Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 12.11.1999
Aktenzeichen: 19 U 112/99
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 313 a
ZPO § 92
ZPO § 97
ZPO § 708 Zi. 10
ZPO § 713
ZPO § 269 Abs. 3
BGB § 779
BGB § 326 Abs. 1
BGB § 826
BGB § 286
BGB § 288
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
19 U 112/99 42 O 189/98 LG Aachen

Anlage zum Protokoll vom 12.11.1999

Verkündet am 12.11.1999

Schmidt, J.S.z.A. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

OBERLANDESGERICHT KÖLN

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In der Sache

pp.

hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 22.10.1999 durch den Richter am Oberlandesgericht Pütz, den Richter am Oberlandesgericht Gedig und die Richterin am Amtsgericht Wester

für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin wird das am 26.03.1999 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 42 O 189/98 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.314,21 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 01.10.1998 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 90,7 % die Beklagte und 9,3 % die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

- ohne Tatbestand gem. § 313 a ZPO -

Entscheidungsgründe

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 17.314,21 DM aus der Vereinbarung vom 03.09.1998 in Verbindung mit § 779 BGB. Weitergehende Zahlungsansprüche bestehen nicht. Nach Abschluss des Vergleichs vom 03.09.1998 bestimmt sich die Höhe der Forderung der Klägerin ausschließlich nach diesem. Der Vergleich schafft nämlich für die eingegangene Leistungspflicht eine neue Rechtsgrundlage, die hierfür ein Zurückgreifen auf den alten Vertrag nicht mehr erlaubt (BGH WM 97, 205). Danach kann die Klägerin aus den Rechnungsforderungen nur die im Vergleich festgelegten Beträge von 11.289,41 DM und 6.024,80 DM = 17.314,21 DM von der Beklagten fordern.

Die Vereinbarung vom 03.09.1998, wie sie in dem Bestätigungsschreiben der Klägerin, welchem die Beklagte nicht widersprochen hat, festgehalten worden ist, erfüllt alle Voraussetzungen eines Vergleichs gem. § 779 BGB. Hiernach ist gegenseitiges Nachgeben, d.h. Zugeständnis irgendwelcher Art um zu einer Einigung zu kommen erforderlich (BGH NJW 70, 1122, 1124). Das wird von der Rechtsprechung jedenfalls dann angenommen, wenn der Gegner gegen ein schriftliches Anerkenntnis auf die Erwirkung eines Titels verzichtet (BGH Z 39, 60). Die Einigung der Parteien vom 03.09.1998 ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Klägerin bereits unter dem Aktenzeichen 42 O 150/98 vor dem Landgericht Aachen die aus der Lieferung vom 02.06.1998 resultierenen Kauf- und Werkvertragsansprüche eingeklagt hatte. Der Vergleich wurde allein zu dem Zweck geschlossen, diesen Rechtsstreit zu beenden und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Parteien zu regeln. Die Klägerin kam der Beklagten hierbei insoweit entgegen, als sie auf die Geltendmachung von Zinsen verzichtete, sich verpflichtete, die Klage zurückzunehmen, und der Beklagten Zahlungsaufschub gewährte.

Der Beklagten steht demgegenüber kein Zurückbehaltungsrecht zu. Soweit sie sich darauf beruft, nach der Installation der von der Klägerin gelieferten neuen Hardware werde auf dem Geschäftspapier ein grauer Balken vermehrt als schwarzer Balken ausgedruckt, dieser Fehler sei erneut aufgetreten; die Vereinbarung vom 03.09.1998 habe aber unter der Bedingung gestanden, dass die Klägerin zuvor den schwarzen Balken nachhaltig beseitige, hat sie hiermit keinen Erfolg. Dieser Einwand ist nämlich durch den Vergleich der Parteien ausgeschlossen.

Der Inhalt des Vergleichs ergibt sich abschließend und endgültig aus dem Schreiben der Klägerin vom 03.09.1998, welchem die Beklagte nicht widersprochen hat. Die Parteien sind Kaufleute. Das kaufmännische Bestätigungsschreiben hat die Bedeutung einer Beweisurkunde (Röhricht/Graf von Westphalen, HGB 1998, § 346 Rn. 30), Vollständigkeit und Richtigkeit werden vermutet (BGH LM § 346 [Ea] Nr. 6) der Empfänger muss den Inhalt gegen sich gelten lassen (BGH Z 67, 381). Zwar schließen weder die Vermutung noch die rechtserzeugende Kraft des Schweigens auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben den Nachweis aus, dass über den Inhalt des Bestätigungsschreibens hinaus ergänzende, in dem Schreiben nicht enthaltene mündliche Vereinbarungen getroffen worden sind (BGH NJW 64, 589). Auf ergänzende Abreden kann sich der schweigende Empfänger aber nur berufen, wenn das Bestätigungsschreiben den fraglichen Punkt nicht abschließend geregelt hat; Schlegelberger/Hefermehl HGB 5. Aufl. § 346 Rn. 134; Heimann/Horn HGB 1990 § 346 Rn. 59; Baumbach/Hopt 29. Aufl. 1995 § 346 Rn. 17). Daher ist anerkannt, dass sich der Empfänger eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens auf zusätzliche Abreden nur dann berufen kann, wenn sie dem Bestätigungsschreiben nicht widersprechen (BGH Z 67, 381; NJW 64, 589; WM 86, 168). Ergibt aber die Auslegung eines Vergleichs, dass die Parteien eine Gesamtbereinigung erreichen wollen, sind auch ohne ausdrückliche Verzichtserklärung alle Ansprüche als erledigt anzusehen (Münchener Kommentar/Pecher BGB 3. Aufl. 1997 § 779, 49). Nach dem das Bestätigungsschreiben vom 03.09.1998 eine Bedingung des von der Beklagten behaupteten Inhalts nämlich Beseitigung des schwarzen Balkens auf dem Geschäftspapier, nicht enthält, ist ihr somit auch der Nachweis abgeschnitten, dass die Parteien mündlich entsprechende Nebenabreden getroffen haben.

Gleichzeitig ist es der Beklagten verwehrt, sich nachträglich auf Gewährleistungsansprüche wegen der mangelhaften Ausdrucke zu berufen. Der Mangel des schwarzen Balkens stellte nämlich einen Haupteinwand gegen die Zahlungsforderung der Klägerin dar, so dass der Regelungsgehalt des Vergleichs diesen Einwand mitumfasst. Das die Parteien den Zweck einer abschließenden Regelung bezüglich der aus der Lieferung vom 02.06.1998 resultierenden Ansprüche verfolgt haben, ergibt sich aus dem Zusatz "wir hoffen zukünftig beiderseits problemlos miteinander zu arbeiten".

Die Klägerin hat dagegen keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung der Kosten des Parallelverfahrens des Landgericht Aachen 42 O 150/98 in Höhe von 1.665,50 DM. Die Parteien haben nämlich auch diesbezüglich im Vergleich vom 03.09.1998 eine abschließende Regelung getroffen, in dem die Klägerin sich zur Klagerücknahme verpflichtete. Zwar enthält der Vergleich keine ausdrückliche Regelung zu den Kosten, diese war aber angesichts der gesetzlichen Kostenregelung des § 269 Abs. 3 ZPO auch nicht notwendig. Konsequenter Weise hat die Klägerin auch im Anschluss die Kosten gegenüber der Beklagten nicht geltend gemacht. Vielmehr hat sie sie erstmals eingefordert, als feststand, dass die Beklagte sich an den abgeschlossenen Vergleich nicht hielt.

Die Klägerin kann die Kosten des Parallelverfahrens auch nicht gem. § 326 Abs. 1 BGB im Wege des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung verlangen. Bei ordnungsgemäßer Abwicklung des Vergleichs hätte sie nämlich die Prozesskosten auch nicht geltend machen können. Ein Nichterfüllungsschaden ist ihr damit nicht entstanden.

Schließlich bestehen keine Ansprüche aus CIC, PVV oder § 826 BGB. Für eine in allen Fällen erforderliche vorsätzliche oder fahrlässige Täuschung der Klägerin im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses über eine tatsächlich nicht vorhandene Zahlungsbereitschaft, nur um die Klägerin zur Klagerücknahme zu bewegen, bestehen keine Anhaltspunkte.

Der Zahlungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten beläuft sich mithin auf 17.314,21 DM. Dieser Anspruch ist nicht in Höhe von 900,00 DM durch die erklärte Hilfsaufrechnung erloschen. Bei den von der Beklagten geltend gemachten Ansprüchen handelt es sich um solche aus Mangelfolgeschäden wegen des von der Beklagten behaupteten vermehrten Auftretens des schwarzen Balkens auf dem Geschäftspapier. Nach Abschluss des Vergleichs vom 03.09.1998 sind aber alle aus diesem Mangel eventuell resultierenden Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche als zwischen den Parteien einvernehmlich geregelt anzusehen. Der Beklagten ist es nach der vorbehaltlosen Einigung mit der Klägerin verwehrt, sich auf Einwendungen zu berufen, welchem Zeitpunkt der Einigung bekannt waren. Dies umfasst jedenfalls den Mangel des schwarzen Balkens, als das wesentliche Argument der Beklagten die Zahlung zurückzuhalten.

Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Zi. 10, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück