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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 17.11.1999
Aktenzeichen: 25 UF 199/99
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, GKG, FGG


Vorschriften:

ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 6
ZPO § 621 e
BGB § 1587 b Abs. 2
BGB § 1587 b Abs. 1
GKG § 8
FGG § 17 a Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
25 UF 199/99 320 F 130/96 AG Köln

OBERLANDESGERICHT KÖLN

BESCHLUSS

In der Familiensache

pp.

hat der 25. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Schroeder sowie die Richter am Oberlandesgericht Wolf und Blank

am 17.11.1999

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Verfahrensbeteiligten zu 3. vom 28. September 1999 (Bl. 91 GA) wird die im Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 24.08.1999 - 320 F 130/96 - getroffene Regelung zum Versorgungsausgleich (Ziffer 2 des Urteilstenors) wie folgt abgeändert:

Zu Lasten des für den Antragsteller gegenüber der Verfahrensbeteiligten zu 3. bestehenden Anspruchs auf Nachversicherung werden auf das Konto Nr...................... der Antragsgegnerin bei der Verfahrensbeteiligten zu 2. Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes, also von (210,79 DM - 142,55 DM) : 2 = 34,12 DM, welchen Entgeltpunkte umzurechnen sind, bezogen auf den 31.05.1996, begründet.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Außergerichtliche Kosten und Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe:

Die gemäß §§ 621 Abs. 1 Nr. 6, 621 e ZPO zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - befristete Beschwerde der Verfahrensbeteiligten zu 3. ist begründet.

Die Parteien haben am 21.06.1991 geheiratet. Der Scheidungsantrag ist am 04.06.1996 zugestellt worden. Die Ehe ist durch Urteil des Landgerichts - Familiengericht - Köln vom 24.08.1999 - 320 F 130/96 - geschieden worden. Der Versorgungsausgleich ist dergestalt geregelt worden, dass von dem Konto des Antragstellers, Konto Nr............ Abt. 3422 bei der Verfahrensbeteiligten zu 1. auf das Konto Nr................ der Verfahrensbeteiligten zu 2. in Entgeltpunkte umzurechnende Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 34,12 DM, bezogen auf den 31.05.1996, übertragen worden sind. In der Ehezeit haben beide Parteien auszugleichende Versorgungsanrechte erlangt. Der Antragsteller, der zuvor bei der Verfahrensbeteiligten zu 1. pflichtversichert gewesen war, war während der Ehezeit Soldat auf Zeit. Zum 30. September 1999 ist er bei der Bundeswehr ausgeschieden. Zur Zeit kann nicht festgestellt werden, ob der Antragsteller nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr nachversichert wird bzw. nachversichert werden kann. Sein beruflicher Werdegang ist noch ungeklärt.

Gegen die Regelung des Versorungsausgleichs wendet sich die Verfahrensbeteiligte zu 3., die für die Versorgungsansprüche des Antragstellers bezüglich seiner Dienstzeit als Zeitsoldat zuständig ist. Sie begründet diese damit, dass aufgrund des ungeklärten beruflichen Werdegangs des Antragstellers der Versorungsausgleich dahin zu regeln sei, dass Anwartschaften zu Lasten seiner Ansprüche auf Nachversicherung bei ihr hätten begründet werden müssen.

Die zulässige Beschwerde hat im Ergebnis auch Erfolg. Die Versorgungsausgleichsregelung war wie tenoriert abzuändern.

Bis zur Nachversicherung des ausgeschiedenen Zeitsoldaten wird dessen Versorgungsaussicht in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des Quasisplittings ausgeglichen (vgl. hierzu BGH FamRZ 1988, 1253; 1987, 921). Ein Ausgleich nach § 1587 b Abs. 1 BGB scheidet in diesem Falle aus. Diese Vorschrift setzt als ein Fall der Realteilung bereits vorhandene Anwartschaften in der gesetzlichen Versicherung voraus. Diese entstehen erst, wenn Beiträge entrichtet sind, oder Tatbestände vorliegen, die Beitragszeiten ersetzen oder Anwartschaften begründen. Ist ein Beamter oder Soldat nachzuversichern, so entstehen Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erst mit der Entrichtung der Nachversicherungsbeiträge. Bis zur Nachversicherung steht nämlich nicht fest, ob später überhaupt eine Nachversicherung durchgeführt wird.

Entsprechend war der Beschlusstenor abzuändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 8 GKG i.V.m. § 17 a Abs. 1 Satz 1 FGG.

Beschwerdewert bis 600,00 DM.

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