Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 05.11.2008
Aktenzeichen: 17 W 259/08
Rechtsgebiete: ZPO, RpflG


Vorschriften:

ZPO § 87
ZPO § 87 Abs. 1, 1. Hs.
ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1
RpflG § 11 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller Dr. L..

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 1.419,19 Euro

Gründe:

I.

Mit Schriftsatz vom 14. März 2008 teilte Rechtsanwalt Dr. L. schriftsätzlich mit, das Mandat niederzulegen. 12 Tage später beantragte er Akteneinsicht. Des Weiteren stellte er für den Fall der Klagerücknahme Kostenantrag zugunsten der Beklagten. Zeitlich später nahm die Klägerin die Klage zurück. Rechtsanwalt Dr. L. stellte für die Beklagte Antrag auf Kostenfestsetzung. Wegen der Mandatsniederlegung übersandte der Rechtspfleger den Antrag der Beklagten zur Stellungnahme. Da diese in ihrem Antwortschreiben die Beauftragung von Rechtsanwalt Dr. L. bestritt, lehnte der Rechtspfleger die Kostenfestsetzung ab.

Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel von Rechtsanwalt Dr. L., der zur Begründung auf § 87 ZPO verweist. Er ist der Ansicht, das Auftragsverhältnis zur Beklagten sei durch die Mandatsniederlegung nicht tangiert worden. Jedenfalls habe er es später durch seine Anträge konkludent wieder aufgenommen. Zudem wirke seine Vollmacht fort, da sich ein neuer Prozessbevollmächtigter - wie unstreitig ist - für die Beklagte nicht bestellt hat.

Die Klägerin verteidigt die Entscheidung des Rechtspflegers, der dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.

II.

Die gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch ansonsten verfahrensrechtlich unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst keinerlei Erfolg.

Zu Recht hat der Rechtspfleger die von Rechtsanwalt Dr. L. gegen die Klägerin beantragte Kostenfestsetzung zugunsten der Beklagten abgelehnt. Hierzu war dieser nicht mehr bevollmächtigt, so dass er als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt hat.

Der Beschwerdeführer verkennt den Anwendungsbereich des § 87 ZPO.

Ihm ist zwar darin beizupflichten, dass die Vollmacht dem Gegner bzw. dem Gericht gegenüber (Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 87 Rnr. 2) nach § 87 Abs. 1, 1. Hs. ZPO erst durch die Anzeige ihres Erlöschens erlischt. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, wodurch ein zügiger Prozessfortgang gewährleistet werden soll (OLG Köln FamRZ 1985, 1278). Allerdings gilt Halbsatz 2 der genannten Vorschrift, wonach in Anwaltsprozessen die Weitergeltung bis zur Bestellung durch einen neuen Rechtsanwalt fingiert wird, nicht für selbstständige Nebenverfahren, etwa das Kos-

tenfestsetzungsverfahren (Senat, Beschluss v. 08.01.1992 - 17 W 480/91 - = Rpfleger 1992, 242; OLG Karlsruhe OLGR 1998, 56), da insoweit kein Anwaltszwang besteht. Stellt die Partei selbst Antrag auf Kostenfestsetzung, so ist daraus zu entnehmen, dass die Vollmacht des bisherigen Bevollmächtigten nicht mehr besteht (Zöller/Vollkommer, Rnr. 3).

Nichts anderes kann für den hier vorliegenden Fall gelten, dass der Rechtsanwalt für die Partei Kostenfestsetzung beantragt, diese aber dessen Handeln ausdrücklich widerspricht. Dem ist zu entnehmen, dass die Partei das Auftragsverhältnis kündigt und mit einem weiteren Handeln des Rechtsanwaltes in ihrem Namen nicht mehr einverstanden ist, mithin diesem die Vollmacht entzieht.

Wenn auch hiernach davon auszugehen ist, dass der Antrag von Dr. L. auf Kostenfestsetzung für seine Partei noch von der einstmals erteilten Vollmacht gedeckt war, so ist diese jedenfalls durch die dem Gericht gegenüber abgegebene Erklärung der Beklagten vom 30. Juli 2008, Rechtsanwalt Dr. L. nicht beauftragt zu haben, erloschen. Bei Einlegung des Rechtsmittels gegen den die Kostenfestsetzung ablehnenden Beschluss des Rechtspflegers handelte Rechtsanwalt Dr. L. somit als vollmachtloser Vertreter, so dass ihm gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind (BGH LM § 97 ZPO Nr. 4).

Aus § 87 Abs. 2 ZPO folgt nichts anderes. Diese Vorschrift dient dem Schutz der Partei (Zöller/Vollkommer, Rnr. 6). In ihrer Stellungnahme gegenüber dem Gericht hat die Beklagte hierauf jedoch verzichtet.

Ende der Entscheidung

Zurück