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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 08.04.2003
Aktenzeichen: 9 U 123/02
Rechtsgebiete: VVG, BGB, ZPO


Vorschriften:

VVG § 12 Abs. 1
VVG § 12 Abs. 2
BGB § 209 Abs. 2 Nr. 1
BGB § 211
BGB § 211 Abs. 2 S. 2
BGB § 212 a
BGB § 213
BGB § 222
ZPO § 694
ZPO § 695
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 03.06.2002 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 36/01 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.

1. Ein Anspruch auf Entschädigung steht der Klägerin auf Grund der Speditions-Versicherung wegen der Forderungsausfälle im Hinblick auf die verauslagte Einfuhrumsatzsteuer für ihren Kunden gegen die Beklagte nicht zu.

Die Entschädigungsforderung der Klägerin ist gemäß den §§ 12 Abs. 1 VVG, 222 BGB verjährt.

a) Die zweijährige Verjährungsfrist nach § 12 Abs. 1 VVG hat mit dem Ende des Jahres 1992 zu laufen begonnen. Maßgebend ist hierbei die Fälligkeit des Anspruchs (vgl. Römer im Römer/Langheid, VVG, 2.Aufl., § 12, Rn. 8). Diese war gegeben, nachdem 1992 die Forderungen gegenüber dem Kunden E ausgefallen waren.

Wenn man davon ausgeht, dass jedenfalls durch das Schreiben der Klägerin vom 20.12.1994 an die Versicherungsmaklerin mit der Bitte um Mitteilung an den Führungsversicherer der Anspruch angemeldet war, so ist Hemmung eingetreten. Ist nämlich ein Anspruch des Versicherungsnehmers bei dem Versicherer angemeldet, so ist nach § 12 Abs. 2 VVG die Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt. Es muss sich um eine eindeutige, abschließende Stellungnahme des Versicherers zu Grund und Umfang der Leistungspflicht handeln (vgl. Römer, a.a.O., § 12, Rn. 24). Die Entscheidung bedarf keiner Belehrung und keiner Begründung.

In diesem Sinne kann der Widerspruch der Beklagten vom 25.04.1996 gegen den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids als ablehnende Entscheidung des Versicherers gewertet werden. Der objektive Erklärungswert dieser Handlung ist, dass der Versicherer dem Anspruch insgesamt widersprechen will. Der verständige Versicherungsnehmer erkennt, dass der Versicherer, der gegen einen Mahnbescheid, mit dem die Entschädigungsforderung geltend gemacht wird, Widerspruch erhebt, die Leistung ablehnt.

b) Die Leistungsablehnung ist auch an den richtigen Empfänger gelangt. Empfänger des Bescheides muss der Versicherungsnehmer sein, wenn er Anspruchsinhaber ist (vgl. Römer, a.a.O., § 12 , Rn. 26). Ein Widerspruch ist zwar nach § 694 ZPO Prozesshandlung und Rechtsbehelf (vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 694, Rn 1). Adressat ist in erster Linie das Gericht. Nach § 695 ZPO muss aber der Antragsteller vom Widerspruch in Kenntnis gesetzt werden. Empfänger dieser Erklärung ist der Antragsteller oder bei Vertretung der Prozessbevollmächtigte (vgl. Hüßtege, a.a.O., § 695, Rn. 2). So liegt es im vorliegenden Fall. Die Mitteilung über den Widerspruch ist am 09.05.1996 bei dem Prozessbevollmächtigten erster Instanz der Klägerin eingegangen (Bl. 5 GA).

Dass eine Willenserklärung einer Partei durch das Gericht vermittelt wird, ist der Rechtsordnung nicht fremd. So genügt im Mietrecht die Klageschrift der Form der Kündigung (vgl. Weidenkaff in Palandt, BGB, 61. Aufl., § 568, Rn. 6 mit weiteren Nachweisen).

c) Verhandlungen nach ablehnender Entscheidung des Versicherers hemmen den Ablauf der Verjährung, wenn der Versicherer zu erkennen gibt, dass er die Entscheidung nicht aufrechterhalten will (vgl. OLG Hamm, r+s 2001, 445; Prölss in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 12, Rn 18). Soweit die Klägerin vorträgt, es habe eine Verhandlung mit der Maklerin, der N Makler GmbH, mit dem Ergebnis eines Stillhalteabkommens stattgefunden, ändert dies nichts. Der Makler ist grundsätzlich Vertreter und Sachwalter des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsmakler kann allerdings vom Versicherer in der Weise bevollmächtigt werden, dass Willens- und Wissenserklärungen mit Wirkung für das Versicherungsunternehmen dem Makler gegenüber abgegeben werden können (vgl. Langheid in Römer/ Langheid, VVG, 2. Aufl., § 43, Rn 8). Ob sich eine solche Stellung hier daraus ergibt, dass es im Versicherungsvertrag heißt, die N Makler GmbH trete "in Vollmacht der beteiligten Versicherer" auf, kann offen bleiben. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin ist die Vereinbarung am 19.03.1996 erfolgt. Die Erhebung des Widerspruchs durch die Beklagte ist aber nachher geschehen, nämlich am 25.04.1996 mit Zugang bei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 09.05.1996. Damit ist spätestens zu diesem Zeitpunkt die Ablehnung erklärt.

d) Soweit die Zustellung des Mahnbescheids nach § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB eine Unterbrechung der Verjährung herbeigeführt hat, ist diese Wirkung durch den Stillstand des Verfahrens nach den §§ 213, 212 a, 211 BGB beendet worden (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 213, Rn 3; 211, Rn 3), jedenfalls bis zum Widerspruch der Beklagten. Die dann nach § 211 Abs. 2 S. 2 BGB beginnende neue Frist ist abgelaufen. Das Schreiben der Beklagten vom 10.12.1999 an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin konnte daran nichts mehr ändern.

Die dann am 29.12.2000 bei dem Amtsgericht Kleve eingereichte Anspruchsbegründung zum Mahnbescheid, die zudem nicht von dem Prozessbevollmächtigten unterschrieben ist, war verspätet.

Demnach ist die Forderung der Klägerin verjährt.

2. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO lagen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordert die Fortbildung des rechst oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht.

Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 10.945,49 EUR (21.407,52 DM)

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