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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 24.11.2008
Aktenzeichen: 16 Wx 209/08
Rechtsgebiete: FFG, FGG, BGB


Vorschriften:

FFG § 12
FGG § 69d Abs. 1 Satz 2
FGG § 69g Abs. 5
FGG § 69g Abs. 5 Satz 3
FGG § 69i Abs. 1 Satz 2
BGB § 1907 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 27.08.2008 - 3 T 128/08 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Dem Betroffenen wird für das Verfahren der weiteren Beschwerde ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin O., Z-Straße X, XXXX B. als Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet.

Gründe:

Die zulässige weitere Beschwerde hat insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückverweisung an das Landgericht führt, dessen Entscheidung aus Rechtsgründen (§ 27 FGG, 546 ZPO) nicht bestehen bleiben kann.

Die Entscheidung des Landgerichts ist nicht verfahrensfehlerfrei zustande gekommen, da das Landgericht die Anforderungen aus § 12 FFG nicht ausreichend beachtet und den Betroffenen nicht angehört hat.

Zwar hat das Landgericht die vor einer Entscheidung nach § 1907 Abs. 1 BGB erforderlichen Ermittlungen im Umfeld des Betroffenen durchgeführt. Indessen hat es die darüber hinaus auch gebotene erneute Anhörung des Betroffenen nicht durchgeführt. Bei einer Entscheidung nach § 1907 Abs. 1 BGB (Kündigung der Mietwohnung) ist - für die erste Instanz - die Anhörung des Betroffenen zwingend vorgesehen, § 69d Abs. 1 Satz 2 FGG. Dem ist das Amtsgericht nachgekommen. Für das Beschwerdeverfahren gelten grundsätzlich dieselben Verfahrensregeln wie für die erste Instanz, so dass im Regelfall eine Anhörung des Betroffenen zu wiederholen ist, § 69g Abs. 5 FGG (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 9.7.207 - 16 Wx 94/07; vom 7.5.2007 - 16 Wx 79/07; vom 7.3.2007 - 16 Wx 17/07). § 69g Abs. 5 Satz 3 FGG erlaubt ein ausnahmsweises Absehen von der Anhörung, wenn keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Dazu haben sich in Rechtsprechung und Schrifttum verschiedene Fallgruppen herausgebildet, in denen von einer Anhörung nicht abgesehen werden darf (dazu Zusammenstellung bei Jurgeleit, Betreuungsrecht, § 69g FGG Rz. 130; Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 69 g FGG Rdnr. 50). Danach kann u. a. dann nicht von einer Anhörung abgesehen werden, wenn die Anhörung durch das Amtsgericht längere Zeit zurückliegt. Zwar gibt es keine feste Grenze, deren Überschreiten eine Anhörung zwingend gebietet. Allerdings werden Zeiträume von über sechs Monate regelmäßig als zu lang angesehen. Für diese Zeitgrenze spricht die Fassung des § 69i Abs. 1 Satz 2 FGG, dessen gesetzgeberische Wertung auch als Maßstab für die Erforderlichkeit einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren herangezogen werden kann (so überzeugend Jurgeleit, Betreuungsrecht, § 69g FGG Rz. 130m.w.N.). Da im vorliegenden Fall die Anhörung durch das Erstgericht bereits am 13.11.2007 erfolgt ist, somit neun Monate zurücklag, als das Landgericht entschieden hat, war allein wegen der derartig lang zurückliegenden Anhörung eine erneute Anhörung zwingend geboten (vgl. auch OLG Frankfurt v. 17.11.2005, FamRZ 2006,1876, wonach auf eine zeitnahe persönliche Anhörung in der Beschwerdeinstanz bei einer Genehmigungsentscheidung nach § 1907 Abs. 1 BGB nicht verzichtet werden kann).

Die landgerichtliche Entscheidung kann deshalb keinen Bestand haben. Die Sache ist unter Aufhebung der Entscheidung an das Landgericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Dem bedürftigen Betroffenen ist aus den Gründen des Beschlusses Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Ende der Entscheidung

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