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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 06.02.2002
Aktenzeichen: 11 U 143/01
Rechtsgebiete: BGB, StVG, PflVG, ZPO
Vorschriften:
BGB § 847 | |
BGB § 254 | |
BGB § 823 Abs. 1 | |
StVG § 7 Abs. 1 | |
StVG § 17 Abs. 1 | |
StVG § 18 Abs. 1 | |
StVG § 18 Abs. 3 | |
PflVG § 3 Nr. 1 | |
PflVG § 3 Nr. 2 | |
ZPO § 713 | |
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 708 Nr. 10 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Anlage zum Terminsprotokoll vom 06.02.2002
Verkündet am 06.02.2002
In dem Rechtsstreit
hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 16.01.2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Pastor und die Richter am Oberlandesgericht Zoll und Hartlieb
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 17.08.2001 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 259/99 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung fallen den Beklagten als Gesamtschuldnern zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Landgericht hat der Klage zu Recht teilweise stattgegeben. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Ersatz von 2/3 des ihm bei dem Verkehrsunfall am 02.02.1999 entstandenen Schadens aus den §§ 823 Abs. 1, 847, 254 BGB, §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1, 3 StVG, § 3 Nr. 1, 2 PflVG. Der Senat folgt in vollem Umfang den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts und nimmt darauf Bezug. Die Angriffe der Berufung überzeugen dagegen nicht. Ergänzend sei Folgendes ausgeführt:
1. Die Aussage der Zeugin S.-L. war im Ermittlungsverfahren und im vorliegenden Rechtsstreit eindeutig. Klarer kann eine Zeugin nicht bekunden, dass sie ein Fahrzeug bei für dieses leuchtendem Rotlicht und eigenem Grünlicht hat vorbei fahren sehen. Wohin die Zeugin in der Annäherungsphase geschaut hat, ist dem gegenüber unerheblich. Dafür, dass die Zeugin das Fahrzeug schon bei Rotlicht hat durchfahren sehen, obwohl die Verkehrsampel für den Beklagten zu 1) in der Annäherungsphase noch Grün- oder Gelblicht zeigte, ist nichts vorgetragen und auch nichts ersichtlich.
2. Wenn die Fußgängerampel für den Fahrverkehr Rotlicht zeigte, konnte sich der Kläger in gewissem Umfang darauf verlassen, der sich der Ampel nähernde - an sich vorfahrtberechtigte - Beklagte zu 1) werde dies beachten und er könne in die Straße einfahren. Dies ist bereits mehrfach entschieden worden (vgl. BGH, NJW 1982, 1756 = MDR 1982, 841; OLG Celle, OLGR 2000, 85 f.; OLG Düsseldorf; OLGR 1992, 130, 131; OLG Hamm, OLGR 1997, 162 f.; 1998, 131 f.). Der Senat hält diese Rechtsprechung für zutreffend. Die Vorfahrt im Straßenverkehr ist kein absolutes Recht, dessen Verletzung schon ein Verschulden indiziert. Sie ist vielmehr Bestandteil des Systems der verkehrsrechtlichen Verhaltensregeln. Dazu gehört auch der Grundsatz, dass ein Verkehrsteilnehmer, soweit nicht besondere Umstände dagegen sprechen, darauf vertrauen kann, dass andere Verkehrsteilnehmer die für sie maßgeblichen Vorschriften beachten. Eine flüssige Abwicklung des Straßenverkehrs ist nur möglich, wenn ein Verkehrsteilnehmer ohne besonderen Anlass zu Misstrauen davon ausgehen kann, dass andere sich verkehrsgerecht verhalten. Dieses Vertrauen durfte der Kläger nach den getroffenen Feststellungen hier in Anspruch nehmen.
3. Die Quote von 2/3 zu 1/3 zu Lasten dessen, der die Rotlicht anzeigende Ampel überfährt (hier: Beklagter zu 1), ist nicht zu beanstanden (vgl. auch OLG Hamm, a.a.O.).
4. Zur Schadenshöhe erhebt die Berufung keine Einwände.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 ZPO n.F.). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob ein Kraftfahrer darauf vertrauen darf, ein an sich Vorfahrtberechtigter werde das Rotlicht einer Fußgängerampel beachten, bereits entschieden; dem sind, wie ausgeführt, bereits mehrere Oberlandesgerichte gefolgt.
Die Beschwer der Beklagten übersteigt nicht 20.000,00 € (§ 26 Ziffer 8 EGZPO).
Berufungsstreitwert: 2.675,44 € (=5.232,71 DM)
Ende der Entscheidung
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