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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 20.11.2007
Aktenzeichen: 4 UF 209/07
Rechtsgebiete: ZPO, FGG


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 117
FGG § 13 a Abs. 1 Satz 2
FGG § 14
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1.) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 29. August 2007 - 40 F 84/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

2.) Der Antrag der Antragstellerin, ihr zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird mangels Erfolgsaussicht der eingelegten Beschwerde zurückgewiesen.

3.) Der Antrag des Antragsgegners, ihm zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen, da er seine Bedürftigkeit im Sinne des § 114 ZPO nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat.

Gründe:

1.)

Die zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - befristete Beschwerde der Antragstellerin (§ 621 e ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht davon abgesehen, der Antragstellerin das uneingeschränkte alleinige Sorgerecht bezüglich der betroffenen Kinder zu übertragen. Vielmehr war es ausreichend, um den Kommunikationsschwierigkeiten der beteiligten Eltern genüge zu tun, das Sorgerecht des Antragsgegners dahin zu beschränken, dass gemäß dem angefochtenen Beschluss das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht der Vermögenssorge über die gemeinsamen Kinder der Beteiligten zu 1.) und 2.), K und M, auf die Kindesmutter übertragen worden ist.

Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf die überzeugenden Ausführungen des Familiengerichts, denen zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nur Folgendes hinzuzufügen ist:

Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bereits mehrfach entschieden hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29.03.2005 - 4 UF 25/05 -, vom 21.08.2006 - 4 UF 20/06 - und 18.08.2006 - 4 UF 8/06 (OLGReport 2006, 853-855 m.w.N.) - ist die Frage, ob die elterliche Sorge einem Elternteil allein zu übertragen ist, ausschließlich am Wohl des Kindes zu orientieren. Bei mangelnder Konsens - und Kooperationsbereitschaft der Eltern ist daher zu prüfen, welche Auswirkungen die fehlende Einigungsfähigkeit der Eltern bei einer Gesamtbeurteilung der Verhältnisse auf die Entwicklung und das Wohl des Kindes haben wird (vgl. BGH FamRZ 1999, 1646; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 111). Eine Übertragung der elterlichen Sorge auf nur einen Elternteil kann daher für den Fall, dass die Eltern heillos zerstritten und nicht in der Lage sind, zum Wohle des Kindes gemeinsam zu handeln, in Betracht kommen. So erscheint die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil dann geboten, wenn wegen der heillosen Zerstrittenheit der Eltern eine Einigung auch über wesentliche Kindesbelange nicht mehr möglich erscheint. Die Fähigkeit zu kooperativem Verhalten äußert sich darin, dass die Eltern in der Lage sind, persönliche Interessen und Differenzen zum Wohle des Kindes zurückzustellen. Danach ist eine Kooperationsbereitschaft solange gegeben, wie zwischen den Eltern in allen Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind (§ 1687 BGB) Einigkeit besteht bzw. mit Hilfe Dritter - aber ohne Gerichtsverfahren - hergestellt werden kann. Nur wenn sich eine Kooperationsbereitschaft in diesem Umfang nicht feststellen lässt, ist die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben. Das kann der Fall sein, wenn die Eltern nach der Trennung nur noch über ihre Rechtsanwälte verkehren und z.B. ständig Streitereien über die Ausübung des Umgangsrechtes entstehen (vgl. hierzu Oelkers, Die Entwicklung des Sorgerechts bis Ende 2001, Teil 2, FuR 2002, 168, 170, II 2.a) bb) m.w.N.; Palandt/Diederichsen, BGB, 66. Aufl. 2007, § 1687 Rn. 7).

Ist dagegen nicht erkennbar, dass sich das behauptete schlechte Verhältnis zwischen den Eltern bislang negativ auf das Kindeswohl ausgewirkt hat und ist auch nicht zu befürchten, dass sich zukünftig negative Auswirkungen ergeben könnten, verbleibt es trotz der Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den beiden Elternteilen bei der gemeinsamen elterlichen Sorge, da die in der gemeinsamen Sorge gesetzlich ausgeprägte besondere gemeinschaftliche Verantwortung der Eltern für ihr Kind auch nach ihrer Trennung dem Kindeswohl am Besten entspricht, wenn auch sonst keine besonderen Umstände dagegen sprechen.

Solche besonderen Umstände liegen nicht vor. Insbesondere hat die Antragstellerin auch mit ihrer Beschwerdebegründung keine Tatsachen vorgetragen, wonach das nach ihrem Vortrag völlig zerstörte Vertrauensverhältnis zwischen den Kindeseltern und die damit verbundenen Kommunikationsschwierigkeiten sich nachteilig auf das Wohl der beiden Kinder K und M auswirkten.

So kann zunächst festgestellt werden, dass die Kindeseltern sich auch ohne Einschaltung des Gerichts über die Ausübung des Umgangsrechtes geeinigt haben. Dass sie, um persönliche Kontakte zu vermeiden, diesbezüglich auch ihre Anwälte eingeschaltet haben, lässt nicht den Schluss zu, dass sie nicht in der Lage sind, sich über wesentliche Kindesbelange zu einigen. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall. So zeigt sich zunächst der Antragsgegner jedenfalls kooperationsbereit. Es ist die Antragstellerin, die aufgrund von ihr vorgetragener schlechter Erfahrungen mit dem Antragsgegner gerade auch in Vermögensfragen persönliche Kontakte vermeiden will. Diese persönliche Einstellung der Antragstellerin zum Antragsgegner, die gerade in der gestörten Beziehung der Kindeseltern zu einander begründet ist, wirkt sich aber nicht auf Fragen der Erziehung ihrer Kinder und deren Förderung im geistig-seelischen Bereich aus. Jedenfalls hat die Antragstellerin keine Problemkreise dargestellt, in welchen die Kindeseltern vollständig unterschiedlicher Meinung sind und eine Einigung über Art und Umfang der Betreuung und Förderung ihrer Kinder nicht möglich erscheint.

Für die Entwicklung des Kindeswohles ist es durchaus von großer Bedeutung, dass die Kinder erfahren, dass beide Elternteile noch die Verantwortung für ihre Entwicklung tragen. So lässt sich die natürliche Bindung der Kinder an ihre Eltern am besten aufrechterhalten. Die Antragstellerin muss erkennen, dass sie ihre möglicherweise durchaus begründeten tiefgreifenden Aversionen gegen den Antragsgegner gerade mit Blick auf das Kindeswohl, das heißt im Interesse einer gedeihlichen Persönlichkeitsentwicklung ihrer Kinder, hintanzustellen hat. Insofern muss sie die Bereitschaft entwickeln, in den Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für ihre Kinder mit dem Antragsgegner zusammenzuarbeiten.

Andererseits wird der Antragsgegner gehalten sein, sein Verhalten gegenüber Mutter und Kind zu überprüfen. So steht bisher unwidersprochen der Vorwurf der Antragstellerin im Raum, dass der Antragsgegner seine Vermögensverhältnisse - hier insbesondere seine Einkommensverhältnisse - verschleiert, um sich seiner Verpflichtung zur Unterhaltszahlung auch für die betroffenen Kinder zu entziehen. Ein solches Verhalten, sollte es sich bewahrheiten und verfestigen, kann durchaus geeignet sein, das Verantwortungsbewusstsein des Antragsgegners derart in Frage zu stellen, dass ihm der ihm belassene Teil der Mitverantwortung für seine Kinder auch noch entzogen wird. Der Antragsgegner muss erkennen, dass gerade auch das Aufwachsen der Kinder in finanziell möglichst gesicherten Verhältnissen für eine gedeihliche Entwicklung von großer Bedeutung ist. Insoweit bleibt das weitere Verhalten der Antragsgegnerin und die Klärung der Frage abzuwarten, ob sich der Antragsgegner auch seiner finanziellen Verantwortung für das Kindeswohl stellt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

2.)

Der Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin war zurückzuweisen, da - wie sich aus dem oben Ausgeführten ergibt - die gemäß §§ 14 FGG, 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht der Beschwerde fehlt.

3.)

Dem Antragsgegner konnte die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht gewährt werden, da er nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass er aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, die Kosten des Prozesses aus eigenen Mitteln zu finanzieren (§§ 114, 115 ZPO). Unwidersprochen hat die Antragstellerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgetragen, dass der Antragsgegner seit Juli 2006 wieder in Arbeit ist und über ein Nettoeinkommen von zumindest 2.100,00 € verfügt. Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Antragsgegner ebenfalls nicht abgegeben. Bei dieser Sachlage kann von einer ausreichenden Glaubhaftmachung seiner "Prozessarmut" nicht ausgegangen werden. Da das Beschwerdeverfahren entscheidungsreif ist und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erst mit Schriftsatz vom 07. November 2007 gestellt worden ist, kann der Antragsgegner vor Beendigung der Instanz auch keinen ordnungsgemäßen Prozesskostenhilfeantrag mehr im Sinne des § 117 ZPO vor Beendigung der Instanz stellen.

4.)

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000,00 € (§ 30 Abs. 3, 2 KostO).

Ende der Entscheidung

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