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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 15.10.2007
Aktenzeichen: 10 UF 144/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 620 b Abs. 1 Satz 1 | |
ZPO § 620 b Abs. 3 | |
ZPO § 620 e | |
ZPO § 620 f | |
ZPO § 620 f Abs. 1 Satz 1 | |
ZPO § 620 f Abs. 1 Satz 3 | |
ZPO § 644 Satz 2 |
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 31.07.2007 - 28 F 38/06 EAUE - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Das Amtsgericht hat nach mündlicher Verhandlung den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vom 08.06.2007 verpflichtet, an die Antragstellerin ab Februar 2006 - zutreffend dürfte im Hinblick auf die Antragstellung Februar 2007 sein - monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 1.441,00 € zu zahlen. Durch Urteil vom selben Tag hat es den Antragsgegner/Beklagten verurteilt, Trennungsunterhalt für die Zeit ab November 2005 bis Dezember 2006 in unterschiedlicher Höhe sowie ab Januar 2007 laufenden Unterhalt in Höhe von 1.441,00 € monatlich zu zahlen. Gleichzeitig hat es dem Beklagten nachgelassen, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil gegen Sicherheitsleistung abzuwenden. Der Antragsgegner/Beklagte hat von der im Urteil eingeräumten Abwendungsbefugnis Gebrauch gemacht, indem er hinsichtlich der bis einschließlich Juli 2007 titulierten Unterhaltsansprüche einen Betrag von 41.738,40 € zur Sicherheit hinterlegt hat. Außerdem hat er gegen das Urteil Berufung eingelegt, mit der er die Zurückweisung der Unterhaltsansprüche erreichen will.
Im Hinblick auf die von ihm erbrachte Sicherheitsleistung hat er beantragt, die einstweilige Anordnung mit Wirkung vom 08.06.2007 außer Kraft zu setzen sowie - hilfsweise - die Vollstreckung aus der einstweiligen Anordnung einstweilen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweiligen monatlich titulierten Unterhalts einzustellen. Dieses Begehren hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 31.07.2007 zurückgewiesen. Der sofortigen Beschwerde hiergegen hat es durch Beschluss vom 21.08.2007 nicht abgeholfen.
Das Rechtsmittel ist gemäß § 620 f Abs. 1 Satz 3 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Zwar tritt gemäß §§ 644 Satz 2, 620 f Absatz 1 Satz 1 ZPO eine im Rahmen eines Trennungsunterhaltsverfahrens erlassene einstweilige Anordnung beim Wirksamwerden einer anderweitigen Regelung außer Kraft. Die Voraussetzungen hierfür hat das Amtsgericht jedoch für den Streitfall zu Recht verneint. Zutreffend ist, dass dem Beklagten in der Hauptsacheentscheidung die Möglichkeit eingeräumt wurde, die Zwangsvollstreckung abzuwenden, und dass der Beklagte von dieser Möglichkeit - jedenfalls für Ansprüche bis einschließlich Juli 2007 - Gebrauch gemacht hat. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, die einstweilige Anordnung außer Kraft zu setzen. Voraussetzung für das Vorliegen einer anderweitigen Regelung ist nämlich, dass diese rechtskräftig ist. Der Senat folgt insoweit der ganz herrschenden Meinung (vgl. Zöller/Philippi, 26. Aufl., § 620 f ZPO Rn. 21 mit weiteren Nachweisen). Der Beklagte hat gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung eingelegt, so dass diese Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen von § 620 f ZPO möglicherweise auch deswegen nicht erfüllt sind, weil das Amtsgericht in der Hauptsacheentscheidung keinen geringeren Unterhalt als in der einstweiligen Anordnung zugesprochen hat.
War das Begehren des Antragsgegners auf Außerkraftsetzung der einstweiligen Anordnung unbegründet, hat das Amtsgericht auch zu Recht dem hilfsweise geltend gemachten Begehren des Antragsgegners, die Zwangsvollstreckung einzustellen, nicht entsprochen.
Soweit der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Anordnung begehrt, könnte der Senat als Berufungsgericht in eigener Zuständigkeit hierüber nur entscheiden, wenn der Antragsgegner die Aufhebung oder Abänderung der einstweiligen Anordnung gemäß § 620 b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 ZPO beim Berufungsgericht geltend machen würde. Einen dahin gehenden Antrag hat der Antragsgegner/Berufungskläger allerdings nicht gestellt. Im Hinblick hierauf kann auch die Vollziehung der einstweiligen Anordnung nicht gemäß § 620 e ZPO ausgesetzt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Beschwerdewert: bis 1.500,00 € (15 % von 8.646,00 €) (6 x 1.441,00 €).
Ende der Entscheidung
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