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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 13.04.1999
Aktenzeichen: 15 U 143/98
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 852
BGB § 208
BGB § 225
BGB § 242
BGB § 781
Verjährung von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung nach Übergang auf Behörde

BGB §§ 852, 208, 225, 242, 781

Auch der nach § 99 LBG übergegangene Anspruch aus unerlaubter Handlung unterliegt der 3-jährigen Verjährung nach § 852 BGB, die beginnt, wenn der mit der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen betraute Bedienstete der Behörde Kenntnis erlangt.

Ein vor Ablauf der Verjährung erklärter Verzicht darauf ist unwirksam; er ergibt nur das Recht, dem Verjährungseinwand mit der "Arglisteinrede zu begegnen, hindert aber nicht den Ablauf der Verjährung. Ein nach Ablauf der Verjährung, aber innerhalb der verabredeten Zeit des Verzichts abgegebenes Anerkenntnis - ohne die Qualität des § 781 BGB - hat daher nicht die unterbrechende Wirkung des § 208 BGB.

- 15 U 143/98 - Urteil vom 13.04.1999 - rechtskräftig.


OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

15 U 143/98 29 O 82/98 LG Köln

Anlage zum Protokoll vom 13.04.99

Verkündet am 13.04.99

Krapp, JOSin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Jährig sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht Dr. Diederichs und Scheffler

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 3. September 1998 - 29 O 82/98 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsrechtszuges trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

- Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. -

Entscheidungsgründe

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist zulässig; sie ist aber unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die geltend gemachte Schadensersatzforderung ist nicht mehr durchsetzbar, da verjährt, § 222 Abs. 1 BGB.

Es gilt - auch für den gemäß § 99 LBG NW übergegangenen Anspruch - die 3-jährige Verjährungsfrist des § 852 BGB, die in dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in welchem der Verletzte - in einem Fall wie diesem: Der mit der Vorbereitung und Verfolgung von Schadensersatzansprüchen betraute Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde (BGHZ 134, 343, 346 m.w.N.) - von dem Schaden und der Person des ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Nach der eigenen Sachdarstellung des Klägers soll dieser Zeitpunkt auf den 25.06.1993 zu datieren sein, weil erst mit Zugang der Meldung des Geschädigten vom 23.06.1993 bei dem zuständigen Referat diesem die Person des Schädigers bekannt geworden sei.

Davon ausgehend, ist die Erklärung vom 30.10.1995 (Bl. 49 GA), auf die Einrede der Verjährung zunächst bis zum 31.12.1997 zu verzichten, in unverjährter Zeit abgegeben worden. In Ansehung des § 225 Satz 1 BGB konnte dadurch kein gültiger Verzicht bewirkt, sondern lediglich die Rechtsfolge ausgelöst werden, dass einer gleichwohl während dieses Zeitraumes erhobenen Verjährungseinrede der Arglisteinwand hätte entgegengesetzt werden können. Die Rüge der Berufung, das Landgericht habe die Reichweite dieser Verzichtserklärung verkannt, geht fehl. Entgegen der von ihr vertretenen Auffassung hindert der ungültige Verzicht nicht die Vollendung der Verjährung, was Voraussetzung dafür wäre, dass die namens des Beklagten am 29.01.1997, also nach Ablauf der vom 25.06.1993 an berechneten 3-Jahres-Frist, abgegebene Erklärung (Bl. 36 f. GA) den Fristenlauf noch gemäß § 208 BGB hätte unterbrechen können.

Die gegenteilige Rechtsansicht des Klägers, die darauf hinausläuft, den wegen § 225 Satz 1 BGB unwirksamen Einredeverzicht mit Unterbrechungs- oder Hemmungswirkung zu versehen, findet im Gesetz keine Stütze; ebensowenig lässt sie sich an richterrechtlich herausgebildeten Grundsätzen festmachen. Die zu diesem Problemkreis ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung besagt lediglich, dass nach Eintritt der Verjährung der auf dem Einredeverzicht beruhende Vertrauensschutz des Gläubigers solange gerechtfertigt bleibe, wie die den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begründenden Umstände andauern (vgl. etwa BGH NJW 1998, 902, 903; NJW 1979, 866, 867). Dafür, dass der unwirksame Einredeverzicht den Fristenlauf als solchen beeinflusse, lässt sich diesen Entscheidungen nichts entnehmen.

Das für die Richtigkeit seines Standpunktes vorgebrachte Argument des Klägers, er dürfe im Interesse einer möglichst einfachen und kostensparenden Schadensabwicklung nicht zu einer Klageerhebung genötigt werden, verfängt nicht. Es ist ihm unbenommen, nach Eintritt der Verjährung bei noch fortbestehender Geltung des (unwirksamen) Einredeverzichts und seines darauf gründenden Vertrauensschutzes einen dann von Rechts wegen zulässigen Einredeverzicht des Anspruchsgegners zu erbitten oder seine Forderung durch ein außergerichtliches konstitutives Schuldanerkenntnis auf eine neue Basis zu stellen. Nur wenn weder die eine noch die andere Erklärung abgegeben wird, ist er gehalten, alsbald nach Auslaufen seines Vertrauensschutzes gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Eben das hätte hier früher als geschehen erfolgen müssen, weil das Anwaltsschreiben vom 29.01.1997 weder einen wirksamen Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede noch ein konstitutives Schuldanerkenntnis beinhaltete.

Der Anerkenntnisvertrag im Sinne des § 781 BGB fordert ein Einvernehmen der Parteien darüber, dass unabhängig von dem bestehenden Schuldgrund eine neue selbständige Verpflichtung geschaffen werden soll. Das im Gesamtkontext zu lesende Schreiben vom 29.01.1997 konnte jedoch von dem Kläger nicht im Sinne eines Angebotes zum Abschluss eines derartigen Vertrages verstanden werden, weil sich ihm keinerlei Anhaltspunkte für einen auf eine Auswechslung des Schuldgrundes gerichteten Willen des Beklagten entnehmen ließen. Erkennbar ging es ihm allein darum, mit dem Kläger in Verhandlungen über eine Ratenzahlungsvereinbarung einzutreten, was von diesem auch so verstanden worden ist, wie die in den Schreiben vom 26.02./15.04.1997 (Bl. 51 f. GA) zum Ausdruck kommende Reaktion darauf zeigt.

Ein nicht den Anforderungen des § 781 BGB genügendes Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB, von dem zugunsten des Klägers ausgegangen werden mag, kann aber - wie vom Landgericht zutreffend erkannt - unter Umständen als Verzicht auf die Verjährungseinrede aufzufassen sein. Wird dieser jedoch - wie hier - nicht ausdrücklich erklärt, müssen die Umstände auf einen dementsprechenden Erklärungswillen des Schuldners schließen lassen, für den indes vorliegend nichts spricht. Auf die hierzu im angefochtenen Urteil gegebene zutreffende Begründung kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden.

Nach alledem ist der am 14.04.1998 bei Gericht eingegangene Mahnbescheidsantrag erst gestellt worden, nachdem der damit geltend gemachte Schadensersatzanspruch bereits seit dem 15.06.1996 verjährt war. Dem Beklagten ist es nicht im Blick auf § 242 BGB verwehrt, sich im anhängigen Rechtsstreit auf die Einrede der Verjährung zu berufen.

Der dem Kläger zuzubilligende Vertrauensschutz bestand im Zeitpunkt der Anbringung seines Gesuchs auf Erlass eines Mahnbescheides nicht mehr fort. Entfallen nämlich die den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begründenden Umstände, erklärt insbesondere der Schuldner, sich nicht mehr an den Verzicht halten zu wollen, so muss der Gläubiger innerhalb einer ihrerseits nach Treu und Glauben zu bestimmenden Frist, die von ihrem Zweck her kurz zu bemessen ist, seinen Anspruch gerichtlich geltend machen (BGH NJW 1998, 902, 903 m.w.N.).

Diese Überlegungsfrist, die in der Rechtsprechung, je nach den Umständen des Falles, mit 3 Monaten oder auch schon mit 6 Wochen für zu lang erklärt worden ist (vgl. BGH a.a.O. und die dortigen Nachweise), wäre vom Kläger selbst dann nicht eingehalten worden, wenn man sie erst mit dem 01.01.1998, also nach Auslaufen der Frist für die Geltung des (unwirksamen) Einredeverzichts, beginnen lassen wollte. Sie hat sich nicht etwa deswegen verlängert, weil der Beklagte durch sein Verhalten den Kläger von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten hat. Zwar war mit dem Schreiben vom 29.01.1997 Zahlungsbereitschaft signalisiert und durch die spätere Übersendung der angeforderten Einkommensnachweise bekräftigt worden, aber auf das Schreiben des Klägers vom 12.06.1997 (Bl. 53 GA) ist seitens des Beklagten keine Reaktion mehr erfolgt, auch nicht auf die Erinnerung vom 09.09.1997 (Bl. 54 GA), mit der der Kläger zugleich darauf hingewiesen hatte, dass er die Aufnahme monatlicher Ratenzahlungen von jeweils 400,00 DM ab Oktober 1997 erwarte. Der Beklagte hat indes nicht nur nicht gezahlt, sondern darüber hinaus durch Anwaltsschreiben vom 31.10.1997 - wie vom Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst vorgetragen - mitteilen lassen, dass Zahlungen auch nicht geleistet werden würden. Seither standen dem Kläger noch 2 Monate zur Verfügung, binnen deren er unter der fortdauernden Geltung des Einredeverzichts gerichtliche Schritte hätte einleiten können. Er ist jedoch sowohl im November wie auch im Dezember 1997 und selbst noch im Januar 1998 untätig geblieben. Als er den streitgegenständlichen Anspruch schließlich im April 1998 anhängig machte, gab es einen ihm aufgrund des Einredeverzichts zuzubilligenden Vertrauensschutz jedenfalls nicht mehr.

Folglich hat der Beklagte zulässigerweise die der Sache nach begründete Verjährungseinrede erhoben, weswegen die Klage vom Landgericht zu Recht abgewiesen worden ist.

Die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen dem Kläger zur Last, § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Gegenstandswert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für den Kläger: 12.318,95 DM.

Ende der Entscheidung

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