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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 01.10.1999
Aktenzeichen: 25 WF 172/99
Rechtsgebiete: RpflG, ZPO


Vorschriften:

RpflG § 11 Abs. 1
RpflG § 11
RpflG § 21 Nr. 1
RpflG § 11 Abs. 1 S. 2
RpflG § 11 Abs. 2 S. 1
ZPO § 104 Abs. 3 S. 1
ZPO § 577 Abs. 3
ZPO § 103 ff
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 91 a Abs. 1
ZPO § 91 a
ZPO § 98 S. 1
ZPO § 97
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
25 WF 172/99 5 F 39/99 AG Wermelskirchen

OBERLANDESGERICHT KÖLN

BESCHLUSS

In der Familiensache

pp.

hat der 25. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Köln

am 1. Oktober 1999

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts - Familiengericht - Wermelskirchen vom 13. August 1999 - 5 F 39/99 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

Gründe:

Der Kläger ist der volljährige Sohn des Beklagten und hat ihn auf Auskunfterteilung über seine Einkommensverhältnisse, Zahlen beziffert geltend gemachten rückständigen Unterhalts- und - im Wege der Stufenklage - auf Zahlung von Unterhalt nach Maßgabe der sich aus der noch zu erteilenden Auskunft ergebenden Leistungsfähigkeit des Beklagten verklagt.

Nach Eintritt der Rechtshängigkeit haben die Parteien einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen und aus diesem Grunde den Rechtsstreit Unterstellung ein anderer widerstreitender Kostenanträge übereinstimmenden Hauptsache für erledigt erklärt.

Das Amtsgericht hat die Kosten des Rechtsstreits durch inzwischen rechtskräftigen Beschluss vom 12.05.1999 den Beklagten auferlegt und den Streitwert mit weiteren Beschluss vom 07.07.1999 auf 7.885,00 DM festgesetzt.

Mit Beschluss vom 13.08.1999 hat der Rechtspfleger die vom Beklagten an den Kläger zu erstattende Kosten des Rechtsstreits auf 1.182,04 DM nebst 4 % Zinsen seit 13.07.1999 festgesetzt.

Grundlage dieser Festsetzung ist das Gesuch des Klägers gemäß Schriftsatz vom 20.07.1999, das, soweit ihm stattgegeben wurde, folgende Positionen, ausgehend vom Streitwert von 7.885,00 DM, enthält:

10/10 Prozessgebühr|485,00 DM|10/10 Vergleichsgebühr|485,00 DM|Auslagenpauschale|40,00 DM|9 Fotokopien á 1,00 DM|9,00 DM| |1.019,00 DM|16 % Mehrwertsteuer|163,04 DM|total:|1.182,02 DM.

Der Beklagte hat gegen diesen ihm am 26.08.1999 zugestellten Festsetzungsbeschluss mit am 31.08.1999 bei dem Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 31.08.1999 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er sich mit näheren Ausführungen gegen die Festsetzung der Vergleichsgebühr zu seinen Lasten wendet.

Der Rechtspfleger hat diese Eingabe als befristete Erinnerung aufgefasst und sie mit Nichtabhilfevermerk vom 16.09.1999 dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten musste zurückgewiesen werden, weil sie zulässig, aber sachlich nicht gerechtfertigt ist.

Gemäß § 11 Abs. 1 RpflG m.E. ist gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers das Rechtsmittel eröffnet, dass nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. An die Stelle der damit abgeschafften Durchgriffserinnerung sind die allgemeinen Rechtsbehelfe der Verfahrensgesetze getreten (BD-Druck s. 13/10244 S. 7).

Maßgeblich ist deshalb § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO: Das an sich statthafte Rechtsmittel gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist die sofortige Beschwerde, während nach bisher geltendem Recht gemäß §§ 21 Nr. 1, 11 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 RpflG a.F. die sofortige Erinnerung mit Abhilfebefugnis des Rechtspflegers statthaft war. Gemäß § 577 Abs. 3 ZPO kann das Erstgericht indessen der sofortigen Beschwerde nicht abhelfen.

Gleichwohl ist in der Judikatur heftig umstritten, ob nicht der Rechtspfleger auch nach der neuen Gesetzeslage - jedenfalls im Bereich der Kostenfestsetzung - der sofortigen Beschwerde abhelfen kann und bejahendenfalls gehalten ist, sich bei Nichtabhilfe mit dem Beschwerdevorbringen auseinanderzusetzen.

Teilweise wird die Abhilfebefugnis aus einer Vielzahl im einzelnen unterschiedlicher Gründe bejaht.

Die Neufassung des §§ 11 RpflG habe, so wird argumentiert, das Ziel verfolgt, den Richter zu entlasten, nicht aber den Rechtspfleger von seiner Verpflichtung zu befreien, bei Einigung des Rechtsmittels seiner Entscheidung nochmals zu überprüfen und gegebenenfalls abzuhelfen, was gerade bei Massenverfahren wie der Kostenfestsetzung im Interesse der Parteien und der Rechtspfleger zweckmäßig sei (OLG Köln MDR 1999, 321; OLG Zweibrücken Rechtspfleger 1999, 215 (es handele sich, so wird weiter argumentiert, bei der Beseitigung der Abhilfebefugnisses Rechtspflegers um eine Redaktionsversehen des Gesetzgebers (OLG Stuttgart Rechtspfleger 1998, 509 = MDR 1999, 322, 323) bzw. um eine von den Gerichten i.S.d. Abhilfebefugnis auszufüllende Regelungslücke (OLG München Rechtspfleger 1999, 16).

Das Oberlandesgericht Koblenz widermeint, es könne nicht der Sinn einer Gesetzesnovelle sein, die Rechtsmitteleingänge auf das dreifache des üblichen steigen zu lassen, andererseits aber in der Gesetzesbegründung ausdrücklich darauf hinzuweisen, für die öffentlichen Haushalte entstünden keine Mehrkosten (Rechtspfleger 1999, 213).

Nach Auffassung des Senats besteht keine Abhilfebefugnis des Rechtspflegers (ebenso OLG Karlsruhe OLGR 1999, 19; OLG Saarbrücken OLGR 1999, 95; OLG Brandenburg OLGR 1999, 98; OLG Dresden Rechtspfleger 1999, 211; OLG Frankfurt MDR 1999, 320).

Die Gesetzeslage ist eindeutig und von einem redaktionellen Versehen oder einer Regelungslücke kann ernsthaft keine Rede sein, war es doch das erklärte Ziel der Gesetzgebung, die Stellung des Rechtspflegers zu stärken, hat ein von ihm veranlasstes Forschungsprojekt "Rechtspflegererinnerung und - Vorlage" (Rechtspfleger 1997, 326, 329 ff) jedenfalls für Nordrhein-Westfalen nicht erwiesen, dass die Amtsrichter nach früherer Gesetzeslage - im Verfahren des sogenannten durch ...erinnerung - erheblichen Arbeitsaufwand geleistet haben und sind Anregungen, die Abhilfebefugnis des Rechtspflegers bei Bestand zu lassen, im Gesetzgebungsverfahren nicht aufgegriffen worden (vgl. zu alledem Arnold-Meyer-Stolte-Hansens, RpflG, 3. Aufl., § 11 Rz 2, 25 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

In der Sache selbst bleibt die sofortige Beschwerde ohne Erfolg, weil der mit ihr angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss richtig ist.

Der von den Parteien miteinander geschlossener Vergleich, um dessen Kosten es hier geht, ist kein zur Kostenfestsetzung zur Lasten des Beklagten gemäß § 103 ff ZPO geeigneter Titel, weil er als außergerichtlicher Vergleich nicht § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO unterfällt; gemäß dieser Verschrift kann allein aus einem Prozessvergleich die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Deshalb hängt alles davon ab, ob die aus der Grundlage des § 91 a Abs. 1 ZPO im Rechtsstreit ergangene gerichtliche Kostenentscheidung taugliche Grundlage zur Festsetzung der Kosten des Vergleiches ist. Diese Frage bejaht der Senat entgegen der vom Beklagten angeführten Entscheidung des OLG Düsseldorf (JurBüro 1982, 1672 mit Anmerkung Mümmler).

Richtig ist allerdings, dass Kosten, die den Parteien durch anwaltliche Mitwirkung - hier: die Prozessbevollmächtigten - bei dem Zustandekommen eines außergerichtlichen Vergleiches entstanden sind, keine im Rechtsstreit selbst angefallenen Kosten - außergerichtlicher Vergleich - sind. Soweit aber das OLG Düsseldorf (a.a.O.) daraus folgert, die Entscheidung nach § 91 a ZPO sei keine zur Festsetzung der Kosten des außergerichtlichen Vergleiches geeignete Grundlage, weil diese Entscheidung sich nur auf die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreit selbst beziehe, ist das nach Ansicht des Senats zu vordergründig, zu formalistisch und wird der eigentlichen Sach- und Rechtslage nicht gerecht. Der außergerichtliche Vergleich enthält keine Kostenregelung. Daraus folgt, wenn es sich um einen Prozessvergleich handeln würde, der in § 98 S. 1 ZPO normierte Grundsatz: Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleiches sind als gegeneinander aufgehoben anzusehen, dies freilich nur, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben. Wird beispielsweise wegen des Abschlusses eines Prozessvergleiches beiderseits die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache erklärt und das Gericht mit widerstreitenden Anträgen um die Kostenentscheidung auf der Grundlage des § 91 a ZPO angerufen, dann ist nach eben dieser Vorschrift auch über die Kosten des Prozessvergleiches zu entscheiden, weil die Parteien in einem solchen Falle ersichtlich das Ziel verfolgen, in die Kostenentscheidung auf § 91 a ZPO auf die Kosten des Vergleiches einzubeziehen. So aber liegt die Sache auch hier, wobei es keinen Unterschied macht, ob es sich um einen im Rechtsstreit geschlossenem Vergleich oder um einen außergerichtlichen Vergleich handelt (im Ergebnis ebenso: OLG Karlsruhe JurBüro 1983, 278; OLG Bamberg JurBüro 1987, 1705; OLG Hamburg MDR 1997, 202).

Nach alledem hat der Rechtspfleger die vom Beklagten dem Kläger zu erstattenden Kosten zutreffend festgesetzt, so dass der sofortigen Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO sachlicher Erfolg versagt bleiben musste.

Beschwerdewert: 562,60 DM (10/10 Vergleichsgebühr zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer)

Ende der Entscheidung

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