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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 13.09.2005
Aktenzeichen: 3 U 40/05
Rechtsgebiete: ZPO, HGB, ADSp (2003)


Vorschriften:

ZPO § 51 Abs. 1
HGB § 475 Satz 1
ADSp (2003) Ziff. 22.4.4
ADSp (2003) Ziff. 27.1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 40/05

Anlage zum Protokoll vom 13.9.2005

Verkündet am 13.9.2005

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 02.08.2005 durch seine Mitglieder Lampenscherf, Bosbach und Gurba

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.01.2005 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln (82 O 87/04) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Klägerin, eine Hamburger Assekuradeurin, verlangt im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft für die hinter ihr stehenden Versicherer von der Beklagten als Lagerhalter Schadensersatz wegen Beschädigung von Lagergut. Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Landgericht hat die zwischen den Parteien streitige Prozessführungsbefugnis der Klägerin bejaht. Die Klägerin sei von dem Führungsversicherer, der B, wirksam zur Prozessführung ermächtigt worden. Zudem sei erwiesen, dass der Schaden von den beteiligten Versicherern unter Einschaltung eines Versicherungsmaklers gegenüber der Geschädigten, der Fa. FD GmbH, beglichen worden und etwaige Schadensersatzansprüche daher gem. § 67 VVG auf die beteiligten Versicherer übergegangen seien. Die Klage sei auch begründet. Die Beklagte hafte dem Grunde nach gem. §§ 467, 475 HGB für die unstreitig während der Lagerung in der Lagerhalle der Beklagten am 21.07.2003 eingetretene Beschädigung der Papierrollen durch in die Lagerhalle eingedrungenes Wasser. Auf Haftungsausschlüsse und -beschränkungen der ADSp könne sich die Beklagte nicht berufen, da sie hier eine vertragswesentliche Pflicht im Sinne der Ziff.27 ADSp verletzt habe. Nach dem abgeschlossenen Lagervertrag habe die Beklagte ausdrücklich die Pflicht gehabt, das Lagergut auch vor Unwetter zu schützen. Dieser Pflicht sei die Beklagte nur unzureichend nachgekommen, da die Lagerhalle nicht ausreichend gegen eindringendes Oberflächenwasser geschützt gewesen sei. Zudem habe die einfache Möglichkeit bestanden, die Papierrollen nicht unmittelbar auf dem Boden, sondern höher, etwa in Regalen, zu lagern. Dass der Schaden auch bei Einhaltung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns eingetreten wäre, sei hingegen nicht feststellbar. Der Höhe nach sei der von der Beklagten bestrittene Schaden ausreichend nachgewiesen.

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Verurteilung. Sie rügt weiterhin die fehlende Prozessführungsbefugnis der Klägerin. Voraussetzung einer Prozessführungsbefugnis der Klägerin sei die Ausstellung von Assekuradeursvollmachten nicht nur durch den Führungsversicherer, sondern durch sämtliche Mitversicherer; deren Bestehen habe die Klägerin aber nicht ausreichend dargelegt, jedenfalls aber nicht nachgewiesen. Zudem hält die Beklagte einen Schadensersatzanspruch auch in der Sache für nicht gegeben. Eine Haftung der Beklagten scheitere zunächst an Ziff.22.4.4 ADSp; hier liege angesichts des "Jahrhundertunwetters" vom 21.07.2003 offensichtlich ein Fall höherer Gewalt bzw. von Schäden aufgrund Witterungseinflüssen vor, für den die Beklagte nicht einzustehen habe. Eine Haftung der Beklagten komme auch im Hinblick auf Ziff.15.2 ADSp nicht in Betracht, da die Lagerhalle von der Fa. FD GmbH besichtigt worden sei, ohne dass Einwände erhoben worden seien. Zudem finde sich im Vertrag ausdrücklich die Bestimmung, dass die Beklagte nicht für "Elementarschäden" hafte. Im Übrigen sei eine etwaige Haftung jedenfalls gem. Ziff.24.1.2. ADSp auf 5.000 Euro begrenzt; keinesfalls könne der Beklagten ein die Haftungsbeschränkung ausschließender Pflichtverstoß, der Ziff.27 ADSp unterfällt, angelastet werden.

Die Beklagte beantragt,

das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das landgerichtliche Urteil entspricht der Sach- und Rechtslage.

1.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin prozessführungsbefugt. Im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft prozessführungsbefugt ist, wer vom Rechtsträger zur Geltendmachung in eigenem Namen wirksam ermächtigt wurde und ein eigenes schutzwürdiges rechtliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat; diese Voraussetzungen sind im Verfahren von Amts wegen zu prüfen und festzustellen (vgl. nur BGHZ, 100, 217 ff; st. Rspr.).

Ein eigenes schutzwürdiges rechtliches Interesse an der Geltendmachung von fremden Forderungen in eigenem Namen haben Hamburger Assekuradeure, soweit sie Forderungen der von ihnen vertretenen Versicherungen geltend machen (vgl. nur BGH RIW 1985, 654 f.; zustimmend Sieg, VersR 1995, 1031). Die Klägerin ist Hamburger Assekuradeur; eine entsprechende notariell beurkundete Vollmacht der C-Versicherungs-AG ist bei der Hamburger Versicherungsbörse hinterlegt, wie die vom Senat im Wege des Freibeweises eingeholte Auskunft der Hamburger Versicherungsbörse ergeben hat.

Die notariell beurkundete Vollmacht der C-Versicherungs-AG reicht hier aus; entgegen der Auffassung der Beklagten bedarf es weder einer Bestätigung dieser Vollmacht durch die B-Versicherung AG noch der Vorlage weiterer (notarieller) Vollmachten der übrigen beteiligten Versicherer.

Die B-Versicherung AG ist unstreitig Gesamtrechtsnachfolgerin der C-Versicherungs-AG; die von dieser erteilte Vollmacht gilt daher auch für die B-Versicherung AG. Für einen etwaigen Widerruf der Vollmacht ist nach allgemeinen Grundsätzen die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig (BGH NJW 1974, 748), die hierzu nicht konkret vorgetragen hat.

Als sog. Führungsversicherer konnte die B-Versicherung AG die Klägerin mit der Prozessführung betrauen, ohne dass es insoweit noch der Mitwirkung der weiteren Mitversicherer bedurfte. Dass hier die B-Versicherung AG Führungsversicherer ist, ergibt sich einem Hamburger Handelsbrauch folgend bereits daraus, dass sie in der Versicherungspolice als erste genannt ist (dazu OLG Hamburg, VersR 1976, 37 f.; insoweit zustimmend BGH VersR 1978, 177 f.). Im Übrigen ist aber auch die ausdrückliche Führungsvereinbarung vom 05.06.2003 wirksam, da die Klägerin insoweit gem. § 164 Abs.1 BGB auch wirksam in Vertretung der übrigen Mitversicherer gehandelt hat; die Beklagte hat insoweit in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass sie die von der Klägerin behauptete Bevollmächtigung durch die Mitversicherer, § 167 BGB, nicht bestreite. Die der B-Versicherung-AG als Führungsversicherer zukommende Vertretungsmacht gegenüber den Mitversicherern deckt hier ohne weiteres auch die Einschaltung eines Assekuradeurs, wie hier der Klägerin, bei der Schadensabwicklung. Dabei kann offen bleiben, ob sich dies schon generell aus ihrer Stellung als Führungsversicherer ergibt (so OLG Hamburg, aaO.). Denn jedenfalls dann, wenn - wie hier mit der Vereinbarung der Führungsklausel vom 05.06.2003 geschehen - die Mitversicherer im Rahmen einer umfassend erteilten Ermächtigung des Führungsversicherers zur Prozessführung dessen Handeln als für sich selbst unmittelbar verbindlich anerkennen (dazu vgl. BGH NJW-RR 2002, 20 ff.), liegt die entsprechende Befugnis des Führungsversicherers auf der Hand. Den von der Beklagten in Bezug genommen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH NJW-RR 2002, 20 ff.) und des Kammergerichts (KG VersR 2005, 829 f.) lassen sich keine weiter gehenden Anforderungen an die Ermächtigung der Klägerin zur Prozessführung entnehmen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs stellt gerade auf den Sinn und Zweck einer umfassenden Führungsklausel ab und leitet daraus die Ermächtigung des Führungsversicherers zur Prozessführung in eigenem Namen ab, ohne die Einschaltung eines Assekuradeurs in die Prozessführung auszuschließen; die Entscheidung des Kammergerichts betraf eine Fallgestaltung, bei der sich eine wirksame Führungsklausel gerade nicht feststellen ließ und ist daher für den vorliegenden, anders gelagerten Fall ohne Relevanz.

2.

Die Beklagte haftet gem. § 475 S.1 HGB dem Grunde nach für die Beschädigung der Papierrollen der Fa. FD GmbH, die am 21.07.2003 während ihrer vertraglich vereinbarten Lagerung in der Lagerhalle der Beklagten eingetreten ist.

Die Beklagte kann sich nicht gem. § 475 S.1 2.HS HGB entlasten, denn sie hat die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns bei der Lagerung der Papierrollen hier nicht beachtet. Die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verlangt vom Lagerhalter, dass er sich über die Eignung des Lagerraumes für die Einlagerung von Waren Klarheit verschafft und nur geeignete Räumlichkeiten zur Einlagerung verwendet (vgl. BGH VersR 1979, 901 ff.; OLG Hamburg, TranspR 2003, 403 f.); vor vorhersehbaren Gefahren muss das Lagergut im Rahmen des Zumutbaren geschützt werden, gegebenenfalls schuldet der Lagerhalter dem Einlagerer insoweit ausreichende Beratung (Staub-Koller, § 416 HGB a.F. Rn27). Diesen Anforderungen ist die Beklagte hier schon nach ihrem eigenen Vorbringen nicht gerecht geworden. Wie sie selbst vorgetragen hat, hat die Beklagte im Falle von Unwetterwarnungen regelmäßig Katzenstreu an den Rolltoren der Lagerhalle verteilt, um etwa eindringendes Oberflächenwasser aufzuhalten. Wer so handelt, rechnet offensichtlich mit dem Eindringen von Oberflächenwasser. Die Beklagte hätte daher als ordentlicher Kaufmann entweder weitere Schutzmaßnahmen zugunsten des eingelagerten Gutes ergreifen müssen, wie etwa Lagerung in Regalen, die einen ausreichenden Abstand des Lagerguts zum Hallenboden gewährleisten, oder aber zumindest die Fa. FD GmbH auf die hier bestehenden - und von der Beklagten ja ganz offensichtlich erkannten - besonderen Risiken hinweisen müssen. Dass auch in einem solchen Fall der hier eingetretene Schaden entstanden wäre, ist aber weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Insoweit kann auf die überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen werden.

Die danach bestehende Haftung der Beklagten wird durch die von ihr angeführten, vertraglich vereinbarten Haftungsausschlüsse nicht berührt.

Soweit die Beklagte sich auf den Haftungsausschluss für "Elementarschäden" beruft, der in Ziff.C.2. des Vertrags enthalten ist, dringt sie damit nicht durch; hieraus ergibt sich kein Haftungsausschluss für die Folgen aufgrund eines Unwetters eindringenden Oberflächenwassers. Nach der unstreitig ausdrücklich von den Parteien in der Anlage zum Lagervertrag getroffenen Vereinbarung hatte die Beklagte das eingelagerte Gut gerade auch gegen "Unwetter" zu schützen. Ein Haftungsausschluss wegen Vorliegens eines Elementarschadens konnte danach nur noch für nicht vorhersehbare und nicht beherrschbare Ereignisse - wie etwa Blitzschlag, Orkan oder großflächige Überflutung ganzer Landstriche - in Betracht kommen, nicht aber hinsichtlich der Auswirkungen eines Unwetters, das hinsichtlich seiner Intensität nicht vorhergesehen worden sein mag, dessen schadensursächliche Auswirkungen - Eindringen von Oberflächenwasser in die Lagerhalle aufgrund Rückstaus in der Kanalisation - die Beklagte aber generell voraussehen konnte und entsprechend dem oben zur Verteilung von Katzenstreu an den Rolltoren Ausgeführten bei früheren Unwetterwarnungen auch bereits vorausgesehen hatte.

Einem Haftungsausschluss gem. Ziff.15.2. ADSp wegen unterlassener Beanstandung des besichtigten Lagerraums steht entgegen, dass die Beklagte hier die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns bei Auswahl des Lagerortes und Unterbringung des Lagergutes entsprechend dem oben Ausgeführten nicht beachtet hat.

Einem Haftungsausschluss gem. Ziff.22.4.4. ADSp wegen höherer Gewalt bzw. Witterungseinflüssen steht entgegen, dass die Beklagte hier gegen vertragswesentliche Pflichten im Sinne von Ziff.27.1. ADSp verstoßen hat. Sowohl die Auswahl des Lagerortes als auch die Obhut für das Lagergut stellen vertragswesentliche Pflichten dar (BGH VersR 1979, 901 ff.; Koller, TransportR, Ziff.27 ADSp Rn6a). Der Verstoß gegen vertragswesentliche Pflichten aber führt zur Unanwendbarkeit des Haftungsausschlusses gem. Ziff.22.4.4. ADSp, vgl. Ziff.27.1.ADSp.

3.

Die hinter der Klägerin stehenden Versicherer sind auch aktivlegitimiert. Die Ansprüche der Geschädigten, der Fa. FD GmbH, sind aufgrund Zahlung der O. D GmbH gem. § 67 VVG auf die beteiligten Versicherer übergegangen. Von den diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts zur erfolgten Zahlung ist gem. § 529 ZPO auszugehen. Sie sind von der Berufungsbegründung nicht angegriffen worden und es sind auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sie unzutreffend sein könnten.

4.

Schließlich ist die Klage auch der Höhe nach in vollem Umfang begründet. Die überzeugenden Feststellungen des Landgerichts zum entstandenen Schaden sind von der Berufungsbegründung nicht angegriffen worden. Sie können daher gem. § 529 ZPO auch der Entscheidung des Senats ohne weiteres zugrunde gelegt werden. Ziff.24.1.2. ADSp führt nicht zu einer summenmäßigen Beschränkung der Haftung der Beklagten; diese Haftungsbeschränkung findet gem. Ziff.27.1. ADSp bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (dazu s.o.) keine Anwendung. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB.

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Ein Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO) besteht nicht. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

Streitwert: 12.650,90 €.

Ende der Entscheidung

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