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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 06.08.1999
Aktenzeichen: 6 U 18/99
Rechtsgebiete: MarkenG, UWG, BGB, ZPO


Vorschriften:

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3
MarkenG § 15 Abs. 3
MarkenG § 14 Abs. 3
MarkenG § 14 Abs. 5
MarkenG § 15 Abs. 4
MarkenG § 51 Abs. 1
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 3
MarkenG § 51
MarkenG § 55 Abs. 2 Nr. 2
UWG § 1
BGB § 823
BGB § 823 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 546 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
6 U 18/99 31 0 306/98 LG Köln

Anlage zum Protokoll vom 06.08.1999

Verkündet am 06.08.1999

Meinecke, JHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

OBERLANDESGERICHT KÖLN

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 1999 unter Mitwirkung seiner Mitglieder Dr. Schwippert, Pietsch und Schütze

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 03.12.1998 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 0 306/98 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerinnen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerinnen dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Den Klägerinnen wird nachgelassen, die von ihnen zu stellende Sicherheit in Form der selbstschuldnerischen, unwiderruflichen, unbedingten, unbefristeten schriftlichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

Die mit diesem Urteil für die Klägerinnen verbundene Beschwer wird auf 500.000,00 DM festgesetzt.

Tatbestand

Die in der Schweiz ansässigen Klägerinnen zu 1) und zu 2) stellen Uhren her, die unter der Bezeichnung "ROLEX" vertrieben werden. Die Vermarktung der genannten Produkte geschieht dabei über ein von der Klägerin zu 1) betriebenes weltweites Vertriebs- und Servicenetz. Bei der Klägerin zu 3) handelt es sich um die deutsche Vertriebsgesellschaft der Klägerin zu 1).

Zu Gunsten der Klägerin zu 1) ist das aus der Anlage K 2 ersichtliche IR-Wort-Bildzeichen "ROLEX" (R 252976) mit Priorität zum 28.02.1982 u.a. für "horlogerie et autres instruments chronométriques" eingetragen. Die Klägerin zu 2) ist Inhaberin der mit Priorität zum 08.08.1986 u.a. für "Maschinen des Uhrmacherhandwerks und der Feinmechanik" sowie für "mechanische, elektrische und elektronische Zeitmeßgeräte" eingetragenen Wortmarke "ROLEX" (318642). Hinsichtlich der Einzelheiten insoweit wird auf die Anlage K 1 zur Klageschrift verwiesen. Die Klägerin zu 1) hat der Klägerin zu 3) unter dem Datum des 01.02.1980 eine Ermächtigung erteilt, "sämtliche in der Bundesrepublik Deutschland auf den Namen der M. ROLEX S.A. eingetragenen Warenzeichen einschließlich der international eingetragenen Warenzeichen im eigenen Namen Dritten gegenüber gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen", was nach dem weiteren Wortlaut der genannten Ermächtigung "insbesondere für die in der Bundesrepublik geschützten internationalen Warenzeichen Nr. 252976" gelten soll.

Die Beklagte befaßt sich u.a. mit der Überholung, Modernisierung und Umrüstung von Maschinen für die Gummi- und Kunststoffverarbeitung. Sie stellt her und vertreibt sogenannte Walzenextruder für die Gummiverarbeitung. Bei Extrudern handelt es sich um Maschinen zur Herstellung von Formstücken (Rohre, Drähte, Bänder usw.) aus thermoplastischen, also in erwärmtem Zustand formbaren Materialien, das in weichem Zustand durch Düsen gepreßt wird. Die Beklagte ist Inhaberin der mit Priorität zum 21.02.1996 für "Maschinen für Kunststoff- und Gummiverarbeitung und Walzenextruder für solche Maschinen" eingetragenen Marke "Rollex" 39607978. Zu ihren Gunsten ist ferner die Marke "roll-ex" 39734966 mit Priorität zum 24.07.1997 für die nämlichen Waren eingetragen. Bezüglich der näheren Einzelheiten hinsichtlich der genannten Marken wird auf Bl. 41 und Bl. 51 d.A. Bezug genommen.

Mit der Behauptung, bei ihren für Uhren benutzten Marken "ROLEX" handele es sich um bekannte und sogar berühmte Marken, haben die Klägerinnen die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen, das Zeichen "Rollex" und/oder "roll-ex" auf Maschinen für Kunststoff- und Gummiverarbeitung und Walzenextruder und/oder deren Verpackungen anzubringen, so gekennzeichnete Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen sowie ferner die genannten Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung für Maschinen der Gummiverarbeitung und Walzenextruder zu benutzen. Darüber hinaus haben die Klägerinnen von der Beklagten die Einwilligung in die Löschung der Eintragungen der streitbefangenen Zeichen sowie Auskunft und die Feststellung verlangt, daß die Beklagte den Klägerinnen zum Schadensersatz verpflichtet sei. Die Klägerinnen haben hierzu die Ansicht vertreten, daß die zu Gunsten der Beklagten eingetragenen Marken "Rollex"/"roll-ex" nicht nur in die in Bezug auf ihre, der Klägerinnen, Marken "ROLEX" bestehenden Rechtspositionen eingreife, sondern darüber hinaus auch den jeweils in ihre Firmen eingestellten gleichlautenden Firmenbestandteil verletzten. Die nahezu identischen Zeichen "Rollex"/"roll-ex" der Beklagten beuteten die Wertschätzung und den guten Ruf ihrer, der Klägerinnen, Marken "ROLEX" für sich aus. Bei diesen Marken handele es sich dabei nicht nur um bekannte, sondern - da ihr Bekanntheitsgrad über 80 % liege - sogar um berühmte Marken, die Alleinstellung genössen. "ROLEX"-Uhren seien hochwertige Spitzenerzeugnisse der Schweizer Uhrmacherkunst, mit denen der Verkehr besondere Gütevorstellungen verknüpfe. Diese Gütevorstellungen ließen sich auch ohne weiteres auf die Walzenextruder der Beklagten übertragen, die ebenfalls einem hohen technischen Qualitätsstandard genügen und mit großer Präzision arbeiten müßten. Eben eine solche, hohen Anforderungen standhaltende technische Präzision assoziiere der Verkehr aber mit "ROLEX"-Produkten, deren Ruf sich nicht auf Attribute wie einen aufwendigen Lebensstil, Prestige, Exklusivität und Luxus beschränke. Die Beklagte beeinträchtige durch die Benutzung der angegriffenen Marken "Rollex"/"roll-ex" aber auch die Unterscheidungskraft ihrer, der Klägerinnen, berühmten Marken und deren Einmaligkeit. Nach den zum Schutz der "berühmten" Marke entwickelten und unter Geltung des Markengesetzes fortwirkenden Grundsätzen sei jedenfalls aus letzteren Gesichtspunkten eine das Klagebegehren begründende Rechtsverletzung zu bejahen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung bei dem Landgericht haben die Parteien die Hauptsache hinsichtlich der in bezug auf die Marke "Rollex" geltend gemachten Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsgebehren übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Klägerinnen haben beantragt,

I. die Beklagten zu verurteilen,

1.

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, zu unterlassen, die Zeichen "Rollex" und/oder "roll-ex"

a)

auf Maschinen für Kunststoff- und Gummiverarbeitung und Walzenextrudern und/oder deren Verpackungen anzubringen, so gekennzeichnete Ware anzubieten, in den Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen,

b)

in Geschäftspapieren oder in der Werbung für Maschinen für Kunststoff- und Gummiverarbeitung und Walzenextruder zu benutzen,

2.

in die Löschung der Eintragung des Zeichens "Rollex" im Markenregister des Deutschen Patentamtes unter der Nr. 39707078 einzuwilligen,

3.

in die Löschung der Eintragung des Zeichens "roll-ex" im Markenregister des Deutschen Patentamtes unter der Nr. 39734966 einzuwilligen,

4.

ihnen - den Klägerinnen - über den Vertriebsweg der gemäß Ziffer 1. mit dem Zeichen "roll-ex" gekennzeichneten Maschinen Auskunft zu geben, insbesondere Angaben zu machen über

a)

Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Auftraggeber sowie

b)

die Menge der von ihnen hergestellten, ausgelieferten Maschinen einschließlich des vorhandenen Lagerbestandes und der erzielten Umsatzerlöse;

II.

festzustellen, daß die Beklagte ihnen - den Klägerinnen - zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der ihnen durch die in Ziffer 1. genannten Handlungen bezüglich des Zeichens "roll-ex" entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte hat die Klageanträge unter I. 1. und 2. in bezug auf die Marke "Rollex" anerkannt und im übrigen beantragt,

die gegen die Marke "roll-ex" gerichtete Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Bekanntheit der Klagemarken "ROLEX" - jedenfalls im Inland - in Abrede gestellt. Im übrigen aber, so hat die Beklagte weiter eingewandt, bestehe nicht die Gefahr, daß der Verkehr die Vorstellung, die er mit den "ROLEX"-Uhren der Klägerinnen verbinde, auf ihre, der Beklagten, Walzenextruder übertrage. Den von ihr angesprochenen Fachkreisen des Maschinenbaus erschließe sich die Bedeutung von "roll-ex" - nämlich "roll" für Walzen und "ex" für Extruder - ohne weiteres. Insoweit könne weder von einer Ausbeutung des Rufs der Klagemarken die Rede sein, noch von einer Verwässerung der Unterscheidungskraft dieser Marken. Eine Verwässerungsgefahr bestehe schließlich auch schon deshalb nicht, weil, so hat die Beklagte weiter behauptet, mit der Marke der Klägerinnen ähnliche Zeichen in technischen Produktbereichen bereits existierten.

Das Landgericht hat die Beklagte mit Teilanerkenntnisurteil vom 03.12.1998 dem Teilanerkenntnis gemäß verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung, auf deren Einzelheiten zum Zwecke der Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Landgericht ausgeführt, daß die noch streitigen Ansprüche auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht bezüglich des Zeichens "roll-ex" schon mangels Inbenutzungnahme des erwähnten Zeichens scheiterten. Was im übrigen die Klagebegehren auf Unterlassung und Löschung angehe, so sei nicht ersichtlich, daß ein für die hier in Betracht zu ziehenden Verletzungstatbestände der §§ 14 Abs. 2 Nr. 3, 15 Abs. 3 MarkenG vorauszusetzender Fall der Rufschädigung oder der Verwässerungsgefahr vorliege. Letzteres sei mit Blick auf die weit voneinander entfernten Warengebiete sowie den Abstand der beiden Zeichen zu verneinen. Unter den gegebenen Umständen scheide weiter aber auch eine Rufausbeutung aus, weil mangels hinreichender Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen sowie wegen der extremen Warenferne ein Imagetransfer nicht in Betracht komme.

Gegen dieses ihnen am 28.12.1998 zugestellte Urteil richtet sich die am 25.01.1999 eingelegte Berufung der Klägerinnen, die sie - nach entsprechender Fristverlängerung - mittels eines am 24.03.1999 eingegangenen Schriftsatzes fristwahrend begründet haben.

Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im übrigen halten die Klägerinnen insbesondere an dem bereits in erster Instanz vertretenen Standpunkt fest, daß die Klagemarken "ROLEX" einerseits sowie andererseits das Zeichen "roll-ex" der Beklagten sowohl in klanglicher als auch in schriftbildlicher Hinsicht nahezu identisch seien. Zu Unrecht habe das Landgericht daher die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen verneint. Die Abnehmer der Walzenextruder der Beklagten würden damit zwangsläufig die Güte- und Qualitätsvorstellungen, die mit den Klagemarken "ROLEX" und den damit gekennzeichneten Produkten verknüpft würden, namentlich deren überragende technische Qualität und Präzision, auf das Produkt der Beklagten übertragen. Diese Rufübertragung, so vertreten die Klägerinnen, finde dabei im übrigen bei jeder Art von technischen Geräten statt, die wie jene der Beklagten gekennzeichnet seien. Auf das Kriterium der Warenferne komme es dabei nicht an. Die Beklagte mache sich die Bekanntheit der Klagemarken "ROLEX" zunutze, um die Aufmerksamkeit der Werbeadressaten auf ihr eigenes Produkt zu lenken.

Die Klägerinnen beantragen,

das am 03.12.1998 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 0 306/98 - teilweise abzuändern und

I. die Beklagten zu verurteilen,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, zu unterlassen, das Zeichen "roll-ex"

a)

auf Maschinen für Kunststoff- und Gummiverarbeitung und Walzenextruder und/oder deren Verpackungen anzubringen, so gekennzeichnete Ware anzubieten, in den Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen,

b)

in Geschäftspapieren oder in der Werbung für Maschinen für Kunststoff- und Gummiverarbeitung und Walzenextruder zu benutzen,

2.

in die Löschung der Eintragung des Zeichens "roll-ex" im Markenregister des Deutschen Patentamtes unter der Nr. 39734966 einzuwilligen,

3.

ihnen - den Klägerinnen - über den Vertriebsweg der gemäß Ziffer 1. gekennzeichneten Maschinen Auskunft zu geben, insbesondere Angaben zu machen über

a)

Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Auftraggeber sowie

b)

die Menge der von ihr hergestellten, ausgelieferten Maschinen einschließlich des vorhandenen Lagerbestandes und der erzielten Umsatzerlöse;

II.

festzustellen, daß die Beklagte ihnen - den Klägerinnen - zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der ihnen durch die in Ziffer 1. genannten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auch die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie, so bringt die Beklagte vor, habe das Zeichen "Rollex/roll-ex" zur Kennzeichnung ihres Walzenextruders ursprünglich allein deshalb gewählt, weil sich diese Bezeichnung als eine geeignete Abkürzung für das Produkt dargestellt habe. Wie aus einem von der Beklagten ferner vorgelegten Werbeprospekt der "ROLLEX-Förderelemente GmbH & Co. KG" hervorgehe, treffe es ferner ebenfalls nicht zu, daß die Klagemarken "ROLEX" für sich eine Alleinstellung beanspruchen könnten. Die Klagemarken seien im übrigen zwar bekannt, nicht jedoch berühmt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf die in beiden Instanzen zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze jeweils nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die in formeller Hinsicht einwandfreie und insgesamt zulässige Berufung der Klägerinnen hat in der Sache keinen Erfolg.

Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage hinsichtlich des hier noch zu beurteilenden Zeichens "roll-ex" abgewiesen. Die insoweit geltend gemachten Klagebegehren stehen den Klägerinnen unter keinem in Betracht zu ziehenden rechtlichen Gesichtspunkt zu.

A.

Die mit dem Klageantrag unter Ziffer I. begehrte Unterlassung können die Klägerinnen nicht beanspruchen.

I.

Die §§ 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 und Abs. 5, 15 Abs. 3 und Abs. 4 MarkenG tragen das Unterlassungsbegehren nicht.

Zu Gunsten der Klägerin zu 3) konnte ein solcher Unterlassungsanspruch dabei von vornherein lediglich mit Blick auf den in ihrer Firma eingestellten Bestandteil "ROLEX" in Betracht kommen. Denn in Bezug auf die mit den Klagemarken "ROLEX" geltend gemachten Ansprüche war die Klage mangels insoweit bestehender Prozeßführungsbefugnis der Klägerin zu 3) bereits unzulässig. Dem steht die seitens der Klägerin zu 1) unter dem Datum des 1. Februar 1980 erteilte Ermächtigung nicht entgegen. Diese Ermächtigung zur Geltendmachung von Markenrechten vermag auch unter dem Gesichtspunkt der gewillkürten Prozeßstandschaft nicht die Prozeßführungsbefugnis der Klägerin zu 3) zu begründen, da eine gewillkürte Prozeßstandschaft zu Gunsten eines weiteren Klägers nicht in Betracht kommt, wenn der Rechtsinhaber seine Ansprüche - so wie hier die Klägerin zu 1) in Bezug auf die Marken 252976 - selbst geltend macht (vgl. BGH GRUR 1989, 350/353 - Abbo/Abo).

Die Klägerinnen vermögen mit ihrem sowohl auf die Klagemarken "ROLEX" als auch den nämlichen Firmenbestandteil gestützten Unterlassungsbegehren mangels eines diesen Klageanspruch tragenden Verletzungstatbestandes auf seiten der Beklagten nicht durchzudringen.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke ein mit der Marke ähnliches Zeichen für Waren zu benutzen, die denen nicht ähnlich sind, für welche die (prioritätsältere) Marke Schutz genießt, wenn es sich bei letztgenannter um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft und/oder Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt und/oder beeinträchtigt. Diese Voraussetzungen des erwähnten markenrechtlichen Verletzungstatbestandes sind im Streitfall nicht erfüllt.

Allerdings gilt das nicht bereits deshalb, weil die Klagemarken "ROLEX" der Klägerinnen sowie das Zeichen "roll-ex" der Beklagten einen so weiten Abstand voneinander aufwiesen, daß die in § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG geforderte Zeichenähnlichkeit abgelehnt werden müßte. Zwischen beiden Zeichen besteht vielmehr zumindest in klangbildlicher Hinsicht eine erhebliche Ähnlichkeit.

Der einzige, sich klangbildlich auswirkende Unterschied zwischen den Marken der Parteien ist der im Zeichen der Beklagten zusätzlich enthaltene Buchstabe "l", der zu einer differierenden Betonung führt. Während die Betonung bei der Marke der Beklagten infolge der unmittelbar nach dem Vokal "o" erfolgenden Verdoppelung des Konsonanten "l" zu einer "kurzen" Aussprache des Buchstabens "o" führt, liegt die Betonung bei den Klagemarken auf dem "o". Ohne klangbildliche Auswirkung bleibt hingegen der bei dem Zeichen der Beklagten zwischen den Bestandteilen "roll" und "ex" angebrachte Bindestrich. Das Gesamtwort "roll-ex" wird dadurch nicht etwa sezierend gelesen und ausgesprochen. Vielmehr ist der deutschen Aussprache eine derartige "mündliche" Worttrennung fremd, wie die Sprachgewohnheit beispielsweise bei den Wörtern "Kfz-Papiere", "UKW-Sender", "Braunkohlen-Tagebau" usw. belegt. Auch wenn vereinzelt die Trennung bei gleichen Silbenfolgen Relevanz für die Betonung aufweisen kann - wie z.B. bei Hochzeit und Hoch-Zeit - führt dies im Streitfall zu keiner abweichenden Beurteilung. Denn die letztgenannte Regelung, bei der sich Wort- bzw. Silbentrennungen auch in der Sprechweise auswirken, greift nur dort, wo ein und dieselbe Buchstaben- bzw. Silbenfolge je nach zusammengefügter oder getrennter Schreibweise inhaltlich Unterschiedliches zum Ausdruck bringt. Das ist aber bei den hier in Betracht kommenden Silbenfolgen "roll-ex" und "ROLEX" nicht der Fall.

Die sich infolgedessen allein in der Betonung des "o" erschöpfende unterschiedliche Aussprache der Klagezeichen "ROLEX" einerseits sowie andererseits des angegriffenen Zeichens "roll-ex" der Beklagten fällt hingegen nicht derart gravierend ins Gewicht, daß die Ähnlichkeit der Zeichen verneint werden müßte. Zum einen kommt es bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht so sehr auf die Unterschiede, sondern im Vordergrund auf die Übereinstimmungen an (vgl. BGH GRUR 1995, 50/52 - "Indorektal/Indohexal" -). Zum anderen kann nicht außer Betracht bleiben, daß das Publikum geschäftliche Kennzeichen regelmäßig nicht bewußt vergleicht, sondern seine Vorstellung aufgrund eines undeutlichen Erinnerungseindrucks gewinnt (vgl. BGH GRUR 1993, 972/975 - "Sana/Schosana" -). Der bereits aufgrund des Klangbildes begründeten Ähnlichkeit der hier zu beurteilenden Zeichen der Parteien kann dabei weiter auch nicht entgegengehalten werden, daß bei den hier maßgeblichen Verkehrskreisen das Klangbild eine nur untergeordnete Rolle spiele, weil die Walzenextruder der Beklagten vor allem aufgrund schriftlicher Unterlagen bestellt würden. Ungeachtet der Frage, ob sich die streitbefangenen Zeichen der Parteien nicht auch im Schriftbild zumindest nahekommen, stellt die Beklagte ihr Produkt aber auch auf Fachmessen aus, bei denen die mündliche Präsentation und Kommunikation im Vordergrund steht. Jedenfalls aber ist zum anderen entscheidend, daß das Schriftbild im Erinnerungsbild des Publikums hinter dem Klang eines Wortes regelmäßig zurücktritt, was selbst im rein schriftlichen Verkehr gilt (vgl. BGH GRUR 1961, 535/536 - "Arko" -; OLG Hamburg GRUR 1997, 375/376 - "Crunchips/ran chips" -). Da die Klagemarken ihre Bekanntheit aber zu einem nicht unbeachtlichen Teil auch aus dem Klangbild schöpfen, kommt es daher auch für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit maßgeblich auf die klangbildliche Zeichenähnlichkeit der streitbefangenen Marken an.

Sind sich nach alledem die für unzweifelhaft branchenferne Waren verwendeten streitbefangenen Zeichen der Parteien zwar in klanglicher Hinsicht ähnlich, liegen jedoch im übrigen die Voraussetzungen des Verletzungstatbestandes des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nicht vor. Denn die Beklagte nutzt oder beeinträchtigt mit ihrem Zeichen "roll-ex" weder die Unterscheidungskraft noch die Wertschätzung der - wie unstreitig geworden ist - im Inland bekannten ROLEX-Marken der Klägerinnen.

1)

Daß - wie dies der Tatbestand der Ausnutzung der Wertschätzung eines Zeichens erfordert ("Rufausbeutung") die Klagemarken in den insoweit maßgeblichen Verkehrskreisen, nämlich den Abnehmerkreisen der Beklagten, Wertschätzung genießen (vgl. BGH GRUR 1991, 609/611 - "SL" -), kann dabei von vornherein unterstellt werden.

Die Wertschätzung umfaßt jede positive Assoziation, die der Verkehr mit der Marke verbindet. Hierzu gehören konkrete Gütevorstellungen bezüglich der Produktqualität sowie allgemeinere Vorstellungen von Größe, Alter, Tradition, Erfolg und Leistungsfähigkeit des herstellenden bzw. vertreibenden Unternehmens, aber auch Luxus-, Exklusivitäts- und Prestigevorstellungen (vgl. BGH GRUR 1985, 550/552 - "DIMPLE" -; BGH GRUR 1983, 247/248 - "Rolls Royce" -; BGH GRUR 1966, 623 - "Kupferberg" -). Mit den "ROLEX"-Marken der Klägerinnen werden gemeinhin Attribute wie Prestige, Exklusivität und Luxus sowie ein besonderer - aufwendiger - Lebensstil verbunden. Dies ergibt sich daraus, daß der Besitz einer "ROLEX-Uhr" aufgrund der hohen Preisstellung dieser Produkte in aller Regel nur einem begrenzten, wohlhabenden Kreis der Bevölkerung möglich ist. Daneben mag ein Teil des Verkehrs mit den Klagemarken "ROLEX" bzw. den damit gekennzeichneten Uhren auch die Vorstellung einer besonders hohen technischen Qualität verbinden, was mit Blick auf den hohen Preis der "ROLEX"-Produkte, der nach der Vorstellung eines nicht unerheblichen Teils der Adressaten seine Rechtfertigung in einer besonderen Qualität des Produktes findet, nicht von der Hand gewiesen werden kann. Der hier in Rede stehende Verletzungstatbestand der Ausnutzung der Wertschätzung der Klagemarken durch die Beklagte scheitert indessen daran, daß nicht ersichtlich ist, daß die Beklagte die mit den "ROLEX"-Zeichen der Klägerinnen verbundene, nach den vorbezeichneten Maßstäben definierte Wertschätzung für sich ausnutzt. Ein "Ausnutzen" im vorbezeichneten Sinne erfordert, daß das bekannte Zeichen Originalität genießt und der Ruf der bekannten Marke auf die unter dem ähnlichen Zeichen angebotenen Waren übertragbar ist (sog. "Imagetransfer"; vgl. BGH GRUR 1991, 465/466 - "Salomon" -). Die Übertragbarkeit des guten Rufs einer Marke bzw. der erwähnte Imagetransfer hängt maßgeblich von der Entfernung der gekennzeichneten Waren, der Überschneidung der Abnehmerkreise sowie von der Art des Rufinhalts ab (vgl. BGH a.a.O., 465/466 - "Salomon" -; OLG Düsseldorf WRP 1997, 588/591 - "Mc Paint" -; OLG München GRUR 1996, 63/65 - "Mac Fash" -). Unter Anwendung dieser Kriterien kann im Streitfall nicht davon ausgegangen werden, daß die Marke der Beklagten geeignet ist, den vorgenannten Imagetransfer herbeizuführen bzw. den Ruf der im Inland bekannten Klage-Marken "ROLEX" auf die unter dem Zeichen "roll-ex" der Beklagten angebotenen Walzenextruder zu übertragen.

Zwischen den mit den hier fraglichen Marken der Parteien gekennzeichneten und zu kennzeichnenden Waren besteht eine ganz erhebliche Branchenferne. Die Klägerinnen stellen her und vertreiben hochwertige Uhren. Hierbei handelt es sich um Produkte der Feinmechanik, die für den privaten Gebrauch bestimmt sind und mit denen der Träger sich aus dem Kreis einer Vielzahl seiner Mitbürger herausheben und als eine Person zu erkennen geben will, die sich einen aufwendigen, den Erwerb einer hochpreisigen Luxusuhr ermöglichenden Lebensstil leisten kann. Die Beklagte will demgegenüber Maschinen der Gummiverarbeitung, nämlich Walzenextruder - mithin Produktionsmittel im weiteren Sinne - kennzeichnen, die Zwecken des industriellen Gebrauchs zu dienen bestimmt sind. Zwischen diesen beiden, der Art nach in völlig verschiedenen Lebensbereichen anzusiedelnden Waren, die ganz unterschiedliche Bedürfnisse der Adressaten, an die sie sich jeweils wenden, befriedigen sollen, besteht aber eine denkbar weite Entfernung.

Hinzu kommt weiter, daß sich die von den Produkten der Parteien angesprochenen Abnehmerkreise nur peripher überschneiden. Die Beklagte richtet sich mit ihren, unter dem Zeichen "roll-ex" anzubietenden Maschinen an Gummi- und Kunststoff verarbeitende Unternehmen/Unternehmer. Zu diesem Kreis zählen dabei sicherlich auch solche Personen, an welche sich wiederum die Klägerinnen mit ihren ROLEX-Uhren wenden. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, daß es sich bei dieser "gemeinsamen Schnittmenge" der Adressaten durchweg um Fachkreise handelt, denen nicht nur die Marktverhältnisse überwiegend bekannt sein und denen sich zudem die für die Kennzeichnung der Walzenextruder gewählte Marke "roll-ex" der Beklagten zwanglos als naheliegende Abkürzung für den Begriff "Rollenextruder" erschließen dürfte, sondern die ferner die fehlende Verbindung zwischen den Produkten der Parteien auch ohne weiteres erkennen können.

Liegt schon nach den vorbezeichneten Umständen ein für den Tatbestand der Rufausbeutung vorauszusetzender "Imagetransfer" fern, so scheidet ein solcher aber jedenfalls unter Berücksichtigung des Inhaltes des einerseits mit den Klagemarken "ROLEX" verbundenen und andererseits des mit dem Zeichen der Beklagten gegebenenfalls in Betracht zu ziehenden Rufs aus.

Auch wenn - wie das die Klägerinnen einwenden - der mit ihren ROLEX-Produkten sicherlich verbundene Ruf technischer Präzision und Zuverlässigkeit als solcher grundsätzlich auch den "roll-ex"-Walzen- bzw. Rollenextrudern der Beklagten förderlich sein kann, verbindet sich dieser Ruf doch mit völlig unterschiedlichen Zweckvorstellungen: Während der Ruf technischer Präzision und Zuverlässigkeit bei den ROLEX-Uhren der Klägerinnen gerade an die ausgefeilte Technik und die Präzision des subtilen handwerklichen Fertigungsprozesses der Produkte selbst anknüpft, gilt dies bei den Produkten der Beklagten vordergründig im Hinblick auf die Arbeitsweise und den Einsatz der "roll-ex"-Walzenextruder der Beklagten im Rahmen des industriellen Fertigungsprozesses, in den sie integriert sind bzw. werden sollen und in dessen Rahmen sie störungsfrei und möglichst ohne Ausfälle einen gleichbleibenden Standard der mit ihrer Hilfe produzierten Ware gewährleisten sollen. Beleben sich vor diesem Hintergrund schon die Vorstellungen der Adressaten betreffend die technische Zuverlässigkeit und Präzision der mit den streitbefangenen Marken jeweils gekennzeichneten Produkte mit inhaltlich verschiedenen Bildern, so kann auf seiten der Klagemarken weiter nicht unberücksichtigt bleiben, daß die vorbezeichneten Assoziationen der Präzision und Zuverlässigkeit zu Gunsten der gerade an die hohe Preisstellung der solcherart gekennzeichneten Produkte anknüpfenden Attribute des Prestiges, der Exklusivität und des Luxus in den Hintergrund treten. Denn der Verkehr gewinnt die Vorstellung der besonderen Qualität eines reproduzierbaren Gebrauchsgutes, zu dem die hier betroffenen ROLEX-Uhren der Klägerinnen zählen, regelmäßig aufgrund der Preisstellung der Waren im Markt, getragen von der Erwägung, daß ein besonders hoher Preis in aller Regel auch mit besonderen qualitativen Eigenschaften des Produktes korrespondiert. Vor allem gilt das dann, wenn der Verkehr sich kein eigenes Urteil über die maßgeblichen Qualitätseigenschaften einer Ware bilden kann. Denn dann ist es gerade der Preis, an dem sich die Verteilung der Adressaten von der (besonderen) Qualität des Produkts entwickelt. So liegt der Fall bei den ROLEX-Uhren der Klägerinnen. Bei diesen Produkten der Feinmechanik, deren Arbeitsweise und Technik im Detail dem Abnehmer in aller Regel fremd sind, und in die er keinen fachkundigen Einblick hat, vermag der Verkehr sich ganz überwiegend kein eigenes Qualitätsurteil zu erlauben. Denn über die ihm mögliche bloße Feststellung, daß die Uhr zuverlässig und präzise funktioniert bzw. "richtig geht", ist die dieser Feststellung zugrunde liegende feinmechanische Ursache in aller Regel seiner eigenen Beurteilungsmöglichkeit entzogen. In dieser Situation erhält aber der für den Erwerb der mit dem ROLEX-Zeichen versehenen Uhren aufzuwendende Kaufpreis als Indikator der Qualität ein besonderes Gewicht und tritt als maßgebliches, das Vorstellungsbild des angesprochenen Verkehrs prägendes Kriterium in den Vordergrund. Damit verschaffen sich aber zugleich auch die mit dem hohen Kaufpreis der ROLEX-Uhren gerade verbundenen Attribute des Luxus, der Exklusivität sowie des Prestiges eine besondere Geltung. Eben dieser Ruf deckt sich indessen in keiner Weise mit den Erzeugnissen, die der Verkehr mit den unter dem Zeichen "roll-ex" der Beklagten vertriebenen Walzenextrudern verbinden kann. Für das letztgenannte Produkt ist vielmehr die Funktionalität im Prozeß der Gummiver- und -bearbeitung ausschlaggebend, wofür nicht zuletzt die im Werbematerial gemäß Anlage K 9 der Beklagten enthaltene Beschreibung spricht, daß die vorbezeichneten Walzenextruder mit "minimalem Energieeinsatz" bei "kompakter Bauweise" und "einfacher Handhabung" eine "schonende Verarbeitung des Kautschuks" ermöglichten. Danach liegt es aber denkbar fern, mit den "roll-ex"-Walzenextrudern der Beklagten Assoziationen von Luxus, Prestige und eines exklusiven Lebensstils zu verbinden. Im Vordergrund steht hier vielmehr der Aspekt der technischen Zuverlässigkeit, der das Produkt der Beklagten - jedenfalls nach dem vorbezeichneten Werbematerial - allerdings nicht als Besonderheit, sondern als Selbstverständlichkeit auszeichnet, wie dies zwangsläufig mit einem im Rahmen industrieller Fertigungsprozesse einzusetzenden Gebrauchsgut einhergehen muß.

Die vorstehend dargestellten Umstände in ihrer Gesamtheit würdigend, kann daher nicht von einem möglichen Imagetransfer und damit der Gefahr einer Rufausbeutung ausgegangen werden.

2)

Es scheidet weiter aber auch die Gefahr der Beeinträchtigung der Wertschätzung der Klagemarken aus. Eine derartige Beeinträchtigung bzw. Rufschädigung ist nur dann anzunehmen, wenn aus der Benutzung des ähnlichen Zeichens negative Vorstellungen auf die bekannte Marke übertragen werden können. Die in der Rechtsprechung hierzu entwickelten, die Gefahr der Beeinträchtigung der Wertschätzung bzw. Rufschädigung einer Marke indizierenden Kriterien (vgl. BGH GRUR 1995, 57 - "Markenverunglimpfung II" -; BGH GRUR 1994, 808 - "Markenverunglimpfung I" -; BGH GRUR 1995, 550/553 - "DIMPLE" -) greifen im Streitfall allesamt nicht. Denn es handelt sich bei dem mit der Marke "roll-ex" gekennzeichneten Produkt der Beklagten weder um ein qualitativ minderwertiges noch um ein "abseitiges" Produkt, das geeignet wäre, die Klagemarken aus der Sicht des Verkehrs herabzusetzen oder sonst zu verunglimpfen.

3)

Die Beklagte beutet bzw. nutzt mit ihrer angegriffenen "roll-ex"-Marke aber auch nicht die Unterscheidungskraft der Klagezeichen "ROLEX" aus.

Dabei kann den Klagemarken "ROLEX" ohne weiteres Unterscheidungskraft zugemessen werden. Denn sie sind zweifelsohne geeignet, als kennzeichenmäßiger Hinweis auf die damit bezeichneten Gegenstände im Verkehr aufgefaßt zu werden (vgl. BGH GRUR 1995, 193 - "PROTECH" -; BGH GRUR 1964, 454 - "Palmolive" -). Jedoch kann auf seiten der Beklagten ein Ausnutzen bzw. Ausbeuten dieser Unterscheidungskraft nicht festgestellt werden. Ein "Ausnutzen" im genannten Sinne liegt vor, wenn allein aufgrund der Bekanntheit der Marke die Aufmerksamkeit des Publikums erreicht und dadurch die werbliche Kommunikation erleichtert, also ein Kommunikationsvorsprung erreicht werden kann (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, Rnr. 520 zu § 14 MarkenG). Mit Blick auf den oben bereits dargestellten Umstand, daß mit den streitbefangenen Marken der Parteien jeweils verschiedene "Rufinhalte" im Verkehr verbunden werden, kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß allein aufgrund der Bekanntheit der Marken "ROLEX" durch die potentiellen Abnehmer der Beklagten mit der Nennung der ähnlichen Marke "roll-ex" ein Bezug zu den Walzenextrudern der Beklagten hergestellt wird.

Die Beklagte beeinträchtigt schließlich auch nicht die Unterscheidungskraft der Klagemarken. Der mit diesem Verletzungstatbestand bezweckte Schutz vor Markenverwässerungen soll - dem Schutz berühmter Marken vergleichbar - Minderungen des Werbewertes bekannter Marken entgegenwirken, deren Anziehungskraft der Verletzer gleichsam als Aufmerksamkeitswerbung zu eigenen Absatzzwecken kommerzialisiert (vgl. Fezer, Markenrecht, Rnr. 427 zu § 14 MarkenG). Die erwähnte Gefahr der Markenverwässerung, bei welcher der Verletzer die Bekanntheit der Marke als solche verwendet, um die Aufmerksamkeit des angesprochenen Verkehrs auf das eigene Produkt zu lenken, setzt voraus, daß die Werbewirkung der bekannten Marke auf das Warengebiet des angegriffenen Kennzeichens ausstrahlt (vgl. BGH GRUR 1991, 465 f - "Salomon" -). Dies liegt bereits mit Blick auf den ganz erheblichen Abstand einerseits der mit den Klagemarken "ROLEX" gekennzeichneten Produkte von andererseits den Waren, welche die Beklagte mit ihrem "roll-ex"-Zeichen versehen will, fern. Allerdings trifft es dabei zu, daß die fehlende Branchennähe der Waren nicht von vornherein die Gefahr der Markenverwässerung im vorbezeichneten Sinne verneinen läßt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die angesprochenen Verkehrskreise - trotz der erheblichen Branchenferne - eine Gedankenverbindung zur bekannten Marke aufbauen, die geeignet ist, den Werbewert der Marke in rechtlich beachtlicher Weise zu gefährden. Aber auch unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe läßt sich der Verwässerungstatbestand im vorliegenden Fall nicht bejahen. Die Abnehmerkreise der unter dem angegriffenen Zeichen "roll-ex" der Beklagten vertriebenen Waren werden - wenn überhaupt - allenfalls beiläufige Assoziationen zu den ROLEX-Marken der Klägerinnen haben. Dabei ist entscheidend zu berücksichtigen, daß es sich bei diesen Abnehmerkreisen um Fachleute handelt, für welche die Funktionalität des mit "roll-ex" gekennzeichneten und unter dieser Bezeichnung vertriebenen Walzenextruders der Beklagten im Vordergrund steht. Daß die Aufmerksamkeit dieser Fachkreise, deren maßgebliches Interesse der funktionellen Zuverlässigkeit der Maschine gilt, gerade wegen der Bekanntheit der Klagemarken geweckt und auf die mit "roll-ex" gekennzeichneten Produkte der Beklagten gelenkt wird, läßt sich aber mit Blick auf den oben bereits dargestellten Inhalt des mit den Marken "ROLEX" verbundenen besonderen Rufes nicht annehmen. Denn gerade in dem Ruf der Exklusivität, des Luxus und des Prestiges liegt die vordergründige Attraktionskraft und der Werbewert der bekannten ROLEX-Marken. Daß eben diese Attribute, mit denen der Verkehr aufgrund der Bekanntheit der ROLEX-Marken in Berührung kommt, geeignet ist, die Aufmerksamkeit für die mit dem ähnlichen Kennzeichen "roll-ex" versehenen Walzenextruder der Beklagten zu wecken, ist nicht ersichtlich.

Scheidet nach alledem ein Unterlassungsanspruch der Klägerinnen gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG mangels Vorliegens des vorauszusetzenden haftungsbegründenden Eingriffstatbestandes aus, gilt gleiches für den daneben in Betracht zu ziehenden Anspruch gemäß § 15 Abs. 3 und Abs. 4 MarkenG, der im hier betroffenen Bereich die nämlichen Anspruchsvoraussetzungen aufweist (vgl. Amtliche Begründung zum Markenrechtsreformgesetz, in: von Mühlendahl, Deutsches Markenrecht, S. 156).

II.

Da die Klägerinnen zu 1) und zu 2) nach alledem nicht nach Maßgabe von § 14 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5 MarkenG von der Beklagten Unterlassung beanspruchen können, liegt damit zugleich kein die Löschung gemäß §§ 51 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG rechtfertigendes relatives Schutzhindernis vor, weshalb auch die mit der Klage geltend gemachten Löschungsbegehren sowie ferner - mangels Vorliegens des einen Schadensersatzanspruch auslösenden Verletzungstatbestandes - die Ansprüche auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht ausscheiden.

B.

Gleiches gilt im Ergebnis, soweit die Klägerinnen für ihre bekannten Klagemarken einen ergänzenden außerkennzeichenrechtlichen Schutz nach Maßgabe von § 1 UWG oder § 823 BGB geltend machen. Für einen solchen auf wettbewerbsrechtliche oder deliktrechtliche Grundlagen gestützen außerkennzeichenrechtlichen Markenschutz bleibt im Anwendungsbereich der §§ 9 Abs. 1 Nr. 3, 14 Abs. 2 Nr. 3, 15 Abs. 3, 51, 55 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kein Raum, da sich der Schutz der bekannten Marke im Markengesetz als eine umfassende spezialgesetzliche Regelung darstellt (vgl. BGH WRP 1998, 1181/1182 - MAC Dog).

Eine abweichende Beurteilung ist schließlich selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn es sich - wie die Klägerinnen behaupten - bei den Klagemarken um berühmte Kennzeichen handeln sollte. Dabei kann es dahingestellt bleiben, inwiefern die ROLEX-Zeichen der Klägerinnen in quantitativer und qualitativer Hinsicht die Voraussetzungen der "Berühmtheit" erreichen. Das ist hier deshalb nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung, weil die Klagebegehren selbst dann nicht begründet sind, wenn die ROLEX-Zeichen der Klägerinnen als im Inland berühmte Marken einzuordnen sein sollten. Dabei trifft es zwar zu, daß der unter Geltung des Warenzeichengesetzes entwickelte außerkennzeichenrechtliche Schutz "berühmter" Marken gegen die ungerechtfertigte Beeinträchtigung ihrer Alleinstellung durch das Markengesetz - wie sich aus dessen § 2 ergibt - nicht beseitigt wird (vgl. Amtliche Begründung zum Markenrechtsreformgesetz, a.a.O., S. 148; vgl. auch Piper, GRUR 1996, 429/436). Indessen liegen im Streitfall die sachlichen Voraussetzungen eines derartigen Schutzes nicht vor. Denn allein die Berühmtheit der Marke reicht zur Begründung des Unterlassungsanspruchs gegen den Verwender einer gleichen oder ähnlichen Bezeichnung nicht aus. Vorauszusetzen ist vielmehr, daß die Verwendung der einer berühmten Marke ähnlichen Bezeichnung in den wettbewerblichen Besitzstand eingreift und diesen gefährdet. Hierfür genügt die lediglich kursorische Bejahung der Beeinträchtigung von Alleinstellung und Werbewert nicht, sondern bedarf es einer unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls im Hinblick auf Art und Ausmaß der Beeinträchtigungsgefahr zu treffenden Feststellung der konkreten Beeinträchtigung des auf der Alleinstellung beruhenden Werbewertes und des daraus resultierenden wettbewerblichen Besitzstandes. Daß im Streitfall eine derartige Beeinträchtigung drohe, ist indessen nicht ersichtlich. Denn im Hinblick darauf, daß die Beklagte ihr Zeichen "roll-ex" zur Kennzeichnung von sich ausschließlich an Fachkreise wendenden Produkten verwenden will, die durch das angegriffene Zeichen allenfalls beiläufig an die klägerischen ROLEX-Marken erinnert werden, läßt sich eine nach den vorbezeichneten Maßstäben erforderliche konkrete Beeinträchtigung des auf der Alleinstellung der Klagemarken beruhenden Werbewertes nicht annehmen. Ob daher neben den Regelungen der §§ 9 Abs. 1 Nr. 3, 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG für die Normen der § 1 UWG und der § 823 Abs. 1 BGB ein eigener Anwendungsbereich verbleibt (verneinend: Piper, a.a.O.), kann hier offenbleiben.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientiert sich am Wert des Unterliegens der Klägerinnen im vorliegenden Rechtsstreit.

Ende der Entscheidung

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