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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 26.05.2003
Aktenzeichen: 2 Wx 16/03
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, FGG


Vorschriften:

ZPO § 546
BGB § 2259 Abs. 1
FGG § 13a Abs. 1 Satz 2
FGG § 19 Abs. 1
FGG § 20 Abs. 1
FGG § 27 Abs. 1
FGG § 29 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

2 Wx 16/03

In dem Testamentseröffnungsverfahren

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Schmidt-Eichhorn, des Richters am Oberlandesgericht Sternal sowie des Richters am Landgericht Dr. Göbel

am 26. Mai 2003

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3) vom 14./25. April 2003 gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 9. April 2003 - 11 T 59/03 - wird zurückgewiesen, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die bereits erfolgte Testamentseröffnung wendet. Die weitergehende weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde einschließlich der in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Beteiligten zu 1) und 2) hat der Beteiligte zu 3) zu tragen.

Gründe:

1.

Die Beteiligte zu 1) ist die Ehefrau, die Beteiligten zu 2) und 3) sind die Kinder des am 18. August 2002 verstorbenen Erblassers. Am 12. September 2002 hat die Beteiligte zu 1) dem Nachlaßgericht zum Zwecke der Testamentseröffnung eine Mappe mit Schriftstücken des Erblassers übergeben. Aus der Mappe hat das Nachlaßgericht verschiedene letztwillige Verfügungen des Erblassers entnommen und diese am 22. Oktober 2002 eröffnet, darunter auch ein mit Datum "7. Januar 1999" errichtetes maschinengeschriebenes gemeinschaftliches Testament der Eheleute. Die übrigen eingereichten Unterlagen hat es an die Beteiligte zu 1) zurückgegeben.

Gegen die Eröffnung der maschinengeschriebenen letztwilligen Verfügung hat der Beteiligte zu 3) am 9. Dezember 2002 Beschwerde (Bl. 39 d.GA.) eingelegt. Zugleich hat er mit der Beschwerde geltend gemacht, das Amtsgericht habe nicht alle eingereichten letztwilligen Verfügungen eröffnet, ein weiteres, durchgestrichenes Testament vom 6. Februar 2001 sei mit den übrigen Unterlagen an die Beteiligte zu 1) zurückgegeben worden. Der Aufforderung des Nachlaßgerichts, dieses Schriftstück zu den Akten zu reichen, ist der Beteiligte zu 3) nicht nachgekommen. Bei einer Vorsprache beim Rechtspfleger des Nachlaßgerichts hat er sich geweigert, das Original aus den Händen zu geben.

Durch Beschluß vom 9. April 2003 hat das Landgericht die Beschwerde als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, die bereits erfolgte Eröffnung sei unanfechtbar. Das weitergehende Rechtsmittel sei mutwillig eingelegt worden und wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses ebenfalls unzulässig, da der Beschwerdeführer das im Original in seinen Händen befindliche Schriftstück nicht gemäß § 2259 Abs. 1 BGB abliefere.

Gegen diesen Beschluß wendet sich der Beteiligte zu 3) mit der ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts eingelegten weiteren Beschwerde vom 14. April 2003, die er nach Hinweis durch den Vorsitzenden des Senats, am 25. April 2003 erneut zu Protokoll des Rechtspflegers beim Oberlandesgericht eingelegt hat.

2.

a)

Die an keine Frist gebundene, am 25. April 2003 in rechter Form (§§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 FGG) zu Protokoll des Rechtspflegers (vgl. Meyer-Holz in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Auflage 2003, § 29 Rn 29) eingelegte weitere Beschwerde ist zulässig, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Verwerfung der Erstbeschwerde gegen die Eröffnung der letztwilligen Verfügungen des Erblassers wehrt. Die Berechtigung des Beteiligten zu 3) zur Erhebung der weiteren Beschwerde ergibt sich gemäß §§ 29 Abs. 4, 20 Abs. 1 FGG bereits daraus, daß das Landgericht seiner Erstbeschwerde - aus welchem Grund auch immer - nicht stattgegeben hat (vgl. allgemein: Meyer-Holz in Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 27 Rn 10 mit weiteren Nachweisen aus der ständigen Rechtsprechung).

Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, §§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO. Das Landgericht hat der Erstbeschwerde des Beteiligten zu 3) zu Recht und aufgrund rechtsfehlerfrei getroffener Feststellungen den Erfolg versagt. Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, daß das von dem Beteiligten zu 3) erhobene Rechtsmittel gegen die am 20. Oktober 2002 erfolgte Eröffnung des maschinengeschriebenen Testaments vom 7. Januar 1999 unzulässig ist. Gemäß § 19 Abs. 1 FGG findet eine Beschwerde nur gegen Verfügungen erster Instanz mit Außenwirkung statt, das heißt Verfügungen, die ein Verfahren oder einen Abschnitt innerhalb eines anhängigen Verfahrens abschließen (Endentscheidungen). Daneben sind im Einzelfall auch Zwischenverfügungen mit der Beschwerde anfechtbar (Kahl in Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 19 Rn 2). Voraussetzung für eine Anfechtbarkeit ist indes eine sachliche Entschließung des Gerichts, nämlich die Kundgabe einer verfahrensrechtlichen Erklärung des Gerichts in der Absicht, dadurch einen behördlichen Akt mit denjenigen Eigenschaften und Wirkungen zu schaffen, die von den Verfahrensvorschriften für eine Verfügung gefordert werden (BayObLGZ 1986, 118 [124]; Jansen, FGG, 2. Auflage 1969, § 19 Rn 12):

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist zwar die Ablehnung des Nachlaßgerichts, ein Schriftstück als Testament zu eröffnen, sowie die Ankündigung des Rechtspflegers ein bestimmtes Schriftstück als Testament zu eröffnen, mit einem Rechtsmittel anfechtbar (OLG Hamm, Rpfleger 1983, 252 [253]; Litzenburger in Bamberger/Roth, a.a.O., § 2260 Rn 12; MüKo/Burkart, a.a.O., § 2260 Rn 6, 8, 14; Palandt/Edenhofer, a.a.O., § 2260 Rn 2; Soergel/Harder, a.a.O., § 2260 Rn 15; Staudinger/Baumann, a.a.O., § 2260 Rn 41). Demgegenüber stellt die bereits erfolgte Testamentseröffnung keine solche anfechtbare Verfügung im Sinne von § 19 Abs. 1 FGG dar (vgl. allgemein: BayObLGZ 1986, 118 [124]; BayObLG, NJW-RR 1994, 1162; Jansen, a.a.O., § 19 Rn 16; Kahl in Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 19 Rn 5; Litzenburger in Bamberger/Roth, BGB, 2003, § 2260 Rn 12; MüKo/Burkart, BGB, 3. Auflage 1997, § 2260 Rn 14; Palandt/Edenhofer, BGB, 62. Auflage 2003, § 2260 Rn 2; Soergel/Harder, BGB, 12. Auflage 1992, § 2260 Rn 15; Staudinger/Baumann, BGB, 13. Auflage 1996, § 2260 Rn 41). Sie setzt sich aus verschiedenen Teilakten zusammen (siehe Firsching/Graf, Nachlaßrecht, 8. Auflage 2000, Rn 4.59 ff.; Palandt/Edenhofer, a.a.O., § 2260 Rn 6 ff.): nämlich der Terminsbestimmung (§ 2260 Abs. 1 Satz 1 BGB); der Ladung der Erben des Erblassers und der sonstigen Beteiligten (§ 2260 Abs. 1 Satz 2 BGB); dem Öffnen des Testaments (§ 2260 Abs. 2 Satz 1 BGB); der Feststellung der Unversehrtheit des Verschlusses (§ 2260 Abs. 3 Satz 2 BGB); der Verkündung (§ 2260 Abs. 2 Satz 3 BGB); der Aufnahme einer Niederschrift (§ 2260 Abs. 3 Satz 1 BGB); das Setzen des Eröffnungsvermerks auf das Testament sowie die Verfügung der Übersendung mit Ausführung.

Bei diesen Teilakten handelt es sich weder um eine Endentscheidung noch um eine Zwischenverfügung im Sinne der vorstehenden Ausführungen. Das Herausnehmen des Testaments aus der gerichtlichen Verwahrung, das Öffnen, das Verkünden des Inhalts sowie der Augenschein sind gerichtliche Verrichtungen, die den tatsächlichen und rechtlichen Erfolg unmittelbar herbeiführen (BayObLGZ 1986, 118 [124]; Jansen, a.a.O., § 19 Rn 16; Staudinger/Baumann, a.a.O., § 2260 Rn 41). Die Übersendungsverfügung und deren Ausführung stellt ebenfalls eine interne, ausschließlich verfahrensleitende Verfügung dar (BayObLGZ 1986, 118 [124]). Bei der Anfertigung einer Niederschrift über die Eröffnung des Testaments sowie dem Setzen des Eröffnungsvermerkes auf das Testament handelt es sich in der Regel um eine reine beurkundende Tätigkeit des Gerichts, die keine Entscheidung beinhaltet (Bumiller/Winkler, FGG, 7. Auflage 1999, § 19 Rn 41).

b)

Soweit das Landgericht die Erstbeschwerde gegen die Ablehnung der Eröffnung eines im Original im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen Schriftstückes als unzulässig verworfen hat, ist die weitere Beschwerde ebenfalls in rechter Form eingelegt worden. Sie richtet sich auch gegen eine Entscheidung, die an sich der weiteren Beschwerde unterliegt. Gleichwohl ist das Rechtsmittel hier nicht zulässig, weil der Beteiligte zu 3) insoweit - wie auch bereits hinsichtlich der Erstbeschwerde - kein Rechtsschutzinteresse an der Einlegung des weiteren Rechtsmittels hat. Das Vorliegen des Rechtsschutzinteresses hat das Gericht - auch das Rechtsbeschwerdegericht - in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (Sternal in Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 25 Rn 6). Ein solches Interesse muß auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - jedenfalls im eigentlichen Antragsverfahren - für das Begehren des Antragstellers und im Rechtsmittelverfahren für die mit dem Rechtsmittel verfolgten Interessen gegeben sein (OLG Hamm, JMBl. 1963, 203; Jansen, FGG, 2. Auflage 1969, Vorbem. §§ 8-18 Rn 16 a.E.). Das notwendige Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn das Betreiben des Verfahrens eindeutig zweckwidrig ist und sich als Mißbrauch der Rechtspflege darstellt (OLG Frankfurt, FamRZ 1977, 482 [482 f.]). Dies ist hier der Fall. Der Beteiligte zu 3) hat kein rechtlich geschütztes Interesse daran, sein Begehren im Wege der weiteren Beschwerde zu verfolgen. Er kann, falls es ihm tatsächlich um die Eröffnung des durchgestrichenen, handschriftlichen Testaments seines Vaters vom 7. Januar 1999 geht, das Original zu den Akten reichen und dadurch dem Nachlaßgericht die Möglichkeit der Eröffnung dieser Verfügung zu geben. Der Rechtspfleger hat bereits mit Verfügung vom 31. März 2003 um Übersendung des möglicherweise mit den übrigen Unterlagen versehentlich zurückgesandten Schriftstücks gebeten. Ohne Vorlage des Originals kann das Nachlaßgericht dieses - widerrufene - Testament nicht eröffnen. Bisher ist der Beteiligte der sich aus § 2259 Abs. 1 BGB ergebenden Ablieferungspflicht nicht nachgekommen. Er hat sich vielmehr bei einer Vorsprache beim Nachlaßgericht geweigert, das in seinem Besitz befindliche Schriftstück im Original zu den Akten zu reichen. Auch in dem Beschwerde- und dem weiteren Beschwerdeverfahren hat er das Testament nicht im Original vorgelegt. Da der Beschwerdeführer sein Ziel auch ohne Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erreichen kann, hat der Beschwerdeführer kein Rechtsschutzinteresse daran, daß der Senat sich mit der Angelegenheit befaßt. Das Betreiben des Rechtsmittelverfahrens ist insoweit eindeutig zweckwidrig und stellt sich als Mißbrauch der Rechtspflege dar.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Geschäftswert der Verfahren der weiteren Beschwerde: 300,00 € (wie Vorinstanz)

Ende der Entscheidung

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