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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 08.06.2007
Aktenzeichen: 1 W 15/07
Rechtsgebiete: ZPO, GWB


Vorschriften:

ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 940
GWB § 20 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 27.04.2007 - 20 O 141/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin vermietete der Antragsgegnerin mit Vertrag vom 19.08.1997 eine Teilfläche des Flurstücks xxxx in Köln, Gemarkung Q, Flur 38 "zum Zwecke des Betriebs einer Tankstelle mit Verkaufs-Shop und Waschanlage" (§ 1 Ziffer 1 des Mietvertrags). Nach § 6 Ziffer 1 des Vertrags darf die Mieterin "das Mietobjekt nur zu dem vertraglich bestimmten Zwecken nutzen". Das Grundstück befindet sich in der Nähe der neuen Kfz-Zulassungsstelle der Stadt Köln.

Die Antragsgegnerin beabsichtigte jedenfalls ab dem Jahr 2006 im Rahmen des Tankstellenbetriebs, Kfz-Kennzeichen herzustellen und zu verkaufen. Die Antragstellerin forderte die Antragsgegnerin daraufhin zunächst außergerichtlich zur Unterlassung auf und erhob unter dem 12.04.2007 Unterlassungsklage. Zwischenzeitlich hat die Antragsgegnerin mit der Herstellung und dem Vertrieb der Kfz-Kennzeichen begonnen.

Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin nunmehr auch im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch.

Sie ist der Ansicht, dass die Herstellung und der Verkauf der Kennzeichen von dem Mietvertragszweck nicht umfasst und daher unzulässig seien. Auch drohten ihr - der Antragstellerin - erhebliche, teilweise irreparable Schäden. Hierzu trägt sie vor, dass ein Schwesterunternehmen, die M. AG der Fa. B. G. M. GmbH & Co KG (Fa. B.) Räumlichkeiten in unmittelbarer Nähe der neuen Kfz-Zulassungsstelle der Stadt Köln zur Nutzung als Kfz-Schilderprägung einschließlich des Verkaufs von Kfz-Kennzeichen vermietet habe. In diesem Mietvertrag sei der Fa. B. im Umkreis von 2.000 Metern Konkurrenzschutz eingeräumt worden. Die von der Antragsgegnerin betriebene Tankstelle befinde sich in diesem Umkreis von 2.000 Metern. Die Fa. B. zahle einen monatlichen Mietzins von 45.000,- € und habe bereits eine Minderung der Miete sowie eine fristlose Kündigung für den Fall angedroht, dass der Verstoß gegen die Konkurrenzschutzklausel nicht umgehend beseitigt werde. Bei einer Kündigung des Vertrages sei von einem Schaden in sechsstelliger Höhe auszugehen.

Den auf Unterlassung der Herstellung und des Vertriebs von Kfz-Kennzeichen gerichteten Antrag hat das Landgericht zurückgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es jedenfalls an einem Verfügungsgrund fehle, da der Vertrag mit der Fa. B. nicht von der Antragstellerin, sondern von der M AG abgeschlossen worden sei. Für die Annahme eines Verfügungsgrundes reiche es aber nicht aus, wenn ein Schwesterunternehmen eine Konkurrenzschutzverpflichtung eingegangen sei.

Mit der form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde verfolgt die Antragsstellerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung trägt sie vor, dass sie mit ihrem Schwesterunternehmen konzernrechtlich verbunden sei und daher auch für deren etwaige Umsatzeinbrüche oder Verluste im Innenverhältnis hafte, so dass auch die Antragstellerin selbst betroffen sei. Auf die Verschiedenheit der juristischen Personen könne es unter diesen Umständen nicht ankommen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts, eine einstweilige Verfügung mit dem nachstehenden Inhalt zu erlassen:

1. Der Antragsgegnerin wird es untersagt, auf dem von der Antragstellerin angemieteten Teilgrundstück des Flurstücks xxxx in Köln, Gemarkung Q, Flur 38, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Köln von Q, welches in dem als Anlage EV K1 beigefügten Lageplan rot umrandete ist, Schilder für Kraftfahrzeuge aller Art herzustellen und/oder zu vertreiben.

2. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Verpflichtung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält bereits einen Verfügungsanspruch für nicht gegeben, da es inzwischen üblich sei, dass Tankstellen, die sich in der Nähe von Kfz-Zulassungsstellen befänden, entsprechende Schilder veräußerten. Aus dem Mietvertrag sei daher kein Unterlassungsanspruch herzuleiten.

II.

Die gem. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Dabei kann dahinstehen, ob der Antragstellerin aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenem Mietvertrag ein auf Unterlassung gerichteter Verfügungsanspruch zusteht.

Jedenfalls fehlt es - wie auch das Landgericht angenommen hat - an einem Verfügungsgrund. Die Antragstellerin hat insoweit vorgetragen, dass ihr ohne den Erlass der einstweiligen Verfügung wesentliche Nachteile im Sinne des § 940 ZPO drohten, und sich dabei auf den zwischen der M. AG als Vermieterin sowie der Fa. B. als Mieterin abgeschlossenen Vertrag gestützt, der wiederum der Mieterin in Ziffer 8.1 Konkurrenzschutz im Umkreis von 2.000 Metern gewährt. Unabhängig von der Frage, ob und inwieweit sich die Antragstellerin aus konzernrechtlichen Gründen generell auf den Vertrag ihrer Schwestergesellschaft stützen kann, kommt jedenfalls eine Berufung auf die Konkurrenzschutzklausel, aus der die Antragstellerin den Verfügungsgrund herleitet, nicht in Betracht. Der die Klausel beinhaltende Vertrag verstößt gegen das in § 20 Abs. 1 GWB normierte Diskriminierungsverbot.

Zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift hat der BGH in seiner Entscheidung vom 08.04.2003 - KZR 39/99 - (NJW 2003, 2684) klargestellt, dass sich das aus § 20 Abs. 1 GWB folgende Verbot, andere Schilderprägerunternehmen unbillig zu behindern, nicht nur an die öffentliche Verwaltung, sondern gerade an den Vermieter von Räumlichkeiten richte, der die alleinige Verfügungsgewalt über die Überlassung von Gewerbeflächen für Schilderpräger auf dem relevanten Markt besitze. Der Markt, auf den dabei abzustellen sei, umfasse das Angebot an Gewerbeflächen, die sich für einen Schilderpräger zur Anmietung oder sonstigen Nutzung eignen, der den bei den Besuchern der Kfz-Zulassungsstelle anfallenden Bedarf an amtlichen Kfz-Schildern decken möchte. Insbesondere seien die unmittelbar an die Zulassungsstelle angrenzenden Gewerbeflächen betroffen, da diese einen erheblichen Standortvorteil vermittelten. Dieser Standortvorteil schlage auf den vorgelagerten Vermietermarkt durch und verschaffe dem Vermieter derartiger Gewerbeflächen eine überragende Marktstellung. Ein marktbeherrschender Vermieter dürfe daher, ohne gegen das Verbot unbilliger Behinderung nach § 20 Abs. 1 GWB zu verstoßen, in begrenzter Zahl zur Verfügung stehende Gewerbeflächen nur in einer Weise vermieten, die den Marktzutritt für aktuelle und potenzielle Bewerber nicht für einen längeren Zeitraum als fünf Jahre blockiert. Dies setze regelmäßig eine Feststellung des Bedarfs durch Ausschreibung bei der erstmaligen Vermietung sowie die Wiederholung dieses Vorgehens in entsprechenden zeitlichen Abständen voraus.

Diesen Anforderungen wird der zwischen der M. AG sowie der Fa. B. abgeschlossene Mietvertrag unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragsstellerin und ausweislich der von ihr zur Glaubhaftmachung vorgelegten Unterlagen nicht gerecht. Die Antragstellerin hat bereits in der Antragsschrift dargelegt, dass sich die von Fa. B. gemieteten Räumlichkeiten in unmittelbarer Nähe zur neuen Kfz-Zulassungsstelle befänden. Aus Ziffer 10.1. des Mietvertrags wird zudem deutlich, dass der Fa. B. durch die Anmietung der Räumlichkeiten eine außerordentlich privilegierte Stellung zukommt. In der Klausel heißt es:

"Klarstellend wird erwähnt, dass die Mieterin durch die Anmietung aller Mietfläche, die zur Kfz-Schilderprägung im CarCenterCologne, der neuen Kfz-Zulassungsstelle der Stadt Köln vorgesehen sind, in Verbindung mit dem in Ziff. 8 gewährten Konkurrenzschutz eine Art Alleinstellung inne hat. Insoweit wird die Mieterin dafür Sorge tragen, dass z.B. eventuell Ausschreibungserfordernisse, etc. eingehalten werden."

Durch die Einräumung dieser "Art Alleinstellung" durfte der Mietvertrag mit der Fa. B. maximal auf einen Zeitraum von fünf Jahren abgeschlossen werden. Tatsächlich wurde der Mietvertrag indes ausweislich der Ziffer 3.1 auf einen Zeitraum von 10 Jahren abgeschlossen. Darüber hinaus wurde der Mieterin in Ziffer 3.2 ein dreimaliges Optionsrecht von jeweils drei Jahren eingeräumt, womit sich von Seiten der Mieterin eine garantierte Mietzeit von 19 Jahren erreiche ließe. Unabhängig von der Frage, ob dem Vertragsabschluss ein Ausschreibungsverfahren vorausgegangen ist, liegt ein Verstoß gegen § 20 Abs. 1 GWB jedenfalls in der außerordentlich langen Vertragslaufzeit.

Offen bleiben kann daher auch die Frage, ob angesichts der privilegierten räumlichen Stellung der Fa. B. überhaupt wirksam ein Konkurrenzschutz im Umkreis von 2.000 Metern bezogen auf die der Vermieterin gehörenden Grundstücke eingeräumt werden konnte, woran der Senat Zweifel hegt. Hierdurch würde jedenfalls dann, wenn das Areal um die Zulassungsstelle herum durch im Eigentum der Vermieterin stehende Grundstücke dominiert wird, praktisch jegliche Konkurrenz unterdrückt. Der Betrieb eines Schilderprägerbetriebs außerhalb dieses RadiusŽ dürfte wirtschaftlich uninteressant sein, da der Kunde, der sein Kfz zulässt oder ummeldet, regelmäßig einen Schilderprägerbetrieb in unmittelbarer Nähe der Zulassungsstelle in Anspruch nehmen wird. Letztlich bedarf dieser Gesichtspunkt aber angesichts der langen Laufzeit des Vertrages und der damit verbunden Blockade des Marktes für weitere Unternehmen keiner weiteren Vertiefung,

Soweit in dem Vertrag in Ziffer 10.1 schließlich normiert ist, die Mieterin habe dafür Sorge zu tragen, dass "z.B. eventuell Ausschreibungserfordernisse, etc. eingehalten werden", vermag dies an dem Verstoß gegen § 20 Abs. 1 GWB nichts zu ändern, da bereits die Fa. M. AG aufgrund ihrer marktbeherrschenden Stellung als Vermieterin bei der Vermietung auf Ausschreibungserfordernisse sowie auf die Limitierung der Vertragslaufzeit hätte achten müssen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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