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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 30.03.2007
Aktenzeichen: 16 Wx 37/07
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 26
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 Wx 37/07

In dem Wohnungseigentumsverfahren

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Jennissen, Dr. Ahn-Roth und Appel-Hamm

am 30.03.2007

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 08.02.2007 - 2 T 130/06 - wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegner. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten erfolgt nicht.

Der Geschäftswert für das Verfahren der Rechtsbeschwerde beträgt 6.128,- €.

Gründe:

Das gem. §§ 45 WEG, 22, 29 FGG zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die landgerichtliche Entscheidung hält der rechtlichen Überprüfung stand, §§ 27 FGG, 546 ZPO.

Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass ein wichtiger Grund zur Abberufung des Verwalters gemäß § 26 Abs. 1 S. 3 WEG vorlag. Zur Begründung wird auf die zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Der vom Landgericht fehlerfrei festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Annahme eines wichtigen Grundes für eine außerordentliche Abberufung. Die dem Senat obliegende rechtliche Überprüfung führt zu keinem anderen Ergebnis.

Das vom Landgericht herangezogene Protokoll zur Eigentümerversammlung vom 23.09.2005, aus dem die angefochtene Entscheidung wörtlich zitiert, ist dasjenige, das die Antragstellerin selbst gefertigt hat und das u.a. als Anlage K 15 vorgelegt wurde. Die zitierte Passage:" ...dass auf Grund der gesamten Art und Weise, wie Frau R. -J. die Verwaltung angeht, diese keine weitere Basis für eine Zusammenarbeit mit ihr als Verwaltungsbeirat mehr sieht. Die Verwaltung legt Frau R. - J. nahe, als Mitglied des Verwaltungsbeirates zurückzutreten..." belegt, dass das erforderliche Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört ist und dem Verwaltungsbeirat eine Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Verwalter nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 26 Rdz. 166). Durch die weitere Äußerung des Geschäftsführers der Verwalterin in der fraglichen Versammlung, dass Frau R. - J. eine "Meisterin der Demagogie und der Provokation" sei, wird dieser Eindruck noch verstärkt. Den Überlegungen des Landgerichts, dass diese Angriffe der Verwalterin gegen ein von der Wohnungseigentümergemeinschaft gewähltes Mitglied des Verwaltungsbeirates das gleiche Gewicht haben wie Angriffe der Verwaltung gegen die Wohnungseigentümer selbst (OLG Frankfurt, NJW-RR 1988, 1161), tritt der Senat bei. Die fragliche Erklärung der Verwaltung wird auch nicht durch ihr späteres Schreiben vom 29.09.2005 richtig gestellt, das mit Schriftsatz der Antragsgegner vom 07.02.2006 zu den Akten gereicht wurde. Der von der Antragstellerin vorgetragene Inhalt läßt sich dem Schreiben gerade nicht entnehmen. Im übrigen könnten die Folgen der fraglichen Äußerungen nicht durch ein einfaches Schreiben beseitigt werden.

Die Entscheidung des BayObLG vom 27.11.1998 (NJW-RR 1999, 810) steht nicht entgegen. Jener Entscheidung lag ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde, da dort die Gründe für das Zerwürfnis noch völlig unaufgeklärt waren. Für den vorliegenden Fall hat das Landgericht jedoch im einzelnen den Ablauf geschildert, bis es zu den Zwischenfällen in der Versammlung vom 23.09.2005 kam. Hierzu ist der Verwalterin zugute zu halten, dass massive Meinungsverschiedenheiten in der Beurteilung der Hausmeistertätigkeit sowie des Betreuungsdienstes U zu der fraglichen Auseinandersetzung geführt haben. Selbst wenn die Eigentümerin Frau R.- J. durch die Bekanntgabe eines Briefes der Fa. U die Diskussion unnötig auf die Spitze getrieben haben sollte - was hier nicht entschieden werden muss -, gäbe eine solche, möglicherweise erregte Auseinandersetzung in der Sache, bei der es um Fragen der Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft ging, noch keine Rechtfertigung für die Erklärung der Verwaltung ab, sie könne nicht mehr mit dem Verwaltungsbeiratmitglied Frau R.-J. zusammenarbeiten. Die in der zitierten Entscheidung des BayObLG verlangte Interessenabwägung führt hier zu dem vom Landgericht dargelegten Ergebnis. Dabei ist zu sehen, dass der Verwalter grundsätzlich den Willen der Wohnungseigentümer zu respektieren hat. Der Verwalter ist gegenüber den Wohnungseigentümer kein Aufsichtsorgan, sondern ist als deren uneigennütziger Treuhänder tätig (OLG Frankfurt, a.a.O.). Andere Ansichten einzelner Eigentümer hat der Verwalter deshalb hinzunehmen und sich mit diesen sachlich auseinanderzusetzen. Keinesfalls rechtfertigen Meinungsverschiedenheiten in der Frage der Verwaltung die hier beanstandeten Äußerungen der Verwalterin.

Aus dem hinreichend aufgeklärten Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass allein der Verwaltungsbeirat bzw. eines seiner Mitglieder dieses Zerwürfnis in vorwerfbarerer Weise herbeigeführt hat - worauf die Entscheidung des BayObLG v. 27.11.1998 abstellt. Soweit das Vorbringen der Antragstellerin in der weiteren Beschwerde hierzu Tatsachenvortrag enthält, ist dieser - soweit er neu ist - in dritter Instanz grundsätzlich unbeachtlich, soweit er früheres Vorbringen wiederholt, ist dieses in den Entscheidungen der Vorinstanzen bereits hinreichend berücksichtigt worden. Demnach besteht auch in Blick auf die zitierte Entscheidung keine Veranlassung für eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG, wie von der Antragstellerin hilfsweise beantragt wird.

Die in der Versammlung vom 24.10.2005 mit Mehrheit beschlossene Abberufung der Antragstellerin als damalige Verwalterin ist nicht verspätet. Der Wohnungseigentümergemeinschaft ist zur Abstimmung ihres weiteren Vorgehens eine Frist von vier Wochen ohne weiteres zuzugestehen.

Da die Abstimmung vom 24.10.2005 zur Abberufung der Verwalterin wirksam ist, sind auch zu Recht die weiteren Anträge der Antragstellerin von den Vorinstanzen zurückgewiesen worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Eine Abweichung vom Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, war schon deshalb nicht veranlasst, weil die Antragsgegner und die jetzige Verwalterin nicht am Verfahren der weiteren Beschwerde beteiligt worden sind.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 48 Abs. 3 WEG und entspricht der nicht beanstandeten Wertfestsetzung im Erstbeschwerdeverfahren.

Ende der Entscheidung

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