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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 13.11.2007
Aktenzeichen: 9 U 204/06
Rechtsgebiete: AHB, VVG, PflVG, BGB, HGB, ZPO


Vorschriften:

AHB § 7 Nr. 3
VVG § 154
VVG § 154 Abs. 1
VVG § 157
PflVG § 3
BGB § 242
BGB § 399 2. Alt.
HGB § 354 a
ZPO § 256 Abs. 1
ZPO § 533 Nr. 1 2. Alt.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.09.2006 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 589/01 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten und der Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte und die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I)

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht als Bauschadens- und Haftpflichtversicherer der Firma L. T. GmbH & Co KG (im folgenden: Versicherungsnehmerin) wegen im Juni 1998 angeblich fehlerhaft durchgeführter Sondierungsbohrungen unter dem Fliegerheim auf dem Grundstück des ehemaligen Flugplatzes Bad A.-S. in Anspruch. Die Bohrarbeiten wurden von der Streithelferin als Subunternehmerin der Versicherungsnehmerin ausgeführt. Die Versicherungsnehmerin der Beklagten fiel noch im Jahre 1998 in Konkurs.

Mit Schreiben vom 01.11.2001 trat der Konkursverwalter der Versicherungsnehmerin die sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Ansprüche der Versicherungsnehmerin gegen die Beklagte betreffend den streitigen Schaden an die Klägerin ab.

Vor dem Landgericht Köln hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 55.085,11 DM (28.164,57 €) nebst Zinsen in Höhe von 4% seit dem 24.12.1998 bis Rechtshängigkeit sowie ab Rechtshängigkeit in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz begehrt. Die Beklagte und ihre Streithelferin haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien und der Streithelferin in erster Instanz einschließlich der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil vom 28.09.2006 (Bl. 294 - 301 d. A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf das auch im übrigen wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass ein pflicht- und sorgfaltswidriges Verhalten der Versicherungsnehmerin der Beklagten, das einen Haftpflichttatbestand erfüllen könnte, nach dem Ergebnis der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme nicht feststellbar sei. Die Beweisaufnahme habe vielmehr ergeben, dass die Klägerin den geltend gemachten Schaden allein zu verantworten habe.

Die weiteren zwischen den Parteien streitigen Fragen der Aktivlegitimation der Klägerin, der Kausalität der Bohrungen für die Schäden, der Schadenshöhe, der Verjährung und auch der von der Beklagten erklärten Hilfsaufrechnung hat das Landgericht offen gelassen.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin frist- und formgerecht Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel in prozessordnungsgemäßer Form begründet.

Mit ihrer Berufung, mit der sie ihr Vorbringen erster Instanz wiederholt und vertieft, macht die Klägerin geltend, die Klageabweisung des Landgerichts sei überraschend, da sie auf einen neuen, von den Parteien nicht vorgetragenen Sachverhalt gestützt sei, den das Landgericht aus einer fehlerhaften Interpretation der Zeugenaussagen hergeleitet habe. Die Annahme, dass sie, die Klägerin, das bei Durchführung der Bohrungen mittels des sog. Lufthebeverfahrens bestehende Risiko bewusst eingegangen sei bzw. verdrängt habe, sei unzutreffend. Vielmehr habe bei ihr ursprünglich bereits keine Kenntnis davon bestanden, dass das Lufthebeverfahren eingesetzt werde. Vor Ort sei dies zwar dann erkennbar gewesen; allerdings seien ihr die dadurch bestehenden Gefahren nicht bekannt gewesen. Insoweit komme auch eine Wissenszurechnung nicht in Frage.

Im Hinblick auf ihre Aktivlegitimation vertritt die Klägerin weiterhin die Ansicht, die Berufung der Beklagten auf das Abtretungsverbot des § 7 Nr. 3 AHB sei treuwidrig.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 28.164,57 € nebst 4 % Zinsen seit dem 24.12.1998 bis Rechtshängigkeit und ab Rechtshängigkeit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen,

hilfsweise

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin in Ansehung etwaiger Schadensersatzansprüche, die der Klägerin gegen Firma L. T. Kampfmittelbergung GmbH & Co KG aus fehlerhaft durchgeführten Tiefensondierungsarbeiten (Bohrleistung) an dem Bauvorhaben Fliegerheim des ehemaligen Flugplatzes Bad A.-S. - zustehen könnten, Deckungsschutz zu gewähren,

(sinngemäß)

soweit der Senat keine Sachentscheidung treffe,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Köln zurückzuverweisen.

Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Zu dem von der Klägerin mit dem in der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 01.10.2007 erstmals angekündigten Hilfsantrag haben die Beklagte und die Streithelferin keinen Antrag gestellt und der Zulassung des Antrags nicht zugestimmt.

Die Beklagte und die Streithelferin verteidigen das angefochtene Urteil, vertiefen ihren Sachvortrag zu den durchgeführten Bohrungen und dem Wissensstand der Klägerin im Hinblick auf die Gefahrenlage und berufen sich weiterhin insbesondere auf die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin. Die Berufung der Beklagten auf das Abtretungsverbot verstoße nicht gegen Treu und Glauben. Die vorgerichtlich erfolgte Korrespondenz mit der Klägerin über den im übrigen von Beginn an streitigen Haftungsgrund gehöre zum üblichen Verhalten eines Haftpflichtversicherers.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.10.2007 (Bl. 414 - 415 d.A.) verwiesen.

II)

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet. Der mit dem Hauptantrag verfolgte Zahlungsanspruch steht der Klägerin nicht zu, weil die Klägerin nicht aktivlegitimiert ist. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist zwar zulässig, in der Sache jedoch ebenfalls nicht begründet.

1. Zahlungsantrag

Das Landgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin gegen die Beklagte der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zusteht.

Der Senat teilt zwar nicht die Auffassung des Landgerichts, dass die Klägerin nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme den eingetretenen Schaden selbst zu verantworten und deshalb keinen Haftpflichtanspruch gegen die Versicherungsnehmerin der Beklagten habe. Für die Annahme, dass jegliche Prüfungs- und Hinweispflichten der Versicherungsnehmerin im Hinblick auf die mit den Bohrungen mittels des Lufthebeverfahrens verbundenen Risiken angesichts der auf Klägerseite vorhandenen Kenntnisse und Erfahrungen entfielen, reichen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht aus. Allein aus der Auftragserteilung für die Bohrungen, der Kenntnis der Klägerin von der Bodenqualität und selbst dem vermeintlich günstigen Angebotspreis lässt sich nicht schlussfolgern, die Klägerin habe auch Kenntnis davon gehabt, dass sich das zur Anwendung gekommene Bohrverfahren für den Auftrag nicht eignete oder zumindest hohe Risiken barg. Darüber hinaus ist auch die Zurechenbarkeit der Kenntnisse des Zeugen U. ebenso wie die der angeblichen Weisungen des Kampfmittelbeseitigungsdienstes nicht geklärt.

Die Haftpflichtfrage war jedoch nicht weiter zu vertiefen, weil die Zahlungsklage nicht den Haftpflichtanspruch zum Streitgegenstand hat, sondern die Klage allein das auf dem Versicherungsvertrag zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten fußende Deckungsverhältnis betrifft und die Klägerin für einen daraus abgeleiteten Zahlungsanspruch nicht aktivlegitimiert ist.

Gemäß § 154 VVG und § 5 Abs. 5 der unstreitig dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden AHB setzt eine Zahlungsverpflichtung aus dem Deckungsverhältnis voraus, dass der Haftpflichtanspruch zwischen der Klägerin und der Versicherungsnehmerin der Beklagten entweder durch rechtskräftiges Urteil oder mit Genehmigung der Beklagten durch Anerkenntnis bzw. Vergleich festgestellt ist. Keine dieser Voraussetzungen ist erfüllt. Die unter dem 01.11.2001 von dem Konkursverwalter der Versicherungsnehmerin erklärte Abtretung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag hatte ersichtlich den ausschließlichen Zweck, die Auseinandersetzung über die Haftpflichtfrage gleich unmittelbar mit dem Versicherer führen zu lassen und beinhaltete auch nach dem Verständnis der Klägerin ersichtlich kein Anerkenntnis des Haftpflichtanspruchs, das gegenüber der Beklagten mangels Genehmigung ohnehin keine bindende Wirkung entfalten konnte.

Der Konkurs der Versicherungsnehmerin hat zu keiner abweichenden Rechtslage geführt. Zwar entsteht dem Geschädigten im Konkurs- bzw. Insolvenzfall gemäß § 157 VVG ein Anspruch auf abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung gegenüber dem Versicherer. Das setzt aber voraus, dass der Haftpflichtanspruch fällig ist, weil sonst kein fälliger Deckungsanspruch besteht, § 154 Abs. 1 VVG. Daher muss der Geschädigte im Streitfall seine Klage grundsätzlich stets gegen den Konkurs- bzw. Insolvenzverwalter richten (st. Rspr. des BGH, vgl. VersR 1987, 655 sowie VersR 1989, 730 = NJW -RR 1989, 1989).

Die Haftpflichtfrage kann grundsätzlich innerhalb des Deckungsprozesses nicht als Vorfrage mitgeklärt werden. Da im Recht der Haftpflichtversicherung das Trennungsprinzip gilt, ist es grundsätzlich nicht möglich, die noch nicht verbindlich geklärte Haftpflichtfrage innerhalb des Deckungsprozesses als Vorfrage mitzuklären. Dieses Trennungsprinzip beruht auf der Struktur des Haftpflichtvertrages. Danach ist der Streit, ob ein Haftpflichtanspruch überhaupt besteht, im Haftpflichtprozess zwischen dem Geschädigten und dem Versicherungsnehmer als - angeblichem - Schädiger auszutragen. Die hiervon grundsätzlich unabhängige Frage, ob für einen solchen Schadensfall Deckungsschutz besteht, ist im Deckungsprozess zwischen dem Versicherungsnehmer und dessen Versicherer zu klären. Der Versicherer hat grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, mit Fragen aus dem Haftpflichtverhältnis nicht belastet zu werden, wie sich auch daraus ergibt, dass ein Direktanspruch - wie etwa in § 3 PflVG - nicht besteht.

Eine Durchbrechung erfährt dieser Grundsatz, wenn der Versicherungsnehmer seinen Deckungsanspruch mit Zustimmung des Haftpflichtversicherers an den Geschädigten abgetreten hat. Denn wenn der Versicherer sich schon ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass Inhaber des Deckungsanspruchs nicht mehr sein Versicherungsnehmer, sondern der Geschädigte selbst sein soll, eine Personenverschiedenheit auf Gläubigerseite hinsichtlich der Geltendmachung von Haftpflichtanspruch und Deckungsanspruch also nicht mehr besteht, dann muss der Versicherer auch hinnehmen, dass der Deckungsprozess zugleich auch mit Fragen aus dem Haftpflichtverhältnis geführt wird (vgl. dazu BGH DB 1980, 1889 ff; OLG Stuttgart VersR 2000, 881f., juris-Rz. 27).

Der von dem Konkursverwalter der Versicherungsnehmerin mit Schreiben vom 01.11.2001 erklärten Abtretung der Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis betreffend den streitigen Schaden hat die Beklagte indessen nicht zugestimmt, so dass die Abtretung gem. § 7 Nr. 3 AHB i.V.m. § 399 2. Alt. BGB unwirksam ist.

§ 354 a HGB steht der Wirksamkeit des Abtretungsverbots nicht entgegen. Bei dem Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer handelt es sich nicht um eine Geldforderung (BGH VersR 2007, 1116, juris-Rz.34).

Die Beklagte ist nicht gemäß § 242 BGB nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ausnahmsweise gehindert, sich auf die Unwirksamkeit der Abtretung zu berufen. Der Ausnahmetatbestand greift nur ein, wenn das Abtretungsverbot nicht von einem beachtlichen, im Zweckbereich des Abtretungsverbots liegenden Interesse gedeckt ist. Ein solches Interesse ist hier aber auf Seiten der Beklagten gegeben.

Das berechtigte Interesse der Beklagten an der Unwirksamkeit der Abtretung besteht bei der vorliegenden Konstellation schon allein darin, dass sie sich nur so dagegen wehren kann, entgegen den Grundsätzen des Trennungsprinzips im Deckungsprozess auch über Fragen verhandeln zu müssen, die ausschließlich die Haftpflichtproblematik, nicht aber Rechtsfragen aus dem Deckungsverhältnis betreffen. An dieser Sichtweise vermag der Umstand, dass das Landgericht über die Haftpflichtfrage - systemwidrig - Beweis erhoben hat, nichts zu ändern.

Außerdem ist das Interesse des Versicherers anzuerkennen, sich bezüglich der Problematik des Deckungsverhältnisses unmittelbar nur mit dem eigenen Versicherungsnehmer auseinander zu setzen, der hierbei auch die versicherungsvertraglichen Obliegenheiten zu beachten hat (vgl. OLG Stuttgart aaO Rz.28; OLG Hamm, VersR 1991, 579 f). Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von der vom Oberlandesgericht Düsseldorf (VersR 1983, 625 ff.) entschiedenen Konstellation, auf die sich die Berufung unter Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Schriftsatz der Klägerin vom 20.03.2002 (dort S. 2, GA 32) stützt. In dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall wurde dem Versicherer ausnahmsweise verwehrt, sich auf das Abtretungsverbot zu berufen, nachdem der Versicherungsnehmer durch die Ereignisse, die den Versicherungsfall ausgelöst hatten, verstorben war. Der Grund hierfür lag darin, dass der Zweck des Abtretungsverbotes, die Vernehmung des Versicherungsnehmers als Zeugen auszuschließen, nicht mehr entgegenstand. Vorliegend ist eine vergleichbare Ausnahmesituation aber nicht gegeben.

Als rechtsmissbräuchlich könnte sich die Berufung auf das Abtretungsverbot auch dann erweisen, wenn für die Klägerin als Geschädigte die Gefahr bestünde, im Verlaufe der haftpflichtrechtlichen Auseinandersetzung mit dem Versicherungsnehmer die wirtschaftliche Absicherung durch die versicherungsrechtliche Deckung zu verlieren. Diese Gefahr ist nur dann zu bejahen, wenn Versicherer gegenüber seinem Versicherungsnehmer die Deckung abgelehnt hat und dieser darauf zu erkennen gibt, den Deckungsanspruch von sich aus nicht mehr weiter verfolgen zu wollen (vgl. dazu OLG Stuttgart, VersR 2000, 881 f. juris-Rz. 28; OLG Hamm, VersR 1991, 579, 580).

Vorliegend hat die Beklagte ihrer Versicherungsnehmerin durch ihre Schreiben vom 05.08.1998 (GA 42) und 22.12.1998 (GA 44) jedoch gerade die Deckung zugesagt und die Verteidigung gegen deren Inanspruchnahme übernommen. Die Klägerin hätte daher zunächst den Haftungsprozess betreiben können und wäre hierbei - sofern dieser zu ihren Gunsten entschieden worden wäre - nicht Gefahr gelaufen, am Ende wirtschaftlich leer auszugehen.

Auch aus dem außergerichtlich mit der Klägerin seitens der Beklagten geführten Schriftverkehr über die Berechtigung der klägerischen Forderungen lässt sich kein Verstoß gegen Treu und Glauben herleiten. Denn die Beklagte hat sich durch die Berufung auf das Abtretungsverbot weder in Widerspruch zu ihrem früheren Verhalten gesetzt noch ein auf ihr vorangegangenes Verhalten zurückgehendes berechtigtes Vertrauen der Klägerin (vgl. OLG München, VersR 1991, 456 f) enttäuscht.

In den an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 22.12.1998 (Bl. 8 d.A.), 27.07.1998 (Bl. 405 d.A.), 12.08.1998 (Bl. 403 d.A.) und 22.02.2000 (Bl. 35 und 401 d.A.) hat sich die Beklagte gegenüber der Klägerin - zum Teil sogar ausdrücklich - als Haftpflichtversicherer ihrer Versicherungsnehmerin gemeldet und in deren Namen die klägerischen Ansprüche zurückgewiesen. Damit ist die Beklagte - für die Klägerin erkennbar - lediglich der gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin aus dem Versicherungsvertrag bestehenden Pflicht nachgekommen, dieser Rechtsschutz bei der Abwehr von aus Sicht der Beklagten unberechtigten Ansprüchen zu gewähren. Aus den mit der Versicherungsnehmerin gewechselten Schreiben der Beklagten vom 05.08.1998 (Bl. 42 d.A.), 16.12.1998 (Bl. 26 d.A.) und 22.12.1998 (Bl. 44 d.A.) ergibt sich nichts anderes. Der gesamte Schriftverkehr beinhaltete keine Erklärungen der Beklagten oder Verhandlungen zwischen den Parteien, aus denen die Klägerin ein Vertrauen auf eine Regulierung ihres Schadens durch die Beklagten hätte stützen können.

Das Abtretungsverbot des § 7 Nr. 3 AHB würde weitgehend gegenstandslos, wenn der Versicherer in jedem Fall, in dem er in Erfüllung seiner gegenüber dem Versicherungsnehmer bestehenden vertraglichen Verpflichtungen mit dem Anspruchsteller in Kontakt tritt oder in dem - wie hier - nur ein Geschädigter vorhanden ist, verpflichtet sein sollte, seine Zustimmung zur Abtretung zu erteilen, oder im Falle einer ohne seine Zustimmung erfolgten Abtretung nach Treu und Glauben gehindert sein sollte, sich auf dieses Verbot zu berufen (vgl. dazu OLG Hamm, VersR 1991, 579, 580).

Dies gilt insbesondere dann, wenn die Abtretung seitens des Versicherungsnehmers wie vorliegend zeitlich weit nach Beendigung der außergerichtlichen Korrespondenz des Versicherers mit dem Anspruchsteller erfolgt. Denn in dieser Situation konnte sich der Schriftwechsel auch aus Sicht der Klägerin allein auf den Haftpflichtanspruch beziehen.

Schließlich ist auch keine der Konstellationen gegeben, für die von der Rechtsprechung weitere Ausnahmen nach § 242 BGB anerkannt sind (vgl. insoweit BGH VersR 1983, 945 f sowie VersR 1975, 655).

2. Feststellungsantrag

Die Berufung der Klägerin hat auch nicht mit dem hilfsweise von der Klägerin gestellten Feststellungsantrag Erfolg. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dieser erstmals in dem während der Berufungsverhandlung überreichten Schriftsatz der Klägerin vom 01.10.2007 angekündigte Hilfsantrag ein zulässiges Minus gegenüber dem Zahlungsantrag beinhaltet oder ob mit dem Feststellungsantrag eine Klageänderung im Sinne von § 533 Nr. 1 2. Alt. ZPO verfolgt wird. Denn die Klageänderung wäre jedenfalls als sachdienlich zuzulassen, da über diesen Hilfsantrag ohne weitere Sachaufklärung entschieden werden kann.

Der Feststellungsantrag ist zwar gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Deckungsschutz.

Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dem Geschädigten unter gewissen Voraussetzungen ein Anspruch auf gerichtliche Feststellung zustehen kann, dass der Versicherer Deckungsschutz zu gewähren habe. Jedoch geht dieser versicherungsvertragliche Anspruch allein dahin festzustellen, dass der Versicherer seinem Versicherungsnehmer Deckungsschutz zu gewähren hat (vgl. BGH VersR 2001, 90 ff, juris-Rz. 10; BGH VersR 1991, 414 f; BGH VersR 2002, 1020).

Dem gegenüber besteht kein Anspruch des geschädigten Dritten, dass der Versicherer dem an dem Deckungsverhältnis nicht beteiligten geschädigten Dritten Deckung zu gewähren hat. Dies ist jedoch Inhalt des vorliegend von der Klägerin erhobenen Feststellungsantrags. Bereits hieran scheitert der Hilfsantrag.

Das von der Klägerin für die Begründung ihres Feststellungsantrags angeführte Urteil des Kammergerichts Berlin (VersR 2007, 349 ff) überzeugt nicht. Die Argumentation des Kammergerichts lässt das in der Haftpflichtversicherung geltende Trennungsprinzip unberücksichtigt. Die Frage des Deckungsschutzes betrifft allein das versicherungsvertragliche Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer und ist daher auch nur insoweit möglicher Gegenstand eines Feststellungsanspruchs. An diesem Rechtsverhältnis ist der geschädigte Dritte nicht beteiligt. Im Einklang hiermit steht die oben genannte und auch vom Kammergericht in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die das Kammergericht allerdings im Hinblick auf die Frage, zu wessen Gunsten ggf. Deckungsschutz festzustellen ist, unzutreffend auf den geschädigten Dritten ausgedehnt hat.

Ob vorliegend trotz der seitens der Beklagten vorgerichtlich gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin abgegebenen Deckungszusage angesichts der im Rechtsstreit von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage der Klägerin mit dem Inhalt, dass die Beklagte ihrer Versicherungsnehmerin Deckungsschutz zu gewähren habe, erfolgversprechend gewesen wäre, hatte der Senat angesichts der eindeutigen Antragstellung der Klägerin, die auch durch die Antragsbegründung keinen Zweifel daran ließ, dass die Klägerin zu ihren Gunsten Deckungsschutz festgestellt wissen wollte, nicht zu entscheiden.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Das Urteil des Senats hat über die Entscheidung des konkreten Einzelfalls mit seinen Besonderheiten hinaus keine Bedeutung.

Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Entscheidung des Senats weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ab. Das Urteil des Kammergerichts Berlin geht - wie vorstehend dargelegt - von einem rechtlichen Ansatz aus, der nicht mit der Rechtsprechung des BGH übereinstimmt, und rechtfertigt aus diesem Grunde nicht die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. BGH WM 2003, 1346, MDR 2004, 168).

Wert des Berufungsverfahrens: 28.164,57 €

Ende der Entscheidung

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