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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 24.11.2000
Aktenzeichen: 16 Wx 123/00
Rechtsgebiete: FGG, ZPO, BGB, WEG


Vorschriften:

FGG § 27
ZPO § 550
BGB § 736
BGB § 738
BGB § 273 Abs. 1
WEG § 20 Abs. 1
WEG § 25 Abs. 2 S. 2
WEG § 47
WEG § 48 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 Wx 123/00 8 T 244/99 LG Bonn 10 II 34/98 AG Königswinter

In der Wohnungseigentumssache

betreffend die Wohnungseigentumsanlage pp.

an der beteiligt sind:

pp.

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung seiner Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Reinemund

am 24.11.2000

beschlossen:

Tenor:

Die weiteren sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 1) - 4) gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 18.8.2000 - 8 T 244/99 - werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 1) bis 4) als Gesamtschuldner. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 21.000,- DM festgesetzt.

GRÜNDE:

Die Beteiligten zu 1) und 2) sowie 5) und 6) sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft P. B. H. , deren Verwalter von August 1993 bis zum 25.11.1998 die Beteiligte zu 7) war und derzeit die Beteiligte zu 8) ist. Die Mitglieder der Beteiligten zu 5) sind verbunden in einer am 7.10.83 gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Bl. 77 ff GA), die aufgeteilt ist in 120 Gesellschaftsanteile gemäß der Anlage 2 zum Gesellschaftsvertrag, die die "Auflistung und Zuordnung der Gesellschaftsanteile zu den Wohnungen gem. vorläufigem Aufteilungsplan sowie Anteile am Investitionsvolumen" enthält (Bl. 84 GA). Jede dieser Wohnungen ist einem Mitgesellschafter zugeordnet. Nach § 14 Nr. 1 a) des Gesellschaftsvertrages scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, wenn "er die Gesellschaft ordentlich durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsführer nach Maßgabe von § 5 Ziffer 2 dieses Gesellschaftsvertrages (dh in der Frist von 6 Monaten zum Ende des Kalenderjahres - erstmals möglich zum 31.12.1994) kündigt." Ferner ist in § 15 Nr. 1 festgelegt: "Im Falle einer ordentlichen Kündigung erhält ein Gesellschafter unter Verzicht auf die Bewertung des Grundbesitzes der Gesellschaft als Abfindung das Eigentum an dem von ihm bezeichneten Sondereigentumsrecht. Die Übertragung hat mit wirtschaftlichem Übergang auf den Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Gesellschaft zu erfolgen......Der ausscheidende Gesellschafter tritt mit der Übernahme des Sondereigentumsrechts, anteilig im Verhältnis seiner Beteiligung am Gemeinschaftseigentum im Rahmen der Wohnungseigentümergemeinschaft, in die hinsichtlich des Gesamtobjekts begründeten Rechte und Pflichten ein......." Zur Geschäftsführung der Beteiligten zu 5) für zunächst ein Jahr war mit Beschluss der Gesellschafter vom 23.1.1993 (Bl. 316 ff GA) Herr Z. berechtigt und verpflichtet, der selbst weder Gesellschafter noch Mitglied der Eigentümergemeinschaft ist. In Ziffer 2 S. 3 des daraufhin abgeschlossenen Anstellungs-/Geschäftsführervertrages vom 23.1.93 (Bl. 378 GA) ist ausdrücklich bestimmt, dass dieser die Gesellschaft auch in allen Wohnungseigentümerversammlungen vertritt. Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 27.11.1993 ist die Bestellung auf unbestimmte Zeit bestätigt worden (Anlage B 3 zum SS v 26.11.99 - Bl. 463 ff GA).

Durch die Teilungserklärung (TE) vom 30.11.83 (Bl. 32 ff GA) war das ca. 18.900 qm Grundstück in B. H. aufgeteilt worden in zwei Miteigentumsanteile, und zwar für die Beteiligte zu 5), genannt "P. B. H. GbR" in einen 60/100stel Anteil verbunden mit dem Sondereigentum an den noch zu errichtenden 120 Altenwohnungen (Wohnungsgrundbuch von H. Bl. 8717) und für die Beteiligte zu 1), genannt "Grundstücksgesellschaft B. H. GbR" in einen 40/100stel Anteil verbunden mit dem Sondereigentum an der an der noch zu errichtenden Pflegestation mit zunächst 80 und später bis zu 130 Betten (Wohnungsgrundbuch Bl. 8716). Am 30.12.85 (Bl. 86 ff GA) ist die TE abgeändert worden und hat die Beteiligte zu 1) ihren 40/100stel Miteigentumsanteil aufgeteilt in einen 25/100stel Anteil verbunden mit dem Sondereigentum an der Pflegestation mit ca. 57 Betten und in einen 15/100stel Anteil verbunden mit dem Sondereigentum an 21 Seniorenwohnungen und einem Gästezimmer. In der Gemeinschaftsordnung ist u.a. in § 4 Nr. 4 bestimmt, dass das Verhältnis der Stimmen in der Eigentümerversammlung dem Verhältnis der Miteigentumsanteile entspricht (Bl. 54 A). In der Eigentümerversammlung vom 27.8.98 ist für die Beteiligte zu 5) der von ihr bestellte Geschäftsführer aufgetreten. Die in der Versammlung getroffenen Beschlüsse zu den TOP 3) bis 5) und 7) bis 9) haben die Beteiligten zu 1) + 2) innerhalb der Monatsfrist angefochten mit dem Antrag, sie für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht Königswinter hat die Beschlüsse antragsgemäß für ungültig erklärt mit der Begründung, der Geschäftsführer der Beteiligten zu 5) habe diese in der Versammlung nicht wirksam vertreten können mit der Folge, dass mangels Stimmenmehrheit und Beschlussfähigkeit der Versammlung keine ordnungsgemäße Beschlussfassung vorliege; die Ungültigkeit ergebe sich darüber hinaus aus dem Umstand, dass die durch Kündigung ausgeschiedenen Gesellschafter, d.h. die Beteiligten zu 3, 4 und 6) nicht zur Versammlung eingeladen worden seien, obwohl sie unstreitig weiterhin als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen sind. Das Landgericht hat auf die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 5) den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die Anträge zurückgewiesen.

Gegen diesen ihnen am 22.8.2000 zugestellten Beschluss haben die Beteiligten zu 1) und 2) sowie 3) und 4) am 4. bzw. 5.9.2000 sofortige weitere Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Erstbeschwerde zurückzuweisen.

Die form- und fristgerecht eingelegten weiteren sofortigen Beschwerden sind zulässig (§§ 43 Abs.1 Nr. 4, 45 Abs. 1 WEG, 2o, 22 Abs. 1, 27, 29 FGG); das gilt insbesondere auch für das Rechtsmittel der Beteiligten zu 3) und 4), denn für die Frage der Zulässigkeit ist ihre in Streit befindliche Beteiligtenfähigkeit (= Mitberechtigte der Eigentümergemeinschaft) bis zur rechtskräftigen Feststellung des etwaigen Mangels zu unterstellen (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO § 56 Rdnr. 13 mwN).

In der Sache können die Beschwerden keinen Erfolg haben, die der Beteiligten zu 3) und 4) schon mangels Beteiligung an der Eigentümergemeinschaft.

Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Gesetzesverletzung im Sinne der §§ 27 FGG, 55o ZPO.

Das Landgericht hat zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die Zulässigkeit des von den Beteiligten zu 5) eingelegten Rechtsmittels scheitere nicht daran, dass es nicht auch von den durch ordentliche Kündigung ausgeschiedenen Gesellschaftern eingelegt sei, denn diese seien unabhängig davon, dass sie nach wie vor als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen sind, weder an der GbR noch an deren Wohnungseigentum beteiligt; zudem sei insoweit die hier streitige Vertretungsberechtigung des Herrn Z. für die Beteiligte zu 5) und dementsprechend auch die Vollmacht ihres Prozessbevollmächtigten zu unterstellen. Das Rechtsmittel sei auch begründet, da die angefochtenen Beschlüsse sowohl in formeller als auch materieller Hinsicht nicht zu beanstanden seien. Der Geschäftsführer der Beteiligten zu 5) habe diese bei der Stimmabgabe in der Eigentümerversammlung wirksam vertreten können, denn die an den Nichtgesellschafter erfolgte Übertragung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse verstoße im Streitfall nicht gegen das für Gesellschaften bürgerlichen Rechts geltende Prinzip der Selbstorganschaft und die Bestellung sei auch im übrigen wirksam erfolgt. Ferner sei dessen Stimmabgabe nicht unzulässig, weil sie noch innerhalb der Zweckbestimmung der in der TE festgelegten Vertretungsbeschränkung in der Eigentümerversammlung liege. Selbst wenn das nicht der Fall sein sollte, wäre es dann den Antragstellern jedenfalls aufgrund der jahrelangen Hinnahme der von der TE abweichenden Vertretung der Beteiligten zu 5) im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt, sich auf diese Vertreterklausel zu berufen. Die Beschlüsse seien auch nicht deshalb ungültig, weil die Mitglieder der P. B. H. GbR, die die Gesellschaft gekündigt haben, von dem Verwalter nicht zu der Versammlung geladen worden seien: Diese seien - wie bereits angeführt - unabhängig davon, dass sie nach wie vor als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen sind, weder an der GbR noch an deren Wohnungseigentum beteiligt. Diese Erwägungen des Landgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung stand (§§ 27 I FGG, 55o ZPO).

1) Mit Recht hat das Landgericht die Zulässigkeit der Erstbeschwerde der Beteiligten zu 5) nicht daran scheitern lassen, dass diese nicht auch von den aus der GbR ausgeschiedenen Gesellschaftern eingelegt war. Diese Mitgesellschafter sind seit ihrem jeweils zum Jahresende erfolgten Ausscheiden nicht mehr Mitberechtigte des 60/100stel Miteigentumsanteils (Wohnungseigentums), auch wenn sie nach wie vor im Wohnungsgrundbuch als Mitgesellschafter eingetragen sind.

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist für eine ergänzende Vertragsauslegung für den Fall, dass der Abfindungsanspruch des ausgeschiedenen Gesellschafters auf nicht vorhergesehene Probleme stößt und nicht alsbald erfüllt wird, dahin kein Raum, dass die Rechtswirkungen der ordentlichen Kündigung eines Gesellschafters als aufschiebend bedingt anzusehen seien, nämlich bis zur Erfüllung des Abfindungsanspruchs in Form der rechtswirksamen Übertragung des Sondereigentums an einer Wohnung. Für eine entsprechende Regelungslücke im Gesellschaftsvertrag fehlen angesichts der Vertrags- und Gesetzesregelung begründete Anhaltspunkte.

Gemäß der klaren Regelung des § 14 Nr. 1 a) des Gesellschaftsvertrages scheidet ein Gesellschafter bei ordentlicher Kündigung aus der Gesellschaft aus. Dem entspricht § 14 Nr. 4, der in Anlehnung an § 736 BGB bestimmt, dass im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters nach ordentlicher Kündigung die Gesellschaft nicht aufgelöst sondern von den übrigen Gesellschaftern ohne Liquidation fortgeführt wird, sofern - wie hier - die Gesellschafterversammlung nichts Abweichendes beschließt. Erst mit diesem Ausscheiden tritt dann im Wege des § 738 BGB eine Anwachsung für die verbleibenden Gesellschafter ein, und erwächst zugleich für den ausscheidenden Gesellschafter der in § 15 geregelte schuldrechtliche Abfindungsanspruch (vgl. Erman/Westermann BGB § 738 Rdnr. 4; Ulmer in MüKo BGB, § 738 Rdnr. 5). Der mit der Anwachsung einhergehende Übergang des Gesellschaftsanteils auf die verbleibenden Gesellschafter äußert sich in einer Vergrößerung ihrer Anteile am Gesamthandsvermögen, d.h. ohne dass es dafür einer rechtsgeschäftlichen Übertragung des Anteils auf die übrigen Gesellschafter bedarf (vgl. auch OLG Düsseldorf JMBl. NW 2000, 244 mwN). Mit Recht ist deshalb das Landgericht davon ausgegangen, dass der damit ohne jeden weiteren Rechtsakt eintretende Verlust des Gesellschaftsanteils zwingend auch den Wegfall der Gesamtberechtigung zur Folge hat, denn die Mitinhaberschaft an den der Gesamthand zugeordneten Gegenständen ist eine Folge der Zugehörigkeit zur Gesellschaft und kann nicht ohne diese fortbestehen (vgl. Ulmer aaO § 738 Rdnr. 5). Der Umstand, dass die ausgeschiedenen Gesellschafter noch im Grundbuch eingetragen sind, ändert an dem Erlöschen ihrer Mitbeteiligung am Wohnungseigentum der Beteiligten zu 5) nichts. Die Rechtsprechung, wonach der im Grundbuch eingetragene Wohnungseigentümer rechtlich als Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft gilt (vgl. BGHZ 1o6, 113 = MDR 89, 435 = NJW 89, 1087; KG WuM 89, 457; Senatsbeschluß vom 23.4.99 - 16 Wx 54/99), ist entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeführer hier nicht anwendbar. Die Rechtsprechung bezieht sich ausschließlich auf den hier nicht vorliegenden Fall, dass die rechtsgeschäftliche Übertragung des Wohnungseigentums noch aussteht bzw. die Richtigkeit der Eintragung zweifelhaft ist. Im Streitfall bedingt - wie bereits ausgeführt - ohne einen weiteren rechtsgeschäftlichen Übertragungsakt bereits das Ausscheiden den mit der Anwachsung einhergehenden Übergang des Gesellschaftsanteils auf die verbleibenden Gesellschafter. Zugleich ist damit das Wohnungsgrundbuch unstreitig unrichtig geworden, weil der Miteigentumsanteil weiterhin der Gesamthand zusteht und sich nur die Zahl der Gesamthänder vermindert hat. Gegenüber dem damit der Gesellschaft zustehenden Grundbuchberichtigungsanspruch, der zu einem lediglich klarstellenden Anwachsungsvermerk führt (vgl. OLG Düsseldorf aaO mwN), hat der ausgeschiedene Gesellschafter im Regelfall zwar ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB bis zur Erfüllung der ihm zustehenden Abfindung. Dieses allein ist aber ersichtlich nicht in der Lage, den Verlust der Gesellschafterstellung aufzuhalten.

Rechtsirrtumsfrei ist deshalb auch die Annahme des Landgerichts, diejenigen Mitglieder der P. B. H. GbR, die die Gesellschaft gekündigt haben und aus der Gesellschaft ausgeschieden sind, seien mangels Stimmrechts zur Versammlung nicht einzuladen gewesen mit der Folge, dass auch deren Nichteinladung die Anfechtung nicht rechtfertigen kann. Zum einen setzt das Stimmrecht als Mitverwaltungsrecht im Sinne des § 20 Abs. 1 WEG die Mitgliedschaft in der Wohnungseigentümergemeinschaft voraus (BGH aaO). Zum anderen haben die ausgeschiedenen Mitgesellschafter zwar mit ihrem Ausscheiden gemäß § 15 des Gesellschaftsvertrages gegenüber den übrigen Mitgesellschaftern einen Abfindungsanspruch in Form der Übertragung des Sondereigentums an einer Wohnung, nicht aber damit auch bereits ein selbständiges Teilnahme- und Stimmrecht in der Eigentümerversammlung für das Wohnungseigentum erworben. Der den ausgeschiedenen Mitgesellschaftern zustehende Abfindungsanspruch gewährt nicht einmal ein Anwartschaftsrecht auf den Erwerb eines bestimmten Wohnungseigentums. In Bezug auf diese für sie hier auch erst noch zu bildende Eigentumswohnung sind sie allenfalls sog. Wohnungsanwärter, denen neben den eingetragenen Wohnungseigentümern anerkanntermaßen kein eigenes selbständiges Stimmrecht zustehen kann (vgl. BGH aaO).

2) Ferner teilt der Senat nicht die Ansicht der Rechtsbeschwerde, der Geschäftsführer Z. habe die Mitglieder der Beteiligten zu 5) in der Eigentümerversammlung bei der Stimmabgabe nicht wirksam vertreten.

Teilnahme- und stimmberechtigt in der Wohnungseigentümerversammlung waren für den 60/100-stel Miteigentumsanteil der P. B. H. GbR nicht deren Mitgesellschafter sondern allein deren bestellter Geschäftsführer, d.h. Herr Z. . Steht wie hier ein Wohnungseigentum mehreren Berechtigten in einer GbR gemeinschaftlich zu, ergibt sich aus § 25 Abs. 2 S. 2 WEG, dass die Mitberechtigten ihr Stimmrecht nur einheitlich ausüben können, d.h. ihnen steht nur eine Stimme zu, die von allen einheitlich auszuüben ist. Grundsätzlich erfolgt die einheitliche Stimmrechtsausübung durch die übereinstimmende Mitwirkung aller Mitberechtigten in der Versammlung. Diese können aber auch einen gemeinsamen Vertreter benennen, der für sie die Stimme abgibt. Das ist hier geschehen, indem die Beteiligte zu 5) per Gesellschafterbeschluss Herrn Z. zu ihrem Geschäftsführer bestellt und ihm im Anstellungsvertrag auch ausdrücklich die Befugnis übertragen hat, die Gesellschaft in allen Wohnungseigentümerversammlungen zu vertreten. Die auf die höchstrichterliche Rechtsprechung gestützte Annahme des Landgerichts, die Bestellung des nicht zum Kreis der Gesellschaft gehörenden Geschäftsführers sei weder wegen eines Verstoßes gegen den bei BGB-Gesellschaften geltenden Grundsatz der Selbstorganschaft noch wegen eines sonstigen Mangels unwirksam, ist entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht zu beanstanden. Der Senat verweist hierzu zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung. Das Beschwerdevorbringen veranlasst zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:

Bei der Beteiligten zu 5) handelt es sich - was die Beteiligten zu 3) und 4) übersehen - um eine sog. Publikumsgesellschaft bürgerlichen Rechts, bei der stets mit dem Ausscheiden einzelner Gesellschafter zu rechnen ist, denn der Gesellschaftsvertrag sieht rund 120 Gesellschafter vor, die ab einem bestimmten Zeitpunkt ordentlich kündigen konnten und dann jeweils zum Jahresende ausschieden, wobei die Gesellschaft aber unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt wird. Bei einer solchen Gesellschaft hat die höchstrichterliche Rechtsprechung und ein Teil des Schrifttums, denen der Senat folgt, eine Einschränkung des Rechtsgrundsatzes der Selbstorganschaft (- d.h. nur ein Gesellschafter kann Geschäftsführer sein und die Gesellschaft vertreten -) zugelassen. Sie sehen die Gesamtheit der Gesellschafter als oberstes Geschäftsführungsorgan an und erheben gegen die Überlassung der Geschäftsführung an den oder die im Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluss benannten Dritten keine Bedenken, sofern - worauf das Landgericht bereits hingewiesen hat - die Gesellschafter die organschaftliche Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis behalten (vgl. BGH NJW 82, 877 und 2495; NJW-RR 94,98 = WM 94, 237; Ulmer in MK: § 709 Rdnr. 3; a.A. wohl Erman/Westermann BGB § 709 Rdnr. 4). Der Grundsatz verbietet danach nur den Ausschluss aller Gesellschafter von der organschaftlichen Vertretung, ist aber kein Hindernis dafür, einen Dritten mit Geschäftsführungsaufgaben zu betrauen und ihn mit einer umfassenden Vollmacht zu versehen (BGH NJW 82, 877). Deshalb können einem Dritten im Rahmen eines Anstellungs- oder Auftragsverhältnisses im Sinne einer "Generalvollmacht" die Geschäftsführungsaufgaben übertragen werden. Die Befugnis bleibt jedoch immer abgeleiteter Natur. Sie steht ihm anders als dem Gesellschafter nicht kraft eigenen Rechts zu und kann ihm daher auch ohne sein Zutun wieder entzogen werden (vgl. BGH NJW-RR 94, 98 = WM 94, 237). So liegt der Fall hier. Zum einen enthält der Gesellschaftsvertrag verschiedene Beschränkungen des Geschäftsführers bei der Geschäftsführung, wie vom Landgericht bereits näher dargetan und wogegen die Rechtsbeschwerde Einwände auch nicht erhebt. Zum anderen haben sich die Gesellschafter gemäß Nr. 5 des durch den Gesellschafterbeschluss vom 27.11.93 bestätigten Anstellungsvertrages die Möglichkeit der Kündigung des Anstellungsverhältnisses aus wichtigem Grund vorbehalten, was zeigt, dass seine Position von den Gesellschaftern der BGB-Gesellschaft abhängig ist. Steht aber damit Herrn Z. die Geschäftsführung nicht als eigenständiges sondern nur als abgeleitetes Recht zu, kann der Rechtsbeschwerde nicht darin beigepflichtet werden, dass - was schon das Landgericht unter Stützung auch auf die den Beteiligten bekannte Entscheidung des hiesigen 13. Senats vom 22.9.1999 - 13 U 167/98 - zutreffend erkannt und verneint hat - mit der Übertragung der Geschäftsführung tatsächlich ein Ausschluss der Gesellschafter der P. B. H. GbR von der organschaftlichen Vertretung verbunden und der Geschäftsführer damit zum organschaftlichen Vertreter gemacht worden wäre.

Damit stehen den Gesellschaftern, und zwar einschließlich derjenigen, die nach der Darstellung der Beteiligten zu 3) und 4) Herrn Z. nicht die in § 6 Nr. 9 des Gesellschaftsvertrages genannte besondere notarielle Vollmacht erteilt haben sollen, im Innenverhältnis insoweit keine Mitwirkungsbefugnisse zu, d.h. nur der gemeinschaftliche Vertreter ist z.B. in der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümer teilnahme- und stimmberechtigt, also zur gemeinschaftlichen Stimmrechtsausübung nach § 25 Abs. 2 S. 2 WEG befugt (vgl. Bärmann/Pick/Merle WEG § 24 Rdnr. 62 und § 25 Rdnr. 45) und zur Versammlung zu laden gewesen. Dabei liegt ein Fall des § 4 Nr. 5 S. 2 der Gemeinschaftsordnung nicht vor, der bestimmt, dass sich jeder Eigentümer nur durch seinen Ehegatten oder einen anderen Eigentümer oder durch eine zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person (Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater) vertreten lassen kann (Bl. 54 GA). Mit Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass diese Beschränkung des Personenkreises möglicher Vertreter nicht greift, wenn sich eine GbR als Wohnungseigentümer in der Versammlung durch den von ihr angestellten Fremdgeschäftsführer als ihr Sprachrohr vertreten lässt. Die Beschränkbarkeit rechtfertigt sich nur daraus, dass alle Wohnungseigentümer ein Interesse daran haben können, die Eigentümerversammlung auf den eigenen Kreis, also überwiegend auf die ihnen bekannten Miteigentümer zu beschränken und damit gemeinschaftsfremde Einwirkungen aus der Versammlung der Wohnungseigentümer fernzuhalten (vgl. BGHZ 99, 90 = MDR 87, 485; Bärmann aaO § 25 Rdnr. 60 mwN). Derlei mögliche Einwirkungen kommen aber ersichtlich nicht in Betracht, wenn wie hier eine GbR einen Fremdgeschäftsführer bestellt hat. Damit überein geht die Regelung in § 11 Nr. 2 S. 2 der Gemeinschaftsordnung, wonach im Falle, dass das Sondereigentum - wie hier - einer Personenmehrheit zusteht, diese auf Verlangen des Verwalters einen Bevollmächtigten zu bestellen hat und dieser dann berechtigt ist, "Willenserklärungen und Zustellungen, die im Zusammenhang mit dem Sondereigentum stehen, entgegenzunehmen und abzugeben" (Bl. 60 GA).

3) Rechtsirrtumsfrei ist schließlich die Entscheidung des Landgerichts, dass die angefochtenen Beschlüsse ebenso wenig materiell unrichtig sind. Der Umstand, dass der Verwalter aus wichtigem Grund wegen der zu Unrecht im Dezember 1993 erfolgten a-conto-Anweisung von 22.000,- DM an die Fa. H. (Rechnung vom 5.10.93) abberufen werden musste, mag zwar seine Zuverlässigkeit in Zweifel ziehen. Damit ist aber nicht zugleich belegt, dass er - was entscheidend ist - die zu TOP 3 genehmigte Jahreabrechnung 1997 nicht einwandfrei erstellt hat, Unrichtigkeiten dieser Jahresabrechnung waren auch nicht ersichtlich oder dargetan. Der im übrigen nunmehr geltendgemachte Einwand, die zum TOP 8 beschlossene Genehmigung der Bezahlung der unter Einbeziehung der Aufwendungen des Herrn Z. erfolgten Rechnung der Fa. H. über 22.000,- DM sei nicht gerechtfertigt, weil die damalige Tätigkeit des Herrn Z. von der GbR zu bezahlen gewesen und bezahlt worden sei und deshalb keine zusätzliche Vergütung rechtfertige, ist nicht begründet. Bei den von Herrn Z. in Rechnung gestellten Tätigkeiten, nämlich der Durchführung der Planung und Koordination der Küchensanierung (vgl. Info zur Tagesordnung zu TOP 8 - Bl. 14), handelt es ersichtlich nicht um solche, die bereits zu seinem Aufgabenbereich als Geschäftsführer der Beteiligten zu 5) gehörten und mit seinem Geschäftsführergehalt abgegolten sind. Wenn deshalb die Eigentümerversammlung mit Mehrheit diesem ein Honorar für seine diesbezügliche Tätigkeit zubilligt, entspricht der Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, den unterlegenen Rechtsbeschwerdeführern die Gerichtskosten des Verfahrens dritter Instanz aufzuerlegen (§ 47 S. 1 WEG). Im übrigen war es geboten, an dem in § 47 WEG bestimmten Kostengrundsatz festzuhalten, wonach die Verfahrensbeteiligten die ihnen entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben. Angesichts dessen, dass Amts- und Landgericht entgegengesetzt entschieden haben, sieht der Senat keinen Anlass, von dem Grundsatz abzuweichen, dass die Beteiligten im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ihre außergerichtlichen Kosten grundsätzlich selbst zu tragen haben (§ 47 S.2 WEG).

Die Wertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 3 WEG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Wertfestsetzung der Vorinstanzen.



Ende der Entscheidung

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