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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 02.06.2003
Aktenzeichen: 16 Wx 70/03
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 14 Nr. 1
WEG § 14 Nr. 3
WEG § 22 Abs. 1
WEG § 47 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 Wx 70/03

In der Wohnungseigentumssache

pp.

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Appel-Hamm und Reinemund

02.06.2003

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin werden die Beschlüsse der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 07.01.2003 - 29 T 129/01 - sowie der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 09.04.2001 - 204 II 336/98 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 14.08.1999 zu TOP 4 wird für ungültig erklärt.

Im übrigen wird der Antrag vom 03.11.1998 zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz tragen die Antragstellerin und die Antragsgegner zu 2) a)-g) zu je 50 %, die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin und den Antragsgegnern zu 2) a),d),e),g) und h) zu je 50% auferlegt.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG) und hat in der Sache teilweise Erfolg.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind nicht frei von Rechtsfehlern, soweit der Beschluss der Eigentümerversammlung von 06.10.1998 zu TOP 5 für ungültig erklärt worden ist. Im übrigen sind die Entscheidungen hinsichtlich der Beschlussfassung der Wohnungseigentümer vom 14.08.1999 zu TOP 4 nicht zu beanstanden.

Das Fällen des Mammutbaumes stellt zwar eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG dar. Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass der Mammutbaum für die Straßenfassade des Hauses eine prägende Bedeutung gehabt habe. Diese Feststellung haben die Rechtsbeschwerdeführer mit der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen. Nach der Rechtsprechung des Senates liegt hiernach eine Maßnahme vor, die einer baulichen Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG entspricht (vgl. Beschluss vom 29.01.1999 -16 Wx 208/98 = OLGR 1999, 238). Die Antragstellerin hat die vollständige Abholzung des Baumes nach § 14 Nr. 1 und 3 WEG aber zu dulden, weil der Baum eine Gefahr für die zum Hause führende Gasleitung bedeutete und die von der Eigentümergemeinschaft zur Gefahrenabwehr am 06.10.1998 beschlossene Maßnahme sich im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung hält.

Nach der in der Beschwerdeinstanz durchgeführten Beweisaufnahme steht auf Grund der Aussage des Zeugen L2 fest, dass bei einer routinemäßigen Überprüfung der zum Hause führenden Gasleitung eine Beschädigung der Ummantelung durch das Wurzelwerk des Mammutbaumes festgestellt wurde und der Gasleitung deshalb Gefahr drohte, die zu beseitigen war. Zur Gefahrenbeseitigung kamen nach Aussage des Zeugen sowohl das Fällen des Baumes als auch die Verlegung der Gasleitung um den Baum herum in Betracht. Allerdings spricht nach der Aussage des Zeugen für die gradlinige Verlegung einer Gasleitung, dass auftretenden Schadhaftigkeiten leichter und schneller aufzufinden sind. Zudem reichte das Wurzelwerk des Mammutbaumes - wie der Zeuge bekundet hat - bis unmittelbar vor den Gemeinschaftskeller der Wohnungseigentumsanlage, so dass im Falle der Umverlegung der Gasleitung diese in einen im Sondereigentum stehenden Keller hätte eingeführt werden müssen. Unter Zugrundelegung der Schilderung des Zeugen, an dessen Glaubhaftigkeit zu zweifeln der Senat keinen Anlass hat, hält sich die Entscheidung der Mehrheit der Wohnungseigentümer, zwecks Gefahrenabwehr nicht die Gasleitung verlegen zu lassen, sondern den Baum zu fällen, im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung. Mit dieser Entscheidung hat die Eigentümergemeinschaft ihr Auswahlermessen nicht überschritten, sondern unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles die Maßnahme gewählt, die bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise im Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer lag. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass im Falle der Verlegung der Gasleitung in einen in Sondereigentum eines einzelnen Wohnungseigentümers stehenden Keller der freie Zutritt nicht ohne weiteres gewährleistet gewesen wäre. Auf eine solche Vorgehensweise brauchte sich die Eigentümergemeinschaft nicht einzulassen sondern durfte als Alternative das Fällen des Mammutbaumes wählen, zumal diese Maßnahme von dem Zeugen L2 aus technischen Gründen auch empfohlen worden war.

Der von der Eigentümerversammlung am 06.10.1998 zu TOP 5 gefasste Beschluss ist deshalb nicht zu beanstanden.

Anders verhält es sich mit dem am 14.08.1999 zu TOP 4 gefassten Beschluss. Da der gefällte Mammutbaum nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts charakteristisch für den optischen Eindruck der Wohnanlage war, ist nach seiner Abholzung eine Neuanpflanzung geboten, deren Durchführung die Antragstellerin beanspruchen kann, so dass der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft, keine Ersatzbepflanzung vorzunehmen und an die Stadt L eine entsprechende Ausgleichszahlung zu zahlen, ordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht und deshalb ungültig ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 Abs. 1 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, die Gerichtskosten den Parteien entsprechend ihrem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen. Im übrigen bestand keine Veranlassung, von dem Grundsatz abzuweichen, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird - zugleich in Abänderung der Wertfestsetzung zweiter Instanz - auf 6000.- Euro (Antrag zu 1): 3000.-Euro; Antrag zu 2) : 3000.- Euro) festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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