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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 01.09.1999
Aktenzeichen: 25 UF 134/98
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, FGG, KostO


Vorschriften:

ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 621 e Abs. 1
ZPO § 621 e Abs. 3
ZPO § 516
ZPO § 519 Abs. 1
ZPO § 519 Abs. 2
BGB § 1684 Abs. 3
FGG § 13 a Abs. 1 Satz 1
KostO § 30 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

25 UF 134/98 30 F 270/97 AG Leverkusen

In der Familiensache

betreffend die Umgangsrechtsregelung bezüglich der gemeinsamen Kinder der Beteiligten zu 1) und 2)

pp.

hat der 25. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln durch den Vorsitzenden am Oberlandesgericht Schroeder sowie die Richter am Oberlandesgericht Dr. Herpers und Blank

am 01.09.1999 beschlossen:

Tenor:

Auf die Bescherde des Antragsgegners vom 02.06.1998 (Bl. 67ff GA) wird der Beschluss des Amtsgerichts

- Familiengericht - Leverkusen vom 29.04.1998

- 30 F 270/97 (Bl. 44 - 52 GA) - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Umgangsrecht der Antragstellerin mit den Verfahrensbeteiligten Kindern wird dahin eingeschränkt, dass die Mutter-Kind-Kontakte zunächst in indirekter Form der Gestalt stattfinden, dass die Antragstellerin

1. Anlass gebundene kleine Geschenke an die Kinder M. S. und M. J. gibt und

2. brieflich mit den vorgenannten Kindern verkehren kann sowie das der Antragsgegner an die Antragstellerin

1. monatliche Entwicklungsberichte über die vorgenannten Kinder, die mit aktuellen Fotos von diesen versehen sind, schickt und

2. Schreiben der Kinder und von diesen gefertigte Bilder übermittelt.

Diese Kontakte erfolgen über fachkompetente, beratende Mitarbeiter des Verfahrensbeteiligten zu 4) (z.Zt. Frau P. oder Frau W. bzw. deren Nachfolger oder Vertreter), denen die Entwicklungsberichte, Geschenke, Fotos sowie Bilder zur Weiterleitung an die Gegenseite zu übergeben sind.

Die Beteiligten zu 1) und 2) haben zur fachlichen Begleitung der informellen Kontakte zu von den Mitarbeitern des Beteiligten zu 4) für erforderlich gehaltenen Beratungsgesprächen zur Verfügung zu sehen, um eine behutsame Wiederaufnahme direkter Mutter-Kind-Kontakte möglichst frühzeitig zu erreichen.

Die Gerichtskosten des Umgangsrechtsregelungsverfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 1) und 2) je zur Hälfte.

Aussergerichtliche Kosten und Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe:

Die gem. §§ 621 Abs. 1 Nr. 2, 621 e Abs. 1, 3, 516, 519 Abs. 1 und 2 ZPO, 1684 Abs. 3 BGB zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - befristete Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache teilweise Erfolg. Das Amtsgericht hat das Umgangsrecht der Antragstellerin zu umfassend ausgestaltet. Das gem. § 1684 Abs. 1 2. Halbsatz BGB bestehende Umgangsrecht der Antragstellerin war im Interesse des Wohles der betroffenen Kinder im tenorierten Umfang gem. § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB einzuschränken, da dies zum Wohle der Kinder erforderlich ist.

Die Beteiligten zu 1) und zu 2) sind seit dem 18.05.1995 geschieden. Die elterliche Sorge für die beiden Kinder wurde dem Vater zur alleinigen Ausübung übertragen. Die Trennung der Eltern erfolgte vor über 7 Jahren. Eine vom Gericht festgelegte Umgangsregelung wurde im Scheidungsurteil nicht getroffen, da die Eltern sich diesbezüglich einvernehmlich einigen wollten. Bis ca. November 1996 hatten sich die Beteiligten zu 1) und 2) dahingehend verständigt, dass die beiden Söhne die Beteiligte zu 2) (die Mutter) mit Übernachtung besuchen konnten. Jedoch änderte sich die Lebenssituation der Beteiligten zu 2) im November 1996 dahingehend, dass sie sich räumlich nicht mehr in der Lage sah, die Kinder über Nacht bei sich aufzunehmen, so dass die Vereinbarung dahin geändert wurde, dass die Kinder samstags von 10:00 bis 18:00 Uhr bei der Mutter sein konnten und auf eine Übernachtung verzichtet wurde. Dabei ging die Beteiligte zu 2) davon aus, dass dieser Zustand nur einige Monate andauern würde, weil sie glaubte, im gleichen Hause eine geräumigere 3-Zimmer-Wohnung beziehen zu können. Diese Erwartung der Beteiligten zu 2) erfüllte sich dann aber nicht. Mittlerweile ist sie nach K. umgezogen und hat am 29.04.1998 wieder geheiratet. Seit diesem Zeitpunkt bestehen zwischen der Beteiligten zu 2) und ihren Kindern keine Besuchskontakte mehr. Diese weigerten sich in immer stärkerem Maße, die Beteiligte zu 2) zu besuchen.

Aus diesem Grunde kam der Verfahrensbeteiligte zu 1) der Umgangsrechtsregelung des Amtsgerichts - Familiengericht - Leverkusen vom 29.04.1998, in welcher der Beteiligten zu 2) ein 14-tägiges Umgangsrecht gewährt worden war, nicht nach.

Gegen diese Umgangsrechtsregelung wehrt sich der Beteiligte zu 1) mit seiner Beschwerde, da diese Regelung dem Kindeswohl entgegenstehe. Die Beteiligte zu 2) habe durch ihr unzuverlässiges Verhalten es selbst herbeigeführt, dass sich die gemeinsamen Kinder der Beteiligten zu 1) und 2) von ihr abgewandt hätten. Es könne nicht dem Kindeswohl entsprechen, diese sie zu den von ihnen abgelehnten Besuchskontakten zu zwingen. Trotz guten Zuredens würden sie strikt jeglichen Kontakt zur Beteiligten zu 2) ablehnen.

Dem ist die Kindesmutter, die Beteiligte zu 2) und Antragstellerin, entgegengetreten. Sie trägt vor, der Kindesvater, der Antragsgegner und Beteiligte zu 1), habe seine Kinder negativ gegen sie beeinflusst. Dies sei ausschlaggebend für deren ablehnende Haltung ihr gegenüber.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 04.12.1998 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens über die Frage, ob es dem Wohlergehen der betroffenen Kinder abträglich ist, wenn das Umgangsrecht der Antragstellerin mit den Kindern in dem Rahmen durchgeführt wird, wie es der Entscheidung des Familiengerichts Leverkusen vom 29. April 1998 entspricht und welche Umgangsrechtsregelung bejahendenfalls aus Gründen des Kindeswohls zu wählen ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst der aktenkundigen Urkunden sowie wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf den Inhalt des schriftlichen Gutachtens vom 21.05.1999 (Bl. 173 - 188 GA) der Sachverständigen Dipl.-Psychologin - Forensische Psychologin - G. H. verwiesen.

Die Beteiligten zu 1) und 2) haben sich nach Erstellung des Gutachtens mit den Vorschlägen der Sachverständigen zur Umgangsrechtsregelung einverstanden erklärt. Entsprechend war das Umgangsrecht auszugestalten.

Der Senat ist nämlich in Übereinstimmung mit der Sachverständigen der Auffassung, dass die stark zum Nachteil der Antragstellerin (Beteiligte zu 2)) eingeschränkte Umgangsrechtsregelung zur Zeit für eine gedeihliche seelische und geistige Entwicklung der Kinder erforderlich ist.

Nach den für den Senat überzeugenden Gutachten der Sachverständigen Heinz sprechen die Befunde der Begutachtung der Kinder dafür, dass gegenwärtige Ablehnung persönlicher Zusammentreffen mit der Mutter (Beteiligte zu 2)) durch die beiden Kinder vorrangig als Folge der individuellen Psychodynamik des Kindes M. (mit dem Erleben tiefer Verunsicherung als spezifischem Auslöser) und des Bedürfnisses des Kindes Mi. nach Orientierung und Harmonie mit bzw. an dem älteren Bruder zu betrachten.

Weder die Exploration der Kinder, noch die psychologische Exploration der Erwachsenen, noch die informatorischen Anhörungen förderten - nach den überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen - Hinweise auf eine gezielte Beeinflussung M.'s und Mi.s' durch den Vater (Beteiligter zu 1)) zu Tage. Aus psychologischer Sicht besteht für den Senat im Einklang mit den einleuchtenden, widerspruchsfreien Feststellungen der Sachverständigen kein Zweifel an der erzieherischen Kompetenz und einem hinreichend ausgeprägten Verantwortungsbewusstsein in Bezug auf die Belange der Kinder M. und Mi. seitens des Beteiligten zu 1) und seiner 2. Ehefrau. Der Entwicklungsstand der beiden Kinder, die Befunde der im Rahmen der Begutachtung durchgeführten informatorischen Anhörungen der Klassenlehrerinnen, die Angaben der Kinder über die Freizeitgestaltung im Rahmen der Exploration sowie der Umgang mit den Erlebens- und Verhaltensauffälligkeiten besonders des Kindes M. belegen danach, dass der Kindesvater über die Alltagsversorgung hinaus auf eine umfassende Forderung der beiden Jungen bedacht ist. So vermochte die Sachverständige auch in Bezug auf die Besuchsfrage das Bemühen des Beteiligten zu 1) und seiner Ehepartnerin festzustellen, den Bedürfnissen der beiden Kinder gerecht zu werden. Dabei konnte die Sachverständige grundsätzlich nicht ausschließen, dass in familiären Konstellationen der vorliegenden Art die Hauptbezugspersonen - das sind vorliegend der Kindesvater und dessen neue Ehepartnerin - den Kindern ihre aversive Haltung bzw. negativen Gefühle in Bezug auf bestimmte Verhaltensweisen des anderen, nicht gegenwärtigen Elternteils (hier z.B. Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Besuchsrhythmus, Gestaltung der Zusammentreffen, Weitergabe von Informationen über den Konflikt zwischen den Erwachsenen an die Kinder) in subtiler, für sensibilisierte Kinder jedoch wahrnehmbare Art und Weise vermittelt und diese somit indirekt gegen die Mutter beeinflusst hat. Gleichwohl fanden sich nach den Feststellungen der Sachverständigen keine konkreten Anhaltspunkte dahin, dass eine gezielte Beeinflussung der Kinder erfolgt ist.

Ist aber die gegenwärtige Ablehnung persönlicher Zusammentreffen mit der Mutter durch die beiden Kinder vorrangig Folge der individuellen Psychodynamik des Kindes M. und des Bedürfnisses des Kindes Mi. nach Orientierung und Harmonie mit bzw. an dem älteren Bruder, hängt die Frage, in welchem Umfang das auszugestaltende Umgangsrecht dem Wohl der Kinder abträglich oder zuträglich ist, dabei entscheidend aus psychologischer Sicht von der psychischen Verfassung des Kindes M. ab. Auch wenn die Phase, in welcher M. auffällige Erlebens- und Verhaltensauffälligkeiten gezeigt hat, der Vergangenheit angehört, und er dispositionelle Faktoren, die familiäre Krise und ihre Folgen für die emotionale Verfassung und die Lebensumstände der einzelnen Mitglieder im allgemeinen als das Verhalten der Kindesmutter im Rahmen der Besuchskontakte im speziellen in einen ursächlichen Zusammenhang mit der ablehnenden Haltung des Kindes gestellt werden müssen, besitzt im Hinblick auf die Frage der Mutter-Kinder-Kontakte vorrangig das Erleben M.' und Mi.s Relevanz. Diesbezüglich ist davon auszugehen, dass M. bis heute eigene persönliche Kontakte mit der Kindesmutter und selbst persönliche Kontakte seiner Hauptbezugspersonen (Vater und 2. Ehefrau) mit dieser als starke Gefährdung seines Sicherheitsgefühls in Bezug auf die Stabilität des Gefüges seiner existentiell bedeutsamen Beziehungen und seiner Lebensumstände empfindet, der er lediglich mit der Strategie der Vermeidung zu begegnen vermag. Um eine Verfestigung bzw. Festschreibung dieser Strategie zu verhindern, erscheint allein eine fachkompetent begleitete, allmähliche Annäherung zwischen den beiden Kindern und ihrer Mutter auf dem Weg indirekter Kontakte, welche alle erwachsenen Bezugspersonen M.' und Mi.s und die Kinder selbst zuzustimmen vermochten, aus psychologischer Sicht sinnvoll.

Sowohl M. als auch Mi. wiesen nämlich den Vater und dessen neue Lebenspartnerin, welche sie seit nahezu 5 Jahren kennen, als Hauptbezugspersonen aus und ließen eine enge Bindung an diese erkennen. In Bezug auf Mi. bleibt festzuhalten, dass er über eine sichere Bindung an diese Bezugsperson verfügt, M. jedoch Erlebens- und Verhaltensweisen zeigt, welche auf ein durch Unsicherheit gekennzeichnetes internales Modell von Bindung schließen lassen.

Die Beteiligte zu 2) lebt gegenwärtig gemeinsam mit ihrem 2. Ehemann in Köln. Zu dessen 3 Töchtern aus 1. Ehe besteht - so die Feststellungen der Sachverständigen, nach Angaben der Kindesmutter und ihres neuen Ehegatten regelmäßiger Kontakt. Die Beteiligte zu 2) vermochte durchaus ihr Interesse und eine positive emotionale Beziehung zu ihren beiden Kindern deutlich zu machen. Hierfür spricht auch, dass sie sich bereiterklärte, letztlich den Bedürfnissen ihrer Söhne Priorität im Hinblick auf die vorliegende Umgangsrechtsregelung zu geben und ihre eigenen Wünsche zurückzustellen. So respektiert sie vorerst den indirekten Kontakt über einen neutralen Dritten zu ihren Kindern. Dabei trägt die Beziehung M.' und Mi.s zu der Beteiligten zu 2) durchaus positive Züge, ist jedoch gegenwärtig in erster Linie von einem hohen Maß an Unsicherheit und Vermeidung geprägt. Bei M. ist davon auszugehen, dass die im Rahmen der ehelichen Auseinandersetzungen entstandenen Konflikte, der Verlust der Mutter als Hauptbezugsperson in einer entwicklungspsychologisch hoch bedeutsamen Phase, die Etablierung eines Besuchsrhythmus und die Neubildung zweier neuer familiärer Systeme eine seine Anpassungsfähigkeit überfordernde Belastung darstellten, für welche der Junge seinem Entwicklungsstand entsprechend einen indirekten Ausdruck wählte, wie er von der Sachverständigen näher erläutert.

Dabei stellt die Darstellung beider Verfahrensbeteiligten Elternteile in Bezug auf die Erlebens- und Verhaltensweisen des Jungen vor der Verweigerung der Besuche bei der Mutter in Verbindung mit den genannten belastenden Umständen eine hinreichende Erklärung für die ablehnende Haltung des Jungen dar. Die Entscheidung M.' gegen den persönlichen Kontakt mit der Mutter stellt aus psychologischer Sicht - so die überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen - den Versuch dar, durch eine Überbetonung von im Rahmen der Besuchskontakte aufgetretenen Problemen und Differenzen die erlebte emotionale Belastung durch die Gesamtsituation auf ein erträgliches Maß zu reduzieren. Von daher brauchen gravierende erzieherische Fehlverhalten seitens der Beteiligten zu 2) und ihres neuen Partners im Rahmen der Besuche als Erklärung nicht noch zusätzlich angenommen zu werden.

Die psychische Situation von M. hat sich zwischenzeitlich weitgehend stabilisiert. Seine psychotherapeutische Behandlung kann bald abgeschlossen werden. Um diese Stabilisierung zu verfestigen ist die eingeschränkte Besuchsregelung - wie oben ausgeführt - erforderlich.

Die Kostenentscheidung regelt sich für beide Instanzen nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG.

Gegenstandswert für beide Verfahren (§ 30 Abs. 3 KostO) wegen der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache: 10.000,00 DM.

Ende der Entscheidung

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