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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 22.04.2004
Aktenzeichen: 8 U 77/03
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 286
ZPO § 287
BGB § 255
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 U 77/03

Verkündet am 22.04.2004

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 1. April 2004 durch die Richter am Oberlandesgericht Ketterle und Pamp sowie die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schmitz

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 28.5.2003 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 260/02 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von 38.836,22 € nebst Zinsen in Anspruch wegen Verletzung von Pflichten aus einem Rechtsanwaltsmandat, weil der Beklagte angeblich berechtigte Schadensersatzansprüche in gleicher Höhe wegen Pflichtverletzungen seines Steuerberaters habe verjähren lassen.

Der Kläger betreibt ein Architekturbüro. Dort beschäftigte er von Oktober 1990 bis November 1998 den Zeugen C als studentischen Mitarbeiter zu einem monatlichen Gehalt von anfangs 1.300,00 DM. Sozialabgaben führte der Kläger für ihn nicht ab. Nach einer Betriebsprüfung der LVA Rheinprovinz erging gegen den Kläger am 8.10.1998 ein Nachforderungsbescheid, mit dem u.a. für den Zeugen C nachzuentrichtende Sozialversicherungsbeiträge an die B in Höhe von 75.957,06 DM (38.836,22 €) festgesetzt wurden, weil der Zeuge C im Prüfungszeitraum von 1994 bis Oktober 1998 aufgrund der hohen Anzahl der von ihm geleisteten Stunden versicherungspflichtig war. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger durch seinen Steuerberater O Widerspruch ein, der mit Bescheid vom 19.1.1999 zurückgewiesen wurde.

Spätestens mit Schreiben vom 12.11.1998 beauftragte der Kläger den Beklagten mit der Prüfung möglicher Schadensersatzansprüche gegen den Steuerberater O. Mit Schreiben vom 5.6.2000 meldete der Beklagte Schadensersatzansprüche gegenüber O an, die dieser mit Schreiben vom 19.6.2000 zurückwies. Zu diesem Schreiben Os nahm der Kläger gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 16.8.2000 Stellung. In der Folgezeit wurde der Beklagte gegen O nicht weiter tätig.

Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe schuldhaft seine Pflichten aus dem Anwaltsvertrag verletzt, indem er einen Schadensersatzanspruch gegen den Steuerberater O habe verjähren lassen bzw. es pflichtwidrig unterlassen habe, ihn, den Kläger, vor Ablauf der Verjährungsfrist auf die drohende Verjährung hinzuweisen. Der Schadensersatzanspruch gegen O sei auch begründet gewesen. O, der seit mehr als 20 Jahren mit der umfassenden Betreuung aller steuerlichen Vorgänge in seinem Unternehmen betraut gewesen sei, habe pflichtwidrig und schuldhaft den Zeugen C steuerlich als Studenten behandelt, obwohl er aufgrund der ihm übergebenen Unterlagen und in Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung hätte wissen und erkennen müssen, dass schon aufgrund der geleisteten Stundenzahl eine Qualifizierung als Student versicherungsrechtlich nicht in Betracht kam.

Weiter hat der Kläger behauptet, die von C auszuführenden Arbeiten hätten dem Leistungsbild eines studentischen Mitarbeiters entsprochen. Hätte er gewusst, dass für C Sozialabgaben in voller Höhe abzuführen gewesen wären, hätte er auf eine Reduzierung der Stundenzahl bzw. Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gedrungen und einen oder mehrere weitere Studenten eingestellt. Durch die Nachzahlung der Sozialabgaben habe er einen Schaden erlitten, den er nicht erlitten hätte, wenn der Steuerberater O ihn richtig beraten bzw. den Mitarbeiter C richtig geführt hätte.

Der Beklagte ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten. Er hat behauptet, die Beurteilung der Sozialpflichtigkeit von Mitarbeitern habe nicht dem Steuerberater O oblegen. Diesem seien insoweit auch nur unzureichende Unterlagen überreicht worden.

Der Beklagte hat ferner behauptet, der Kläger habe ihm keinen Klageauftrag, sondern lediglich einen Beratungsauftrag erteilt, den er am 4.1.1999 ausgeführt und mit dem Ergebnis abgeschlossen habe, dass der ihm mitgeteilte Sachverhalt einen Schadensersatzanspruch gegen O nicht hergebe. Er habe daher dem Kläger mangels Erfolgsaussichten von einer Klage abgeraten. Das Schreiben vom 5.6.2000 habe er aus Gefälligkeit verfasst, um die ihm vom Kläger mitgeteilte Kulanzbereitschaft der Berufshaftpflichtversicherung des Steuerberaters auszuschöpfen.

Widerklagend hat der Beklagte die Bezahlung von Honorar in Höhe von 899,14 € für das Mandat geltend gemacht.

Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme, wegen deren Einzelheiten auf den Beweisbeschluss vom 5. Februar 2003 (Bl. 63 f. GA) und die Sitzungsniederschrift vom 7.5.2003 (Bl. 76 ff. GA) Bezug genommen wird, unter Abweisung der weitergehenden Klage und der Widerklage, den Beklagten verurteilt, an den Kläger 37.937,08 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 19.4.2002 zu zahlen. Zur Begründung hat das Landgericht im wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung wegen schuldhafter Verletzung des Anwaltsvertrages habe, weil dieser den Kläger nicht rechtzeitig auf eine drohende Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen O hingewiesen und vielmehr dem Kläger von einer Klageerhebung gegen O mangels Aussicht auf Erfolg abgeraten habe. Dadurch seien begründete Schadensersatzansprüche gegen O verjährt. O hätte den Kläger im Rahmen des bestehenden Steuerberatungsmandates darauf hinweisen müssen, dass der Zeuge C aufgrund der mitgeteilten Stundenzahl sozialversicherungsrechtlich nicht mehr als Student geführt werden könne. Der Zeuge O habe dies pflichtwidrig und schuldhaft unterlassen. Dieser Beratungsfehler Os habe bei dem Kläger zu einem kausalen Schaden in Höhe der für C zu leistenden Sozialversicherungsabgaben geführt, weil davon auszugehen sei, dass der Kläger bei entsprechender Beratung durch den Steuerberater O die Stundenzahl Cs gekürzt hätte. In Höhe von 899,14 € sei die Klageforderung indes infolge der Aufrechnung des Klägers gegenüber dem mit der - demzufolge unbegründeten - Widerklage geltend gemachten Honoraranspruch des Beklagten untergegangen.

Wegen der Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 85 - 94 GA) Bezug genommen.

Der Beklagte hat gegen das Urteil frist- und formgerecht Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel, mit dem er seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag und den Widerklageantrag weiter verfolgt, ordnungsgemäß begründet. Der Beklagte meint, das Landgericht habe bereits verkannt, dass die Klage unschlüssig sei, weil der Steuerberater O keinen umfassenden Beratungsauftrag gehabt habe. Auch bei seiner Vernehmung habe der Zeuge O bekundet, dass er stets nur auf konkrete Nachfrage eine Beratung geleistet habe. Hinsichtlich der Sozialpflichtigkeit des Zeugen C habe der Kläger jedoch nie bei dem Steuerberater angefragt. Aus dem Schreiben Os vom 19.6.2000 ergebe sich zudem, dass er den Kläger durch generelle Hinweise auf die Sozialpflichtigkeit eines studentischen Mitarbeiters und konkrete Hinweise durch seine Mitarbeiterin an eine Mitarbeiterin des Klägers in ausreichendem Maße informiert habe. Des weiteren habe das Landgericht verkannt, dass der Vortrag des Klägers zu seinem hypothetischen beratungsgerechten Verhalten, nämlich der Reduzierung der Stundenzahl Cs und Einstellung weiterer studentischer Mitarbeiter, das er weiterhin bestreite, bereits unschlüssig gewesen sei. Bei dem Zeugen C habe es sich außerdem um einen unentbehrlichen Mitarbeiter gehandelt, was der Beklagte im einzelnen ausführt, der sich gegen eine Kündigung sicherlich gewehrt hätte, soweit dem Kläger überhaupt ein (Änderungs-) Kündigungsgrund zur Seite gestanden hätte. Der Beklagte weist ferner darauf hin, dass die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge von C zu tragen gewesen wären, der sich die Hälfte der Beiträge von seinem Lohn hätte abziehen lassen müssen. Schließlich meint der Beklagte, dass der Kläger sich als "Sowieso-Kosten" die Kosten einer Prozessführung gegen O in Höhe von mindestens 4.587,31 € abziehen lassen müsse.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Köln vom 28.5.2003 teilweise abzuändern und

1.

die Klage abzuweisen,

2.

den Kläger zu verurteilen, an ihn 899.14 € zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Behauptungen und Rechtsansichten des Beklagten im einzelnen entgegen.

Auf Hinweis des Senates hat er zur Organisation seines Architekturbüros und zu Art und Umfang der Tätigkeit Cs im einzelnen vorgetragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers wird Bezug genommen auf die Berufungserwiderung vom 27.11.2003 (Bl. 128 ff. GA), 12.1.2004 (Bl. 141 ff. GA).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 22.9.2003 (Bl. 116 ff. GA) sowie auf den Schriftsatz vom 20.2.2004 (Bl. 150 f. GA) Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen C. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 1.4.2004 (Bl. 165 f. GA) verwiesen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten ist zulässig. Das Rechtsmittel hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Das Landgericht hat den Beklagten im Ergebnis zu Recht unter Berücksichtigung der Honorarforderung in Höhe von 899,14 € zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 37.937,08 € nebst Zinsen verurteilt, weil der Beklagte schuldhaft Pflichtverletzungen im Rahmen des Rechtsanwaltsmandates, das zwischen den Parteien bestand, verletzt hat, dadurch Schadensersatzansprüche gegen den Steuerberater O verjährt sind und dem Kläger der geltend gemachte Schaden entstanden ist.

1.

Schadensersatzansprüche gegen O waren begründet. O hat seine Pflichten aus dem zum Kläger bestehenden Steuerberatungsmandat verletzt und dem Kläger dadurch einen Schaden in Höhe von 38.836,22 € entsprechend den von ihm für seinen Mitarbeiter C nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträgen verursacht.

a)

Das Landgericht ist insoweit zu Recht und in nicht zu beanstandender Weise vom Vorliegen eines umfassenden Beratungsvertrages mit entsprechenden Hinweispflichten auch über die Sozialpflichtigkeit des Mitarbeiters C ausgegangen. In seinem Schreiben vom 19.6.2000 hat der Zeuge O angegeben, dass er den Kläger seit 1980 steuerlich betreut, "auch" im Bereich der Lohnbuchhaltung (Bl. 61 Anlagenheft). Bei seiner Vernehmung vor der Kammer hat der Zeuge weiter angegeben, dass er mit allen Angelegenheiten im weitesten Sinne betreffend die Steuerabschlüsse, die Steuerlohnerstellung und der Buchführung befasst war. Diese Angaben stimmen überein mit der vom Kläger beispielhaft vorgelegten Rechnung Os vom 27.1.1997 (Bl. 63 Anlagenheft), in der die Tätigkeiten Os im einzelnen und vom Beklagten unbestritten aufgeführt sind. Das Bestehen eines umfassenden Beratungsmandats zwischen dem Kläger und O ist daher schon aufgrund dieser objektiven Feststellungen nicht zweifelhaft, ohne dass es auf die entsprechende Aussage Os noch ankäme. Bei einem umfassenden Beratungsmandat wie hier hatte O den Kläger auch ungefragt über die mögliche Sozialversicherungspflicht des Mitarbeiters C belehren müssen (vgl. OLG Hamburg GI 1995, 258; Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 3. Aufl. 1998, Rdn. 311; BGH WM 1994, 602, 603; OLG Bremen GI 2002, 213 ff.; OLG Düsseldorf GI 2001, 298 ff.; OLG Düsseldorf GI 2002, 271 ff.). Das gilt auch dann, wenn Beratungen grundsätzlich nur auf Anfrage erfolgten. Eine solche tatsächliche Handhabung beseitigt nicht die im Einzelfall bestehende Pflicht des Steuerberaters, den Mandanten auch ungefragt zu belehren, wenn er erkennt oder erkennen muss, dass der Mandant Gefahr läuft, steuer- oder sonstige abgabenrechtliche Nachteile zu erleiden. Das war hier der Fall, da der Steuerberater O aufgrund der für C angegebenen Stundenzahl - ebenso wie die LVA - erkennen musste, dass die Beschäftigung Cs in dem geleisteten Umfang sozialversicherungspflichtig war. Allgemeine Hinweise und Hinweise an eine Sachbearbeiterin des Klägers reichten insoweit aus den vom Landgericht auf S. 8 der angefochtenen Entscheidung (Bl. 92 GA) angeführten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, nicht aus, zumal es bei diesen Fragen nicht nur um reine Lohnbuchhaltung ging; eine mögliche Sozialversicherungspflicht konnte vielmehr erhebliche Auswirkungen auf die Gestaltung des Arbeitsvertrages haben, was auf Sachbearbeiterebene nicht zu erledigen ist.

b)

Der Senat ist ferner nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und unter Berücksichtigung der dem Kläger zum Nachweis der haftungsausfüllenden Kausalität zukommenden Beweiserleichterung gem. § 287 ZPO (vgl. BGH NJW-RR 2001, 1351, 1353; BGH NJW 2000, 509) davon überzeugt, dass der vom Kläger geltend gemachte Schaden durch die Aufklärungspflichtverletzungen Os verursacht worden ist.

Der Senat geht davon aus, dass der Kläger bei entsprechenden Hinweisen des Steuerberaters den Zeugen C nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr in einem Umfange weiter beschäftigt hätte, der die Sozialversicherungspflichtigkeit begründete, sondern an dessen Stelle oder - bei Reduzierung der Stundenzahl - zusätzlich weitere Studenten so angestellt hätte, dass Sozialversicherungsbeiträge weder für C noch für sie zu zahlen gewesen wären.

Dem beweisbelasteten Kläger kommen insoweit, da es sich dabei um die haftungsausfüllende Kausalität handelt, Beweiserleichterungen zugute; es gilt nicht § 286 ZPO, sondern § 287 ZPO. Das wirkt sich schon auf die Darlegungslast des Geschädigten aus. Es genügt, dass er Tatsachen vorträgt und unter Beweis stellt, die für eine Beurteilung nach § 287 ZPO ausreichende greifbare Anhaltspunkte bieten (BGH NJW 2000, 509). Derart ausreichende Anhaltspunkte hat der Kläger jedenfalls mit seinen Ausführungen im Schriftsatz vom 12.1.2004 schlüssig vorgetragen und durch die Aussage des Zeugen C bewiesen. Danach war der Zeuge C trotz der von ihm geleisteten hohen Anzahl von Arbeitsstunden nicht ein besonders qualifizierter Mitarbeiter, der für das Unternehmen des Klägers unentbehrlich oder jedenfalls nur schwer und nicht durch andere studentische Mitarbeiter zu ersetzen gewesen wäre. Der Zeuge C hat vielmehr glaubhaft bekundet, dass er die gleiche Arbeit geleistet habe, wie andere studentische Mitarbeiter, ungeachtet dessen, ob sie bereits genauso lange beim Kläger beschäftigt waren wie er und/oder weniger Stunden leisteten. Auch er selbst hat sich lediglich als Aushilfskraft gesehen und eingeräumt, dass er durchaus ersetzbar gewesen sei; seine Arbeit hätte jeder andere auch machen können. Nachdem der Zeuge weiter bestätigt hat, dass seine Tätigkeit Ende Mai 1998, jedenfalls in zeitlichem Zusammenhang mit dem Erlass des Bescheides der LVA Rheinprovinz vom 8.10.1998, ohne weiteres ihren Abschluss gefunden habe, ist der Senat auch davon überzeugt, dass der Kläger den Zeugen C entlassen hätte, oder seine Arbeitszeit zumindest reduziert und durch weitere Mitarbeiter ersetzt hätte, wenn der Steuerberater O ihm mitgeteilt hätte, dass C aufgrund seiner hohen Arbeitsleistung nicht mehr sozialversicherungsfrei beschäftigt werden könnte, ohne dass dem tatsächliche oder rechtliche Hinderungsgründe entgegengestanden hätten. Dagegen spricht nicht, dass dem Kläger im Jahre 1998 eine Beendigung der Beschäftigung Cs betriebsbedingt wegen Verschlechterung der Auftragslage entgegenkam. Selbst wenn dies mitursächlich für die Beendigung war, spricht dieser Aspekt immerhin dafür, dass der Kläger durchaus wirtschaftliche Erwägungen in den Vordergrund stellte und nicht allein freundschaftliche Beziehungen oder soziale Fürsorge für eine Weiterbeschäftigung ausreichen ließ. Dass dies im Jahre 1994 anders gewesen sein könnte und der Kläger C trotz der Abgabenlast weiter beschäftigt hätte, obwohl es die wirtschaftliche Möglichkeit der Aufteilung der Arbeit auf mehrere Studenten gab, ist nicht anzunehmen. Gleichfalls ist es Spekulation, dass der Zeuge C sich bei einer etwaigen Entlassung im Jahre 1994 oder auch nur bei einer Reduzierung seiner Arbeitszeit auf das ursprüngliche Maß arbeitsrechtlich erfolgreich gewehrt hätte. Der Zeuge C hat das Ende seiner Beschäftigung, dem noch nicht einmal eine ausdrückliche Kündigung vorausging, ohne weiteres hingenommen. Seiner eindeutigen Aussage nach war auch nicht der angestrebte Abschluss seines Studiums Motivation für die Beendigung, sondern umgekehrt nahm er die Beendigung zum Anlass, sich wieder dem Studium zu widmen und es abzuschließen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dies im Jahre 1994 anders gewesen wäre, noch dazu in Kenntnis des Umstandes, dass eine weitere Beschäftigung im bisherigen Umfange auch für ihn selbst Abgaben hätte auslösen können. Dafür hat auch der Beklagte nichts vorgetragen.

2.

Dieser nach alledem begründete Schadensersatzanspruch gegen den Zeugen O ist aufgrund einer schuldhaften anwaltlichen Pflichtverletzung des Beklagten verjährt, so dass der Beklagte dem Kläger Schadensersatz in gleicher Höhe zu leisten hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, denen der Beklagte insoweit auch nicht entgegengetreten ist. Der dem Kläger zu ersetzende Schaden beläuft sich entsprechend dem Schadensersatzanspruch gegen O auf 38.836,22 €. Der Einwand des Beklagten, dass der Zeuge C die Hälfte der Sozialversicherungsabgaben hätte zahlen müssen, ist unerheblich. Da C tatsächlich keine Zahlungen geleistet hat, trägt der Kläger den gesamten Schaden, da er die Abgaben insgesamt nachentrichten musste. Einen Anspruch auf Abtretung möglicher Bereicherungsansprüche gegen C gem. § 255 BGB hat der Beklagte nicht geltend gemacht (§ 273 BGB; vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Aufl., 2004, § 255 Rdn. 7). Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist schließlich nicht um "Sowieso-Kosten" einer Prozessführung gegen O zu kürzen. Dieser Einwand des Beklagten ist ebenfalls unerheblich, weil der Kläger mit einer Regress-Klage gegen O, wie vorstehend ausgeführt, obsiegt und O die Kosten dieses Verfahrens gem. § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen gehabt hätte.

Dem gemäß war der Schadensersatzanspruch des Klägers lediglich um die begründete Honorarforderung in Höhe von 899,14 € zu kürzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1, Abs. 2 ZPO). Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites waren überwiegend Tatsachenfragen. Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 38.836,22 € (§ 19 Abs. 1 S. 1 GKG).

Ende der Entscheidung

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