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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 06.02.2002
Aktenzeichen: 11 U 269/98
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 | |
ZPO § 708 Nr. 10 | |
ZPO § 713 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Anlage zum Protokoll vom 6. Februar 2002
Verkündet am 6. Februar 2002
In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Pastor, den Richter am Oberlandesgericht Zoll und die Richterin am Oberlandesgericht Opitz
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 30. Oktober 1998 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 18 O 401/94 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin ist Herstellerin chirurgischer Instrumente; der Beklagte ist niedergelassener Arzt.
Im Juli 1993 kaufte der Beklagte bei der Klägerin über deren Außendienstmitarbeiter H. verschiedene Instrumente und medizinische Geräte zum Gesamtpreis von 52.693,38 DM. Am 3. September 1993 bestellte der Beklagte bei der Klägerin ein Trokar und eine mit der ursprünglichen Lieferung nicht ausgelieferte Faßzange, die zuvor mit 1.056,68 DM gutgeschrieben worden war. Diese Lieferungen stellte die Klägerin am 3. September 1993 mit Rechnung Nr. 418401 über 384,16 DM (Trokar) und Nr. 418456 (Faßzange) über 1.154,01 DM in Rechnung. Des weiteren berechnete die Klägerin dem Beklagten für die Reparatur einer Weitwinkel-Optik einen Betrag von 3.446,03 DM.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zur Zahlung von 56.620,90 DM (=28.949,81 €) zuzüglich 7.5 % Zinsen seit dem 19. Januar 1994 zu zahlen.
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.
Er hat vorgetragen, die von der Klägerin gelieferten Instrumente hätten bereits Ende Juli/Anfang August 1993 Roststellen aufgewiesen, die Faßzange sei bereits vor der ersten Benutzung gebrochen; die von der Klägerin daraufhin neu gelieferte Zange sei ebenfalls gerostet.
Der Beklagte hat behauptet, die Instrumente seien nicht (entgegen einer Zusicherung) aus "Edelstahl", sondern nur mit einer Oberflächenveredelung versehen. Sämtliche Geräte seien in seiner Praxis stets ordnungsgemäß gereinigt und gewartet worden.
Das Landgericht hat zu dem widerstreitenden Sachvortrag der Parteien Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens (Dr. K.). Durch Urteil vom 30. Oktober 1998 (Blatt 211 ff d.A.), auf das wegen aller weiteren Einzelheiten verwiesen wird, hat das Landgericht den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 56.620,90 DM nebst 7,5 % Zinsen seit dem 21. April 1994 zu zahlen.
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner zulässigen Berufung. Der Beklagte hat das Urteil insoweit nicht angefochten, als er zur Bezahlung der Positionen 10, 12, 30, 40 und 50 der Rechnung vom 20. Juli 1993 nebst Mehrwertsteuer sowie zur Zahlung von 4 % Zinsen hierauf verurteilt worden ist. Im übrigen mindert der Beklagte den Kaufpreis "auf Null", weil die Instrumente mangelhaft seien; die gelieferten Instrumente seien nicht rostfrei und daher u. a. zu Operationszwecken nicht zugelassen. Die Tatsache, dass die von der Klägerin gelieferten Instrumente rosten, sei nicht auf einen unsachgemäßen Gebrauch zurückzuführen.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insoweit abzuweisen, als der Beklagte zur Zahlung von mehr als 25.029,35 DM (=12.797,30 €) nebst 4 % Zinsen seit dem 21. Januar 1994 verurteilt worden ist.
Die Klägerin hat und Zurückweisung der Berufung des Beklagten gebeten.
Sie ist den Behauptungen und Rechtsansichten des Beklagten entgegen getreten und hat im übrigen das angefochtene Urteil verteidigt.
Wegen der gesamten weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der in dem Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Anhörung des Sachverständigen Dr. K.-L. K. (Blatt 331 ff d.A.) sowie durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens (Gutachten von Herrn Professor Dr. B. S. vom 13. August 2001, Blatt 381 ff d.A.). Die von den Parteien zu den Akten gereichten Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht verurteilt, insgesamt 56.620,90 DM nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen. Die hiergegen erhobenen Einwendungen des Beklagten, denen der Senat durch weitere Beweiserhebung nachgegangen ist, sind nicht begründet:
1.
Das Landgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass die Klägerin hier dem Beklagten keine besondere Eigenschaft der verkauften Instrumente "zugesichert" hat. Die Behauptung des Beklagten, bei den ihm verkauften Instrumenten/Geräten sei nur eine "Oberflächenveredelung" vorhanden gewesen, ist nach dem Beweisergebnis unzutreffend. Der Sachverständige Dr. K. hat bereits in dem schriftlichen Gutachten vom 24. Juli 1996 (Blatt 81 ff d. A.), auf das verwiesen wird, dargelegt, dass die Instrumente der Klägerin nicht "oberflächenveredelt" sind, sondern aus nichtrostendem Stahl von unterschiedlicher Korrosionsbeständigkeit bestehen; sie entsprechen, wie der Sachverständige betont hat, damit aber den nationalen und internationalen DIN- und ISO-Normen. Die als "nichtrostender Stahl" gekennzeichneten Werkstoffe sind aber keineswegs "rostfrei", sondern sie können unter bestimmten "kritischen Einsatzbedingungen" durchaus "rosten".
2.
Hieraus hat das Landgericht zutreffend den Schluss gezogen, dass von einem Mangel der verkauften medizinischen Instrumenten nicht ausgegangen werden kann.
Die von dem Beklagten in dem Berufungsverfahren vorgetragenen Bedenken und Einwendungen haben den Senat veranlasst, den Sachverständigen Dr. K. ergänzend zu seinem Gutachten zu befragen (Blatt 284 ff d.A.); außerdem ist der Chefarzt des St. M.-Hospitals in B., Herr Prof. Dr. S., mit einer gutachterlichen Stellungnahme beauftragt worden. Hierauf kann im Einzelnen verwiesen werden.
Der Sachverständige Dr. K. hat sein Gutachten im Ergebnis bestätigt und auch seine Aussage bekräftigt, dass von einem "Mangel" der medizinischen Instrumente nicht gesprochen werden könne.
Dies folgt auch aus den detaillierten Ausführungen von Prof. Dr. S., der darlegt, dass es sich bei der hier in Rede stehenden "Korrosion" von medizinischen (vor allem chirurgischen) Instrumenten um ein alltägliches und damit bekanntes Problem handelt, das auch in der wissenschaftlichen (medizinischen) Literatur ausführlich behandelt wird. So hat der von beiden Gutachtern angesprochene "Arbeitskreis Instrumenten-Aufbereitung" in seiner Broschüre "Instrumenten-Aufbereitung richtig gemacht" (7. Auflage 1999) das Problem ausführlich dargestellt.
Die Darlegungen der Gutachter, insbesondere auch des medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. S., belegen, dass sich der ärztliche Betrieb (nicht nur in den Krankenhäusern) darauf einstellen muss und dies unter Berücksichtigung der von den Herstellern empfohlenen Reinigungs- und Pflegemaßnahmen auch tut. Sofern sich ein Arzt oder das Fachpersonal außer Stande sieht, Veränderungen an den medizinischen Instrumenten zu beseitigen, wenden sie sich an die Hersteller.
Daraus folgt:
Wenn hier, wie der Beklagte behauptet hat, bereits ein bis zwei Monate nach Lieferung der Instrumente Fleckenbildungen, Rostansätze oder Rostbildungen zu beobachten waren, so war dies nach den Ausführungen der Sachverständigen nicht ungewöhnlich; dies beeinträchtigte allein noch nicht die Tauglichkeit der Instrumente, sondern erforderte deren Überprüfung bzw. Behandlung. Dass der Beklagte hierfür hinreichend Sorge getragen hat, kann nach dem Beweisergebnis nicht angenommen werden.
Die Instrumente der Klägerin waren daher nach dem Beweisergebnis nicht mangelhaft, sie waren auch grundsätzlich für einen weiteren Einsatz in der Praxis des Beklagten geeignet.
3.
Die Berufung des Beklagten war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Der Zinsanspruch ist von dem Beklagten nicht substantiiert bestritten worden.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung; eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zu Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Die Beschwer des Beklagten übersteigt nicht 20.000 € (§ 26 Ziffer 8 EGZPO).
Berufungsstreitwert: 16.152,50 € (= 31.591,55 DM).
Ende der Entscheidung
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