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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 19.01.1999
Aktenzeichen: 9 U 34/98
Rechtsgebiete: VVG, ZPO


Vorschriften:

VVG § 61
VVG § 23 Abs. 1
VVG § 25 Abs. 1
VVG § 1 Abs. 1
VVG § 28
AKB § 12 Abs. 1 Ziffer I b
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 108
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

9 U 34/98 10 O 587/97 LG Aachen

Anlage zum Protokoll vom 19.01.1999

Verkündet 19.01.1999

Meinecke, JHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 01.12.1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Münstermann, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Schrübbers und den Richter am Landgericht Menzel

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 7. April 1998 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen (10 O 587/97) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 9.500,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch in Form einer selbstschuldnerischen und unwiderruflichen Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.

Tatbestand:

Die Beklagte ist eine Versicherungsgesellschaft. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Entschädigung aus einer mit dieser geschlossenen Kfz-Kaskoversicherung geltend, nachdem das versicherte Fahrzeug in der Zeit zwischen dem 5. Oktober und dem 7. Oktober 1997 gestohlen worden ist.

Bei dem versicherten Fahrzeug handelt es sich um einen Pkw Marke BMW M 3 Cabrio, Erstzulassung 3. Juli 1995. Der Kläger erhielt es am 25. Juli 1997 in gebrauchtem Zustand von der Firma Kohl Automobile in E. als Leasingfahrzeug. Der Kaufpreis betrug 66.000,00 DM. Leasinggeberin und Eigentümerin des Fahrzeugs wurde die Firma BMW-Leasing GmbH.

Nach den Geschäftsbedingungen der Leasinggeberin, auf die Bezug genommen wird (Anlage zur Klageschrift vom 26. November 1997, Blatt 9 der Akten), hatte der Kläger für das Fahrzeug eine Kaskoversicherung abzuschließen. Der Kläger ist danach (vorbehaltlich eines Widerrufs durch die Leasinggeberin) ermächtigt und verpflichtet, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus einem Schadenfall im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen.

Der Kläger schloss dementsprechend mit der Beklagten mit Wirkung ab dem 25. Juli 1997 unter anderem eine Fahrzeug-Teilversicherung ab. Es wurde eine Selbstbeteiligung von 1.000,00 DM pro Schadenfall vereinbart.

Der Kläger ist Inhaber des P.hotels in E., P.straße 16. Er wohnt im Nachbarhaus, P.straße 14. Zu dem - unstreitigen - Diebstahl des Fahrzeugs kam es wie folgt:

Am 3. Oktober 1997 (einem Freitag) besuchten der Kläger und seine Ehefrau die Kirmes in E.. Bei Verlassen des Kirmesgeländes stellte der Kläger fest, dass seine Geldbörse abhanden gekommen war. Er ging davon aus, dass sie von einem unbekannten Täter gestohlen worden war. In der Geldbörse befand sich neben Bargeld ein zu dem versicherten Fahrzeug gehörender Notschlüssel mit BMW-Logo. Außerdem befanden sich darin mehrere Visitenkarten mit Namen und Anschrift des Klägers. Die Visitenkarten bezogen sich primär auf das "P.hotel E.". Daneben führte der Kläger in seiner Geldbörse mehrere, jeweils in einem Exemplar vorhandene Visitenkarten anderer Personen bzw. Unternehmen mit sich.

Dem Kläger war bewusst, dass durch Entwendung der Geldbörse mit dem Fahrzeugschlüssel die Gefahr bestand, dass mit Hilfe des Schlüssels auch sein Fahrzeug gestohlen werde.

Am 4. Oktober 1997 (Samstag) stellte der Kläger das Fahrzeug auf der P.straße (Ecke G.straße) in einer Entfernung von ca. 100 Metern von seiner Wohnung gegenüber einer Straßenlaterne ab. Bei Verlassen des Fahrzeugs rastete er das Lenkradschloss ein, verschloss sämtliche Fenster und betätigte die Zentralverriegelung, welche sämtliche Türen und den Kofferraum verschloss. Die P.straße liegt im innerstädtischen Bereich von E. und weist regen Verkehr auf. Es sind dort auch viele Fahrzeuge geparkt.

Am 5. Oktober 1997 (Sonntag) trat der Kläger zusammen mit seiner Familie eine seit langem geplante einwöchige Urlaubsreise in die Dominikanische Republik an. Er musste sich dafür bereits gegen 04:00 Uhr morgens am Flughafen Düsseldorf einfinden. Für die Zeit seiner Abwesenheit hatte er seinem Schwiegervater, dem Zeugen D. erlaubt, das Fahrzeug zu benutzen.

Der Schwiegervater stellte am Morgen des 7. Oktober 1997 (Dienstag) fest, dass das Fahrzeug an dem bisherigen Abstellplatz gestohlen worden war. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte er nach dem Fahrzeug nicht gesehen. Der Kläger stellt nicht in Abrede, dass das Fahrzeug unter Verwendung des abhanden gekommenen Schlüssels gestohlen wurde.

Der Kläger begehrt mit der Klage nunmehr aufgrund des Diebstahls von der Beklagten Leistung aus der Kaskoversicherung. Er verlangt Zahlung des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung von 1.000,00 DM.

Der Kläger macht diesen Anspruch in eigenem Namen geltend und verlangt Leistung an sich. Die Leasingfirma hat den Leasingvertrag aufgrund des Diebstahls mit Schreiben vom 14. Oktober 1997 gekündigt. Auf eine Anfrage des Klägers mit Schreiben vom 30. Oktober 1997, ob er berechtigt sei, den Schaden in eigenem Namen gegenüber der Versicherung zu fordern, gab die Leasingfirma unter Hinweis auf Ziffer X, 4 ihrer Geschäftsbedingungen eine bejahende Antwort. Die Leasingfirma forderte allerdings mit Schreiben vom 3. Dezember 1997 ihrerseits Leistung der Versicherungsentschädigung von der Beklagten. Der Kläger reichte sodann am 12. Dezember 1997 die vorliegende Klage ein.

Der Kläger hat behauptet, er habe noch am Abend des 3. Oktober 1997 - dem Tag, an dem der Fahrzeugschlüssel auf der Kirmes abhanden kam - die Polizeiwache in E. aufgesucht, um den Diebstahl der Geldbörse anzuzeigen. Dort sei er jedoch "abgewimmelt" worden; eine Anzeige sei nicht aufgenommen worden. Man habe dort auch über den Verlust des Autoschlüssels gesprochen, diesbezüglich hätten die Polizeibeamten ihn jedoch beruhigt. Die Polizeibeamten hätten gemeint, er solle das Fahrzeug nicht vor seinem Haus abstellen, dann brauche er sich keinerlei Sorgen zu machen.

Der Kläger hat ferner behauptet, ein gesicherter Abstellplatz für das Fahrzeug habe ihm nicht zur Verfügung gestanden. Er habe keine Möglichkeit gehabt, das Fahrzeug in einer Garage oder auf einem umfriedeten Gelände unterzustellen. Im Übrigen habe er den Schwiegervater gebeten, von Zeit zur Zeit nach dem Fahrzeug zu sehen.

Der Kläger hat weiterhin behauptet, der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs habe zur Zeit des Diebstahls 66.000,00 DM betragen. Abzüglich der Selbstbeteiligung hat er somit 65.000,00 DM verlangt.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 65.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18. November 1997 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Aktivlegitimation des Klägers bestritten und die Ansicht vertreten, ausschließlich die Leasingfirma sei berechtigt, Ansprüche auf Versicherungsentschädigung geltend zu machen. Sie hat mit Nichtwissen bestritten, dass der Kläger ermächtigt sei, die Ansprüche in eigenem Namen einzuklagen.

Die Beklagte hat ferner die Ansicht vertreten, sie sei nicht leistungspflichtig, weil der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe (§ 61 VVG). Der Kläger habe sich äußerst sorgfaltswidrig verhalten, indem er die Schlösser des BMW nicht unverzüglich ausgewechselt habe und das Fahrzeug für eine Woche in der Nähe seiner Wohnung abgestellt habe. Leichter könne man es einem Dieb kaum machen. Man möchte darin geradezu eine Aufforderung zum Diebstahl sehen. Die Beklagte ist ferner der Auffassung gewesen, es liege wegen dieses Verhaltens eine Gefahrerhöhung im Sinne von § 23 Absatz 1 VVG vor, sie sei unter diesem Gesichtspunkt auch nach § 25 Absatz 1 VVG leistungsfrei.

Die Beklagte hat die Klageforderung auch der Höhe nach angegriffen. Sie hat behauptet, der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs habe nur 65.000,00 DM betragen. Sie hat ferner die Ansicht vertreten, der Kläger könne die in diesem Betrag enthaltene Mehrwertsteuer nicht verlangen, weil sowohl er selbst als auch die Leasingfirma vorsteuerabzugsberechtigt seien.

Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen, weil der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe und die Beklagte deshalb leistungsfrei sei.

Dieses am 7. April 1998 verkündete Urteil wurde dem Kläger am 24. April 1998 zugestellt. Er hat dagegen am 8. Mai 1998 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis Samstag, den 8. August 1998, mit einem am Montag, den 10. August 1998 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Mit der Berufung tritt der Kläger der Auffassung des Landgerichts, wonach er sich grob fahrlässig verhalten habe, entgegen. Er meint, er habe sich auf die - von ihm behauptete - Auskunft der Polizei, es reiche aus, wenn er sein Fahrzeug nicht vor seinem Haus abstelle, verlassen können. Erstmals im Berufungsverfahren behauptet der Kläger, der ihn beratende Polizeibeamte habe gesagt, es reiche aus, wenn er das Fahrzeug nicht unmittelbar vor seinem Haus abstelle. Der Kläger trägt außerdem nunmehr vor, er sei sich nicht sicher, ob die Geldbörse auf der Kirmes in E. tatsächlich gestohlen worden sei, genauso gut könne er sie verloren haben. Er habe ferner keine Werkstatt mit dem Auswechseln der Schlösser des Fahrzeugs beauftragen können, weil Wochenende gewesen und er am Sonntag in den Urlaub gefahren sei.

Der Kläger meint im Übrigen hilfsweise, die Beklagte müsse zumindest an die Leasingfirma zahlen.

Ansonsten wiederholt und vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen.

Er beantragt,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagte zu verurteilen, an ihn 65.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18. November 1997 zu zahlen.

Hilfsweise beantragt der Kläger,

die Beklagte zu verurteilen, an die BMW-Leasing GmbH zur Leasingnummer 03786-02-000175, auf das Konto bei der BMW-Bank: 978 884 03 (BLZ: 702 203 00) 65.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18. November 1997 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst sämtlichen Anlagen ergänzend Bezug genommen. Die Akte 13 UJs 9418/97 der Staatsanwaltschaft Aachen war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht wegen des in der Zeit zwischen dem 5. Oktober und 7. Oktober 1997 stattgefundenen Diebstahls des versicherten Fahrzeugs kein Anspruch gegen die Beklagte auf Leistung aus der Kaskoversicherung (§§ 1 Absatz 1 VVG, 12 Absatz 1 Ziffer I b AKB) zu.

Es mag dahinstehen, ob der Kläger zur Geltendmachung der Versicherungsleistung prozessführungsbefugt ist und ob er Leistung an sich selbst verlangen kann oder ob ein dahingehender Anspruch nur der Leasing-Firma zusteht. Jedenfalls ist die Beklagte nach § 61 VVG von der Leistung aus der Kaskoversicherung befreit, weil der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Ein Herbeiführen im Sinne des § 61 VVG liegt vor, wenn die dringende Gefahr des Eintritts des Versicherungsfalls - hier also des Diebstahls - entsteht. Der Versicherungsnehmer muss durch sein Verhalten - Tun oder Unterlassen - den als vertragsgemäß vorausgesetzten Standard an Sicherheit gegenüber der Diebstahlsgefahr deutlich unterschritten haben (BGH VersR 1984, 29). Dies muss außerdem grob fahrlässig geschehen sein. Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt durch ein auch subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten in hohem Maße außer Acht gelassen und das nächstliegende, was jedem in der gegebenen Situation einleuchtet, nicht beachtet wird (BGH VersR 1989, 141).

Im vorliegenden Fall ist durch das Abhandenkommen des Portemonnaies mit dem zum versicherten Fahrzeug gehörenden Notschlüssel eine ganz erheblich gesteigerte Diebstahlsgefahr geschaffen worden. Zwar würde dafür der bloße Verlust eines Schlüssels für sich genommen nicht ausreichen, wenn sich für einen Unbekannten nicht zuordnen lässt, wohin der Schlüssel gehört (so auch Landgericht Köln VersR 1985, 1030). Hier war es jedoch so, dass sich aus dem Inhalt des Portemonnaies eindeutige Hinweise auf die Person des Klägers ergaben. Es befanden sich darin mehrere Visitenkarten, die unstreitig Angaben enthielten über das "P.hotel E.", den Kläger als Inhaber und seine Anschrift. Wenn auch der Name des Hotels auf den Visitenkarten im Vordergrund stand, ließ sich der Kläger als Eigentümer der Geldbörse damit ohne weiteres identifizieren. Dem steht nicht entgegen, dass sich in dem Portemonnaie noch weitere Visitenkarten befanden. Nur vom P.hotel E. befanden sich mehrere Visitenkarten darin, von allen anderen Personen und Firmen nur jeweils eine. Auch das Argument des Klägers, aus Sicht des Diebes hätte die Geldbörse genauso gut einem Gast des P.hotels gehören können, der mehrere Visitenkarten dieses Unternehmens mitgenommen habe, um das Hotel weiter zu empfehlen, greift nicht durch. Letzteres könnte ebenfalls zu der Annahme führen, der Eigentümer des Portemonnaies würde zumindest in dem Hotel wohnen und dementsprechend den Dieb an selbige Adresse führen, in dessen unmittelbarer Nähe sich das versicherte Fahrzeug tatsächlich befand.

Entsprechend dem erstinstanzlichen Vortrag des Klägers ist davon auszugehen, dass das Portemonnaie auf der Kirmes in E. gestohlen worden ist. Der Kläger will zwar diesen Diebstahl nicht bemerkt haben, war sich aber in einem solchen Maße sicher, dass ein Diebstahl stattgefunden habe, dass er nach seiner Behauptung sogar zur Polizei gegangen ist, um deswegen Anzeige zu erstatten. Er will mit den Polizeibeamten über die Risiken diskutiert haben, die sich aus dem Verlust des Schlüssels ergeben. Auch bei seiner polizeilichen Vernehmung anläßlich des später erfolgten Fahrzeugdiebstahls vom 14. Oktober 1997 sowie im Fragebogen der Beklagten vom 16. Oktober 1997 hat der Kläger angegeben, die Geldbörse mit Schlüssel sei gestohlen worden. Wenn der Kläger sich nunmehr im Berufungsverfahren auf den Standpunkt stellt, es sei keineswegs sicher, ob das Portemonnaie tatsächlich entwendet wurde, ist dieser Vortrag widersprüchlich. Ihm ist deshalb nicht zu folgen.

Wenn ein Dieb die Geldbörse mit dem Schlüssel und den auf die Anschrift des Klägers hindeutenden Visitenkarten in die Hände bekam, bestand zumindest eine ganz deutlich gesteigerte Gefahr, dass es bei Abhandenkommen eines Schlüssels mit zuordbaren Hinweisen auf den Standort des zugehörigen Fahrzeugs zu einem Diebstahl kommt. Diese Gefahr ist in einem solchen Ausmaß gesteigert, dass der bei einem Kaskoversicherungsvertrag vorausgesetzte Sicherheitsstandard deutlich unterschritten ist.

Diese Gefahr war nicht dadurch wesentlich vermindert, dass der Kläger das Fahrzeug in der Folgezeit nicht unmittelbar vor seinem Haus abgestellt hat, sondern in einer Entfernung von ca. 100 Metern. Es war zu erwarten, dass der Dieb das Fahrzeug zumindest innerhalb eines derartigen Umkreises suchen werde, wobei die Suche noch dadurch erleichtert war, dass der Schlüssel erkennbar zu einem Pkw der Marke BMW gehörte. Hinzukommt, dass der Kläger nach seinem Vortrag in einem innerstädtischen Bereich mit regem fließenden und ruhenden Verkehr wohnt. In innerstädtischen Bereichen ist direkt vor der Haustür häufig kein freier Parkplatz auf der Straße zu finden, man muss in einem weiteren Bereich nach einem Parkplatz suchen. Es war zu erwarten, dass dies auch der Dieb einkalkulieren werde. Auch, dass evtl. zwei Nächte lang zunächst nichts passiert war, minderte die Gefahr nicht wesentlich. Es entsprach durchaus der Wahrscheinlichkeit, dass der Dieb die Lage erst einmal auskundschaften werde oder aber, dass er wegen des größeren in Betracht kommenden Abstellbereichs mit der Suche nach dem Fahrzeug auch längere Zeit brauchen werde.

Nach Auffassung des Senats wäre diese Gefahr im Übrigen aber selbst dann nicht als wesentlich geringer einzuschätzen, wenn man mit dem zweitinstanzlichen Vortrag des Klägers davon ausginge, dass nicht auszuschließen ist, dass er die Geldbörse lediglich verloren hat. Der Kläger musste auf jeden Fall die Möglichkeit eines Diebstahls in Betracht ziehen, zumal er sich auf einer Kirmes, einem besonders belebten Ort, aufgehalten hatte. Selbst bei einem bloßen Verlust bestand die Gefahr, dass der Finder den Schlüssel zu einem Diebstahl des Fahrzeugs verwenden könne.

Der Kläger hat die vorstehend beschriebene gesteigerte und dringende Gefahr des Diebstahls durch sein Verhalten auch herbeigeführt. Es mag dahinstehen, ob ihm insoweit positives Tun oder Unterlassen zur Last fällt, denn im Rahmen des § 61 VVG reicht Unterlassen aus (BGH VersR 1984, 29). Der Kläger hat trotz Kenntnis von dem Diebstahl oder Verlust eines Schlüssels das Fahrzeug in einem Bereich abgestellt, in dem ein Zugriff des Täters konkret zu befürchten war. Er hat es unterlassen, insoweit Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Der Kläger hat ansonsten auch nicht bestritten, dass sich die so geschaffene Gefahr realisiert hat, der Diebstahl also mit dem entwendeten Schlüssel auch ausgeführt wurde.

Dem Kläger ist bezüglich seines Verhaltens auch der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen. Die Gefahr, dass der Dieb, der die Geldbörse entwendet hat, auch das Fahrzeug suchen werde, lag auf der Hand. Derartige Vorkommnisse sind durch einschlägige Veröffentlichungen in den Medien der Bevölkerung allgemein bekannt (entsprechend auch die Möglichkeit des Wohnungseinbruchs bei Verlust von Schlüsseln). Der Kläger war sich der Gefahr nach seinem eigenen Vortrag auch subjektiv bewusst, denn er will diese sogar mit den Polizeibeamten anläßlich der Anzeige des Diebstahls seiner Geldbörse erörtert haben. Der Kläger hat nicht dargelegt, von den Polizeibeamten irgendwelche Hinweise erhalten zu haben, die die Offensichtlichkeit der Gefahr einschränken könnten. Nach Angaben des Klägers sollen die Polizeibeamten ihm gesagt haben, er solle das Auto nicht vor seinem Haus abstellen. Dass dazu - zumal im innerstädtischen Bereich mit Notwendigkeit der Parkplatzsuche - auch ein Bereich von 100 Metern im Umkreis gehörte, lag ebenfalls völlig auf der Hand. Dem Kläger wird nicht unbekannt sein, dass man in der Stadt häufig erst in 100 Meter Entfernung einen Parkplatz findet. Das jetzige Vorbringen, der Polizeibeamte habe gemeint, man solle das Fahrzeug nicht unmittelbar vor dem Haus abstellen, enthält ebenfalls keine wesentliche Einschränkung. Es ist damit nicht substantiiert dargelegt, dass die konkrete Entfernung vom Haus auf der Polizeiwache erörtert worden sei. Zudem musste der Kläger sich eigene Gedanken machen.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass den Versicherungsnehmer besondere Sorgfaltspflichten treffen, wenn es naheliegt, dass abhanden gekommene oder gestohlene Schlüssel dem versicherten Fahrzeug zugeordnet werden können und dass das Unterlassen solcher Maßnahmen als grob fahrlässig anzusehen ist (vgl. Prölss/Martin VVG, 26. Auflage, § 12 AKB Randnummer 99 m. w. N.). Angesichts der gesteigerten Diebstahlsgefahr wäre es dem Kläger möglich und zuzumuten gewesen, sein Fahrzeug an einem sicheren Ort unterzustellen (z. B. Werkstatt, Tankstelle o. ä.) oder in größerer Entfernung von seiner Wohnung.

Es wäre also eine ganze Reihe von Möglichkeiten der Sicherung in Betracht gekommen; derartige Maßnahmen waren dem Kläger auch ohne weiteres zuzumuten. Die Sicherungsmaßnahmen hätten nicht zuletzt in seinem ureigenen Interesse gelegen, wenn er das Fahrzeug behalten wollte, welches einen hohen Wert hatte. Angesichts der Vielzahl aufgezeigter Möglichkeiten entschuldigt es den Kläger nicht, dass ihm keine private Garage oder befriedetes Besitztum zum Abstellen zur Verfügung stand. Das Unterlassen von Sicherungsmaßnahmen ist dem Kläger auch subjektiv als gravierender Sorgfaltsverstoß anzulasten. Der Kläger steht als Kaufmann im Geschäftsleben. Er hat nichts Erhebliches zu seiner subjektiven Entschuldigung vorgetragen. Die Gefährdung des Fahrzeugs war offensichtlich. Sie hätte durch einfache und zumutbare Maßnahmen verhindert werden können.

Da somit die Beklagte wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls leistungsfrei ist, kann dahinstehen, ob außerdem Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung in Betracht kommt. Ohnehin käme nach Auffassung des Senats nur § 28 VVG in Betracht, dessen Voraussetzungen wegen der Monatsfrist des Abs. 1 aber nicht vorliegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Streitwert und Wert der Beschwer des Klägers: 65.000,00 DM

Ende der Entscheidung

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