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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 21.04.2009
Aktenzeichen: 4 WF 38/09
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 127 Abs. 4
BGB § 1569
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die als sofortige Beschwerde zu wertende "Beschwerde" der Antragstellerin gegen den ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 27.12.2008 - 11 F 5/08 UE - wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige - insbesondere fristgerecht eingelegte - als sofortige Beschwerde zu wertende "Beschwerde" der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht der Antragstellerin für die Folgesache "nachehelicher Unterhalt" die nachgesuchte Prozesskostenhilfe verweigert. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Familiengerichtes in dem angefochtenen Beschluss (Bl. 13, 13 R GA). Die Antragstellerin hat ihre Beschwerde trotz Ankündigung in der Beschwerdeschrift vom 19.02.2009 (Bl. 15 GA) nicht weiter begründet.

Auch der Senat ist der Auffassung, dass die heute 64 Jahre alte selbständige Antragstellerin in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt selbst zu decken. Gemäß § 1569 BGB ist die Antragstellerin grundsätzlich gehalten, nach der Scheidung selbst für ihren Unterhalt zu sorgen. Die Parteien waren bis zur Trennung gerade einmal drei Jahre verheiratet. Vor der Eheschließung war die Antragstellerin berufstätig und erzielte eigene Einkünfte. Warum die Antragstellerin bei gehöriger Anstrengung nicht in der Lage sein soll, solche Einkünfte, die ihren angemessenen Lebensbedarf decken, auch nach der Scheidung zu erzielen, ist nicht einmal ansatzweise vorgetragen. Für ihren nicht gedeckten Bedarf ist aber die Antragstellerin darlegungs- und beweispflichtig.

Somit muss es bei der Zurückweisung der beantragten Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Unterhaltsprozess sein Bewenden mit der Folge haben, dass die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen war.

Im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO ist eine Kostenentscheidung entbehrlich.

Die Beschwerdegebühr beträgt 50,00 €.

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