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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 12.09.2003
Aktenzeichen: 10 WF 154/03
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO
Vorschriften:
ZPO § 613 Abs. 1 S. 2 | |
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 |
10 WF 154/03
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
in der Familiensache
Tenor:
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 26. Mai 2003 - 28 F 219/02 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin erstreben, dass der Gesamtstreitwert für ein Scheidungsverbundverfahren um den Streitwert für eine Beweisgebühr zur elterlichen Sorge erhöht wird, nachdem die Parteien gemäß § 613 Abs. 1 S. 2 ZPO zur elterlichen Sorge angehört worden sind, ohne dass Anträge hierzu gestellt worden sind. Nachdem das Amtsgericht die antragsgemäße Festsetzung verweigert hat, verfolgen die Verfahrensbevollmächtigten mit ihrem Rechtsmittel ihr Begehren weiter.
Das eingelegte Rechtsmittel ist gemäß 25 Abs. 3 GKG statthaft und auch im übrigen zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Festsetzung eines Streitwerts für die Anhörung zur elterlichen Sorge zu Recht verweigert. Die Anhörung nach § 613 Abs. 1 S. 2 ZPO löst keinen Gebührentatbestand aus, so dass ein Rechtsschutzinteresse für die beantragte Streitwertfestsetzung nicht besteht.
Allerdings ist umstritten, ob die Anhörung zur elterlichen Sorge eine anwaltliche Beweisgebühr erfallen lässt und den Gesamtstreitwert erhöht, wenn ihr weder ein Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge noch ein von Amts wegen eingeleitetes sorgerechtliches Verfahren zugrundeliegt, oder ob dies den Streitwert nicht beeinflusst (bejahend OLG Koblenz 13. Zivils., FamRZ 2000, 626 und FamRZ 2001, 1390; KG JurBüro 1999, 634; verneinend die inzwischen wohl h.M., u.a. OLG Stuttgart FamRZ 2000, 507 und 1383 f; OLG Hamm FamRZ 2001, 509 u. 694; OLG Frankfurt FamRZ 2001, 506; OLG Koblenz (15. Zivils.), FamRZ 2001, 509; Zöller-Philippi, 23. Aufl. Rdnr. 15 zu § 613 ZPO, jew. m.w.N.). Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an und hält an der in einem Einzelfall (10 WF 39/00 - FamRZ 2000, 1383) geäußerten abweichenden Ansicht nicht fest.
Maßgeblich hierfür ist zum einen der Umstand, dass das Erfallen einer Beweisgebühr in einer nicht anhängigen Sache dem Gebührenrecht fremd ist (vgl. hierzu Müller-Rabe, FamRZ 2000, 137,138). Zum andern hat die Anhörung nach § 613 Abs. 1 S. 2 ZPO nach ihrem Inhalt und nach ihrer Zielsetzung nichts mit einer Beweisaufnahme zu tun. Sie dient vielmehr allein der Belehrung der Eltern und der Prüfung , ob auf Grund einer Gefährdung des Kindeswohls von Amts wegen ein Sorgerechtsverfahren einzuleiten ist.
Vor dem genannten Hintergrund vermögen auch die Gesetzesmaterialien eine abweichende Auffassung nicht zu rechtfertigen. Wenn es in der Begründung des Bundesratsentwurfs (BT-Drucks. 13/4899, S. 161) heißt, die Erweiterung der richterlichen Anhörung um die elterliche Sorge begründe über die Gebühr nach § 31 Abs. 1Nr. 3 BRAGO hinaus keine weiteren anwaltlichen Gebührenansprüche und erhöhe auch den Streitwert des Verfahrens nicht, so erscheint dies zwar nicht unmissverständlich. Es kann nämlich zum einen bedeuten, dass über die Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO, wie sie bereits nach bisherigem Recht vorgesehen ist , also über eine Beweisgebühr für die Anhörung in der Ehesache hinaus, keine Gebühr ausgelöst werde. Es könnte aber auch gemeint sein, dass auch für die Anhörung zur elterlichen Sorge § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO einschlägig sei. Die oben angeführten Gründe - Systemwidrigkeit einer Beweisgebühr außerhalb eines anhängigen Verfahrens sowie nach Ziel und Inhalt fehlende Nähe zu einer Beweisaufnahme - sprechen indes für die erstgenannte Auslegung. Hierfür spricht überdies der Hinweis am Ende des zitierten Satzes aus den Gesetzesmaterialien. Danach erhöht die richterliche Anhörung zur elterlichen Sorge den Streitwert des Verfahrens nicht. Erfiele aber eine Beweisgebühr, so würde dies notwendigerweise den Streitwert jedenfalls im Hinblick auf die Beweisgebühr erhöhen (vgl. insoweit auch Müller-Rabe a.a.O., S. 139).
Schließlich erscheint das gefundene Ergebnis auch sachgerecht: Da die Anhörung zur elterlichen Sorge nach § 613 Abs. 1 S.2 ZPO für den Anwalt nicht mit nennenswertem Aufwand verbunden ist, ist es angemessen, die Parteien insoweit nicht mit einer zusätzlichen Gebühr zu belasten.
Ende der Entscheidung
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