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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 10.09.1999
Aktenzeichen: 19 U 93/97
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 816 II
BGB § 826
BGB § 328
BGB § 291
BGB § 288
ZPO § 91
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 285 I
ZPO § 539
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
19 U 93/97 20 O 56/96 LG Köln

Anlage zum Protokoll vom 10.09.1999

Verkündet am 10.09.1999

Kutz, JS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 06.08.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Jaeger, den Richter am Oberlandesgericht Pütz und die Richterin am Oberlandesgericht Caliebe

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 05.03.1997 - 20 O 56/96 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 819.530,20 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.01.1996 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 864.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht zuvor der Gegner in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Sicherheit kann auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die A. R. Systems International GmbH (ASI), handelte mit Computer-Hard- und Software und stand in Geschäftsbeziehung mit der C. Partner Team GmbH (CPT), der sie im Jahre 1993 Hard- und Software lieferte. Mit der Klage macht die Klägerin gegen die Beklagte als damalige Hausbank der CPT Ansprüche in Höhe derjenigen Kaufpreisbeträge geltend, mit denen sie nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der CPT im Jahre 1994 ausgefallen ist oder ausfallen wird.

Die CPT handelte ihrerseits mit Hard- und Software und erhielt im Juli 1993 im Rahmen eines Gesamtauftrages erstmals einen Lieferauftrag des Sächsischen Staatsministeriums des Innern (SMdI) über 500 "A. Easyline" Desktops zum Gesamtkaufpreis von 1.196.000,00 DM brutto. Die an das SMdI zu liefernden Geräte bezog die CPT bei der ASI. In dem Kaufvertrag vereinbarten ASI und CPT einen verlängerten Eigentumsvorbehalt zugunsten der ASI; zusätzlich schlossen sie einen Abtretungsvertrag, der inhaltlich dem bei den Akten befindlichen (Bl. 28 ff.) späteren Abtretungsvertrag vom 13.12.1993 entspricht. Außerdem wurde CPT ein Zahlungsziel von 30 Tagen bei 3 % Skonto gewährt. Nach Lieferung der Geräte an das SMdI und Zahlung des Kaufpreises auf das Konto der CPT bei der Beklagten zahlte diese ihrerseits fristgerecht per Scheck, der von der Beklagten eingelöst wurde, an die ASI bzw. an die P. Gesellschaft für Exportfactoring, der die ASI die Forderung abgetreten hatte.

Folgeaufträge erhielt die CPT am 01.12.1993 vom SMdI und am 03.12.1993 vom Landeskriminalamt Sachsen (LKA) zur Lieferung von insgesamt 478 weiteren "A. Easyline" Desktops zu einem Gesamtkaufpreis von 1.261.922,60 DM brutto. Nach den Auftragsbedingungen der Landesbeschaffungsstelle L., die auch diesen Aufträgen zugrunde lagen, war die Abtretung der dem Auftragnehmer (CPT) aus dem Vertrag zustehenden Forderungen nur mit schriftlicher Genehmigung des Auftraggebers statthaft. Diese liegt unstreitig nicht vor. Die CPT bestellte ihrerseits die Geräte wiederum bei der ASI zu einem Kaufpreis von (717.600,00 + 425.776,00 =) insgesamt 1.143.376,00 DM brutto. Dabei wurden verlängerter Eigentumsvorbehalt und Forderungsabtretung wie bei dem vorangegangenen Geschäft vereinbart, letztere durch Abtretungsvertrag vom 13.12.1993 (Bl. 28 ff. d.A.). Wie schon bei dem Geschäft im Sommer 1993 zeigte weder die vertraglich dazu berechtigte ASI noch die vertraglich dazu verpflichtete CPT die Abtretung der Landesbeschaffungsstelle L. an. Die Geräte wurden von der ASI am 14. und 15.12.1993 geliefert und der CPT am 14. und 16.12.1993 in Rechnung gestellt (Bl. 32, 34 d.A.). In den Rechnungen heißt es, dass die Forderungen an die P. Gesellschaft für Exportfactoring abgetreten und an diese zu zahlen seien. Auch bei diesem Geschäft war ein Zahlungsziel von 30 Tagen bei 3 % Skonto vereinbart.

Der Kaufpreis von 1.262.922,60 DM wurde von der Landesbeschaffungsstelle L. Ende Dezember 1993 an die CPT überwiesen, und zwar auf Wunsch der Beklagten auf ein von den Angaben in den Rechnungen der CPT abweichendes Konto bei der Beklagten. Einen von der CPT zugunsten ASI/P. ausgestellten Scheck über 960.000,00 DM vom 28.01.1994 löste die Beklagte nicht ein, wie sie der CPT am 01.02.1994 mitteilte.

Zwischen Mitte Dezember 1993 und Mai 1994 lieferte ASI weitere Hardware in einem Gesamtwert von 21.154,25 DM an die CPT und stellte sie wie in der Berufungsbegründung (Bl. 373 ff. d.A.) im einzelnen aufgeführt in Rechnung. Auf die sich unter Berücksichtigung dieser Rechnungsbeträge ergebende Gesamtforderung in Höhe von (1.143.376,00 + 21.154,25 =) 1.164.530,25 DM zahlte die CPT in der Folge 345.000,00 DM. Die restlichen 819.530,25 DM sind Gegenstand der Klage.

Mit Schreiben vom 09.02.1994 (Bl. 95 d.A.) kündigte die Beklagte "aufgrund der Vorkommnisse hinsichtlich Ihrer Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Firma ASI ... und aufgrund der nicht ausreichenden wirtschaftlichen Verhältnisse" die Geschäftsverbindung mit CPT fristlos. Die Beklagte hatte der ihr von der CPT vorzulegenden Finanzplanung entnommen, dass die ab dem 01.01.1994 geltende Kontokorrentkreditlinie von 750.000 DM bei Bedienung des Schecks für ASI/P. lt. Finanzplan der CPT vom 24.01.1994 (Bl. 521 d.A.) in der 5. bis 8. Kalenderwoche 1994 um jeweils mehr als 550.000 DM überschritten würde.

Im März 1994 stellte die Beklagte der CPT ungeachtet der fristlosen Kündigung nochmals einen Kontokorrentkredit zur Verfügung. Am 20.06.1994 wurde vom Amtsgericht Köln das Konkursverfahren über das Vermögen der CPT eröffnet (71 N 214/94). Eine Konkursquote zugunsten der Klägerin ist nicht zu erwarten.

Die Klägerin hat vor dem Landgericht Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 816 II BGB) und aus unerlaubter Handlung geltend gemacht. Zu deren Begründung wird auf die Darstellung im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 819.530,25 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit (16.01.1996) zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Anspruchsberechtigung der Klägerin im Hinblick auf die Abtretung an P. bestritten, ebenso den Sachvortrag der Klägerin zur Begründung ihrer Ansprüche. Auf eine mit der CPT vereinbarte Globalzession gemäß Vertrag vom 01./07.12.1992 (Bl. 745 ff. d.A.) stützt die Beklagte sich vorprozessual und im Rechtsstreit nicht.

Wegen des Ergebnisses der im ersten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 29.01.1997 Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils wird ebenfalls Bezug genommen.

Mit der form- und fristgerecht eingelegten und auch rechtzeitig begründeten Berufung macht die Klägerin geltend:

1. dem Landgericht sei ein Verfahrensfehler unterlaufen, weil es ihr nach der Zeugenvernehmung im Termin vom 29.01.1997 und nach der Entscheidung, die von der Beklagten benannten Zeugen E. und B. nicht mehr zu hören, keine Gelegenheit gegeben haben, gemäß § 285 I ZPO zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen und ergänzende Beweisanträge zu stellen. Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung habe das Landgericht zu Unrecht abgelehnt;

2. in der Sache:

a. ihre Schuldnerin CPT habe mit der Beklagten jedenfalls konkludent vereinbart, daß die vom SMdI Mitte Dezember 1993 auf das Konto Nr. 73235006 bei der Beklagten eingezahlten Beträge 30 Tage auf diesem Konto verbleiben und anschließend an die Klägerin ausgezahlt werden sollten. Dabei habe es sich um einen echten Vertrag zugunsten Dritter gehandelt, der ihr ein eigenes Forderungsrecht gegen die Beklagte gebe;

b. sie sei durch die Beklagte sittenwidrig geschädigt worden (§ 826 BGB). In diesem Zusammenhang trägt sie vor, die Beklagte sei von dem Geschäftsführer der CPT, dem Zeugen M., schon im Sommer 1993 über die bevorstehenden Aufträge des SMdI, die Sicherungsanforderungen der ASI hierzu und über die Vertragsbedingungen des SMdI unterrichtet worden. Es habe bei beiden Aufträgen, also auch im Dezember 1993, Einvernehmen darüber bestanden, dass die Zahlungen des SMdI nach Erreichung des mit der ASI vereinbarten Zahlungsziels auf jeden Fall an die ASI weitergeleitet werden würden. Ein zusätzlicher Zweck des dreißigtägigen Zahlungsziel sei im Dezember 1993 gewesen, den Jahresabschluss der CPT freundlich zu gestalten. Noch im Januar 1994 sei die Beklagte im Rahmen täglicher telefonischer Abstimmung der Dispositionen der CPT, deren Genehmigung sich die Beklagte vorbehalten habe, mehrfach auf die Ende des Monats fällige Zahlung an die ASI hingewiesen worden, ohne dass sie dem widersprochen habe.

Im übrigen begründet die Klägerin den Vorwurf sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten auch mit Vorgängen, die Monate vor der ersten Geschäftsbeziehung zwischen ihr und der CPT liegen, also bevor die Klägerin überhaupt Gläubigerin der CPT war. Dabei geht es vor allem um die Veräußerung eines dem Geschäftsführer der CPT M. gehörenden Grundstücks für 6,1 Mio DM im Januar 1993 (Kaufvertrag Anl. B 22), das - unstreitig - nur mit einem Wert von 3,9 Mio DM begutachtet worden war. Hier will die Klägerin darauf hinaus, daß die Beklagte mit diesem Vorgang, bei dem sie auch als Bank der Grundstückserwerberin tätig war und den Erwerb finanzierte, ihre eigenen Interessen zu Lasten der anderen damaligen Gläubiger, insbesondere der Sparkasse E. und einer Fa. W. verfolgt habe. Unstreitig sind von dem Verkaufserlös 3,5 Mio DM als Gesellschafterdarlehen M.s auf das Konto der CPT bei der Beklagten geflossen, das damit wesentlich zurückgeführt wurde. In diesem Zusammenhang sieht die Klägerin Anfechtungsrechte der Gläubiger, auch der Klägerin selbst, nach § 3 I AnfG und behauptet, daß die Beklagte die Kündigung der Geschäftsverbindung mit der CPT Anfang Februar 1994 zeitlich so eingerichtet habe, dass damit die bestehenden Anfechtungsrechte ausgehebelt werden konnten, indem die Anfechtungsfristen verstrichen seien, bevor die Gläubiger aufmerksam wurden;

c. die Beklagte sei ihr auch nach § 816 II BGB zur Herausgabe der vom SMdI überwiesenen Beträge verpflichtet, weil diese Leistungen an die Beklagte als Nichtberechtigte bewirkt worden seien.

Die Klägerin beantragt,

1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 819.530,20 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit (16.01.1996) zu zahlen;

2. hilfsweise: das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen;

3. ihr zu gestatten, Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbringen zu können.

Die Beklagte beantragt,

1. die gegnerische Berufung zurückzuweisen;

2. ihr zu gestatten, Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbringen zu können.

Sie tritt dem tatsächlichen Vorbringen der Klägerin entgegen und beruft sich nach wie vor auf deren fehlende Aktivlegitimation, weil sie ihre Forderungen an den Factor P. abgetreten habe; auf die von der Klägerin vorgelegte Rückabtretungserklärung vom 26.06.1997 (Anl. B 97) geht sie dabei nicht ein.

Wegen des Sach- und Streitstandes im einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze nebst allen Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat gemäß dem Beschluß vom 30.04.1999 (Bl. 795 d.A.) Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 06.08.1999 (Bl. 812 ff. d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Die Beklagte ist ihr in Höhe der Klageforderung schadensersatzpflichtig (§ 826 BGB).

1. Ob dem Landgericht, wie die Klägerin meint, im Zusammenhang mit der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, der eine Aufhebung des Urteils und eine Zurückverweisung der Sache an das Landgericht gerechtfertigt hätte (§ 539 ZPO), kann auf sich beruhen, nachdem der Rechtsstreit inzwischen entscheidungsreif ist. Im übrigen liegt es nahe, dass die Klägerin jedenfalls ihr Rügerecht durch die der Beweisaufnahme des Landgerichts folgende Verhandlung zur Sache verloren hätte (§ 295 I ZPO), ohne dass dies hier noch näher zu begründen wäre.

2. Die Voraussetzungen eines echten Vertrages zu Gunsten der Klägerin zwischen der CPT und der Beklagten, der der Klägerin ein eigenes Forderungsrecht gegen die Beklagte geben würde (§ 328 BGB), kann der Senat nicht feststellen. Die Klägerin kommt selbst nicht umhin einzuräumen, daß eine ausdrückliche Vereinbarung insoweit nicht vorliegt. Auch der Zeuge M., der Geschäftsführer der inzwischen in Konkurs gefallenen CPT, hat nach seinen Aussagen vor dem Landgericht wie vor dem Senat "nicht ausdrücklich hinterfragt, ob die Beklagte die eingehenden Gelder nach 30 Tagen in jedem Fall an die Klägerin weiterleiten würde"; er sei aber "davon ausgegangen", habe das "für eine Selbstverständlichkeit" gehalten (Bl. 276 d.A.), es für ihn "ganz klar" gewesen (Bl. 813 d.A.). Andererseits hat er jedoch ausgeführt: "Es gab keine Erklärung der Beklagten mit der Ausdrucksweise, daß man zusicherte, daß die eingehenden Gelder an die ASI bezahlt würden." (Bl. 277 d.A.). Nach seiner Darstellung war die Beklagte zwar über alle Vorgänge eingehend informiert - hierzu in anderem Zusammenhang mehr -, und das vorangegangene gleiche Geschäft mit dem SMdI war auch aus Sicht der Klägerin ordnungsgemäß ausgeführt worden. Daraus kann aber nicht der Schluß gezogen werden, die Beklagte habe sich mit der Kenntnis von dem vorgesehenen Ablauf auch der Klägerin gegenüber verpflichten wollen, die nicht ihr Geschäftspartner war. Soweit sie der CPT gegenüber Zusagen gemacht haben sollte, würde das noch keinen eigenen vertraglichen Anspruch der Klägerin ergeben. Daran vermag auch die umfangreiche Argumentation der Klägerin (Bl. 559 - 574 d.A.) nichts zu ändern. Eine rechtlich relevante "konkrete Konkludenz des Schweigens", wie sie die Klägerin entwickeln möchte (Bl. 566 d.A.), sieht der Senat hier nicht.

3. Einen Anspruch aus § 816 II BGB kann die Klägerin ebenfalls nicht mit Erfolg geltend machen. Er setzt zunächst voraus, daß die Klägerin in Bezug auf die Kaufpreiszahlung des SMdI (und des LKA) Berechtigte war, die Beklagte aber diese Leistung als Nichtberechtigte vereinnahmt hat. Die Berechtigung der Klägerin könnte sich aus dem mit der CPT vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehalt in Verbindung mit § 1 des besonders geschlossenen Abtretungsvertrags vom 13.12.1993 ergeben. Da aber die Abtretung der Kaufpreisforderung nach den Vertragsbedingungen des SMdI vom 29.12.1992 nur mit dessen schriftlicher Genehmigung statthaft war, war sie ohne diese Genehmigung unwirksam (§ 399 BGB; Palandt/Heinrichs, BGB 57. Aufl., § 399 Rn. 11 m. Nachw.; Palandt/Putzo, a.a.O., § 455 Rn. 17). Eine spätere Genehmigung wirkt nur ex nunc (BGHZ 70, 302; 102, 301; Palandt/Heinrichs, a.a.O.). Die Klägerin hat selbst vorgetragen, das SMdI habe die Abtretung "nachträglich", "nach Eintritt des Schadensfalles" genehmigt, und zwar "unter Verzicht auf jedes Schriftformerfordernis mündlich" (Bl. 16 d.A.; vgl. das Schreiben der Klägerin an das SMdI Bl. 155 d.A.). Wie auch immer, jedenfalls konnte diese Genehmigung die Klägerin nicht mehr nachträglich zur Berechtigten im Zeitpunkt der Leistung machen.

Deshalb kommt es schon nicht mehr darauf an, daß eine Bank nur als Zahlstelle des Kunden zu betrachten ist, und zwar auch dann, wenn der Schuldner auf das angegebene Konto zahlt, ohne - wie hier unstreitig - von einer Globalabtretung an die Bank etwas zu wissen. In der Außenwirkung ist also die Bank nicht Leistungsempfänger im Sinne von § 816 II BGB (BGHZ 72, 316, 320 im Anschluß an BGHZ 53, 139 ff.).

4. Dagegen ist die Beklagte der Klägerin nach § 826 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Indem sie, die das Finanzgebaren der CPT weitgehend steuerte, in Kenntnis der zwischen der ASI und der CPT sowie zwischen dieser und dem SMdI getroffenen Vereinbarungen die von der CPT geschlossenen Verträge nicht nur hinnahm, sondern erfreut begrüßte, und den ihr schon im Dezember 1993 bekannten Dispositionen der CPT in Bezug auf die Ende Januar fälligen Zahlungen an die ASI zu keinem Zeitpunkt widersprach, schädigte sie die Mitgläubigerin ASI in einer rechtlich als sittenwidrig zu qualifizierenden Weise, als sie die Einlösung des Schecks am 01.02.1994 ohne Vorwarnung verweigerte und anschließend mit Bezug "auf die Vorkommnisse hinsichtlich Ihrer Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Firma ASI" die Geschäftsverbindung kündigte.

Auch der Senat verkennt nicht, dass es grundsätzlich nicht sittenwidrig ist, wenn eine Bank einen Kredit kündigt und von ihren vertraglichen Rechten auf Rückführung eines Kredits Gebrauch macht, und zwar auch dann nicht, wenn dies in dem Bewusstsein geschieht, dass dadurch möglicherweise andere Gläubiger gefährdet werden (BGH WM 1963, 1093, 1094; 1965, 475, 476; 1970, 399, 400; OLG Düsseldorf WM 1983, 874, 885; MüKo/Mertens, BGB 3. Aufl., § 826 Rn. 146; Palandt/Thomas, a.a.O., § 826 Rn. 37). Anders als den privaten Kreditgeber trifft aber das Kreditgewerbe, dem die Beklagte angehört, auch eine Pflicht zur Rücksichtnahme auf andere Gläubiger. Denn derjenige, der in einer Volkswirtschaft den Kredit verwaltet, hat eine besondere Verantwortung, weil seine Gewährung oder Verweigerung unmittelbar über das wirtschaftliche Schicksal eines anderen entscheiden können. Gerade wenn ein Schuldner auf ein Kreditinstitut besonders angewiesen ist und dieses ihm gegenüber eine erhebliche Machtstellung hat, wirkt sich das auch auf Mitgläubiger aus, insofern deren Interessen in Mitleidenschaft gezogen werden können, wenn der Schuldner sein eigenes, auch auf die Befriedigung seiner Geschäftspartner gerichtetes Interesse gegenüber seinem Kreditinstitut nicht zu behaupten vermag (vgl. hierzu MüKo/Mertens, a.a.O., Rn. 147 m. Nachw.). Insbesondere der Kreditgeber, der über eine Leitungsmacht gegenüber seinem Kreditnehmer verfügt, ist gegenüber anderen Gläubigern dieses Kreditnehmers spezifisch verantwortlich. Es kann sittenwidrig sein, wenn er sein eigenes unternehmerisches Risiko auf Mitgläubiger verlagert (a.a.O., Rn. 149). Bei der Bewertung kommt es wesentlich auf das Maß der eigennützigen Missachtung fremder Interessen durch den Gläubiger an. Dabei ist weiter von Bedeutung, inwieweit der Schuldner vor und nach der zu beurteilenden Maßnahme von seinem Gläubiger abhängig ist (a.a.O., Rn. 150 f.; jeweils m. Nachw.).

Legt man diese Maßstäbe zugrunde, dann ist das Verhalten der Beklagten als sittenwidrig zu bewerten. Nach dem Ergebnis der vom Landgericht und vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme in Verbindung mit den vorliegenden Urkunden kannte und kontrollierte die Beklagte im entscheidenden Zeitraum die Geschäfte der CPT, soweit sie wirtschaftlich ins Gewicht fielen. Der Zeuge M., der Geschäftsführer der CPT, hat bekundet, die Beklagte habe sein Unternehmen "unter Kreditüberwachung gestellt", als es im Sommer/Herbst 1992 in eine krisenhafte Lage geraten sei. Die CPT musste dem Zeugen B., der bei der Beklagten für die Kreditüberwachung zuständig war, Finanzpläne für drei bis fünf Wochen im Voraus vorlegen, denen Forderungsaufstellungen beizufügen waren; die Klägerin hat diese Pläne und Aufstellungen mit der Berufungsbegründung vorgelegt. Der Zeuge M. hat die Situation anschaulich damit gekennzeichnet, er habe für die Beklagte "gläserne Taschen" gehabt. Der Zeuge B. nahm nach der Darstellung der Zeugen M. und N. auch regelmäßig Einfluss auf geplante Verfügungen der CPT, wenn er es angesichts des jeweiligen Standes des Geschäftskontos für angebracht hielt, bestimmte Zahlungen nicht oder jedenfalls noch nicht zu leisten. Es mag sein, dass diese Kontrollen von der Beklagten bei Einhaltung oder nur geringfügiger Überschreitung des vereinbarten Kreditlimits weniger intensiv betrieben wurden, für den entscheidenden Zeitraum von Juli/August 1993 bis zur Kündigung der Geschäftsverbindung Anfang Februar 1994 ist aber nach der Beweisaufnahme als erwiesen anzusehen, dass die CPT für ihre finanziellen Verfügungen auf die Zustimmung der Beklagten in der Person des Zeugen B. angewiesen war. Ab September 1993 fanden tägliche Abstimmungen statt, schon früh am Morgen und manchmal mehrmals täglich.

Unter diesen Umständen hat der Senat keine Bedenken, den Bekundungen der Zeugen M. und N. auch insoweit zu folgen, als es um die Kenntnis der Beklagten von den Geschäften der CPT mit der ASI einerseits und dem SMdI (bzw. dem LKA) andererseits sowie von den ihnen zugrundeliegenden Vertragsbedingungen geht. In der von dem Zeugen M. so bezeichneten "trockenen Zeit" im Sommer 1993 lag nichts näher, als dem Kontrolleur B. den großen Auftrag des SMdI und den in den Zahlungsbedingungen günstigen Vertrag mit der ASI unverzüglich anzuzeigen. Der Zeuge B. erkundigte sich daraufhin, aus der Sicht des Hauptkreditgebers der CPT folgerichtig, nach den von der ASI geforderten Sicherheiten. Auf die entsprechende Auskunft des Zeugen M. bemerkte er sinngemäß, der Eigentumsvorbehalt und die Forderungsabtretung seien nicht viel wert, weil die Beklagte wegen der 1992 vereinbarten Globalzession - von der sie dann keinen Gebrauch gemacht hat - die älteren Rechte habe, und weil die Abtretung "bei der öffentlichen Hand nicht ziehe". (Im Sitzungsprotokoll vom 06.08.1999 heißt es auf Seite 1 [Bl. 812 d.A.] irrtümlich: öffentliche Bank) Aus seiner Sicht war also die ASI ein Gläubiger, der der CPT ein großzügiges Zahlungsziel eingeräumt hatte, dafür aber keine echte Sicherheit hatte. Ende September 1993 ließ die Beklagte den Scheck der CPT an die ASI/P. über 1.181.456,64 DM passieren, obwohl es dadurch mit den Worten des Zeugen M. "wieder eng" wurde; damals betrug die interne Kreditlinie 1,45 Mio DM, die externe 750.000,00 DM. Diese Unterscheidung hatte, wie der Zeuge E. erläutert hat, Bedeutung für die Höhe der Verzinsung des Kredites.

Wie die Zeugen M. und N. übereinstimmend weiter bekundet haben, ist der Zeuge B. auch von dem zweiten Sachsen-Auftrag (SMdI und LKA) Anfang Dezember 1993 unverzüglich unterrichtet worden, und zwar auch über die Details der Zahlungs- und Sicherheitsbedingungen, die im übrigen dem Zeugen B. schon seit dem ersten Teilauftrag im Sommer 1993 bekannt waren. Diese Aussagen werden durch die von dem Zeugen M. überreichten Fax-Nachrichten vom 05. und 06.12.1993 bestätigt, auch wenn darin die (bekannten) Konditionen nicht noch einmal erwähnt werden. Dass der Zeuge B. über diese Nachricht, wie er selbst eingeräumt hat, "sehr erfreut" gewesen ist, ist angesichts der angespannten Kreditlage der CPT ohne weiteres nachvollziehbar, konnte doch dadurch der Kontostand zum Jahresende 1993 deutlich auch unter die externe Kreditlinie von 750.000,00 DM zurückgeführt werden. Der Zeuge M. hat allerdings nach seiner Aussage den Zeugen B. schon im Dezember und noch einmal im Januar darauf hingewiesen, dass Ende Januar die Zahlung an die ASI, "der große Abgang", fällig sei. Mehrfache Hinweise auf die bald fällige Zahlung hat auch die Zeugin N. im Januar 1994 dem Zeugen B. gegeben. Beide Aussagen werden bestätigt durch die von der CPT erstellten Finanzpläne vom 03. und 17.01.1994 (Bl. 503, 512 d.A.), in denen Ausgaben in Höhe von zunächst 696.000,00 DM und dann weiteren 413.000,00 DM im Zusammenhang mit dem SMdI/LKA-Geschäft angekündigt werden. Der Zeuge B. wies aber nicht etwa darauf hin, dass diese Zahlungen nicht geleistet werden dürften, vielmehr sollte nach der Bekundung der Zeugin N. "eine Steuerzahlung nicht ausgeführt werden ... wegen der anstehenden Zahlung an die ASI", denn sonst müsse die Kreditlinie wieder erhöht werden. Die Mitteilung des Zeugen E. am 01.02.1993, der für ASI/P. bestimmte Scheck über 960.000,00 DM werde nicht bezahlt, kam unter diesen Umständen für den Zeugen M. aus heiterem Himmel.

Die Aussagen der Zeugen M. und N. sind glaubhaft; gegenüber ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit bestehen keine Bedenken. Die Angaben gehen ins Einzelne, sind in sich stimmig und werden durch die vorliegenden Finanzpläne und sonstigen Urkunden weitgehend bestätigt. Der Zeuge M. hat bei seiner weit über eine Stunde dauernden Vernehmung keine Unsicherheiten gezeigt, er hat ruhig und sachlich geantwortet, auch auf Vorhalte. Es kennzeichnet den Zeugen darüberhinaus, dass zwischen ihm und der Beklagten nach den Worten des Zeugen E. eine besonders vertrauensvolle Beziehung bestand, und dass er, so wieder der Zeuge E.; jederzeit "ehrlich" war. Die Zeugin N. machte den Eindruck einer zuverlässigen und vertrauenswürdigen Angestellten alter Schule, in ihrer Aussage unbefangen und in der Sache sicher.

Demgegenüber kann der Senat dem Zeugen B. nicht folgen. Es ist gänzlich unglaubhaft, dass er als für die Kreditüberwachung Zuständiger bis zum Eingang des für die ASI bestimmten Schecks bei der Beklagten Ende Januar 1994 noch nie etwas von diesem Unternehmen gehört und von den Verträgen mit dem SMdI und ihren Konditionen nichts gewusst haben will. Auf Vorhalt musste er immerhin einräumen, das Fax der CPT vom 05.12.1993 erhalten zu haben, in dem die Übersendung der schriftlichen Aufträge von SMdI und LKA für den 06.12.1993 angekündigt wird. Obwohl der Zeuge B. dieses zweite Fax nicht kennen wollte, hat der Senat aufgrund des Sendeprotokolls in Verbindung mit der Aussage des Zeugen M. keinen Zweifel, dass es bei der Beklagten eingegangen ist. Hätte der Zeuge B. tatsächlich nichts davon erfahren, dann hätte angesichts der Ankündigung in dem ihm bekannten Fax vom Vortag nichts näher gelegen, als an die dort angekündigte Urkundenübersendung zu erinnern. Bedenken gegenüber der Darstellung des Zeugen B. drängen sich auch deshalb auf , weil er über Einzelheiten von Verträgen mit einem geringeren Volumen (OFD Hannover, Deutsche Bahn) durchaus unterrichtet war. Ersichtlich hat der Zeuge versucht, dem Zeugen M. eine Verwechslung des hier streitigen Vorgangs mit anderen Geschäften zu unterstellen. Dem zu folgen, besteht aber keinerlei Anlass.

Demgegenüber mag es durchaus sein, dass der Zeuge E. über einzelne Aufträge der CPT nicht unterrichtet war, weil er in seiner Position mit Einzelheiten der Geschäftsverbindung nicht befasst war, sondern nur eingeschaltet wurde, wenn die CPT Finanzierungsbedarf hatte und über die Kreditlinie zu entscheiden war. Seine Aussage ist daher für die hier wesentlichen Fragen nicht ergiebig.

Nach diesem Beweisergebnis hat die Beklagte ihre dominierende Stellung hinsichtlich der von der CPT betriebenen Geschäfte zu Lasten eines dritten Geschäftspartners, nämlich der Klägerin, bewußt und gewollt zum eigenen Vorteil ausgenutzt. Sie hat in der Person des Zeugen B. als maßgebliche Gestalterin des Finanzgebarens der CPT die ihr willkommenen Geschäfte mit der ASI einerseits, dem SMdI und dem LKA andererseits gebilligt und gefördert, den ersten Abschnitt auch planmäßig durch die CPT abwickeln lassen, sodann hinsichtlich des zweiten Abschnitts und dessen Abwicklung bis zur Einreichung des Schecks durch die CPT Ende Januar 1993 keine Bedenken geäußert, obwohl der Zeuge M. schon im Dezember 1993 auf den Ende Januar 1994 zu erwartenden "großen Abgang" und die dadurch eintretende Verschlechterung der Kreditlage hingewiesen hatte und anschließend weitere Hinweise auch durch die Zeugin N. folgten, um dann plötzlich unter Berufung auf eben diese Verschlechterung die Zahlung zu verweigern. Dabei ist nicht entscheidend, dass die Kreditlage der CPT sich im Januar 1994 durch ausbleibende Kundenzahlungen ungünstiger als erwartet gestaltete. Damit musste die Beklagte rechnen, die seit 1973 mit dem Zeugen M. zusammenarbeitete, im Lauf der Jahre dessen wirtschaftliches Auf und Ab genau kennengelernt hatte und auch nach der Aussage des Zeugen E. wusste, dass der Zeuge M. zwar ehrlich, aber "vielleicht kein besonders guter Kaufmann war, was die Schlüssigkeit von Zahlen betrifft." Der Zeuge E. hat auch von sich aus einen entscheidenden Punkt im Verhalten der Beklagten genannt, wenn er gesagt hat, die in den Verträgen der CPT mit ASI und SMdI "vereinbarte Zahlungsfrist hätte angesprochen werden müssen." Die Beklagte, d.h. der für sie handelnde Zeuge B., hätte rechtzeitig mit der CPT, ggf. unter Einbeziehung der ASI erörtern müssen, ob die Erfüllung der Forderung der gerade aus der Sicht des Zeugen weitgehend ungesicherten ASI innerhalb der vereinbarten Frist möglich war bzw. sichergestellt werden konnte. Stattdessen hat die Beklagte die Befriedigung der ASI zu ihrem eigenen Vorteil verhindert, ohne trotz wiederholter Hinweise seitens der Zeugen M. und N. vorher irgendwelche Bedenken zu äußern.

Durch dieses Verhalten der Beklagten ist die Klägerin in Höhe der Klageforderung geschädigt worden, weil unstreitig im Konkurs der CPT keine Quote zu erwarten ist und die Klägerin insoweit mit ihrer Kaufpreisforderung ausfällt. Der Streit der Parteien aus der ersten Instanz darüber, auf welche der verschiedenen Rechnungen die von der CPT gezahlten 345.000 DM zu verrechnen sind, ist in der Berufungsinstanz nicht fortgesetzt worden. Er kann deshalb auf sich beruhen. Gestritten wird beiderseits allein über die Forderungen aus dem Sachsen-Geschäft im Dezember 1993. Im übrigen ging es in erster Instanz im Ergebnis nur um einen Spitzenbetrag von 21.154,20 DM aus den in der Klageschrift (Bl. 9 d.A.) aufgeführten übrigen Rechnungen.

Der weitere Vortrag der Klägerin zur Begründung der Klageforderung kann unerörtert bleiben.

Die Klageforderung ist ab Rechtshängigkeit (16.01.1996) mit 4 % zu verzinsen (§§ 291, 288 BGB).

5. Die Klägerin ist nicht gehindert, die Klageforderung geltend zu machen. Sie ist unstreitig Rechtsnachfolgerin der ASI. Diese hat an die damalige P. Gesellschaft für Exportfactoring nur ihre Kaufpreisforderungen gegen die CPT abgetreten, nicht Schadensersatzforderungen gegen die Beklagte. Außerdem liegt auch die Rückabtretungserklärung der Fa. P. Factoring als Rechtsnachfolgerin der Zessionarin vom 26.06.1997 vor (Anl. B 97), die u.a. die seinerzeit abgetretenen Forderungen aus den Rechnungen vom 14. und 16.12.1993 betrifft. Zu dieser Erklärung hat die Beklagte nicht Stellung genommen, sie insbesondere auch nicht bestritten.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Das Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.

Wert der Beschwer der Beklagten: 819.530,20 DM

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