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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 19.05.1999
Aktenzeichen: 16 Wx 33/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1897 Abs. 1 und Abs. 5
Auswahl des Betreuers

BGB § 1897 Abs. 1 und Abs. 5

Ein zur Übernahme der Betreuung bereites Kind der zu betreuenden Eltern ist nicht deshalb als Betreuer in Vermögensangelegenheiten ungeeignet, weil zwischen ihm und seinen Geschwistern erheblicher Streit über die Verwaltung des elterlichen Vermögens herrscht, solange es die elterlichen Vermögensangelegenheiten objektiv und sachgerecht wahrnimmt und keine Positionen vertritt, die dem Wohl der Betroffenen deutlich zuwider laufen.

- 16 Wx 33/99 - Beschluss vom 19.05.1999 - unanfechtbar.


OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 Wx 33/99 6 T 176/98 LG Köln 6 T 207/98 LG Köln 16 XVII 2959 AG Gummersbach

In dem Betreuungsverfahren

pp.

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Dr. Ahn-Roth und Dr. Schmitz am 19.5.1999

beschlossen:

Tenor:

Unter Zurückweisung des weiteren Rechtsmittels wird der Beschluß des Landgerichts Köln vom 15.12.1998 - 6 T 176/98 / 6 T 207/98 - auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 4. abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beschluß des Amtsgerichts Gummersbach vom 25.3.1998 - 16 XVII 2959 - wird dahingehend abgeändert, daß Herr Dr. M. L., K.str. 6, S., statt Frau Rechtsanwältin B. V. zum Betreuer für den Aufgabenbereich "alle Vermögens- und Rentenangelegenheiten" - mit Ausnahme der der Beteiligten zu 7. durch Beschluß des Amtsgerichts Gummersbach vom 6.2.1998 übertragenen Aufgabenkreise - bestellt wird.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 5.000 DM.

Gründe:

Die weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 27, 29 FGG), insbesondere ist der Beteiligte zu 4. beschwerdeberechtigt gemäß §§ 69 i Abs. 8, 69 g Abs. 1 FGG.

Das Rechtsmittel ist auch teilweise erfolgreich.

Der angegriffene Beschluß ist nicht frei von Rechtsfehlern (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 550 ZPO), soweit die Beschwerde des Beteiligten zu 4. gegen den Beschluß des Amtsgerichts Gummersbach vom 25.3.1998 zurückgewiesen worden ist.

Die Vorinstanzen haben insoweit die in § 1897 Abs. 1 BGB geregelte Geeignetheit für die Betreuerbestellung nicht rechtsfehlerfrei beurteilt und den in § 1897 Abs. 5 BGB statuierten Vorrang der Angehörigen bei der Betreuerauswahl nicht hinreichend berücksichtigt. Die Bestellung der familienfremden Beteiligten zu 7. als Betreuerin für die Aufgabenkreise "Vermögens- und Rentenangelegenheiten" war deshalb aufzuheben und der Beteiligte zu 4. für diesen Aufgabenbereich zum Betreuer zu bestimmen.

Das Beschwerdegericht hat zu der Frage, ob der Beteiligte zu 4. an Stelle des Beteiligten zu 5. als Betreuer für den genannten Aufgabenbereich einzusetzen ist, ausgeführt, daß auch er sich unter den Beschwerdeführern, den Geschwistern, nicht habe durchsetzen können und nicht den uneingeschränkten Rückhalt unter den Geschwistern genieße. Zur Begründung hat das Landgericht auf seine Ausführungen zur mangelnden Geeignetheit des Beteiligten zu 4. als Betreuer für die mit Beschluß vom 6.2.1998 der Beteiligten zu 7. übertragenen Aufgabenkreise "Abschluß von Pflege- und Dienstleistungs-verträgen mit Frau B. L. und Herrn J. L." sowie "Überprüfung bzw. Abschluß eines Vertrages, welche Beträge Herrn J.L für die Zeit von 1994 bis 1997 als Entgelt zustehen" verwiesen.

Diese Ausführungen würdigen den Begriff der Geeignetheit in Bezug auf den Beteiligten zu 4. als Betreuer für die Aufgabenkreise "Vermögens- und Rentenangelegenheiten" nicht zutreffend und führen damit zu einer fehlerhaften Ausübung des Auswahlermessens bei der Betreuerbestellung.

Die Beurteilung der Geeignetheit als unbestimmten Rechtsbegriff (vgl. MünchKomm/Schwab, BGB 3. Aufl., § 1897 Rn. 25 i.V.m. § 1779 Rn. 4 f; BayObLG FamRZ 1996, 507 m.w.N.) kann vom Rechtsbeschwerdegericht allein darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff als solcher verkannt worden, relevante Umstände unvertretbar über- oder unterbewertet oder wesentliche Umstände unberücksichtigt geblieben sind (vgl. Senatsbeschluß vom 11.12.1998 - 16 Wx 180/98 -; BayObLG, aaO; ferner FamRZ 1994, 530).

Im vorliegenden Fall hat das Beschwerdegericht festgestellte Umstände überbewertet sowie relevante Umstände nicht in seiner Entscheidung berücksichtigt. Die von ihm herausgestellten Differenzen zwischen den Geschwistern werden als negatives Indiz für den hier zu beurteilenden Beschluß des Amtsgerichts vom 25.3.1998 nämlich deutlich überbewertet und tragen die daran anschließende Schlußfolgerung der Ungeeignetheit nicht nur als Betreuer für der Bereich des Abschlusses der genannten Vertäge, sondern auch für den Bereich der Vermögenssorge nicht. Aus der Ungeeignetheit des Beteiligten zu 4. als Betreuer für den Abschluß von Verträgen mit den Beteiligten zu 3. und 5. kann nicht ohne weiteres auf seine Ungeeignetheit als Vermögensbetreuer geschlossen werden. Die Argumente, daß er sich gegenüber seinen Geschwistern nicht durchsetzen könne und bei ihnen keinen uneingeschränkten Rückhalt genieße, sind im Rahmen der Vermögenssorge mit Ausnahme des der Beteiligten zu 7. übertragenen Bereiches des Abschlusses der Verträge mit den Beteiligten zu 3. und 5. sowie der Besorgung der Rentenangelegenheit nicht von maßgeblicher Bedeutung. Allein aus Meinungsverschiedenheiten der Beteiligten, die insoweit in zwei Lager gespalten sind, darüber, in welcher Art und welchem Umfang den Beteiligten zu 3. und 5. Vergütungen für die von ihnen erbrachten und zu erbringenden Pflege- und Dienstleistungen zustehen, kann nicht auf eine Ungeeignetheit des Beteilgten zu 4. als Vermögensbetreuer seiner Mutter geschlossen werden. Dies ließe sich allenfalls dann begründen, wenn der als Betreuer in Betracht kommende Verwandte hierzu Positionen vertreten würde, die dem Wohl der Betroffenen deutlich zuwider laufen. Dafür liegen hier jedoch keine Anhaltspunkte vor und entsprechendes wird von den weiteren Beteiligten auch nicht konkret behauptet.

Ebensowenig reicht es zur Verneinung der Geeignetheit des Beteiligten zu 4. aus, allein wegen der sicherlich vorhandenen familiären Konflikte die Möglichkeit einer am Wohl der Betroffenen orientierten Vermögensbetreuung ernsthaft zu bezweifeln. Hierbei hat das Landgericht zum einen nicht ausreichend gewürdigt, daß der Beteiligte zu 4. gemeinsam mit der Beteiligten zu 3. nunmehr bereits seit Jahren die Betreuung der Mutter in den Aufgabenbereichen "Heil- und Gesundheitsfürsorge" sowie "Aufenthaltsbestimmung" ausübt, ohne daß dies Anlaß zu tiefgreifenderen Konflikten zwischen den Beteiligten gegeben hätte. Auch hat das Landgericht nicht berücksichtigt, daß sowohl die Beteiligte zu 3. als auch der Beteiligte zu 5., um die sich die beiden zwischen den Geschwistern gebildeten Lager gruppieren, sich in der Vergangenheit oftmals an den Beteiligten zu 4. wandten, um Konflikte zu lösen. Dies zeigt, daß sie grundsätzlich offenbar zu dem Beteiligten zu 4. Vertrauen haben und ihm die Lösung ihrer Konflikte zutrauen, soweit es nicht um den streitigen Bereich der Vergütungen geht. Des weiteren fällt dabei - außerhalb dieses Bereiches - auf, daß es dem Beteiligen zu 4. immerhin gelingt, sich gegen die übrigen Beteiligten durchzusetzen. Schließlich hat das Landgericht nicht berücksichtigt, daß ein wesentlicher Konfliktpunkt zwischen den Beteiligten ausgeräumt ist, wenn für die Pflege- und Dienstleistungen der Beteiligten zu 3. und 5. verbindliche Regelungen getroffen sind. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die dann eventuell noch unter den Geschwistern bestehenden Konflikte die Geeignetheit des Beteiligten zu 4. als Betreuer für Vermögens- und Rentenangelegenheiten in Frage stellen könnten. Es steht auch nicht zu besorgen, daß die Betroffene nunmehr und insbesondere nach Klärung des wesentlichsten Streitpunktes, der vertraglichen Dinge mit den Beteiligten zu 3. und 5., unter etwaigen aus der Vermögensbetreuung entstehenden Auseinandersetzungen zwischen den Geschwistern leiden könnte, da sie solche, sofern es dazu kommen sollte, aufgrund ihres derzeitigen Gesundheitszustandes kaum mehr wahrnehmen dürfte. Im übrigen ist es nicht Aufgabe des Vormundschaftsgerichts, durch die Bestellung eines "neutralen" Betreuers auf vorhandene familiäre Konflikte Einfluß zu nehmen, wenn gleichzeitig ein geeigneter Familienangehöriger als Betreuer zur Verfügung steht, der die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt (vgl. Senatsbeschluß vom 11.12.1998 - 16 Wx 180/98 -).

Weitere Umstände, die Zweifel an einer am Wohl der Betroffenen orientierten Vermögensbetreuung durch den Beteiligten zu 4. hervorrufen könnten, lassen die Entscheidungen der Vorinstanzen nicht erkennen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Für sonstige gravierende Interessenkonflikte in der Person des Beteiligten zu 4., die einer Betreuerbestellung für die genannten Aufgabenkeise entgegenstehen könnten, bestehen keine Hinweise. Auch der Umstand, daß der Beteiligte zu 4. in einiger Entfernung zum Wohnort der Betroffenen lebt, hindert seine Eignung nicht. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Beteiligte zu 4. die Aufgaben im Rahmen der ihm übertragenen Betreuung nicht gleichermaßen von seinem Wohnort aus erfüllen könnte, ebenso wie er seine Aufgaben aufgrund der Betreuung für die Heil- und Gesundheitsfürsorge und die Aufenthaltsbestimmung erfüllt.

Da die Gründe der Erstbeschwerdeentscheidung mithin eine Ablehnung der Geeignetheit des Beteiligten zu 4. als Betreuer für alle Vermögensangelegenheiten mit Ausnahme der der Beteiligten zu 7. mit Beschluß vom 6.2.1998 übertragenen nicht rechtfertigen, darüberhinaus auch keine weiteren Anhaltspunkte bestehen, wonach die beantragte Betreuerstellung dem Wohl der Betroffenen zuwiderlaufen könnte, hat der Senat keine Bedenken, den Beteiligten zu 4. als geeignet zur Führung der Vermögensbetreuung seiner Mutter anzusehen.

Da der Beteiligte zu 4. sich neben dem Beteiligten zu 5. noch als einziger Verwandter zur Übernahme der Vermögensbetreuung bereit erklärt hat, der Beteiligte zu 5. indessen aus den nicht zu beanstandenden Gründen der Entscheidungen des Amtsgerichts Gummersbach vom 25.3.1998 sowie den weiteren Gründen der angefochtenen Beschwerdeentscheidung ausscheidet, wird das in § 1897 Abs. 5 BGB geregelte Auswahlermessen dahingehend gebunden, daß ein geeigneter Verwandter vor anderen Personen bei der Betreuerauswahl vorrangig zu berücksichtigen ist (vgl. MünchKomm/Schwab, aaO., § 1779 Rn. 6 und § 1897 Rn. 26 m.w.N.; zur Betreuerauswahl auch Senat, Beschluß vom 6.10.1995, FamRZ 1996, 506; Beschluß vom 9.9.1998 - 16 Wx 117/98 -). Der Beteiligte zu 4. kann sich deshalb mit Erfolg auf dieses Vorzugsrecht naher Verwandter berufen. Die Auswahlentscheidung steht auch in Einklang mit dem Wohl der Betroffenen. Abgesehen von den bereits im Rahmen der Geeignetheitsprüfung erwähnten Gesichtspunkten ist hierbei weiter zu berücksichtigen, daß, wie die Beteiligten übereinstimmend betont haben, die Betroffene stets den Wunsch geäußert hatte, von ihren Kindern gepflegt und versorgt zu werden. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, daß es auch ihrem Wunsch entspricht, daß ihre Kinder so weit wie möglich ihre Betreuung übernehmen. Dieser Wunsch ist bei der Bestellung eines Betreuers zu respektieren.

Dementsprechend sind die angegriffenen Vorentscheidungen über die Auswahl des Betreuers mit dem Aufgabenkreis "alle Vermögensangelegenheiten" aufzuheben. Da der Sachverhalt genügend aufgeklärt ist, hat der Senat in der Sache selbst entscheiden können.

Die weitere Beschwerde hat hingegen keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts Gummersbach vom 6.2.1998 richtet.

Die Entscheidung des Landgerichts läßt insoweit Rechtsfehler nicht erkennen.

Das Amtsgericht Gummersbach hat zu Recht die Beteiligte zu 7. gemäß § 1897 Abs. 6 BGB als Betreuerin für die Aufgabenkreise "Abschluß von Pflege- und Dienstleistungsverträgen mit Frau B.L. und Herrn J.L" sowie "Überprüfung bzw. Abschluß eines Vertrages, welche Beträge Herrn J.L für die Zeit von 1994 bis 1997 als Entgelt zustehen" bestellt, denn andere geeignete Personen stehen für die Ausführung dieser Aufgaben nicht zur Verfügung.

Insbesondere scheidet auch der Beteiligte zu 4. als Betreuer insoweit aus. Zwar kommt den nahen Angehörigen - wie oben dargelegt - grundsätzlich nach § 1897 Abs. 5 BGB ein Vorrang bei der Betreuerauswahl zu. Das dem Vormundschaftsgericht eingeräumte Auswahlermessen ist dahingehend gebunden, daß geeignete Verwandte vor familienfremden Personen zu bestellen sind. Voraussetzung zur Betreuerbestellung eines Verwandten ist allerdings dessen Geeignetheit, was auch das Fehlen von Interessenkonflikten beinhaltet (vgl. Senatsbeschluß vom 10.2.1999 - 16 Wx 210/98 -).

Wenngleich gegen eine Eignung des Beteiligten zu 4. als Betreuer auch für den Abschluß der Verträge mit den Beteiligen zu 3. und 5. nicht unbedingt die Vorgänge aus dem Jahre 1995 sprechen, da hier noch nach rein innerfämiliären Lösungen gesucht wurde, ohne dies rechtlich bindend zu regeln zu wollen, so zeigt doch das Mißlingen des vom Landgericht angeregten Einigungsversuches allein durch die Geschwister und ohne Hilfe außenstehender Dritter, daß auch der Beteiligte zu 4. nicht in der Lage war, die Fragen um die Dienst- und Pflegeleistungen und ihre Vergütung einer verbindlichen Regelung mit den Beteiligten zu 3. und 5 zuzuführen. Vielmehr ist im Laufe des Verfahrens erkennbar geworden, daß der Beteiligte zu 4. insoweit die Interessen der Beteiligten zu 3. vertritt, wohingegen sich die übrigen Geschwister zu einer Interessengemeinschaft um den Beteiligten zu 5. zusammengeschlossen haben. Gerade diese Aufspaltung der Geschwister in zwei Lager hat verhindert, daß einvernehmliche Lösungen gefunden wurden. Es ist deshalb zu befürchten, daß der Beteiligte zu 4. sich von einer einseitigen Interessenvertretung zugunsten der Beteiligten zu 3. auch dann nicht lösen kann, wenn er zum Betreuer für den Abschluß der Verträge mit den Beteiligten zu 3. und 5. bestellt würde. Damit besteht zugleich die Gefahr, daß der Beteiligte zu 4. nicht nur in einem hier zwar nicht unbedingt maßgeblichen Interessenkonflikt gegenüber dem Beteiligten zu 5. steht, sondern auch gegenüber der Betroffenen, und daß er deren Interessen - soweit es den Abschluß von Pflegeverträgen mit der Beteiligen zu 3) und den Beteiligten zu 5) betrifft - wegen seiner Bindungen zur Beteiligten zu 3. nicht mehr objektiv und sachgerecht wahrnehmen kann.

Dagegen bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Eignung der Beteiligten zu 7. als Betreuerin für den Abschluß der genannten Verträge nicht. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Beschlüssen Bezug genommen, die relevante (Auswahl-) Ermessensfehler insoweit nicht erkennen lassen. Zweifel an der fachlichen Qualifikation der Beteiligten zu 7. bestehen nicht. Bei dem hier durchzuführenden Abschluß von Pflege- und Dienstleistungsverträgen gehört es zu ihrem Aufgabenbereich, auch die steuerlichen Aspekte solcher Verträge im Interesse der Betroffenen, die aus diesen Verträgen verpflichtete wird, zu erwägen. Ihre Überlegungen lassen mangelnde fachliche Fähigkeiten nicht erkennen. Im übrigen sind Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der Auswahl des Betreuers der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich entzogen (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 507, 508).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG, § 131 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 KostO.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus §§ 30 Abs. 2, Abs. 3, 131 Abs. 2 KostO.



Ende der Entscheidung

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