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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 29.01.2003
Aktenzeichen: 13 U 11/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 138 Abs. 2
ZPO § 142 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. Dezember 2001 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 10 O 131/01 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen. Denn die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, dass sie mit Rücksicht auf das von ihr eingeschaltete Inkassounternehmen D. & B. S. GmbH (im folgenden: Firma S.) noch die erforderliche sachliche Befugnis, die sogenannte Aktivlegitimation, besitzt, einen restlichen Darlehensanspruch aus dem mit dem Beklagten zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugkaufes abgeschlossenen Darlehensvertrag vom 15. 12. 1994 in Höhe von 22.350,11 DM (=11.427,43 Euro) nebst Mahn- und Inkassokosten von 46,40 DM und 1.426,80 DM geltend zu machen.

Ausgangspunkt ist zwar, dass grundsätzlich der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig dafür ist, dass die Klägerin, die ursprünglich Gläubigerin der Darlehensforderung war, wegen eines Forderungsübergangs auf das Inkassounternehmen nicht mehr forderungsberechtigt ist (vgl. KG NJW-RR 1997, 1059). Der Beklagte hat indes bereits im ersten Rechtszug in seiner Klageerwiderung vom 19. 06. 2001 (Seite 1 f., Bl. 20 f. d.A.) mit Rücksicht darauf, dass der von der Klägerin in Kopie vorgelegte Darlehensvertrag (Bl. 17 d.A.) einen Faxsendungsnachweis des Inkassounternehmens S. trägt, die Aktivlegitimation der Klägerin mit dem Hinweis darauf bestritten, dass die Klägerin die Darlehensvertragsunterlagen an die Firma S., ein professionelles Inkassounternehmen, übergeben habe und daher davon auszugehen sei, dass die Darlehensforderung auf das Inkassounternehmen übergegangen sei. Hierzu hat die Klägerin im Schriftsatz vom 08. 10. 2001 (Bl. 41 d.A.) lediglich erwidert, ein Forderungsübergang auf das Inkassounternehmen sei "nicht erfolgt" , worauf der Beklagte mit Schriftsatz vom 28. 11. 2001 (Seite 1 f., Bl. 48 f. d.A.) unter Hinweis auf den Faxsendungsnachweis des Inkassounternehmens die Aktivlegitimation der Klägerin weiterhin bestritten und sein Vorbringen wiederholt hat, die Klägerin habe alle ihre Rechte aus dem Darlehensvertrag an das Inkassounternehmen übertragen. Auch in der Berufungserwiderung vom 08.10.2002 hat der Beklagte erneut geltend gemacht, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei, weil die vermeintliche Darlehensforderung an das Inkassounternehmen verkauft worden sei, und Beweis hierfür durch Vernehmung des Geschäftsführers der Klägerin als Partei angeboten.

Hat hiernach der Beklagte in Erfüllung seiner Darlegungspflicht substantiiert das Fehlen der Aktivlegitimation der Klägerin dargetan, sind weiter folgende Umstände zu berücksichtigen: Ein Indiz für den vom Beklagten geltend gemachten Forderungsübergang auf das Inkassounternehmen ist, dass die Klägerin offensichtlich alle Darlehensunterlagen einschliesslich der zugrundeliegenden PKW-Kaufverträge an das Inkassounternehmen übergeben hat, wie der bereits erwähnte Faxsendungsnachweis des Inkassounternehmens auf den Kopien des Darlehensvertrages und der PKW-Kaufverträge vom 13. 12. 1994 und September 1995 nebst Auszahlungs- und Kassenquittung (Bl. 88 bis 95 d.A.), belegt. Auch eine Kreditakte, auf welche die Klägerin im Verhandlungstermin vor dem Senat angesprochen worden ist und aus der sich weitere Einzelheiten der Abwicklung des Darlehensverhältnisses mit dem Beklagten, der unstreitig mindestens 21 Rückzahlungsraten geleistet hat, hätten ergeben können, hat die Klägerin nicht vorgelegt. Dass die Klägerin sich im ersten Rechtszug durch Rechtsanwälte aus K. bei Frankfurt/Main, dem Sitz des Inkassounternehmens in Deutschland, hat anwaltlich vertreten lassen, spricht ebenfalls dafür, dass das Inkassounternehmen die maßgeblichen Informationen besitzt, was ebenso ein Indiz für einen Forderungsübergang auf das Inkassounternehmen darstellt wie der lange Zeitablauf von nahezu 5 Jahren, der verstrichen ist, bis unter dem 27. 11. 2000 das gerichtliche Mahnverfahren gegen den Beklagten, der bereits seit Ende 1995 keine Ratenzahlungen mehr geleistet hatte, beantragt wurde.

Angesichts des Sachvortrags des Beklagten und der vorgenannten Indizien genügt die Klägerin ihrer sich aus § 138 Abs. 2 ZPO ergebenden Erklärungslast nur, wenn auch sie ebenso konkret und substantiiert vorträgt, dass sie noch aktivlegitimiert ist (vgl. zur Erklärungslast des Gegners nach § 138 Abs. 2 ZPO Zöller-Greger, ZPO, 23. Aufl., § 138 Rn. 8a), worauf der Senat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 11. 12. 2002 hingewiesen hat. Diesen Anforderungen hat die Klägerin indes mit dem ihr nachgelassenen Schriftsatz vom 09. 01. 2003 nicht genügt. Hierin behauptet sie nämlich nur pauschal, dass "lediglich Einziehungsermächtigung" erteilt worden sei. Weshalb im Einzelnen lediglich eine solche und keine Inkassozession erteilt worden ist, bei der der Zessionar im Außenverhältnis die volle Gläubigerstellung erlangt (vgl. BGH WM 1985, 613, 614; Palandt-Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 398 Rn. 26), hat die Klägerin nicht dargelegt. Hiernach besteht für den Senat keine Veranlassung, dem Beweisantritt der Klägerin zu ihrem Vorbringen, es sei "lediglich Einziehungsermächtigung" erteilt worden, durch Vernehmung des Zeugen V. nachzugehen, da dieses Beweisangebot ersichtlich auf unzulässige Ausforschung gerichtet ist. Soweit die Klägerin in der Anlage zum Schriftsatz vom 09.01.2003 eine Inkassovereinbarung (Bl. 140 und 141 d.A.), die mit "Incasso-opdrachtformulier" überschrieben ist, nebst den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Inkassounternehmens vorgelegt hat, können die in niederländischer Sprache abgefassten Urkunden entgegen der Auffassung des Beklagten zwar auch ohne deutsche Übersetzung berücksichtigt werden, wie sich aus § 142 Abs. 3 ZPO ergibt (vgl. BGH NJW 1989, 1432, 1433). Indes deutet auch das "Incasso-opdrachtformulier" weder von dem Wortlaut seiner Überschrift noch von den Formularklauseln her auf eine bloße Einziehungsermächtigung hin, wenn es darin heißt, dass "de volgende posten direct ter incasso op te nemen" sind. Dass sich aus den in Kopie beigefügten Geschäftsbedingungen, die zudem unleserlich sind, ergibt, dass dem beauftragten Inkassounternehmen regelmäßig nur eine Einziehungsermächtigung, nicht hingegen eine Vollabtretung erteilt wird, macht die Klägerin selbst nicht geltend.

Hat nach alledem die Klägerin vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beklagten, das durch die angeführten Indizien gestützt wird, bereits nicht substantiiert vorgetragen, dass sie auch nach der Einschaltung des Inkassounternehmens noch aktivlegitimiert ist, kann dahinstehen, ob bei der Übertragung der Einziehung einer Forderung auf eine Inkassostelle im Zweifel sogar stets eine Vollabtretung anzunehmen ist (so Palandt-Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 398 Rn. 30).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Es besteht kein gesetzlicher Grund, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO n.F., § 26 Nr. 8 EGZPO).

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.427,43 Euro (entspricht 22.350,11 DM) festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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