. StPO § 173 S. 1 = GoldtA 1981, 94 = NStZ 1981, 193 (LS); OLG Bremen OLGSt. StPO § 175 Nr. 1; KG NStZ 1990, 355; OLG Koblenz NStZ 1995, 50 (51(; OLG Hamm StV 2002, 128 (129 f.( m. Anm. Lilie; SenE v. 28. 1. 2003 - 1 Zs 1608/02; vgl. auch Rieß NStZ 1986, 433 (439().

Diese Konstellation liegt hier vor, da die Staatsanwaltschaft die Einleitung von Ermittlungen gegen den Beschuldigten mit der Begründung abgelehnt hat, aus dem von dem Antragsteller vorgebrachten Sachverhalt lasse sich kein strafbares Verhalten des Beschuldigten erkennen.

2.

Bezüglich des Tatvorwurfs des Wuchers (§ 291 Abs. 1 Nr. 3 StGB) im Zeitraum Februar/März 1999 ist auf den - insoweit in formeller Hinsicht unbedenklichen - Antrag als minus zu § 175 StPO die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (§§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1 StPO) gegen den Beschuldigten anzuordnen. Ein entsprechender Anfangsverdacht liegt vor. Denn der von dem Antragsteller insoweit vorgebrachte Sachverhalt lässt es als möglich erscheinen, dass eine diesbezügliche Straftat begangen worden ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 152 Rdnr. 4 m. w. N.).

a.

Der Antragsteller trägt insoweit vor, er sei in dem vorgenanten Zeitraum formal auf der Basis von 19,25 Wochenstunden bei der St.-K.-Hospital GmbH in F. als Assistenzarzt beschäftigt gewesen bzw. entlohnt worden, tatsächlich jedoch, wie im Vorfeld mündlich vereinbart, als Vollzeit-Arbeitskraft eingesetzt worden. Er habe trotzdem den entsprechenden Arbeitsvertrag unterzeichnet, weil er für die von ihm angestrebte Ausbildung zum Facharzt für Innere Medizin auf die Erlangung einer der damals höchst raren Assistenzarztstellen angewiesen gewesen sei. Diesen Umstand habe sich seine Arbeitgeberin zunutze gemacht und ihn lediglich auf der Basis von 50 % seiner tatsächlichen Arbeitsleistung entlohnt.

b

Der Akteninhalt lässt es in dem oben genannten Sinn als möglich erscheinen, dass das tatsächliche Vorbringen des Betroffenen zutreffend ist: Der Antragsteller ist ausweislich Bl. 23 f. d. A. mit schriftlichem Vertrag vom 10. Dezember 1998 ab dem 1. Februar 1999 bei der St.-K.-Hospital GmbH F. mit einem Arbeitsumfang von 19,25 Wochenstunden als Assistenzarzt eingestellt worden. Dieser Vertrag ist auf Seiten der Arbeitgeberin von dem Beschuldigten in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer (§ 35 GmbHG) unterzeichnet worden.

Daneben weisen die von dem Antragsteller gefertigten Dokumentationen über die von ihm geleistete Arbeitszeit aus, dass er im Februar 1999 anstelle von 77 Stunden (4 x 19, 25 Wochenstunden) vertraglich vereinbarter Arbeitszeit ohne Bereitschaftsdienste 155,83 Stunden (= 202, 38 % des Monatssolls) und im März 1999 anstelle von 88,5 Stunden (4,6 x 19,25 Wochenstunden) vertraglich vereinbarter Arbeitszeit ohne Bereitschaftsdienste 161 Stunden (= 181,92 % des Monatssolls) ärztliche Arbeitsleistungen erbracht hat (Bl. 236/237 d. A.). Ferner ist er ausweislich des ihm am 30. Juni 2001 von dem Chefarzt Prof. Dr. W. erstellten Arbeitszeugnisses in der Zeit vom 1. Februar 1999 bis zum 30. Juni 2001 als "vollzeitbeschäftigter Assistenzarzt" bei der St.-K.-Hospital GmbH in F. tätig gewesen (Bl. 21 f. d. A.). Hingegen ist er, wie die Gehaltsmitteilungen für Februar/März 1999 zeigen, in diesen Monaten auf der Basis einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19,25 Stunden entlohnt worden (Bl. 28 f. d. A.). Schließlich stellte sich der Arbeitsmarkt für Assistenzarztstellen im Jahr 1998 ausweislich einer Zusammenstellung des Marburger Bundes vom 22. November 2002 (Bl. 240 d. A.) als ausgesprochen ungünstig dar.

c.

Geht man deshalb von der Richtigkeit des von dem Antragsteller für die Monate Februar/März 1999 vorgebrachten Sachverhalt aus, hat sich der Beschuldigte insoweit des "Lohnwuchers" i. S. von § 291 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar gemacht.

Der Beschuldigte hat sich von dem Antragsteller für eine "sonstige Leistung" - hier: Arbeitsleistung (vgl. BGHSt. 43, 53 (59( = NJW 1997, 2689 (2690( = NStZ 1997, 611 (LS) = StV 1998, 1 (2(; Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., § 291 Rdnr. 7) - Vermögensvorteile - hier: die Nichtvergütung von Arbeitszeit (vgl. BGH a. a. O.; Tröndle/Fischer a. a. O. § 291 Rdnr. 15) - gewähren lassen, welche in einem auffälligen Missverhältnis zu der erbrachten Arbeitsleistung stehen: Nach vorherrschender Rechtsauffassung, welcher der Senat beitritt, ist ein solches Missverhältnis in Fällen des "Lohnwuchers" dann zu bejahen, wenn der an einen Arbeitnehmer tatsächlich gezahlte Arbeitslohn unterhalb von 2/3 des für die von ihm tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung fälligen Tariflohns liegt (vgl. BAG ArbuR 2001, 509 [510]; LAG Berlin ArbuR 1998, 468; AG Halle/Saalkreis ArbuR 2001, 516; Tröndle/Fischer a. a. O., § 291 Rdnr. 19; Peter ArbuR 1999, 289 [293]; Reinecke NZA 2000, Beilage zu Heft 3, S. 23 [32]).So verhält es sich in den Monaten Februar/März 1999, in welchen der Antragsteller lediglich 50 % des an sich für seine faktische Vollzeittätigkeit fälligen Tariflohns bezogen hat..

Schließlich hat der Beschuldigte - die Richtigkeit des Antragsvorbringens vorausgesetzt -, wie es § 291 Abs. 1 StGB weiter verlangt, eine Zwangslage des Antragstellers ausgenutzt. Diese ergibt sich zwar noch nicht aus der ihm bei Nichtabschluss des Arbeitsvertrages möglicherweise drohenden Arbeitslosigkeit (vgl. Tröndle/Fischer a. a. O., § 291 Rdnr. 10; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 10. Aufl., § 35 Rdnr. 5; vgl. auch BGH [Zivilsenat] NJW 1987, 2767 [2768]), sondern vielmehr aus der Knappheit an den von jungen Ärzten für ihre Ausbildung zum Facharzt zwingend benötigten Assistenzarztstellen (vgl. Schaub a. a. O.).

3.

Im übrigen erweist sich der Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage jedoch als unzulässig.

a.

Bezüglich des Tatvorwurfs des "Lohnwuchers" in den Monaten April 1999 bis Juni 2001 fehlt es an einem Sachvortrag des Antragstellers, der - die Richtigkeit des Antragsvorbringens unterstellt - eine Strafbarkeit des Beschuldigten gemäß § 291 Abs. 1 Nr. 3 StGB begründen würde. Nach § 172 Abs. 3 S. 1 StPO muss aber der Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, angeben. Hierzu gehört eine aus sich heraus verständliche und in sich geschlossene Darstellung eines Sachverhalts, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigen würde (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1988, 1337 ff. m. w. N.; OLG Düsseldorf NJW 2000, 3223; OLG Hamm VRS 100, 310 [311]; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2001, 112 [113]; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt SenE v. 3. 12. 2002 - 1 Zs 1146/02; SenE v. 17. 12. 2002 - 1 Zs 1272/02; SenE v. 10. 1. 2003 - 1 Zs 1497/02; Meyer-Goßner a. a. O. § 172 Rdnr. 27; Schmid in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 172 Rdnr. 34).

An dieser Zulässigkeitsvoraussetzung fehlt es hier.

Denn der Antragsteller wurde, wie er selbst vorbringt, ab dem 1. April 1999 von seiner Arbeitgeberin auf der Basis einer 70%-Arbeitsstelle vergütet. Damit bezog er aber für den auf den 1. April 1999 folgenden Zeitraum auch bei tatsächlich geleisteter Vollzeittätigkeit ein Gehalt, welches noch oberhalb des vorstehend dargestellten Grenzwerts zum auffälligen Missverhältnis i. S. von § 291 Abs. 1 StGB liegt (vgl. ausdrücklich zu einer 70%-Entlohnung BAG ArbuR 2001, 509 [510]).

b.

Hinsichtlich des Tatvorwurfs des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) erweist sich das Antragsvorbringen als unzulässig, weil nicht zu erkennen ist, dass der Antragsteller durch die von ihm behauptete Straftat verletzt worden ist.

Denn zur Antragstellung nach § 172 Abs. 2 StPO ist gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO nur berechtigt, wer Verletzter der zur Anzeige gebrachten Straftat ist. Deshalb hat der Antragsteller gemäß § 172 Abs. 3 StPO darzulegen und zu begründen, weshalb er als "Verletzter" i. S. von § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO zur Antragstellung befugt ist (vgl. OLG Dresden NStZ-RR 1998, 338; OLG Hamm NStZ-RR 2003, 116 (LS); OLG Koblenz wistra 1985, 83; SenE v. 10. 9. 2002 - 1 Zs 529/02; SenE v. 11. 3. 2003 - 1 Zs 1749/02; Meyer-Goßner a. a. O. § 172 Rdnr. 27 m. w. N.). Insoweit ist als "Verletzter" jede - natürliche oder juristische - Person anzusehen, welche durch die behauptete Straftat - ihre tatsächliche Begehung unterstellt - unmittelbar in ihren Rechten, Rechtsgütern oder rechtlich anerkannten Interessen beeinträchtigt ist (vgl. OLG Dresden NStZ-RR 1998, 338; OLG Karlsruhe NJW 1987, 1835; OLG Koblenz wistra 1985, 83; OLG Nürnberg NJW 1997, 1320; SenE v. 10. 9. 2002 - 1 Zs 529/02; SenE v. 11. 3. 2003 - 1 Zs 1749/02; Meyer-Goßner a. a. O. § 172 Rdnr. 9; Schmid a. a. O. § 172 Rdnr. 19; jw. m. w. N.). Dabei ist der Verletztenbegriff weit auszulegen, da der Schutz des Legalitätsprinzips innerhalb des Rahmens des § 172 StPO umfassend ausfallen soll (vgl. OLG Dresden a. a. O.; Senat a. a. O.; Meyer-Goßner a. a. O. § 172 Rdnr. 10).

Das Vorbringen des Antragstellers genügt nicht zur hinreichenden Begründung seiner Verletzteneigenschaft in bezug auf eine Straftat des Beschuldigten nach § 266a StGB.

Denn die Bestimmung des § 266a StGB dient in ihrem hier ausschließlich in Betracht kommenden Absatz 1 - Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung - nicht dem Schutz der einzelnen Arbeitnehmer, sondern des Interesses der Solidargemeinschaft an der Sicherstellung des Aufkommens der Mittel für die Sozialversicherung (vgl. BVerfG NJW 2003, 961; BGHZ 144, 311 (321( = NJW 2000, 2993 (2995(; Graalmann-Scheerer in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 172 Rdnr. 92; Lenckner/Perron in: Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 266a Rdnr. 2; Tröndle/Fischer a. a. O. § 266a Rdnr. 2; jw. m. w. N.). Der einzelne Arbeitnehmer erleidet hingegen durch die Nichtabführung der auf ihn entfallenden Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich keinen Vermögensschaden und wird insbesondere in seinem Sozialversicherungsschutz, welcher an sein Beschäftigungsverhältnis anknüpft, nicht beeinträchtigt (vgl. hierzu eingehend BGHZ 144, 311 (320( = NJW 2000, 2993 (2995( m. w. N.).

c.

Hinsichtlich des Tatvorwurfs des Betruges (§ 263 StGB) in der Form des Sozialversicherungsbeitragsbetruges stellt sich das Antragsvorbringen ebenfalls als unzulässig dar, weil auch insoweit nicht zu erkennen ist, dass der Antragsteller durch die von ihm behauptete Straftat i. S. von § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO "verletzt" worden ist.

Zwar kann sich ein Arbeitgeber nach § 263 StGB strafbar machen, wenn er - wie hier vom Antragsteller vorgebracht - im Rahmen seiner Meldepflicht nach § 28a Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 b SGB IV (vgl. dazu Seewald in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 28a SGB IV Rdnr. 4 ff, insb. Rdnr. 5) den Umfang der Tätigkeit eines bei ihm beschäftigten Arbeitnehmers gegenüber der Sozialversicherung niedriger als tatsächlich gegeben darstellt (vgl. BGHSt. 32, 237 (242(; BGH MDR 1990, 296 (Holtz(; KG JR 1986, 469; Schäfer wistra 1982, 96 ff.; Tröndle/Fischer a. a. O. § 263 Rdnr. 23 m. w. N.). Doch führt ein solches Verhalten lediglich auf Seiten der Sozialversicherung zu einem Schaden i. S. des § 263 StGB, da diese täuschungs- bzw. irrtumsbedingt unterlässt, den von dem Arbeitgeber aufgrund des wirklichen Arbeitsumfangs des Arbeitnehmers tatsächlich geschuldeten Sozialversicherungsbeitrag vollständig einzufordern (vgl. BGH a. a. O.; BGH wistra 1987, 290 (291(; Schäfer a. a. O., S. 97 f.). Nur dieser der Sozialversicherung entstehende Schaden ist nämlich "stoffgleich" mit der Nichtleistung geschuldeter Sozialversicherungsbeiträge als dem von dem Arbeitgeber erstrebten Vermögensvorteil (vgl. Schäfer a. a. O. S. 100 sowie allgemein zum Erfordernis der "Stoffgleichheit" bei § 263 StGB: BGHSt. 6, 115 (116(; BGHSt. 34, 379 (391(; BGH NStZ 1998, 85; Cramer in: Schönke/Schröder a. a. O., § 263 Rdnr. 168; Tröndle/Fischer a. a. O. § 263 Rdnr. 108; jw. m. w. N.). Sofern durch eine solche Betrugshandlung auch den einzelnen Arbeitnehmern Vermögensnachteile entstehen, handelt es sich deshalb allenfalls um mittelbare, mangels "Stoffgleichheit" zu dem erstrebten Vermögensvorteil nicht vom Schutzbereich des § 263 StGB umfasste Schäden (vgl. Tröndle/Fischer a. a. O.) .

Deshalb fehlt dem Antragsteller in bezug auf den von ihm geltend gemachten Betrug die in § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO für die Durchführung eines Klageerzwingungsverfahrens vorausgesetzte Verletzteneigenschaft (vgl. die oben unter b. wiedergegebenen Nachweise).

III.

Soweit der Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch die Anordnung der Aufnahme eines Ermittlungsverfahrens Erfolg hat und soweit dieser Antrag als im übrigen unzulässig verworfen wird, sind Kostenentscheidungen gemäß § 177 StPO jeweils nicht veranlasst (vgl. Meyer-Goßner a. a. O. § 177 Rdnr. 1 und 3 m. w. N.).

Ende der Entscheidung

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