Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 21.07.1999
Aktenzeichen: 11 U 21/99
Rechtsgebiete: VerbrKrG, BGB, ZPO


Vorschriften:

VerbrKrG § 12 Abs. 1 Nr. 2
VerbrKrG § 12 Abs. 2
VerbrKrG § 12
BGB § 626 Abs. 2
BGB § 242
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

11 U 21/99 9 O 243/98 LG Aachen

Anlage zum Terminsprotokoll vom 21. Juli 1999

Verkündet am 21. Juli 1999

Bourguignon, JŽAng. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 1999 durch den Richter am Oberlandesgericht Zoll, die Richterin am Oberlandesgericht Opitz und den Richter am Amtsgericht Schlaeper

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 18. Dezember 1998 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 243/98 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Begleichung der geltend gemachten Restschuld nach Kündigung des Ratenkreditvertrages vom 11./15.03.1994. Die Berufungsangriffe sind unbegründet.

1. Der Beklagte rügt, die Klägerin habe bei der Nachfristsetzung von 2 Wochen keine "Kündigung" angedroht (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG). Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

In dem Schreiben der Klägerin vom 09.04.1998 heißt es:

"gemäß § 12 des Verbraucherkreditgesetzes fordern wir Sie hiermit auf, den Rückstand auf Ihrem Darlehenskonto

in Höhe von DM 2.014,76

innerhalb von 2 Wochen an uns zu zahlen.

Sollten Sie innerhalb der gesetzten Frist den Rückstand nicht ausgleichen, verlangen wir von Ihnen Bezahlung der gesamten Restschuld."

Diese Kündigungsandrohung entspricht dem Gesetzeswortlaut. Sie bringt auch aus Laiensicht deutlich die Kündigungsabsicht bei Nichtzahlung des Rückstandes zum Ausdruck. Wenn der Beklagte dies wegen Sprachschwierigkeiten nicht verstanden hat, hätte er Rechtsrat einholen müssen.

2. Der Beklagte rügt ferner, die Nachfristsetzung sei zu unbestimmt, weil die für den Kündigungsfall fällig zu stellende "Restschuld" nicht genau beziffert sei.

Die Frage, ob bei der Zahlungsaufforderung die nach § 12 Abs. 2 VerbrKrG berechnete verminderte Restschuld angegeben werden muß, wird nicht einheitlich beantwortet. Sie wird teilweise bejaht (z.B. OLG Düsseldorf WM 1995, 1530, 1532; Luwowski/Peters/Gössmann, VerbrKrG, Rn. 237; wohl auch Palandt/Putzo, 58.Aufl., § 12 VerbrKrG Rn. 4). Die Gegenmeinung verneint sie (etwa MK-Habersack, 3.Aufl., § 12 VerbrKrG Rn. 16 a.E.; Staudinger/Kessal-Wulf, 13.Aufl., § 12 VerbrKrG Rn. 18; Emmerich in: v.Westphalen/ Emmerich/ Rottenburg, VerbrKrG, 2.Aufl., § 12 Rn. 46; Drescher, VerbrKrG und Bankenpraxis, Rn. 340). Der Senat folgt der letztgenannten Ansicht. Eine ziffernmäßige Ausweisung ist nur für den rückständigen Betrag geboten, weil der Verbraucher genau wissen muß, was er zahlen muß, um die drohende Fälligstellung des Gesamtdarlehens zu vermeiden. Es ist hingegen nicht erkennbar, daß das Gesetz dem Kreditgeber ansinnt, eine unter Umständen komplizierte Berechnung der Restschuld vorzunehmen, obwohl weder feststeht, ob es zur Kündigung kommt, noch wann dies der Fall sein wird (so Kessal-Wulf a.a.O.).

3. Weiter rügt der Beklagte, die Zweiwochenfrist sei unzulässig verkürzt worden, weil mit der Formulierung "ausgleichen" die Gutschrift des Betrages auf dem Konto der Klägerin verlangt worden sei. Eine unzulässige Verkürzung der Zahlungsfrist ist indes nicht erkennbar. Der Ausdruck "zahlen" und der daran anknüpfende Ausdruck "ausgleichen" besagen nicht, daß außer dem Zahlungsvorgang auch der Eingang des Geldes bei der Klägerin erwartet wird.

4. Der Beklagte macht geltend, die Kündigung sei jedenfalls zu spät, weil nicht "umgehend" erklärt worden. Nach der Mahnung vom 09.04.1998 sei die Zweiwochenfrist am 23.04.1998 abgelaufen, das Kündigungsschreiben vom 07.05.1998 sei erst am 24.05.1998 zugegangen. Das Kündigungsrecht sei daher verfristet und verwirkt. Auch dem kann sich der Senat nicht anschließen.

Das Gesetz sieht eine Frist für die Abgabe der Kündigungserklärung nicht vor. Warum dem Kreditgeber mit Rücksicht auf das Gewißheitsinteresse des Verbrauchers eine Frist von nur wenigen Tagen zur Verfügung stehen soll (so etwa MK-Habersack a.a.O. Rn. 21; Emmerich a.a.O. Rn. 64), ist nicht ersichtlich. Ausreichend ist, daß der Kreditgeber innerhalb einer angemessenen Frist kündigt, die einerseits dem Kreditgeber eine angemessene Überlegungsfrist zubilligt und andererseits den Verbraucher nicht länger als nötig in Ungewißheit über das Fortbestehen des Kreditvertrages läßt, wobei die gesetzliche Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB in der Regel ein brauchbarer Anhaltspunkt für die Angemessenheit der Frist sein wird (vgl. MK/Kessal-Wulf a.a.O. Rn. 23).

Danach hat die Klägerin die Kündigung fristgerecht erklärt. Die Zweiwochenfrist lief ab dem - unterstellten - Zugang des Schreibens vom 09.04.1998, am 10.4.1998, bis zum 24.04.1998. Da - wie der Beklagte in anderem Zusammenhang zutreffend geltend macht - innerhalb der Frist lediglich die Zahlungshandlung des Verbrauchers, nicht aber der Zahlungseingang bei dem Kreditgeber erwartet werden kann, ist eine kurze Frist zuzurechnen, innerhalb derer der Kreditgeber abwarten darf, ob eine eventuell am letzten Tag der Frist veranlaßte Überweisung noch eingeht; es liefe den Interessen des Verbrauchers geradezu zuwider, wenn der Kreditgeber trotz eines noch möglichen Zahlungseingangs die Kündigung bereits erklären dürfte oder gar müßte. Setzt man die Wartefrist mit 3 Werktagen an, so lief die Überlegungsfrist für die Klägerin mithin ab dem 29.04.1998. Die Abgabe der Kündigungserklärung erfolgte sodann am 07.05.1998 innerhalb von 6 Werktagen (die Tage vom 01.- 03.05.1998 waren ein Feiertag, ein Samstag und ein Sonntag). Die Klägerin durfte angesichts der üblichen Postlaufzeiten davon ausgehen, daß die Erklärung den Beklagten innerhalb weniger weiterer Tage erreichen würde. Der danach zu erwartende Zugang des Kündigungsschreibens etwa zweieinhalb Wochen nach Ablauf der Zweiwochenfrist wäre nach Ansicht des Senats jedenfalls als rechtzeitig anzusehen gewesen.

Allerdings macht der Beklagte geltend, das Kündigungsschreiben habe ihn erst am 24.05.1998 (einem Sonntag) erreicht. Es kann unterstellt werden, daß dieser - von der Klägerin mit Nichtwissen bestrittene - Vortrag zutrefffend ist. Es kann ferner davon ausgegangen werden, daß ein Zugang des Kündigungsschreibens mehr als 4 Wochen nach Ende der Zweiwochenfrist in der Regel nicht mehr als rechtzeitig angesehen werden kann, wenn er auf einem entsprechend späten Tätigwerden des Kreditgebers beruht. Zu bedenken ist aber, daß der Verlust des Kündigungsrechts bei nicht rechtzeitiger Ausübung auf dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) beruht (vgl. nur Staudinger/Kessal-Wulf a.a.O. Rn. 23). Dies bedeutet nach Ansicht des Senats, daß der späte Zugang der Kündigungserklärung dann nicht zum Verlust des Kündigungsrechts führt, wenn er dem Kreditgeber nicht zugerechnet werden kann und wenn es unter den gegebenen Umständen daher nicht als treuwidrig erscheint, daß der Kreditgeber den Verbraucher an der Kündigung festhält. So liegt es jedenfalls dann, wenn - wie im Streitfall - die Kündigungserklärung dem Verbraucher aufgrund nicht vorauszusehender Umstände (hier offenbar aufgrund einer ungewöhnlich langen Postlaufzeit) innerhalb eines überschaubaren Zeitraums von etwa viereinhalb Wochen nach Ende der Zweiwochenfrist zugeht und nicht ersichtlich ist, daß sich der Verbraucher bei einem früheren Zugang in einer besseren Rechtsposition befinden könnte. Auch unter Berücksichtigung des vom Verbraucherkreditgesetz beabsichtigten Verbraucherschutzes ist nicht ersichtlich, warum die Berufung des Kreditgebers auf die Wirksamkeit der Kündigung unter solchen Umständen als treuwidrig erscheinen sollte.

5. Das fehlende Gesprächsangebot steht der Wirksamkeit der Kündigung nicht entgegen. § 12 VerbrKrG sieht ein solches Gespräch fakultativ vor. Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung ist es nicht (vgl. Staudinger/Kessal-Wulf a.a.O. Rn. 9). Für einen aus der Versäumung des Angebots ihm entstandenen Schaden trägt der Beklagte nichts vor.

6. Die Einwendungen des Beklagten zur Höhe der geltend gemachten Forderung sind unbeachtlich. Die Klägerin hat ihre Restforderung nach der vertraglich vereinbarten, nicht zu beanstandenden Formel berechnet und ihren Zinsanspruch im einzelnen dargelegt. Die Zahlungen des Beklagten sind berücksichtigt. Das Landgericht hat Unrichtigkeiten der Berechnung bei seiner Entscheidung Rechnung getragen. Gegen all das bringt der Beklagte in der Berufungsinstanz nichts Erhebliches vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Beschwer des Beklagten übersteigt nicht 60.000,00 DM.

Berufungsstreitwert: 15.100,29 DM

Ende der Entscheidung

Zurück