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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 27.03.2006
Aktenzeichen: 2 U 4/06 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 522 Abs. 2 Nr. 3
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 8. Dezember 2005 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 2 O 729/02 - durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 28. April 2006 Stellung zu nehmen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass mit einer Verlängerung der Frist zur Stellungnahme nicht gerechnet werden kann.

Gründe:

1. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die über einen Betrag in Höhe von 4.743,04 € hinausgehende Zahlungsklage zu Recht (§ 513 Abs. 1 ZPO) abgewiesen. Auch nach Auffassung des Senats hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Bereicherungsanspruch (§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB) in Höhe des in der Berufungsinstanz noch streitigen Betrages von 181.725,62 €. Da die Beklagte hinsichtlich des hier streitgegenständlichen Zeitraums (1985 bis 1988) aufgrund der zwischen den Parteien geschlossenen notariellen Verträge vom 27. Mai 1986 bzw. 11. Dezember 1987 einen Betrag in Höhe von 669.540,14 DM beanspruchen konnte, der Kläger aber Leistungen in Höhe eines Betrages von 678.816,72 DM erbracht hat, ist die Beklagte (lediglich) in Höhe eines Betrages von 9.276,58 DM (= 4.743,04 €) ungerechtfertigt bereichert, den das Landgericht dem Kläger zugesprochen hat.

a) Entgegen der Auffassung des Klägers belief sich der aus den genannten notariellen Verträgen ergebende Zahlungsanspruch der Beklagten nicht lediglich auf einen Betrag in Höhe von 491.961,00 DM, sondern auf den vom Landgericht in seinem Urteil zugrunde gelegten Betrag in Höhe von 669.540,14 DM. Die Differenz beruht darauf, dass nach der Meinung des Klägers von den unstreitig auf ihn entfallenden Nießbrauchserträgen in Höhe von 1.255.596,36 DM in den Jahren 1985 bis 1988 Steuern in Höhe von 763.635,00 DM abgezogen werden müssten, während nach Auffassung des Landgerichts, der der Senat beitritt, Steuern in Höhe von lediglich 586.056,22 DM in Abzug gebracht werden können. Welche der beiden unterschiedlichen Berechnungsarten der abzuziehenden Steuern die richtige ist, ergibt sich aus einer Auslegung der notariellen Verträge vom 27. Mai 1986 bzw. 11. Dezember 1987. Hiernach hat der Kläger der Beklagten "1/3 der Erträge nur nach Abzug der von ihm auf dieses Drittel etwa zu zahlenden Ertrags- und Vermögenssteuern zu überweisen". Insoweit weist aber die vom Landgericht vorgenommene Auslegung, wonach die Steuerabzüge auf der Grundlage der von dem Kläger vorgelegten Steuerbescheide für jeden Veranlagungszeitraum konkret zu berechnen sind, keinen Rechtsfehler auf. Dass sich bei einer derartigen Berechnung ein Steuerbetrag in Höhe der von der Beklagten errechneten und vom Landgericht der Entscheidung zugrundegelegten Summe ergibt, wird auch von dem Kläger nicht in Abrede gestellt.

aa) Allerdings ist die Vertragsklausel auslegungsbedürftig. Da die Einkommenssteuer auf der Grundlage des zu versteuernden Einkommens festgesetzt wird, gibt es im engeren Wortsinne keine "auf dieses Drittel zu zahlenden Ertrags- und Vermögenssteuern". Die Erträgnisse aus dem Nießbrauch sind insoweit lediglich Bestandteil des Einkommens des Klägers. Dies hat auch das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung nicht verkannt, vielmehr hat das Landgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Einkommenssteuer des Klägers für die in Rede stehenden Jahre in einer Gesamtsumme errechnet wird und der auf den Nießbrauchserträge entfallende Anteil sich den Steuerbescheiden nicht unmittelbar entnehmen lasse.

bb) Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Vertragsparteien auf der Grundlage einer interessengerechten Auslegung der Vertragsklausel eine konkrete Berechnung des abzuziehenden Steuerbetrages anhand der von dem Kläger jeweils gezahlten Steuern vereinbart haben. Wie der Kläger selbst in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 11. November 2003 ausgeführt hat, war es in erster Linie das Ziel der notariellen Vereinbarungen, Klarstellungen herbeizuführen, die einen Streit möglichst vermeiden sollten. Eine derartig einfach zu handhabende und auch praktikable Lösung besteht aber darin, für jeden Veranlagungszeitraum, in dem der Kläger Erträge aus der ihm vermachten Beteiligung als Nießbrauch erwirtschaftete und die dementsprechend sein Einkommen erhöhten, anhand der Einkommenssteuerbescheide die konkrete gesamtsteuerliche Belastung des Klägers festzustellen und die Einkünfte und Steuern in ein Verhältnis zu setzen. Hieraus errechnet sich der sogenannte Durchschnittssteuersatz, so dass man auch problemlos die steuerliche Belastung im Hinblick auf die Beteiligung an der KG anteilig errechnen kann. Zwar ist eine Berechnung auch fiktiv in dem von dem Kläger gewünschten Sinne möglich, dass er von jeglicher steuerlicher Belastung betreffend den Nießbrauch freigestellt wäre. Dies führte jedoch dazu, dass auch Umstände, die erst Jahre später nach dem Erzielen der Nießbrauchserträge eingetreten sind, noch Auswirkungen auf die Steuerbelastung und damit auf den an die Beklagte abzuführenden Betrag in einem vorangegangenen Veranlagungszeitraum haben könnten. So möchte der Kläger auch für das Jahr 1988 wegen eines Umstandes aus dem Jahr 1994 bei der Berechnung des Anspruchs der Beklagten angefallene Steuern als Abzugsposten berücksichtigt wissen, obwohl ausweislich des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 1988 überhaupt keine Einkommenssteuer festgesetzt worden ist. Dass dies dem Willen der Vertragsparteien entsprochen hätte, lässt sich nach Überzeugung des Senats nicht feststellen. Vielmehr würde eine derartige Auslegung Anlass für weitere Streitigkeiten bieten, die durch die Regelung gerade vermieden sollten.

cc) Entgegen der Auffassung des Klägers lässt auch die Berechnung der Steuerbelastung bei der Bemessung der Rücklagenbildung entsprechend dem Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft aus dem Jahre 1977 keine zwingenden Rückschlüsse darauf zu, wie die hier streitgegenständliche Vertragsklausel auszulegen ist. Die Parteien haben durch die vorliegend in Rede stehenden notariellen Verträge vom 27. Mai 1986 bzw. 11. Dezember 1987 eine eigenständige Regelung getroffen. Insoweit kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Beklagte selbst zu keinem Zeitpunkt Gesellschafter der Kommanditgesellschaft gewesen ist.

b) Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht auch den von dem Kläger durch entsprechende Zahlungen der Kommanditgesellschaft geleisteten Betrag in dem streitgegenständlichen Zeitraum auf eine Summe in Höhe von lediglich 678.816,72 DM bemessen. Soweit der Kläger demgegenüber von einem Betrag in Höhe von 856.662,72 DM ausgeht, beruht dies darauf, dass er den seiner Beteiligung entsprechenden Anteil an dem negativen Saldo des Generalkontos der Erblasserin in Höhe von 177.846,00 DM als eine an die Beklagte erbrachte Leistung gewertet wissen möchte. Dies vermag jedoch nicht zu überzeugen. Auch nach Auffassung des Senats ist der negative Saldo auf dem Generalkonto als Teil der Gesellschaftsbeteiligung an der Kommanditgesellschaft Gegenstand des dem Kläger von der Erblasserin zugewandten Vermächtnisses. Dies wird auch in der Regelung in § 2 Ziffer 1 des Vermächtnisvollzugsvertrages vom 11. Dezember 1987 indirekt bestätigt. Die hierin enthaltene Regelung, dass die "auf den Darlehenskonten angesammelten entnahmefähigen Beträge" nicht auf den Kläger übergehen sollten, ergibt nur dann einen Sinn, wenn die übrigen Rechte und Pflichten aus den Darlehenskonten gerade mitübertragen werden sollten, wie die Beklagte in der Berufungserwiderung zu Recht geltend macht.

2. Die Annahme der Berufung ist auch trotz fehlender Erfolgsaussicht nicht aus den Gründen des § 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO veranlasst. Der vorliegende Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Senats ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Vielmehr beruht die Beurteilung des Streitfalles nur auf eine Würdigung des Vorbringens zu den konkreten Umständen des vorliegenden Einzelfalles. Der Sache nach geht es lediglich um eine interessengerechte Vertragsauslegung.

3. Gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO gibt der Senat dem Kläger unter Hinweis auf die beabsichtigte Zurückweisung seines Rechtsmittels und die hierfür maßgeblichen Gründe Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der in der Beschlussformel bezeichneten Frist.

Ende der Entscheidung

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