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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 07.05.2003
Aktenzeichen: 13 U 140/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2 n.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 13. August 2002 - 1 O 645/00 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat auch die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund dieses Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des gegen den Beklagten zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die klagende Sparkasse nimmt den Beklagten aus einer Bürgschaft in Anspruch, die er am 16.01.1998 bis zu einem Höchstbetrag von 40.000,00 DM zur Sicherung aller Forderungen der Klägerin gegen die Firma O. Immobilien (Inhaberin war die Schwiegertochter des Beklagten) aus einem Kontokorrentkredit über 50.000,00 DM übernommen hat. Mit Urteil vom 13.08.2002, auf das wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und seiner rechtlichen Beurteilung durch die Zivilkammer Bezug genommen wird, hat das Landgericht das am 12.03.2002 gegen den Beklagten erlassene Versäumnisurteil, durch das dieser verurteilt wurde, an die Klägerin 20.451,68 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23.05.2000 zu zahlen, aufrechterhalten.

Mit der Berufung verfolgt der Beklagte seine Rechtsverteidigung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens mit dem Ziel der Klageabweisung weiter. Er rügt, die Zivilkammer sei aufgrund fehlerhafter Beweiswürdigung unter Verkennung der Beweislast zur Annahme eines unbedingten Bürgschaftsvertrages gekommen; bei richtiger Beurteilung sei entsprechend der Darstellung des Beklagten davon auszugehen, dass die Bürgschaft von ihm nur unter der nicht eingetretenen aufschiebenden Bedingung übernommen worden sei, dass die Klägerin die (Gesamt-)Finanzierung des geplanten Immobilienerwerbs - einer Eigentumswohnung im Dachgeschoss des Hauses S.straße xx in M. - zusagte.

Die Berufung bleibt aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils, auf die verwiesen werden kann, erfolglos. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist auf der Grundlage der richtig erkannten Beweislast bedenkenfrei. Die Angriffe der Berufung geben dem Senat lediglich Veranlassung zu folgenden ergänzenden Ausführungen:

Bei Zweifeln, ob ein Vertrag unbedingt oder unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen worden ist, trägt die Partei, die Rechte aus dem Vertrag herleiten will, die Beweislast für den unbedingten Vertragsabschluss; denn der Gegner, der sich auf eine aufschiebende Bedingung beruft, macht keine Einwendung geltend, sondern leugnet bereits die Wirksamkeit des Vertragsabschlusses (BGH, NJW 1985, 497; NJW 2002, 2862). Die Zivilkammer hat jedoch aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme bedenkenfrei die Überzeugung gewonnen, dass der Bürgschaftsvertrag nicht unter der vom Beklagten behaupteten Bedingung zustande gekommen ist, und hat sich in dieser Überzeugung durch den Wortlaut des Bürgschaftsvertrages, der die vom Beklagten zu widerlegende Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich habe, bestätigt gesehen. Dass die handschriftliche Datumsangabe auf der für den Beklagten bestimmten Durchschrift der Bürgschaftsurkunde fehlt, stellt die Vermutung der vollständigen und richtigen Wiedergabe der getroffenen Vereinbarung nicht in Frage, zumal die Richtigkeit der Datumsangabe (als Datum der Unterzeichnung der Bürgschaft) unstreitig ist. Es ist daher Sache des Beklagten, außerhalb der Urkunde liegende Umstände, welche die Vermutung entkräften können, aufzuzeigen und zu beweisen (zu dieser Beweislast z.B. BGH, NJW 1999, 1702; NJW 2001, 2464).

Dafür gibt indessen auch das substanzlose Berufungsvorbringen nichts her. Für seine Behauptung, das Datum sei bewusst offen gelassen worden, weil die Bürgschaftsverpflichtung erst habe wirksam werden sollen, wenn die Klägerin den vorgesehenen Kauf einer Eigentumswohnung durch die Hauptschuldnerin finanziere, ist der Beklagte beweisfällig geblieben. In der maschinenschriftlichen Zusatzerklärung der Klägerin vom 16.01.1998 zur Bürgschaft des Beklagten vom selben Tage ist lediglich dessen Entlassung aus der Bürgschaft gegen Abtretung des Kaufpreisanspruchs aus dem Verkauf der genannten Eigentumswohnung in Höhe eines Teilbetrages von 40.000,00 DM geregelt. Wenn die Bürgschaft indessen erst mit einer Gesamtfinanzierungszusage der Klägerin für den Erwerb dieser Wohnung hätte wirksam werden sollen, hätte es sich aufgedrängt, erst recht diese aufschiebende Bedingung in die vom Beklagten gewünschte Zusatzerklärung aufzunehmen. Der Klägerin war zwar bekannt, dass der durch die Bürgschaft des Beklagten abgesicherte Kontokorrentkredit, den sie der unter der Firma O. Immobilien handelnden Schwiegertochter des Beklagten einräumte, im Zusammenhang mit dem Erwerb und dem Ausbau der genannten Eigentumswohnung stand und aus dem geplanten Weiterverkauf der Immobilie wieder zurückgeführt werden sollte. Es gibt jedoch schon keine objektiven Anhaltspunkte für die angeblich vorgesehene Immobilienfinanzierung durch die Klägerin, erst recht nicht dafür, dass diese zur aufschiebenden Bedingung für die Bürgschaft des Beklagten gemacht worden sei. Der Beklagte zeigt weder auf, dass zum Zeitpunkt seiner Bürgschaftsübernahme ein entsprechender Finanzierungsantrag bei der Klägerin gestellt war, noch, dass und aus welchen Gründen die geplante Objektfinanzierung durch die Klägerin gescheitert sei. Der Beklagte begnügt sich vielmehr mit der völlig unergiebigen Behauptung, zu der geplanten Finanzierung der Wohnung durch die Klägerin sei es nicht gekommen. Nach der Aussage der Schwiegertochter des Beklagten, der Zeugin U. P., soll die Finanzierung des Wohnungskaufs Gegenstand der beiden Gespräche gewesen sein, die zu der Bürgschaft des Beklagten geführt haben. Die Finanzierungszusage sollte hiernach angeblich 8 bis 14 Tage später erfolgen. Stattdessen soll es dann eine Absage der Klägerin (aus nicht genannten Gründen) gegeben haben und das Objekt daraufhin von einer anderen Bank finanziert worden sein. Konkretisiert und belegt wird dies alles auch mit der Berufung nicht, so dass jegliche Grundlage für die vom Beklagten behauptete aufschiebende Bedingung seiner Bürgschaft fehlt. Das Landgericht hat demgegenüber mit Recht maßgeblich darauf abgestellt, dass die Klägerin nach allgemeiner Lebenserfahrung der Hauptschuldnerin nicht - wie mit der Bewilligung vom 20.01.1998 geschehen - einen Überziehungskredit in Höhe von 50.000,00 DM gewährt hätte, wenn die darin genannte (alleinige) Sicherheit, nämlich die Bürgschaft des Beklagten über 40.000,00 DM, noch unter der aufschiebenden Bedingung einer Gesamtfinanzierungszusage für den Erwerb der Wohnung hätte stehen sollen. Dass die Erhöhung des Kontokorrentkredits mit dem Wohnungserwerb zusammenhing, hat auch die Zeugin P. bestätigt. Hätte die Bürgschaft des Beklagten als Sicherheit für diesen Überziehungskredit erst mit einer Gesamtfinanzierungszusage der Klägerin für das Objekt wirksam werden sollen, hätte es nahegelegen, den Kontokorrentkredit vorher erst gar nicht in Anspruch zu nehmen oder jedenfalls zurückzuführen, nachdem die Objektfinanzierung bei der Klägerin gescheitert und stattdessen durch eine andere Bank erfolgt sein soll. Wäre die Zeugin zumindest so verfahren, wie es in der ihr bekannten Zusatzerklärung zur Bürgschaft des Beklagten vorgesehen war, hätte sie also einen der Bürgschaft entsprechenden Teilbetrag aus dem Weiterverkauf der Wohnung an die Klägerin abgetreten, wäre der Beklagte auch aus der Bürgschaft entlassen worden.

Nach alledem bleibt festzustellen, dass das angefochtene Urteil nicht auf einer von der Berufung als Rechtsverletzung (§§ 513 Abs.1, 546 ZPO n.F.) gerügten vermeintlichen Verkennung der Beweislast beruht und sich aus dem Berufungsvorbringen auch keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen könnten (§§ 513 Abs.1, 529 Abs.1 Nr.1 ZPO n.F.).

Es besteht auch kein gesetzlicher Grund i.S.d. § 543 Abs.2 ZPO n.F., die Revision zuzulassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

Streitwert der Berufung und Beschwer des Beklagten durch dieses Urteil: 20.451,68 EUR.

Ende der Entscheidung

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