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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 21.05.1999
Aktenzeichen: 6 U 122/98
Rechtsgebiete: AGB, BGB, ZPO


Vorschriften:

AGB § 10 Nr. 1
AGB § 9
AGB § 11
AGB § 11 Nr. 5 a
AGB § 11 Nr. 8
AGB § 10 Nr. 3
AGB § 10 Nr. 7 a
BGB § 347
BGB § 989
BGB § 990
BGB § 987 ff
BGB § 284 ff
BGB § 326
BGB § 275 ff
BGB § 323 ff
BGB § 361
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
ZPO § 546 Abs. 2
ZPO § 546 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
6 U 122/98 26 O 36/97 ( LG Köln )

Anlage zum Protokoll vom 21.05.1999

Verkündet am 21.05.1999

Berghaus, JSin z. A. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

OBERLANDESGERICHT KÖLN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 1999 unter Mitwirkung seiner Mitglieder Dr. Schwippert, von Hellfeld und Schütze

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 29. Juli 1998 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 36/97 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

I. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die nachfolgende und dieser inhaltsgleiche Klauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu empfehlen, soweit es sich nicht um die Empfehlung im Verkehr mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann handelt, wenn dieser Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört:

XIII. Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Form und werden nur dann Bestandteil des Vertrags, es sei denn, daß solche Vereinbarungen bei oder nach Vertragsabschluß mit dem Geschäftsführer selbst oder dem bevollmächtigten Angestellten getroffen werden.

Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorgenannte Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 500.000.- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht. II. Der Beklagte wird verurteilt, die Löschung der vorstehenden Bestimmung bzw. Änderung des Konditionstextes bei der Kartellbehörde zur Veröffentlichung anzumelden.

III. Der Kläger wird ermächtigt, die vorstehende Urteilsformel mit der Bezeichnung des Beklagten als Empfehlendem auf Kosten des Beklagten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene Kosten bekanntzumachen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben der Kläger 5/6, der Beklagte 1/6 zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die mit diesem Urteil für den Kläger verbundene Beschwer wird auf 50.000.- DM festgesetzt. (Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)

Entscheidungsgründe:

Die in formeller Hinsicht einwandfreien Berufungen der Parteien sind zwar insgesamt zulässig. In der Sache ist jedoch nur dem Rechtsmittel des Beklagten uneingeschränkt Erfolg beschieden (A.), wohingegen die Berufung des Klägers erfolglos bleibt (B).

A.

I. Die unter Ziffer I. 1. in die Konditionenempfehlung des Beklagten eingestellte Bestimmung, wonach der Käufer drei Wochen an seine Bestellung gebunden ist, hält den Anforderungen an die sich aus den §§ 10 Nr. 1, 9 AGB-Gesetz ergebenden Maßstäbe der Inhaltskontrolle stand.

1. Nach § 10 Nr. 1 AGB-Gesetz unwirksam sind AGB-Klauseln, in denen sich der Verwender u.a. unangemessen lange Fristen für die Annahme eines Angebots vorbehält. Eine derartig unangemessen lange Bindung des Kunden an sein in der Bestellung liegendes Vertragsangebot kann hier indessen nicht angenommen werden.

Ob eine Frist im Sinne des § 10 Nr. 1 AGB-Gesetz unangemessen lang ist, hängt von dem Inhalt und der wirtschaftlichen Bedeutung des Vertrages unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien und der Verkehrsanschauung ab (Palandt-Heinrichs, BGB, 58. Auflage, Rdn. 4 zu § 10 AGB-Gesetz). Die Bindung des Antragenden an sein Angebot darf danach nicht länger dauern, als die Sachumstände dies erfordern. In die Beurteilung haben dabei namentlich etwa erforderliche Bearbeitungs- und Überlegungsfristen sowie sonstige organisatorische Notwendigkeiten auf Seiten des Verwenders einzufließen, denen wiederum das Interesse des Kunden gegenübersteht, nicht über Gebühr an seine Bestellung gebunden und während dieses Zeitraums an der Möglichkeit des Zugriffs auf etwaige günstigere andere Angebote gehindert zu sein oder dies jedenfalls nicht ohne das Risiko einer wirtschaftlichen Mehrbelastung tun zu können. Vor diesem Hintergrund erweist sich eine Fristbestimmung nur dann als angemessen und wirksam i. S. von § 10 Nr. 1 AGB-Gesetz, wenn der Verwender an ihr ein schutzwürdiges Interesse hat, hinter dem das Interesse des Kunden am baldigen Wegfall seiner Bindung bzw. der damit verbundenen Ungewißheit über das Zustandekommen des Vertrages zurückstehen muß (vgl. BGH Z 109, 359/363). Die in der streitigen AGB-Klausel festgelegte dreiwöchige Bindungsfrist stellt sich nach diesen Maßstäben als wirksam dar. Denn sie ist durch eine Reihe organisatorischer Maßnahmen gerechtfertigt, welche die ordnungsgemäße Bearbeitung von Möbelbestellungen, die sich in einer Vielzahl von Fällen auf mehrere Möbelstücke in ganz bestimmten gewünschten Zusammenstellungen und Ausführungen, wie beispielsweise Schrankwände oder sonst zueinander passende Kombinationen, erstrecken, erfahrungsgemäß mit sich bringt. Angesichts des zum Teil nicht unerheblichen Volumens der Möbel kann dabei eine umfassende Lagerhaltung des jeweiligen Verkäufers nicht erwartet werden und bedarf die Frage, ob die in der Bestellung angegebene individuelle Kombination und Ausführung der Möbel - vor allem auch in der gewünschten Zeit - geliefert werden kann, oftmals der genaueren Prüfung, für die u.a. Rückfragen bei den Lieferanten erforderlich werden können. Auch unter Berücksichtigung der Möglichkeiten des modernen Datenaustausches ist hierfür eine Zeit von drei Wochen nicht übermäßig lang, um eine sorgfältige Bearbeitung der Bestellung des Kunden sicherzustellen. Die schutzwürdigen Belange des Kunden werden dabei durch diese Frist nicht unangemessen beeinträchtigt. Zwar kann der Kunde während der Dauer der Bindungsfrist von anderen, eventuell günstigeren Angeboten keinen Gebrauch machen. Bei den hier betroffenen, in aller Regel langfristigen und wertvollen Anschaffungen ist aber erfahrungsgemäß davon auszugehen, daß die Kunden sich bereits einen gewissen Überblick über das sie interessierende Angebot verschafft haben, bevor sie sich zu einer konkreten Bestellung entschließen. Der Kunde ist daher in dieser Situation in nur geringem Ausmaß der Gefahr von attraktiven, bisher aber übersehenen Alternativangeboten ausgesetzt, was es zumutbar erscheinen läßt, ihn für die Dauer von drei Wochen an seine bereits vorgenommene Bestellung zu binden (vgl. OLG Celle in: Bunte AGBE 4 zu § 10 Nr. 1; Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 3. Auflage, Anhang zu § 9 AGB-Gesetz Rdn. M 102; Schlosser, AGB-Gesetz, § 10 Rdn. 11; von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, "Möbelhandel" Rdn. 7 ).

2. Die in Rede stehende Klausel ist weiter auch nicht mit § 9 AGB-Gesetz unvereinbar, da angesichts der vorstehenden Erwägungen hierin jedenfalls keine die Kunden unangemessen benachteiligende Regelung gesehen werden kann.

II. Auch die unter Ziff. X. 2. der streitgegenständlichen Konditionenempfehlung des Beklagten enthaltene Bestimmung hält den Anforderungen der Wirksamkeitskontrolle stand.

Entgegen der Auffassung des klagenden Vereins sowie des Landgerichts ist die genannte Klausel, die unter dem Abschnitt "Warenrücknahme" für den Fall des Rücktritts und der Rücknahme gelieferter Waren die Möglichkeit vorsieht, für Wertminderung und Gebrauchsüberlassung der gelieferten Waren pauschale, je nach dem Zeitpunkt des Rücktritts und der Rücknahme zeitlich zu staffelnde Beträge in Ansatz zu bringen, nicht mit § 11 Nr. 5 a AGB-Gesetz unvereinbar. Die Gefahr, daß die nach der Konditionenempfehlung als solche vorgesehene Pauschalierung des dem Verwender unter den Voraussetzungen der §§ 347,989,990,987 ff BGB im Falle des Rücktritts grundsätzlich zustehenden Anspruchs auf "Vergütung" für den Gebrauch bzw. die Nutzung der Möbel und des Anspruchs auf "Wertminderung", der - auch durch AGB - vereinbart werden kann, unangemessen ist bzw. den Schaden oder die Wertminderung übersteigt, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge in den geregelten Fällen zu erwarten ist, besteht nicht.

Soweit das Landgericht mit dem Kläger diese Gefahr darin gesehen hat, daß nach der Formulierung der Klausel nicht ausgeschlossen werden könne, daß die tatsächliche Wertminderung durch Abnutzung einen möglichen Verlust durch die allgemeine Wertminderung infolge Zeitablaufs unterschreite und im übrigen eine Begrenzung auf die typischerweise geringste Wertminderung nicht vorgesehen sei, vermag das die Unwirksamkeit nach Maßgabe von § 11 Nr. 5 a AGB-Gesetz nicht zu begründen. Denn nach dem Wortlaut der Klausel werden die darin vorgesehenen Pauschalsätze einheitlich für Wertminderung und Gebrauchsüberlassung nach einer zeitlichen Staffelung ermittelt, ohne insoweit konkrete Prozentsätze anzugeben. Allein aus der Staffelung und Zusammenfassung der für die Gebrauchsüberlassung als solche berechneten Nutzungsentschädigung bzw. "Vergütung" sowie des durch die Nutzung herbeigeführten Wertverlusts lassen sich jedoch keine Anhaltspunkte für eine Pauschalierung, welche die in den geregelten Fällen gewöhnlich zu erwartende Wertminderung übersteigt, gewinnen. Dazu bedarf es vielmehr der Aufnahme der konkret durch den Möbelhandel in den AGB auf der Grundlage der streitgegenständlichen Konditionenempfehlung verwendeten Prozentsätze. Denn nur auf diese Weise läßt sich feststellen, ob die neben die Vergütung für die Gebrauchsüberlassung in den Pauschalsatz eingestellte Wertminderung - bezogen auf die Gesamtpauschale - die gewöhnlicherweise eintretende Wertminderung übersteigt bzw. ob die in der einheitlichen Pauschale daneben enthaltene Vergütung für die Gebrauchsüberlassung nach Maßgabe von § 10 Nr. 7 a AGB-Gesetz unangemessen ist. Allein aus der in Abschnitt X.2. der Konditionenempfehlung ersichtlichen Pauschalierung und Staffelung als solcher läßt sich indessen keine mit der Inhaltskontrolle nach den hier heranzuziehenden Maßstäben der §§ 11 Nr. 5 a, 10 Nr. 7 a AGB-Gesetz unvereinbare Regelung herleiten. Sie tragen vielmehr dem Umstand Rechnung, daß Möbel wie viele andere Gebrauchsgegenstände je nach Zeitdauer der Nutzung einem unterschiedlichen Wertverlust unterliegen und daß bei längerer Nutzungsdauer ein entsprechend höheres Nutzungsentgelt entsteht. Entsprechendes gilt hinsichtlich der unterschiedlichen Behandlung von Polsterwaren, da diese erfahrungsgemäß durch die Nutzung stärker in Mitleidenschaft gezogen werden als nicht gepolstertes Mobiliar.

Im Ergebnis gleiches ergibt sich schließlich aber selbst bei Zugrundelegen der von der Industrie- und Handelskammer Berlin als Ausgleich für Wertminderung und Gebrauchsüberlassung entwickelten konkreten Prozentsätze (vgl. Bl. 224 d.A.). Denn auch diese berücksichtigen durch die an den Zeitablauf anknüpfende Höhe angemessen, daß Möbel gerade zu Beginn des Gebrauchs einem überdurchschnittlichen Wertverlust unterliegen und daß auch die angemessene Vergütung für die Gebrauchsüberlassung vom (zunehmenden) Alter des Mobiliars abhängig ist (vgl. BGH NJW 1985, 320/326; OLG Hamm NJW-RR 1987, 311/314). Daß die nach diesen konkreten Sätzen ermittelte Pauschale die Wertminderung übersteigt, welche in den geregelten Fällen gewöhnlicherweise zu erwarten ist, ist danach nicht ersichtlich.

B.

Ist die Berufung des Beklagten danach in vollem Umfang erfolgreich, bleibt dem Rechtsmittel des Klägers demgegenüber jedoch der Erfolg versagt.

I. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die unter Ziff. V. 2. -Satz 1- in die Konditionenempfehlung des Beklagten eingestellte Bestimmung für wirksam erachtet, mit welcher der Verkäufer sich eine Verlängerung der Lieferzeit bei Eintritt einer nicht von ihm zu vertretendenden Störung in seinem Geschäftsbetrieb oder im Geschäftsbetrieb seines Vorlieferanten, insbesondere durch Arbeitsausstände und Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, ausbedingt.

Soweit der Kläger hierin eine mit den Maßstäben der §§ 9, 10 Nr. 1 AGB-Gesetz unvereinbare Festlegung der Leistungsfrist sieht, vermag das nicht zu überzeugen.

1. Nach § 10 Nr. 1 AGB-Gesetz sind u.a. Bestimmungen unwirksam, durch die der Verwender sich unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Erbringung seiner Leistung vorbehält. Diesen Maßstäben widerspricht die hier in Rede stehende Klausel jedoch nicht. Dabei kann es dahinstehen, ob - was das Landgericht unter Berufung auf die von ihm zitierte Ansicht von Brandner in Brandner/Ulmer/Hensen,a.a.O., Rdn. 14 zu § 10 Nr. 1 AGB-Gesetz verneint hat - § 10 Nr. 1 AGB-Gesetz seinem Anwendungsbereich nach auf die sogenannten "uneigentlichen" Leistungsfristen beschränkt ist. Nur am Rande sei daher ausgeführt, daß kein sachlicher Grund dafür ersichtlich ist, weshalb die eigentliche Leistungsfrist von § 10 Nr. 1 AGB-Gesetz, mit dem das Unterlaufen des Schutzes nach § 11 Nr. 8 AGB-Gesetz verhindert werden soll, anders als beispielsweise Nachfristen nicht unter den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallen soll. Mit Recht wird § 10 Nr. 1 AGB-Gesetz daher überwiegend auch auf AGB-Klauseln angewandt, mit denen der Verwender sich die Verlängerung der sog. "eigentlichen" Leistungsfrist ausbedungen hat (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O., Rdn. 6 zu § 10 AGB-Gesetz; Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 8. Auflage, Rdn. 41 zu § 10 Nr. 1; OLG Hamm, NJW-RR 1987,311/315). Letztlich kann dies hier jedoch offenbleiben, weil im Streitfall jedenfalls die materiellen Voraussetzungen der Unwirksamkeit nach den Maßstäben des § 10 Nr. 1 AGB-Gesetz nicht erfüllt sind.

Danach ist hinreichend bestimmt eine Leistungsfrist, die ein Durchschnittskunde ohne Schwierigkeiten und ohne rechtliche Beratung sowie ohne gerichtliche Hilfe ermitteln kann. Diesem Erfordernis genügen Bestimmungen nicht, bei denen die Leistungsfrist für den Kunden des Verwenders nicht berechenbar ist und auch nicht selbst herbeigeführt werden kann (vgl. Wolf/Horn/Lindacher, a.a.O., Rdn. 46 zu § 10 Nr. 1 m.w.N.). So liegt der Fall hier aber nicht.

Die Würdigung, ob die vom Kläger angegriffene Bestimmung unter Satz 1 der in Rede stehenden Klausel den Anforderungen der Inhaltskontrolle nach den vorstehenden Maßstäben standhält, ist nicht anhand einer die verfahrenbefangene Bestimmung aus ihrem Regelungszusammenhang herauslösenden isolierten Betrachtung vorzunehmen. Denn der klagende Verein greift vorliegend Bestimmungen an, wie sie gerade in der durch das Bundeskartellamt unter dem Datum des 30.05.1995 bekanntgemachten und am 10.06.1995 veröffentlichten Konditionenempfehlung des Beklagten enthalten sind. Die jeweils angegriffenen Einzelbestimmungen sind daher im konkreten Zusammenhang, in dem sie Verwendung finden sollen, zu beurteilen, da dieser Verwendungszusammenhang u.a. Einfluß auf ihr inhaltliches Verständnis und ihre sachliche Reichweite nimmt. Nach dem folglich in die vorliegende Beurteilung einzubeziehenden Zusammenspiel der fraglichen, in Satz 1 der Klausel V.2. getroffenen Regelung mit den unmittelbar sachlich hieran anknüpfenden Bestimmungen in Satz 2 und Satz 3, läßt sich aber eine Unvereinbarkeit mit § 10 Nr. 1 AGB-Gesetz nicht feststellen. Der Zweck der hier zu beurteilenden Bestimmung in Ziff. V. 2. - Satz 1 - der Konditionenempfehlung des Beklagten liegt u.a. darin, die im Einzelfall vereinbarte Leistungsfrist um den Zeitraum einer vom Verkäufer nicht zu vertretenden Leistungsstörung zu verlängern. In Satz 2 und Satz 3 der vorbezeichneten Klausel ist vorgesehen, daß der Käufer bei Ablauf der vereinbarten Lieferfrist in diesen Fällen zum Rücktritt berechtigt ist, wenn er die Lieferung schriftlich anmahnt und der Verkäufer nicht innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist an den Käufer liefert. Aus diesem Zusammenspiel der in Satz 1 und Satz 2 f der streitgegenständlichen Klausel getroffenen Regelungen folgt zugleich, daß der Käufer es in der Hand hat, in den unter Satz 1 erwähnten Fällen der vom Verkäufer nicht zu vertretenden, zur Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferfrist führenden Leistungsstörungen das Ende der Lieferfrist durch Setzen einer - angemessenen - Nachfrist herbeizuführen. In diesem Punkt unterscheidet sich die hier zu beurteilende Regelung auch maßgeblich von derjenigen, die dem eine ohnehin nur ähnlich formulierte AGB-Klausel des Möbelhandels betreffenden Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (NJW-RR 1987, 311/315) zugrundeliegt. Denn dort war in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Möbelhändlers für die "Nachfrist", binnen der die Lieferung zu erfolgen hat, eine feste Zeitspanne von sechs Wochen vorgegeben, wohingegen bei dem hier betroffenen Klauselwerk der Käufer allein innerhalb der durch die Gebote von Treu und Glauben festgelegten Grenzen der Angemessenheit eine Nachfrist bestimmen kann, bis zu deren Ablauf der Verkäufer liefern soll. Hat aber der Käufer in den vom Anwendungsbereich der Regelung in Satz 1 der Klausel V.2. erfaßten Leistungsstörungen die Möglichkeit, von sich aus die Dauer der Lieferfrist zu beeinflussen und damit letzlich auch die "Fälligkeit" der Lieferung für den Verkäufer verbindlich zu bestimmen, hält die unter Satz 1 in die Klausel V.2. der Konditionenempfehlung eingestellte Regelung selbst bei kundenfeindlichstem Verständnis dem sich aus § 10 Nr. 1 AGB-Gesetz ergebenden Gebot betreffend die Dauer und Bestimmtheit der Leistungsfrist stand.

2. Die in Rede stehende Klausel verstößt vor diesem Hintergrund weiter aber auch nicht gegen das in der Generalklausel des § 9 AGB-Gesetz formulierte Benachteiligungsverbot. Denn auch eine die Belange der Kunden unangemessen benachteiligende Regelung läßt sich der in Ziff. V.2. - Satz 1 - der Konditionenempfehlung getroffenen Bestimmung nicht entnehmen.

a) Soweit der Kläger eine derartige Benachteiligung daraus herleiten will, daß die beanstandete Klausel angeblich auch solche als Anlaß für eine Verlängerung der Lieferfrist genommene Sachverhalte umfasse, bei denen das Leistungshindernis auf rechtswidrige Arbeitskampfmaßnahmen zurückzuführen ist und/oder der Verkäufer oder sein Vorlieferant die Arbeitskampfmaßnahmen schuldhaft herbeigeführt haben, greift das nicht. Denn nach dem eindeutigen und unmißverständlichen Wortlaut der hier zu beurteilenden Klausel soll die Verlängerung der (vereinbarten) Lieferfrist ausschließlich bei vom Verkäufer und/oder seinem Lieferanten nicht zu vertretenden Störungen im Geschäftsbetrieb einsetzen. Eine solche unvertretbare Störung liegt aber in den klägerseits angeführten Fällen der vom Verkäufer und/oder seinem Lieferanten rechtswidrig und schuldhaft herbeigeführten und/oder in die Länge gezogenen Arbeitskampfmaßnahmen bzw. darauf beruhender Leistungshindernisse gerade nicht vor. Nach dem Wortlaut der Klausel, die Arbeitsausstände und Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhergesehenen und unverschuldeten Ereignis beruhen, beispielhaft als Fälle nicht zu vertretender Störungen im Geschäftsbetrieb des Verkäufers oder dessen Vorlieferanten nennt, ist selbst bei kundenfeindlichster Auslegung hinreichend klargestellt, daß auch die erwähnten Arbeitskampfmaßnahmen nur dann die Verlängerung der Leistungsfrist rechtfertigen, wenn und soweit sie für den Verkäufer und dessen Lieferanten unvorhersehbar und unverschuldet sind. Soweit das Oberlandesgericht Hamm in der erwähnten Entscheidung (a.a.O. S.315) eine ähnlich formulierte AGB-Bestimmung für unwirksam erachtet hat, unterscheidet sich die hier beurteilte Klausel von derjenigen, die dem OLG Hamm zur Würdigung unterbreitet wurde, maßgeblich dadurch, daß in letztgenannter Bestimmung - anders als im Streitfall - durch den nur dort vorhandenen Zusatz "... und schwerwiegende Betriebsstörungen..." suggeriert wurde, daß das im aufgeführten Falle der Leistungsstörungen per se als unverschuldet zu gelten haben. Werden aber die vom Kläger im gegebenen Zusammenhang genannten Fälle der vom Verkäufer und/oder dessen Lieferanten zu vertretenden Leistungsstörungen bereits vom Anwendungsbereich der hier zu beurteilenden AGB-Klausel überhaupt nicht erfaßt, kann aus diesem Gesichtspunkt keine die Interessen der Kunden im Sinne von § 9 AGB-Gesetz unangemessen belastende Benachteiligung hergeleitet werden.

b) Eine solche ergibt sich im Streitfall schließlich auch nicht mit Blick auf die klägerseits genannten besonderen individualvertraglichen Konstellationen, bei denen die Lieferfrist als Fixgeschäft ausgeprägt ist.

Für die außerhalb der genannten besonderen individualvertraglichen Konstellation des Fixgeschäfts liegenden Sachverhalte gilt das schon deshalb, weil diese gemäß § 8 AGB-Gesetz der Inhaltskontrolle nach den Maßstäben der §§ 9 bis 11 AGB-Gesetz entzogen sind. Denn die vorliegend zu beurteilende, den Fall eines vom Verkäufer nicht zu vertretenden Leistungshindernisses betreffende Klausel in Ziff. V.2 - Satz 1 - der Konditionenempfehlung weicht nicht zu Lasten der Kunden von der gesetzlichen Regelung ab. Mangels Verschuldens ist der Verkäufer in den beschriebenen Fällen nach der einschlägigen Gesetzeslage vielmehr weder in Verzug geraten, so daß dem Käufer danach die Rechte aus § 284 ff, 326 BGB nicht zustehen, noch kann er in den Situationen, in denen die verspätete Leistung die Annahme einer (wirtschaftlichen) Unmöglichkeit rechtfertigt, auf die Rechte aus den §§ 275 ff, 323 ff BGB zugreifen. Im Zusammenspiel mit der in Ziff. V.2. - Satz 2 - der Konditionenempfehlung vorgesehenen Rücktrittsmöglichkeit verschafft ihm die hier betroffene Regelung daher sogar eine gegenüber den gesetzlichen Vorschriften günstigere Rechtsposition mit der Folge, daß aus diesem Grund die nur bei kundenungünstigen Abweichungen von der Rechtslage eingreifenden Bestimmungen der §§ 9 bis 11 AGB-Gesetz nicht anwendbar sind.

Im Ergebnis Gleiches gilt hinsichtlich des erwähnten Sonderfalls eines individualvertraglich vereinbarten (absoluten oder relativen) Fixgeschäfts. Denn in diesen Fällen der individualvertraglichen Konstellation greift der in § 4 AGB-Gesetz formulierte Grundsatz des Vorrangs der Individualvereinbarung, der folglich die in der AGB-Bestimmung enthaltene Regelung verdrängt. Daß dem Kunden durch die infragestehende AGB-Regelung der Blick auf die sich aus der individualvertraglichen Vereinbarung ergebenden Rechte, insbesondere das verschuldensunabhängige Rücktrittsrecht aus § 361 BGB verstellt und daher das Transparenzgebot i.S. von § 9 AGB-Gesetz verletzt werde, läßt sich weder den Beanstandungen des Klägers, noch den sonstigen Umständen des Sachverhalts entnehmen.

II. Mit dem Landgericht ist weiter auch von der Wirksamkeit der unter Ziff. VI.3. in die Konditionenempfehlung des Beklagten eingestellten Bestimmung auszugehen. Diese hält insbesondere den Anforderungen des § 10 Nr. 3 AGB-Gesetz stand.

Nach § 10 Nr. 3 AGB-Gesetz sind Klauseln unwirksam, in denen sich der Verwender von AGB das Recht vorbehält, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen. So liegt der Fall hier indessen nicht.

Die Vertragsverletzungen, an die das Rücktrittsrecht des Verkäufers anknüpft, beziehen sich auf die unter Ziff. VI. 1. (2) und 2. festgelegten Verpflichtungen des Kunden, das Vorbehaltseigentum des Verkäufers auch dann zu wahren, wenn die gelieferte Ware für Dritte bestimmt ist, und den Empfänger auf den Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen. Der Käufer ist danach ebenfalls dazu verpflichtet, jeden Standortwechsel und Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, dem Verkäufer un-verzüglich mitzuteilen. Die Nicheinhaltung dieser Verpflichtungen stellt nicht nur einen als solchen hinreichend bestimmten, sondern auch einen sachlich gerechtfertigten Grund für den Rücktritt des Verkäufers i. S. von § 10 Nr. 3 AGB-Gesetz dar. Das Interesse des Verkäufers an der Wahrung und Beachtung seines Vorbehaltseigentums, dem die in bezug genommenen Regelungen unter Ziff. VI.1.(2) und 2. der Konditionenempfehlung sämtlich dienen, liegt auf der Hand. Das gilt auch im Hinblick auf die in Ziff. VI.2. formulierten Anzeige- und Hinweispflichten, die dem Verkäufer die Kontrolle über den Verbleib seines Vorbehalteigentums ermöglichen sollen und die vom Käufer in aller Regel auch unschwer erfüllt werden können. Die vom klagenden Verein in diesem Zusammenhang weiter vorgebrachte Beanstandung, die in Ziff. VI.3. der Konditionenempfehlung gewählte Formulierung, daß das Rücktrittsrecht des Verkäufers an die "Nichteinhaltung" der genannten Verpflichtungen anknüpfe, verdeutliche nicht hinreichend, daß die Rücktrittsfolge eine Vertragsverletzung voraussetze, vermag ebenfalls keine abweichende Beurteilung herbeizuführen. Denn auch bei Zugrundelegen des kundenfeindlichsten Verständnisses der in Rede stehenden Bestimmung erschließt sich die Bedeutung des Begriffs "Nichteinhaltung" zwanglos als "(schuldhafte)Verletzung" der in bezug genommen Vertragspflichten (vgl. BGH NJW 1985, 320/325).

III. Die unter Ziff. VII.3. der Konditionenempfehlungen enthaltene Klausel hält einer Wirksamkeitskontrolle schließlich ebenfalls stand.

Ein Verstoß gegen die in den §§ 11 Nr. 5a, 9 AGB-Gesetz formulierten Prüfungsmaßstäbe kann in dem Vorbehalt des Verkäufers, anstelle der unter VII.3. der Konditionenempfehlung vorgesehenen Schadenspauschale den ihm tatsächlich entstandenen höheren Schaden zu fordern, nicht gesehen werden. § 11 Nr. 5 a AGB-Gesetz will eine Erleichterung bei der Ermittlung der Schadenshöhe zulassen, aber nicht den Verwender an die Pauschale als Schadenshöchstsumme binden. Eine solche Beschränkung widerpräche der auf vollen Ersatz gerichteten Funktion des Schadensersatzrechts (vgl. BGH NJW 1982, 2316/2317; OLG Köln NJW-RR 1986, 1434/1436; OLG München NJW 1995, 733/734; Wolf/Horn/Lindacher, a.a.O., Rdn. 34 zu § 1 Nr. 5 m.w.N.; a.A.: Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., Rdn. 24 zu § 11 Nr. 5 ).

C.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Soweit der Senat bei der Neufassung des erstinstanzlichen Urteilstenors von den Antragsformulierungen des klagenden Vereins abgewichen ist, geschah dies allein zum Zwecke der sprachlichen Vereinfachung; der sachliche Gehalt der vom Kläger geltend gemachten und durch das erstinstanzliche Urteil zugesprochenen Klagebegehren bleibt davon unberührt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Wert der Beschwer orientiert sich am Wert des Unterliegens des Klägers im vorliegenden Verfahren.

Der Senat sah schließlich keinen Anlaß, für die vom Kläger angeregte Zulassung der Revison. Denn die Voraussetzungen der für eine solche Revisionszulassung allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, nämlich der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, liegen nicht vor. Allein aus dem Umstand, daß die hier in Rede stehenden AGB-Bestimmungen in einer Vielzahl von Fällen Verwendung finden sollen und daher eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung erlangen, vermag eine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht zu begründen, die an eine Rechtsfrage anzuknüpfen hat (vgl. Zöller-Gummer, ZPO, 21. Auflage, Rdn. 32 und 34 zu § 546 ZPO).

Ende der Entscheidung

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