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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 13.11.1998
Aktenzeichen: 20 U 66/98
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 94
BGB § 249
BGB § 251 Abs. 2
Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzes wegen der Beschädigung einer Hecke

BGB §§ 94, 249, 251 Abs. 2

Dem Eigentümer steht wegen Beschädigung seiner Hecke kein nach den Grundsätzen der Naturalrestitution (§ 249 BGB) bemessener Schadensersatzanspruch zu, wenn die Wiederherstellung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist.

Dies gilt insbesondere, wenn die Beschädigung nicht zur Zerstörung der Pflanzen geführt hat und sich weitestgehend wieder auswächst.

- 20 U 66/98 - Urteil vom 13.11.1998 - rechtskräftig.


OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

20 U 66/98 15 O 262/97 LG Bonn

Anlage zum Protokoll vom 13. November 1998

Verkündet am 13. November 1998

als Urkundsbeamtin der Geschäftstelle

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Kleinertz, den Richter am Landgericht Baur und den Richter am Oberlandesgericht Dallmann auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 1998

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12. Februar 1998 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 15 O 262/97 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Beklagten hat im Ergebnis auch in der Sache Erfolg, weil dem Kläger durch das rechtswidrige Beschneiden der Thuja-Hecke kein greifbarer geldwerter Schaden entstanden ist.

Die Hausgrundstücke der Parteien haben im Bereich ihrer rückwärtigen, als Gärten gestalteten Grundstücksflächen teilweise eine gemeinschaftliche Grenze. Parallel zu dieser hat der Kläger auf seinem Grundstück 1982 eine Thuja-Hecke gepflanzt, die im Frühjahr 1997 eine Höhe von ca. 2,50 m erreicht hatte.

Mit der Behauptung, der Beklagte habe diese Thuja-Hecke, insgesamt 14 Pflanzen, senkrecht, unmittelbar am Stamm entlang vom Boden bis Spitze hin radikal beschnitten, verlangt der Kläger vom Beklagten für die Entfernung der vorhandenen Heckenpflanzen und die Neuanpflanzung von 14 entsprechend hochwüchsige Pflanzen (2,25 m - 2,50 m) insgesamt 11.201,00 DM.

Dieser nach den Grundsätzen der Naturalrestitution (§ 249 BGB) bemessene Schadensersatzanspruch steht dem Kläger nicht zu.

Der Klageanspruch stützt sich, ungeachtet der rechtlichen Einordnung der Heckenpflanzen auf deren Beschädigung und die Neuanpflanzung eines vergleichbaren Heckengehölzes.

Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, daß es sich bei den radikal beschnittenen Heckenpflanzen um wesentliche Bestandteile des Grundstücks handelt (§ 94 BGB). Diese rechtliche Einordnung verbietet für die hier entscheidende Frage des Schadensersatzes eine isolierte auf die Pflanzen beschränkte Bewertung deren Beschädigung und/oder Zerstörung. Als wesentliche Bestandteile im Sinne des § 94 BGB stellen die Heckenpflanzen lediglich einen wertbildenden Faktor des Grundstücks dar, auf dem sie wachsen.

Werden die Heckenpflanzen zerstört oder - wie hier - beschädigt, so wird der rechtlichen Zuordnung des § 94 BGB entsprechend, in die Substanz des Grundstücks eingegriffen. Danach wäre der Beklagte, wenn die Behauptung des Klägers zuträfe, zwar zum Ersatz des durch die Beschädigung der Hecken entstandenen Schadens verpflichtet. Dies begründet indes keinen Anspruch auf Naturalrestitution.

Die Vorschrift des § 251 Abs. 2 BGB enthält nämlich unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit eine Begrenzung der Schadensersatzpflicht. Wenn die im Rahmen des Schadensersatzes zu leistende Wiederherstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist, kann sich der Schadensersatzpflichtige darauf beschränken, dem Gläubiger lediglich seine Werteinbuße zu entschädigen. Da auch der Geldanspruch nach § 249 Satz 2 BGB seinem Wesen nach nur ein modifizierter Herstellungsanspruch ist, ist auch er unter den Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 BGB begrenzt (BGH NJW 1975, 640 m.w.N.; Palandt-Heinrichs, 57. Auflage, BGB, § 249 Rn. 27 m.w.N.).

Danach beschränkt sich der Wertersatz darauf, in welchem Umfang der Wert des Grundstücks des Klägers durch die von ihm geltend gemachte rechtswidrige Beschneidung der Hecke beeinträchtigt worden ist.

Eine den Verkehrswert des Grundstücks betreffende Einbuße ist allerdings nicht feststellbar und auch vom Kläger anläßlich der Erörterung in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht worden.

Durch die radikale Beschneidung der Hecke ist deren Lebensfähigkeit und Fortentwicklung nicht beeinträchtigt. Auch hierzu hat die Erörterung in der mündlichen Verhandlung keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben.

Die vom Kläger geltend gemachten Nachteile bestehen lediglich in einer fotografisch dokumentierten Einbuße der Blickdichte (GA 61 r, 62).

Zwar mag es sein, daß der Kläger und/oder seine Familienangehörigen möglicherweise in besonderem Maße bestrebt sind, Einblicke in ihren Garten und auf ihre Terrasse zu vermeiden (vgl. Fotografien Bl. 61, 61 r Nr. 12 und insbesondere 62 Nr. 16), um sich, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, der Neugierde des Beklagten zu erwehren. Dies ändert aber an den genannten rechtlichen Voraussetzungen für den verfolgten Schadensersatzanspruch nichts.

Die Hecke ist nicht zerstört, sondern lediglich unsachgemäß beschnitten. Zwar zeigen die Fotografien (Bl. 61 r), daß eine der Funktionen der Hecke, einen Sichtschutz zu bilden, vorübergehend beeinträchtigt ist. Dies wird sich im weiteren Verlauf auch auf der radikal beschnittenen Seite wieder verbessern. Richtig ist zwar, daß die dort bis hinter das Grün beschnittenen Äste nicht mehr ausschlagen werden. Dafür werden sich aber aus dem Stamm neue Triebe bilden. Dabei ist auch nicht zu übersehen, daß die Kronen der Pflanzen von der radikalen Beschneidung verschont geblieben sind.

Nach allem ist der Klageanspruch nicht begründet. Zwar ist nicht zu übersehen, daß, wenn die Behauptung des Klägers zuträfe, der Eingriff des Beklagten rechtswidrig wäre. Gleichwohl handelte es sich um einen Fall unbefugten Beschneidens von Pflanzen, als deren Folge sich in der Regel ein Schaden nicht feststellen läßt (Palandt-Heinrichs a.a.O.).

Die Kostentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Berufungsstreitwert und Beschwer der Klägerin:

11.656,40 DM.



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