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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 28.11.2002
Aktenzeichen: 6 W 110/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 93
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

6 W 110/02

In dem Beschwerdeverfahren

pp.

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schwippert, von Hellfeld und Schütze am 28. November 2002

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17. Oktober 2002 (33 O 206/02) wird zurückgewiesen.

Der Klägerin werden auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist fristgerecht eingelegt, aber nicht begründet. Das Landgericht hat dem klagenden Verein in seinem Anerkenntnisurteil mit Recht nach § 93 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, weil die Beklagte den Anspruch sofort anerkannt und durch ihr Verhalten keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Die Kammer ist dabei zutreffend von dem anerkannten Grundsatz ausgegangen, das in Wettbewerbsstreitigkeiten sich der Kläger im Anschluss an ein einstweiliges Verfügungsverfahren zunächst durch ein Abschlussschreiben Sicherheit zu verschaffen hat, ob er die Hauptsacheklage erheben muss, wenn er die Kostenfolge des § 93 ZPO vermeiden will. Die - erfolglose - Abmahnung vor Beginn des Verfügungsverfahrens befreit ihn von dieser Obliegenheit nicht (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., § 43 Rn. 27 m.w.N.).

Der klagende Verein stützt seine Beschwerde auf die Überlegung, dass ihm im Streitfall ein derartiges Abschlussschreiben im Hinblick auf die drohende Verjährung nicht zuzumuten gewesen sei. Als er die Klage am 20.06.2002 eingereicht habe, habe er seitens des Landgerichts unverändert keine Rückmeldung darüber gehabt, ob es zu der von ihm am 08.02.2002 über die zuständige Auslandsbehörde beantragten Auslandszustellung bei der in Dublin, Irland, ansässigen Beklagten gekommen sei oder nicht. Er habe daher damit rechnen müssen, dass angesichts der am 16.01.2002 veröffentlichten inkriminierten Werbung am 16.07.2002 Verjährung eintreten würde, ohne dass es angesichts der missglückten Auslandszustellung über § 204 Abs. 1 Nr. 9 n.F. BGB i.V.m. § 167 n.F. ZPO zu einer Hemmung der Verjährung gekommen wäre.

Der Senat lässt offen, inwieweit im Rahmen des § 93 ZPO derartige Zumutbarkeitsgesichtspunkte, die mit dem "Verhalten des Beklagten" unmittelbar nichts zu tun haben, Berücksichtigung finden könnten. Vor Einreichung der Klage war es dem Kläger nämlich anzusinnen, einen unmittelbaren Kontakt mit der Beklagten - sei es wie beim Abmahnschreiben vor Beantragung der einstweiligen Verfügung mit der Geschäftsleitung in Dublin, sei es mit den deutschen Anwälten, welche bekanntermaßen die Beklagte in anderen Verfahren auch vertraten, - zu suchen. Wenn dabei eine Abschlusserklärung aus den von dem Kläger in der Beschwerdebegründung genannten Gründen nicht zuverlässig erreichbar gewesen sein konnte, hätte der Beklagten jedenfalls angesonnen werden können, auf die Einrede der Verjährung vorübergehend zu verzichten. Unabhängig davon hätte es dem Kläger im Hinblick auf die Interessen des Gegners auch oblegen, mit der Einreichung der Klage weiter zu warten. Es bestand kein zwingender Grund, die Klage bereits knapp 4 Wochen vor dem frühest denkbaren Ablauf der Verjährungsfrist dem Gericht zu präsentieren. Unstreitig ist am 26.06.2002, also immer noch fast drei Wochen vor Verjährungseintritt, die Dokumentation der erfolgreichen Auslandszustellung beim Landgericht eingetroffen. Dass eine Zustellung in die Hauptstadt eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft vollständig scheitern werde, stand nach der Lebenserfahrung nicht zu vermuten. Wenn der klagende Verein dennoch Vorsorge für diesen eher unwahrscheinlichen Fall treffen wollte, so war es ihm anzusinnen zuzuwarten, bis der Verjährungseintritt unmittelbar bevorstand, und die vorbereitete Klage erst dann einzureichen. Er durfte die Verjährungsfrist nämlich voll ausschöpfen (vgl. BGH NJW 1995, 3380 f.).

Der Wert des Beschwerdeverfahrens entspricht der Summe der erstinstanzlich aufgelaufenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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